Leitfaden zur korrekten Abrechnung der Hochton-Therapie nach GOÄ-Ziffer A554. Tipps zu Indikationen, Dokumentation und Ausschlussziffern.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A554
Analogbewertung zu Ziffer 554: Hochton-Therapie
Die GOÄ-Ziffer A554 beschreibt die Anwendung der Hochton-Therapie als analoge Leistung. Da diese moderne Therapieform im ursprünglichen Gebührenverzeichnis nicht eigenständig abgebildet ist, erfolgt die Liquidation im Wege der Analogbewertung nach § 6 Abs. 2 GOÄ. Als Referenz dient hierbei die Ziffer 554, welche im Original die Elektrostimulation bei Lähmungen beschreibt.
Die Leistung umfasst die therapeutische Anwendung von mittelfrequenten Wechselströmen im Frequenzbereich zwischen 4.096 und 32.768 Hertz. Im Gegensatz zur klassischen Elektrotherapie werden hierbei Frequenz und Amplitude gleichzeitig moduliert. Diese physikalische Besonderheit ermöglicht eine tiefe Wirkung direkt im Zellstoffwechsel des betroffenen Gewebes.
GOÄ A554 in der Praxis: Indikationen und therapeutischer Nutzen
In der täglichen Praxis findet die Hochton-Therapie vor allem in der Schmerztherapie und der Rehabilitation Anwendung. Ein klassisches Einsatzgebiet ist die Behandlung der schmerzhaften diabetischen Polyneuropathie. Durch die tiefenwirksamen Ströme wird die Mikrozirkulation gefördert und die Nervenregeneration unterstützt.
Darüber hinaus eignet sich das Verfahren hervorragend zur Therapie von degenerativen Gelenkerkrankungen wie der Gonarthrose oder chronischen Wirbelsäulensyndromen. Auch bei posttraumatischen oder postoperativen Ödemen wird die Methode erfolgreich zur Abschwellung eingesetzt. Die Abgrenzung zu einfachen Reizstromverfahren ist wichtig, da die Hochton-Therapie eine deutlich höhere biologische Wirksamkeit aufweist.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A554
Fallbeispiel 1: Diabetische Polyneuropathie
Ein Patient stellt sich mit brennenden Schmerzen und Taubheitsgefühl in beiden Unterschenkeln vor. Es erfolgt eine 45-minütige Hochton-Therapie zur Schmerzlinderung und Verbesserung der Nervenleitfähigkeit. Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer A554. Aufgrund der beidseitigen Anwendung und des erhöhten Zeitaufwands wird ein erhöhter Steigerungssatz gewählt.
Fallbeispiel 2: Chronische Gonarthrose
Eine Patientin leidet unter aktivierter Arthrose des rechten Kniegelenks mit starken Bewegungsschmerzen. Zur Entzündungshemmung und Schmerzdämpfung wird eine Hochton-Therapie direkt am Gelenk durchgeführt. Neben der symptombezogenen Untersuchung wird die Ziffer A554 analog mit dem Regelhöchstsatz von 1,8 liquidiert.
Fallbeispiel 3: Postoperatives Ödem nach Knie-TEP
Nach dem Einsatz einer Knie-Totalendoprothese zeigt sich eine ausgeprägte Schwellung des Gewebes. Zur Förderung des Lymphabflusses und zur Schmerztherapie wird die Hochton-Therapie eingesetzt. Die Behandlung führt zu einer raschen Abschwellung. Die Leistung wird als selbstständige physikalische Maßnahme über die GOÄ A554 abgerechnet.
Häufige Fehler bei der GOÄ A554: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der Ziffer A554 ist die unzulässige Kombination mit anderen physikalischen Therapieverfahren. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen genau, ob am selben Tag und am selben Areal weitere Stromtherapien durchgeführt wurden. Die zeitgleiche Abrechnung von TENS nach Ziffer 551 oder 552 ist für dieselbe Körperregion strikt ausgeschlossen.
Zudem fordern Kostenträger bei analogen Bewertungen häufig den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit. Fehlt eine präzise Diagnose in der Liquidation, kann dies zu zeitintensiven Rückfragen führen. Eine unvollständige Dokumentation der Therapiedauer ist ebenfalls ein häufiger Beanstandungsgrund bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen.
Achtung: Achten Sie darauf, dass die Hochton-Therapie nicht fälschlicherweise als einfache Reizstromtherapie deklariert wird, da dies zu einer signifikanten Honorarminderung führt.
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Dokumentation der GOÄ A554: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist das beste Schutzschild gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die genaue Indikation, die Behandlungsdauer sowie die behandelte Körperregion exakt festgehalten werden. Auch die verwendeten Parameter wie der Frequenzbereich und die Stromstärke sollten dokumentiert werden.
Zusätzlich empfiehlt es sich, den subjektiven Therapieerfolg, beispielsweise mittels einer visuellen Analogskala (VAS) zur Schmerzmessung, zu protokollieren. Dies belegt die medizinische Notwendigkeit der fortlaufenden Behandlung gegenüber den privaten Krankenversicherungen.
Dokumentation: Hochton-Therapie analog GOÄ 554 bei chronischer Gonarthrose rechts durchgeführt. Behandlungsdauer: 30 Minuten. Elektrodenplatzierung zirkulär am rechten Kniegelenk. Frequenzbereich 4-32 kHz. Schmerzreduktion auf der VAS von 6 auf 3 dokumentiert.
GOÄ A554: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Regelsatz der Ziffer A554 liegt beim 1,8-fachen Gebührensatz. Eine Steigerung bis zum 2,5-fachen Höchstsatz ist bei besonderem Aufwand möglich. Typische Begründungen sind eine erschwerte Elektrodenplatzierung bei starker Adipositas, die simultane Behandlung mehrerer Schmerzareale oder eine außergewöhnlich lange Therapiedauer.
Typische Ziffernkombinationen
Die Ziffer A554 lässt sich gut mit beratenden und untersuchenden Leistungen kombinieren. Häufig erfolgt die Abrechnung zusammen mit der Ziffer 1 (Beratung) oder Ziffer 5 (Symptombezogene Untersuchung). Auch die Kombination mit einer Infiltrationstherapie nach Ziffer 267 oder 268 ist bei chronischen Schmerzsyndromen denkbar, sofern die Behandlungen zeitlich getrennt stattfinden.
Tipp: Nutzen Sie bei der Abrechnung über dem Schwellenwert stets patientenindividuelle Begründungen und vermeiden Sie standardisierte Textbausteine, um Rückfragen der Erstattungsstellen zu minimieren.
Ziffer A554 in der neuen GOÄ
Die Hochtontherapie (z. B. HiTop), die bislang als Analogansatz nach GOÄ § 6 Abs. 2 abgerechnet wurde, findet ihren Platz in der neuen GOÄ bei der neuen Nummer 2400 — „Anwendung von nieder-, mittel- oder hochfrequentem Strom, auch wechselweise, oder Iontophorese, je Extremität oder Kopf/Rumpf" — mit einem festen Satz von 10,90 €. Zum Vergleich: Der heutige 2,3-fache Satz der alten Analogziffer lag bei 9,54 €.
Entscheidend ist die geänderte Abrechnungsstruktur: Früher galt eine Pauschale je Sitzung; die neue GOÄ rechnet je behandelter Region ab. Wer in einer Sitzung zwei Extremitäten behandelt, kann 2400 also zweimal ansetzen — dafür entfällt der bisherige §-6-Abs.-2-Analogcharakter vollständig, und die Leistung ist künftig eine reguläre Ziffer.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A554
Was hat nicht gestimmt?