GOÄ A5442: Photodynamische Diagnostik richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ A5442
Photodynamische Diagnostik von Hautläsionen (analog Nr.5442* GOÄ) – n. Beschlüssen des Ausschusses „Gebührenordnung“ der BÄK
Punktzahl 600  
Einfachsatz 34,97 € 1,0x
Regelhöchstsatz 62,95 € 1,8x
Höchstsatz 87,43 € 2,5x

Die photodynamische Diagnostik von Hautläsionen nach GOÄ A5442 wirft in der Praxis oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Indikationen, Fehlern und Honoraren.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A5442

A5442: Photodynamische Diagnostik von Hautläsionen (analog Nr. 5442* GOÄ) – n. Beschlüssen des Ausschusses „Gebührenordnung“ der BÄK

Die Ziffer A5442 beschreibt eine analoge Bewertung für die photodynamische Diagnostik (PDD) von Hautveränderungen. Da die ursprüngliche Gebührenordnung für Ärzte diese moderne dermatologische Methode nicht direkt abbildet, hat der Ausschuss der Bundesärztekammer diese Analogbewertung beschlossen. Als Trägerziffer dient die Nummer 5442 aus dem Bereich der nuklearmedizinischen Nierendiagnostik.

Die Leistung umfasst die Detektion von fluoreszierenden Gewebearealen nach der Applikation eines spezifischen Photosensibilisators. Durch die selektive Anreicherung des Wirkstoffs in neoplastischen Zellen leuchten diese unter einer speziellen Lichtquelle auf. Dies ermöglicht eine präzise Beurteilung der Tumorgrenzen und die Erkennung subklinischer Läsionen.

GOÄ A5442 in der Praxis: Indikation und klinischer Stellenwert

Die photodynamische Diagnostik kommt vor allem bei der Abklärung von epithelialen Hauttumoren und deren Vorstufen zum Einsatz. Typische Indikationsgebiete sind aktinische Keratosen, das Morbus-Bowen-Karzinom sowie oberflächliche Basalzellkarzinome. Die Methode hilft dem Behandler, das genaue Ausmaß der Gewebeveränderung vor einer geplanten Intervention zu bestimmen.

Ein weiterer wichtiger Einsatzbereich ist die präoperative Randmarkierung. Durch die exakte Abgrenzung des tumorösen Gewebes vom gesunden Areal kann der chirurgische Eingriff so gewebeschonend wie möglich durchgeführt werden. Auch zur Verlaufskontrolle nach topischen Therapieverfahren liefert die PDD wertvolle klinische Erkenntnisse.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A5442

Fallbeispiel 1: Verdacht auf multiples Basalzellkarzinom

Ein Patient stellt sich mit klinisch unscharf begrenzten, erythematösen Plaques im Gesichtsbereich vor. Zur exakten Abgrenzung und Diagnosesicherung wird eine Fluoreszenzdiagnostik durchgeführt. Nach Applikation der Salbe und entsprechender Einwirkzeit zeigt sich unter Blaulicht eine deutliche Fluoreszenz der Tumorränder. Abgerechnet wird die GOÄ A5442 zum Regelsatz (1,8-fach) sowie die Sachkosten für den Photosensibilisator.

Fallbeispiel 2: Verlaufskontrolle bei aktinischen Keratosen

Nach einer abgeschlossenen lokalen Feldtherapie bei ausgedehnten aktinischen Keratosen am Kapillitium soll der Therapieerfolg kontrolliert werden. Mittels PDD werden verbliebene, klinisch noch nicht sichtbare Krankheitsherde detektiert. Da die Untersuchung aufgrund der großflächigen Ausdehnung am behaarten Kopf besonders zeitaufwendig ist, erfolgt die Abrechnung der GOÄ A5442 mit einem gesteigerten Faktor von 2,2.

Fallbeispiel 3: Präoperative Planung eines Morbus Bowen

Vor der chirurgischen Exzision eines histologisch gesicherten Morbus Bowen am Unterschenkel wird die Schnittrandbestimmung mittels PDD vorgenommen. Die fluoreszierenden Ränder werden steril markiert, um eine R0-Resektion zu gewährleisten. Neben der chirurgischen Leistung (z. B. GOÄ 2440) wird die GOÄ A5442 für die präoperative Diagnostik korrekt in Ansatz gebracht.

Häufige Fehler bei der GOÄ A5442: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die gleichzeitige Berechnung der Diagnostik und der photodynamischen Therapie (PDT) in derselben Sitzung. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen lehnen die Nebeneinanderberechnung regelmäßig ab, da die Diagnostik als integraler Bestandteil der therapeutischen Vorbereitung gewertet wird. Die PDD ist nur dann separat berechenbar, wenn sie an einem eigenständigen Termin zur reinen Diagnostik oder Nachsorge erfolgt.

Zudem wird oft vergessen, die verbrauchten Arzneimittel und Verbrauchsmaterialien korrekt als Sachkosten auszuweisen. Der Photosensibilisator darf gemäß § 10 GOÄ zusätzlich berechnet werden, wohingegen die Vorhaltung der Speziallampe mit der Gebühr abgegolten ist.

Achtung: Die analoge Ziffer A5442 darf nicht für die einfache Fluoreszenzuntersuchung mittels Wood-Licht ohne vorherige Applikation eines Photosensibilisators herangezogen werden. Ohne den Einsatz eines sensibilisierenden Wirkstoffs fehlt die medizinische Begründung für diese hochwertige Analogziffer.

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Dokumentation der GOÄ A5442: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen durch private Kostenträger. In der Patientenakte müssen die exakte Lokalisation der untersuchten Hautareale sowie die klinische Fragestellung detailliert festgehalten werden. Auch die Dokumentation des verwendeten Präparats ist zwingend erforderlich.

Darüber hinaus sollten die Einwirkzeit des Photosensibilisators sowie die Parameter der verwendeten Lichtquelle (Wellenlänge, Dauer) dokumentiert werden. Das Untersuchungsergebnis, idealerweise ergänzt durch eine fotografische Dokumentation der Fluoreszenz, sichert den Erstattungsanspruch ab.

Dokumentation: PDD der Stirnregion bei V. a. aktinische Keratose. Applikation von 5-ALA-Pflaster um 09:00 Uhr. Belichtung und Fluoreszenzprüfung um 12:00 Uhr mit Speziallichtquelle (400 nm). Deutliche, scharf begrenzte rote Fluoreszenz im Bereich der Schläfe links (Größe ca. 1,5 x 2,0 cm). Foto archiviert. Therapeutische Konsequenz: Exzision empfohlen.

GOÄ A5442: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Abrechnung der GOÄ A5442 erfolgt im Regelfall mit dem 1,8-fachen Satz. Ein Überschreiten des Schwellenwertes bis zum 2,5-fachen Höchstsatz ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse möglich. Typische Begründungen sind eine schwierige anatomische Lokalisation (z. B. Lidrand, Gehörgang), eine besonders ausgeprägte Barrierefunktion der Haut mit verzögerter Wirkstoffaufnahme oder eine erschwerte Kooperation des Patienten.

Typische Ziffernkombinationen

Die photodynamische Diagnostik wird selten isoliert durchgeführt. Sinnvolle und zulässige Kombinationen umfassen die eingehende Beratung nach GOÄ 1 oder 3 sowie die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ 5. Auch die Entnahme von Gewebeproben (Biopsie nach GOÄ 2401) oder die anschließende chirurgische Exzision an einem Folgetag sind regelkonforme Kombinationspartner.

Tipp: Achten Sie bei der Kombination mit operativen Eingriffen am selben Tag darauf, dass die PDD zeitlich und räumlich getrennt stattgefunden hat und dies aus der Dokumentation klar hervorgeht, um Kürzungen zu vermeiden.

Ziffer A5442 in der neuen GOÄ

A5442 (photodynamische Diagnostik von Hautläsionen, analog Nr. 5442 GOÄ, BÄK-Beschlüsse) wird zur neuen Nummer 4126 „Photodynamische Diagnostik von Hautläsionen" — Festpreis 41,10 € je Untersuchung. Die Legende der neuen Ziffer entspricht wörtlich der bisherigen Analogbeschreibung; die Analogkonstruktion entfällt damit. Bisher lag der 2,3-fache Satz bei 62,95 € — der neue Festpreis liegt deutlich darunter.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A5442

Die photodynamische Diagnostik von Hautläsionen wird analog nach der GOÄ-Ziffer A5442 berechnet. Diese Ziffer ist mit 600 Punkten bewertet und erbringt im Einfachsatz 34,97 Euro.
Der Regelhöchstsatz für die GOÄ-Ziffer A5442 liegt beim 1,8-fachen Satz, was einem Honorar von 62,95 Euro entspricht. Mit einer medizinischen Begründung kann die Gebühr bis zum 2,5-fachen Satz auf 87,43 Euro gesteigert werden.
Nein, die photodynamische Diagnostik nach GOÄ A5442 ist in der Regel nicht neben der eigentlichen photodynamischen Therapie (PDT) in derselben Sitzung für dieselbe Läsion berechenbar. Die Diagnostik gilt in diesem Fall als vorbereitende Maßnahme und ist mit der Therapie abgegolten.
Die Kosten für den verwendeten Photosensibilisator, wie beispielsweise 5-Aminolävulinsäure (5-ALA) oder Methyl-aminolävulinat (MAL), können als Sachkosten gemäß § 10 GOÄ gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Kosten für die Lichtquelle sind hingegen mit der Gebühr abgegolten.
Für eine rechtssichere Abrechnung müssen die genaue Lokalisation der Läsionen, der verwendete Photosensibilisator samt Einwirkzeit sowie das Ergebnis der Fluoreszenzuntersuchung dokumentiert werden. Auch die therapeutische Konsequenz sollte in der Patientenakte festgehalten werden.
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