Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer A518 für die nCPAP-/BiPAP-Maskenschulung wirft oft Fragen auf. Unser Leitfaden zeigt, wie Sie Honorarverluste vermeiden.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A518
A518 (analog): Schulung und Training des Patienten im Gebrauch einer nCPAP-/ oder BiPAP-Beatmungsmaske
Die Ziffer A518 beschreibt eine hochspezialisierte, ärztliche Schulungsleistung für Patienten, die eine nicht-invasive Beatmungstherapie (nCPAP oder BiPAP) benötigen. Diese Therapieform kommt primär bei der Behandlung der obstruktiven oder zentralen Schlafapnoe sowie bei chronischer respiratorischer Insuffizienz zum Einsatz. Die Leistung umfasst das systematische Training des Patienten im Umgang mit der Maske, die Anpassung des Therapiedrucks und das Erlernen des korrekten Sitzes zur Vermeidung von Leckagen.
Da die klassische Gebührenordnung für Ärzte diese moderne therapeutische Begleitung nicht direkt abbildet, erfolgt die Abrechnung als Analogbewertung mit Verweis auf die Ziffer 518. Die Einordnung in den Abschnitt E (Physikalisch-medizinische Leistungen) bedingt den reduzierten Gebührenrahmen mit dem Regelhöchstsatz von 1,8 und dem Höchstsatz von 2,5. Die Leistung setzt eine aktive, steuernde Beteiligung des Arztes voraus und kann nicht vollständig an Hilfspersonal delegiert werden, ohne dass eine ärztliche Aufsicht und Endkontrolle stattfindet.
GOÄ A518 in der Praxis: Indikation und klinischer Alltag
Die Indikation für eine Schulung nach GOÄ A518 ist immer dann gegeben, wenn ein Patient erstmalig mit einer Heimbeatmungstherapie versorgt wird oder ein Wechsel des Maskensystems stattfindet. Typische klinische Szenarien umfassen die Neueinstellung im Schlaflabor oder in der pneumologischen Fachpraxis. Auch bei anhaltenden Compliance-Problemen oder Druckstellen im Gesichtsbereich kann eine erneute Schulung medizinisch notwendig sein.
Ein wesentlicher Aspekt der Leistung ist die Vermittlung von Selbsthilfekompetenzen. Der Patient muss lernen, die Maske in Notfallsituationen selbstständig abzunehmen und im Alltag eigenständig anzulegen. Die Abgrenzung zu rein technischen Einweisungen durch den Medizingerätehersteller ist hierbei essenziell. Nur die medizinisch-therapeutische Anpassung und Schulung unter Berücksichtigung der individuellen Anatomie und Pathologie rechtfertigt den Ansatz dieser Ziffer.
Tipp: Achten Sie darauf, dass die Abgrenzung zur rein technischen Einweisung durch den Hilfsmittelversorger klar aus den Krankenunterlagen hervorgeht. Die ärztliche Leistung fokussiert sich auf die medizinische Verträglichkeit und die therapeutische Compliance.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A518
Fallbeispiel 1: Erstmalige nCPAP-Einstellung bei obstruktiver Schlafapnoe
Ein Patient mit neu diagnostizierter schwerer obstruktiver Schlafapnoe erhält sein erstes nCPAP-Gerät. Der Arzt führt eine ausführliche Maskenanpassung durch und trainiert mit dem Patienten das korrekte Anlegen sowie das Atmen gegen den Therapiedruck. Die Schulung dauert rund 20 Minuten und wird vom Arzt persönlich überwacht.
Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer A518 zum Regelsatz (1,8-fach). Da es sich um die Erstversorgung handelt, ist die medizinische Notwendigkeit zweifelsfrei gegeben und bedarf keiner weiteren Begründung auf der Rechnung.
Fallbeispiel 2: Maskenwechsel aufgrund von Druckstellen und Leckagen
Ein langjähriger BiPAP-Anwender klagt über massive Druckstellen am Nasenrücken und nächtliche Leckagen, die den Therapieerfolg gefährden. Der Arzt wählt eine neue Full-Face-Maske aus und führt ein erneutes Training bezüglich der veränderten Riemenführung und Druckverteilung durch.
In diesem Fall ist der Ansatz der GOÄ A518 erneut gerechtfertigt. Die Begründung in der Rechnung sollte den Wechsel des Maskentyps aufgrund von Unverträglichkeiten (Druckstellen, Leckagen) explizit erwähnen, um Rückfragen der Kostenträger zu vermeiden.
Fallbeispiel 3: Erschwerte Schulung bei kognitiven Einschränkungen
Ein älterer Patient mit beginnender Demenz soll auf eine nächtliche Beatmungstherapie eingestellt werden. Aufgrund der kognitiven Einschränkungen gestaltet sich das Training des Maskenhandlings als äußerst zeitaufwendig und erfordert die Einbeziehung einer Pflegekraft.
Hier kann die Ziffer A518 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor (z. B. 2,5-fach) abgerechnet werden. Als Begründung wird der erhebliche Mehraufwand durch die kognitiven Barrieren und die notwendige Co-Schulung der Bezugsperson angegeben.
Häufige Fehler bei der GOÄ A518: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ A518 ist die unzulässige Doppelabrechnung mit ähnlichen Schulungsleistungen oder die Delegation an nicht qualifiziertes Personal ohne ärztliche Supervision. Private Krankenversicherungen prüfen vermehrt, ob die Leistung tatsächlich durch den Arzt oder unter dessen direkter Aufsicht erbracht wurde. Reine Serviceleistungen von Sanitätshäusern dürfen nicht über die GOÄ liquidiert werden.
Zudem führen fehlende Begründungen bei wiederholter Abrechnung innerhalb kurzer Zeiträume regelmäßig zu Kürzungen. Wenn ein Patient innerhalb weniger Wochen mehrfach geschult wird, muss die medizinische Indikation (z. B. anatomische Besonderheiten oder schwere Anpassungsstörungen) detailliert dargelegt werden. Auch der Ausschluss von Ziffern des Abschnitts E neben bestimmten physikalischen Therapien am selben Tag ist strikt zu beachten.
Achtung: Die Ziffer A518 darf nicht berechnet werden, wenn lediglich eine Funktionsprüfung des Beatmungsgerätes ohne aktive Schulung des Patienten stattgefunden hat. Solche rein technischen Überprüfungen sind mit anderen Ziffern oder über die Gerätepauschalen abgegolten.
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Dokumentation der GOÄ A518: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen. In der Patientenakte muss klar ersichtlich sein, welche Maskenform angepasst wurde und welche konkreten Trainingsinhalte vermittelt wurden. Auch die Dauer der Schulung und die Reaktion des Patienten (z. B. Akzeptanz des Therapiedrucks) sollten festgehalten werden.
Besonders wichtig ist der Nachweis der ärztlichen Steuerung. Es muss dokumentiert werden, dass der Arzt die Passform kontrolliert und das Schulungsergebnis persönlich bewertet hat. Ein standardisiertes Protokoll erleichtert diesen Prozess im Praxisalltag erheblich.
Dokumentationsbeispiel:
Schulung nach GOÄ A518 durchgeführt. Anpassung einer nCPAP-Nasenmaske (Modell X, Größe M). Training des Patienten im selbstständigen Anlegen und Ablegen der Maske. Atmen unter Therapiedruck (8 mbar) für 15 Minuten erfolgreich toleriert. Keine signifikanten Leckagen nach Justierung der Kopfbänder. Patient zeigt sich im Umgang sicher. Ärztliche Endkontrolle erfolgt.
GOÄ A518: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Erhöhung des Steigerungsfaktors über den Regelsatz von 1,8 hinaus bis zum Höchstsatz von 2,5 ist bei der GOÄ A518 gut begründbar. Typische Gründe für eine Steigerung sind ein überdurchschnittlicher Zeitaufwand, anatomische Besonderheiten des Gesichts (z. B. ausgeprägte Asymmetrien oder Bartträger, bei denen die Abdichtung erschwert ist) oder ausgeprägte Ängste des Patienten vor der Maskenbeatmung (Klaustrophobie). Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar auf der Rechnung formuliert werden.
Typische Ziffernkombinationen
Die Ziffer A518 wird häufig im Rahmen einer umfassenden schlafmedizinischen oder pneumologischen Betreuung erbracht. Sinnvolle und zulässige Kombinationen umfassen die Ziffer 1 (Beratung) oder die Ziffer 3 (Eingehende Beratung), sofern diese Leistungen eigenständige Inhalte betreffen, die über die reine Maskenschulung hinausgehen. Auch die Kombination mit diagnostischen Ziffern wie der Polygraphie (Ziffer 809) oder der Spirometrie (Ziffer 605) ist im Rahmen des diagnostisch-therapeutischen Gesamtkonzepts üblich und zulässig, sofern die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Ziffer A518 in der neuen GOÄ
A518 (Anpassung von Beatmungsmasken und Schulung des Patienten im Kontext Schlaflabor, analog Nr. 518 GOÄ, BÄK-Beschluss) wird zur neuen Nummer 1520 „Erstmalige Einweisung und Training eines Patienten im Gebrauch einer Beatmungsmaske bei Überdrucktherapie (CPAP oder verwandte Verfahren)" — Festpreis 39,32 €. Neu ist die explizite Regelung: Bei einem Wechsel des Maskentyps ist Nummer 1520 erneut berechnungsfähig. Bisher lag der 2,3-fache Satz bei 12,58 € — der neue Festpreis liegt mehr als dreimal so hoch.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A518
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