GOÄ A510: Qi Gong analog abrechnen – Tipps & Indikationen

5 Min. Lesezeit
GOÄ A510
Qi Gong – analog Nr. 510* GOÄ – entsprechend GOÄ § 6 (2)
Punktzahl 70  
Einfachsatz 4,08 € 1,0x
Regelhöchstsatz 7,34 € 1,8x
Höchstsatz 10,20 € 2,5x

Wie rechnen Sie Qi Gong nach der GOÄ korrekt ab? Erfahren Sie alles zur analogen Ziffer A510, passenden Indikationen und rechtssicheren Kombinationen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A510

Qi Gong – analog Nr. 510* GOÄ – entsprechend GOÄ § 6 (2)
Übungsbehandlung (Einzelbehandlung) – analog zur Anwendung von Qi Gong im Rahmen ärztlicher Therapiekonzepte.

Die GOÄ-Ziffer A510 beschreibt die analoge Anwendung von Qi Gong im Rahmen einer ärztlichen Behandlung. Da diese traditionelle chinesische Bewegungstherapie nicht originär in der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt ist, erfolgt die Abrechnung hilfsweise über die Ziffer 510. Diese Ziffer stammt aus dem Abschnitt der physikalisch-medizinischen Leistungen und umfasst die gezielte Übungsbehandlung als Einzeltherapie.

Die Leistung beinhaltet die fachärztliche Anleitung zu spezifischen Atem-, Konzentrations- und Bewegungsübungen. Ziel ist es, die Selbstregulation des Körpers zu fördern und chronische Beschwerden zu lindern. Die Einordnung als analoge Leistung nach § 6 Abs. 2 GOÄ setzt voraus, dass die Behandlung medizinisch notwendig ist und eine gleichwertige Leistung als Grundlage herangezogen wird.

GOÄ A510 in der Praxis: Indikationen und therapeutischer Nutzen

In der täglichen Praxis findet die GOÄ A510 vor allem in der Schmerztherapie und Psychosomatik Anwendung. Typische Indikationen sind chronische Schmerzsyndrome, funktionelle Störungen sowie stressbedingte Erschöpfungszustände. Auch in der onkologischen Nachsorge wird die Methode erfolgreich zur Steigerung der Lebensqualität eingesetzt.

Die Abrechnung der Ziffer setzt eine aktive Anleitung durch den Arzt voraus. Es reicht nicht aus, dem Patienten lediglich Informationsmaterial auszuhändigen oder ihn ohne Aufsicht üben zu lassen. Der Arzt muss die Übungen demonstrieren, korrigieren und individuell auf das Beschwerdebild des Patienten anpassen.

Tipp: Nutzen Sie die GOÄ A510 gezielt bei Patienten mit chronischen Erkrankungen, die auf klassische physiotherapeutische Maßnahmen nur unzureichend ansprechen. Die Kombination aus Bewegung und mentaler Fokussierung bietet hier einen echten therapeutischen Mehrwert.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A510

Fallbeispiel 1: Chronisches Schmerzsyndrom bei Fibromyalgie

Eine Patientin mit diagnostizierter Fibromyalgie stellt sich zur Schmerzlinderung vor. Der Arzt leitet sie in einer 20-minütigen Einzelsitzung in speziellen, gelenkschonenden Qi Gong-Bewegungsabläufen an. Diese Übungen dienen der Schmerzdistanzierung und Muskelentspannung. Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer A510 zum Regelsatz (1,8-fach), da die Anleitung ohne außergewöhnliche Erschwernisse verlief.

Fallbeispiel 2: Vegetativer Erschöpfungszustand

Ein Patient mit einem ausgeprägten Burnout-Syndrom und Schlafstörungen erhält eine therapeutische Anleitung. Der Arzt vermittelt gezielte Atem- und Meditationsübungen des Qi Gong zur Senkung des Sympathikustonus. Die Sitzung dauert 25 Minuten. Abgerechnet wird die Ziffer A510 analog zum 1,8-fachen Satz, da die vegetative Stabilisierung im Vordergrund steht.

Fallbeispiel 3: Postonkologische Fatigue

Nach einer abgeschlossenen Chemotherapie leidet eine Patientin unter schwerer Fatigue und Koordinationsstörungen. Der Arzt führt eine intensive, individuell angepasste Qi Gong-Therapie durch, die aufgrund der ausgeprägten Schwäche der Patientin besonders zeitaufwendig ist. Wegen des erhöhten Betreuungsaufwands und der notwendigen Pausen wird die Ziffer A510 mit dem 2,5-fachen Satz berechnet und entsprechend begründet.

Häufige Fehler bei der GOÄ A510: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ A510 ist das Fehlen des Zusatzes „analog“ auf der Liquidation. Nach den Vorgaben des § 12 GOÄ muss eine analoge Bewertung für den Patienten und die Versicherung klar erkennbar sein. Fehlt dieser Hinweis, kann dies zur Ablehnung der Erstattung durch die private Krankenversicherung führen.

Zudem beanstanden Prüfstellen oft die unzulässige Nebeneinanderberechnung mit anderen physikalischen Therapieverfahren. Werden am selben Tag beispielsweise Krankengymnastik nach Ziffer 507 und Qi Gong nach A510 berechnet, muss eine strikte zeitliche Trennung und medizinische Begründung vorliegen. In der Regel ist die parallele Abrechnung am selben Tag für dieselbe Indikation ausgeschlossen.

Achtung: Achten Sie darauf, dass Sie Qi Gong nicht fälschlicherweise als Entspannungsverfahren nach Ziffer 846 (Autogenes Training) deklarieren. Dies führt bei einer Überprüfung der Dokumentation regelmäßig zu Honorarkürzungen, da es sich um unterschiedliche therapeutische Ansätze handelt.

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Dokumentation der GOÄ A510: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die medizinische Notwendigkeit, die spezifischen Übungsinhalte sowie die Dauer der Sitzung dokumentiert werden. Auch der therapeutische Fortschritt und die Reaktion des Patienten auf die Übungen sollten festgehalten werden.

Besonders bei der Anwendung von Steigerungssätzen über dem Schwellenwert von 1,8 ist eine detaillierte Begründung in der Akte unerlässlich. Notieren Sie außergewöhnliche Umstände wie motorische Einschränkungen oder Verständigungsschwierigkeiten direkt während der Behandlung.

Dokumentation: Anleitung zu Qi Gong-Übungen (z. B. 'Die 8 Brokate') bei chronischem HWS-Syndrom. Dauer: 20 Minuten. Patient zeigt gute Koordination, Schmerzreduktion von VAS 6 auf 4 nach der Übung dokumentiert.

GOÄ A510: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Ziffer A510 kann bei erhöhtem Zeitaufwand oder schwierigen therapeutischen Bedingungen gesteigert werden. Der Regelhöchstsatz liegt bei physikalisch-medizinischen Leistungen beim 1,8-fachen Satz. Ein Überschreiten dieses Satzes bis zum 2,5-fachen Höchstsatz erfordert eine patientenbezogene Begründung, wie beispielsweise eine stark eingeschränkte Mobilität des Patienten.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ A510 lässt sich hervorragend mit beratenden und untersuchenden Leistungen kombinieren. So ist die Abrechnung neben einer symptombezogenen Untersuchung nach Ziffer 5 oder einer eingehenden Beratung nach Ziffer 3 im selben Behandlungsfall zulässig. Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit anderen Übungsbehandlungen der Ziffern 505 bis 514 in derselben Sitzung.

Ziffer A510 in der neuen GOÄ

A510 (Qi Gong, analog Nr. 510 GOÄ) wird in der neuen GOÄ als aktive Übungsbehandlung mit Bewegungskomponente nach Sitzungsdauer gestaffelt:

  • Dauer mindestens 20 bis unter 30 Minuten: Nummer 2000 „Krankengymnastische Einzelbehandlung/Übungsbehandlung, Dauer mindestens 20 Minuten" — 16,82 € je Sitzung.
  • Dauer mindestens 30 bis unter 45 Minuten: Nummer 2001 — 24,89 € je Sitzung.
  • Dauer mindestens 45 bis unter 60 Minuten: Nummer 2002 — 37,01 € je Sitzung.
  • Dauer mindestens 60 Minuten: Nummer 2003 — 49,12 € je Sitzung.

Bisher lag der 2,3-fache Satz bei 7,34 €. Die exakte Minutenzahl der Sitzung muss dokumentiert werden, da sie die Ziffer bestimmt. Qi Gong als atemzentriertes Verfahren ohne klassische Bewegungstherapie-Komponente könnte alternativ über 13929 abgebildet werden — die Zuordnung zu 2000–2003 setzt voraus, dass der krankengymnastische Übungscharakter überwiegt.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A510

Nein, Qi Gong ist nicht direkt in der GOÄ enthalten. Die Abrechnung erfolgt analog über die Ziffer A510 (entsprechend der Ziffer 510 für Übungsbehandlungen) gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ.
Der Regelhöchstsatz für physikalisch-medizinische Leistungen wie die A510 liegt beim 1,8-fachen Satz (7,34 €). Bei erhöhtem Aufwand kann die Gebühr mit entsprechender Begründung bis zum 2,5-fachen Satz (10,20 €) gesteigert werden.
In der Regel ist die Nebeneinanderberechnung von Qi Gong (A510) und anderen Übungsbehandlungen oder Krankengymnastik (z. B. GOÄ 506 oder 507) in derselben Sitzung ausgeschlossen. Die Leistungen müssen an getrennten Terminen oder mit klarer zeitlicher Trennung erbracht werden.
Die Rechnung muss die Ziffer A510 mit dem Zusatz „analog“ sowie die Originalbeschreibung der Ziffer 510 („Übungsbehandlung“) und die tatsächlich erbrachte Leistung („Qi Gong“) enthalten. Dies ist eine gesetzliche Vorgabe nach § 12 GOÄ für Analogabrechnungen.
Ja, private Krankenversicherungen und Beihilfestellen erstatten die analoge Abrechnung von Qi Gong meist, sofern eine medizinische Notwendigkeit vorliegt. Eine lückenlose Dokumentation der Indikation und des Therapieverlaufs ist hierfür essenziell.
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