GOÄ 614: Transkutane pO2-Messung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 614
Transkutane Messung(en) des Sauerstoffpartialdrucks
Punktzahl 150  
Einfachsatz 8,74 € 1,0x
Regelhöchstsatz 15,73 € 1,8x
Höchstsatz 21,85 € 2,5x
Ausschlüsse

Die transkutane Sauerstoffpartialdruckmessung nach GOÄ 614 wirft in der Praxis oft Fragen zur Abgrenzung von BGA und Pulsoxymetrie auf. So rechnen Sie richtig ab.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 614

Transkutane Messung(en) des Sauerstoffpartialdrucks

Die GOÄ-Ziffer 614 bewertet die transkutane Messung des Sauerstoffpartialdrucks (tcPO2) mit einer Punktzahl von 150 Punkten. Diese diagnostische Methode dient der kontinuierlichen oder punktuellen Erfassung des Sauerstoffdrucks im Gewebe über spezielle, auf der Haut angebrachte Sensoren. Im Gegensatz zur einfachen Pulsoxymetrie erfordert dieses Verfahren eine lokale Erwärmung der Hautoberfläche, um eine maximale Vasodilatation der Kapillaren zu erreichen.

Die Leistung umfasst die Vorbereitung der Hautstelle, das Anbringen der Messelektrode, die thermische Vorbereitung sowie die eigentliche Messung und Dokumentation der Werte. Wichtig ist, dass die Ziffer 614 explizit für die Messung des Sauerstoffpartialdrucks vorgesehen ist und nicht für die bloße Bestimmung der Sauerstoffsättigung verwendet werden darf.

GOÄ 614 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die transkutane pO2-Messung findet ihre Hauptanwendung in der Gefäßmedizin und Wundtherapie. Sie ist ein etabliertes Verfahren zur Beurteilung der Mikrozirkulation und der Gewebeperfusion. Typische Indikationen sind die Abklärung einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (pAVK), die Beurteilung der Heilungschancen chronischer Wunden sowie die Amputationshöhenbestimmung.

Auch in der Neonatologie und Pädiatrie wird die tcPO2-Messung zur Überwachung von Frühgeborenen eingesetzt, um eine Hyperoxie oder Hypoxie frühzeitig zu erkennen. Hierbei ist die Abgrenzung zu anderen Verfahren essenziell: Die einfache Pulsoxymetrie misst lediglich die prozentuale Sättigung des Hämoglobins, während die tcPO2-Messung den physikalisch gelösten Sauerstoff im Gewebe erfasst. Letzteres liefert deutlich präzisere Daten über die tatsächliche Oxygenierung des Gewebes.

Tipp: Achten Sie darauf, dass bei der Dokumentation der Indikation der Begriff "Sauerstoffpartialdruck" oder "tcPO2" explizit genannt wird, um Verwechslungen mit der Pulsoxymetrie zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 614

Fallbeispiel 1: Diagnostik bei fortgeschrittener pAVK

Ein Patient stellt sich mit dem Verdacht auf eine kritische Extremitätenischämie (pAVK Stadium IV) in der gefäßmedizinischen Sprechstunde vor. Zur Beurteilung der Gewebeperfusion am Fußrücken wird eine transkutane Sauerstoffpartialdruckmessung durchgeführt. Die Messung zeigt einen kritisch erniedrigten tcPO2-Wert von unter 20 mmHg. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 614 zum Regelsatz (1,8-fach = 15,73 €).

Fallbeispiel 2: Wundbeurteilung bei Ulcus cruris

Bei einer Patientin mit einem therapierefraktären Ulcus cruris venosum soll die lokale Sauerstoffversorgung des Gewebes im Wundrandbereich beurteilt werden. Nach Kalibrierung des Geräts erfolgt die Messung an zwei verschiedenen Stellen im zeitlichen Zusammenhang. Da mehrere Messungen im zeitlichen Zusammenhang nach den Abrechnungsbestimmungen nur einmal berechnet werden dürfen, wird die GOÄ 614 einmalig abgerechnet. Aufgrund des erhöhten Zeitaufwands bei der Positionierung an der Wunde wird ein erhöhter Steigerungssatz gewählt.

Fallbeispiel 3: Verlaufskontrolle nach Revaskularisation

Nach einer erfolgreichen perkutanen transluminalen Angioplastie (PTA) der Arteria femoralis superficialis wird am Folgetag eine tcPO2-Messung zur Erfolgskontrolle durchgeführt. Die Messung dokumentiert eine signifikante Verbesserung der Gewebeoxygenierung. Die Leistung wird als eigenständige postoperative Kontrolle mit der Ziffer 614 korrekt liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 614: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 614 ist die Verwechslung mit der Pulsoxymetrie nach GOÄ 602 oder GOÄ 3692. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen sehr genau, ob tatsächlich eine aufwendige transkutane Partialdruckmessung stattgefunden hat oder lediglich ein einfacher Pulsoxymeter-Clip am Finger angebracht wurde. Die Abrechnung der 614 für eine reine Sättigungsmessung ist unzulässig und führt regelmäßig zu Kürzungen.

Ein weiterer kritischer Punkt ist die Nebeneinanderberechnung mit der Blutgasanalyse nach GOÄ 3710. Gemäß dem Beschluss der Bundesärztekammer ist die zeitgleiche Erbringung ausgeschlossen. Wenn beide Untersuchungen am selben Tag medizinisch notwendig sind, müssen sie zeitlich getrennt stattfinden.

Achtung: Wird die GOÄ 614 am selben Tag wie eine BGA (GOÄ 3710) abgerechnet, müssen zwingend die unterschiedlichen Uhrzeiten der Leistungserbringung auf der Rechnung angegeben werden, da die Position andernfalls gestrichen wird.

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Dokumentation der GOÄ 614: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen neben der medizinischen Indikation auch die technischen Parameter der Messung festgehalten werden. Dazu gehören insbesondere die Temperatur der Messelektrode (meist zwischen 42 und 44 Grad Celsius) sowie die genaue Lokalisation der Messstelle.

Zudem sollten die gemessenen tcPO2-Werte in mmHg sowie die Dauer der Messung dokumentiert werden. Bei Verlaufskontrollen ist es ratsam, die Veränderung zum Vorbefund kurz zu skizzieren. Ein strukturiertes Messprotokoll erleichtert im Zweifelsfall den Nachweis der erbrachten Leistung gegenüber Kostenträgern.

Dokumentation: tcPO2-Messung linker Fußrücken (Regio dorsalis pedis). Elektrodentemperatur: 43 °C. Messdauer: 15 Minuten. Ergebnis: tcPO2 = 45 mmHg (ausreichende Perfusion). Indikation: pAVK-Verlaufskontrolle.

GOÄ 614: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ-Ziffer 614 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz von 1,8 (15,73 €) hinaus bis zum Höchstsatz von 2,5 (21,85 €) gesteigert werden. Ein erhöhter Faktor muss auf der Rechnung patientenbezogen und nachvollziehbar begründet werden. Typische Begründungen sind eine erschwerte Sondenplatzierung bei ausgeprägten Ödemen, starke Hyperkeratosen an den Messstellen, die eine intensive Vorbehandlung erfordern, oder erhebliche Unruhe des Patienten (z. B. bei Demenz oder in der Pädiatrie), die die Messung verzögert.

Typische Ziffernkombinationen

Die tcPO2-Messung wird häufig im Rahmen einer umfassenden angiologischen oder wundtherapeutischen Diagnostik eingesetzt. Zulässig ist die Kombination mit klinischen Untersuchungsziffern wie der GOÄ 1 (Beratung) oder GOÄ 5 (Symptombezogene Untersuchung). Auch die Kombination mit der Doppler-Sonographie der Extremitätengefäße (z. B. GOÄ 643 oder GOÄ 645) is im Praxisalltag häufig und abrechnungsrechtlich vollkommen unbedenklich, sofern die jeweiligen Leistungsinhalte eigenständig erfüllt sind.

Ziffer 614 in der neuen GOÄ

Die transkutane Messung des Sauerstoffpartialdrucks (heute beim 2,3-fachen Satz: 15,73 €) wird im Entwurf nach Untersuchungskontext aufgeteilt:

  • 2806 Transkutane Messung(en) des Sauerstoffpartialdrucks der Haut, z. B. mit Platin-Membranelektroden, je Bein (24,39 €) — bei Untersuchung beider Beine zweimal je Sitzung berechnungsfähig
  • 3519 Transkutane Messung des CO2- und ggf. O2-Partialdrucks als Langzeitmonitoring von mindestens vier Stunden, z. B. bei Beatmungsentwöhnung (68,61 €)

Die neue Ziffer 2806 rechnet je Bein ab — wer heute beide Beine untersucht, kann künftig zweimal ansetzen. Die Langzeitmessung (mindestens vier Stunden) ist mit der eigenständigen 3519 separat erfasst.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 614

Die GOÄ-Ziffer 614 wird für die transkutane Messung des Sauerstoffpartialdrucks (tcPO2) berechnet. Typische Indikationen sind die Beurteilung der peripheren Durchblutung bei pAVK oder die Überwachung von chronischen Wunden. Die Messung der reinen Sauerstoffsättigung mittels Pulsoxymetrie reicht hierfür nicht aus.
Eine zeitgleiche Abrechnung der GOÄ 614 neben der Ziffer 3710 ist ausgeschlossen, da der pO2 bereits in der BGA enthalten ist. Die Nebeneinanderberechnung ist nur zulässig, wenn beide Leistungen zu unterschiedlichen Uhrzeiten am selben Tag erbracht werden. Dies muss in der Rechnung durch Zeitangaben begründet werden.
Die GOÄ 614 bewertet die transkutane Messung des Sauerstoffpartialdrucks (tcPO2) mittels beheizter Elektroden, während die GOÄ 602 die einfache, nicht-invasive Bestimmung der prozentualen Sauerstoffsättigung (SpO2) erfasst. Die Pulsoxymetrie darf daher nicht unter der höher bewerteten Ziffer 614 abgerechnet werden.
Nein, die GOÄ-Ziffer 614 ist für mehrere im zeitlichen Zusammenhang durchgeführte transkutane Messungen am selben Tag nur einmal berechnungsfähig. Mehrfachmessungen zur Verlaufskontrolle innerhalb einer Sitzung sind mit der einmaligen Gebühr abgegolten. Ein erhöhter Aufwand kann jedoch über den Steigerungssatz geltend gemacht werden.
Der Regelhöchstsatz der GOÄ 614 liegt beim 1,8-fachen Satz, was einem Betrag von 15,73 € entspricht. Eine Steigerung bis zum 2,5-fachen Satz (21,85 €) ist bei erhöhtem Aufwand möglich. Typische Begründungen sind schwierige Hautverhältnisse, mangelnde Kooperation des Patienten oder eine besonders zeitaufwendige Kalibrierung der Messsonde.
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