Die Abrechnung der Pulsierenden Signaltherapie (PST) nach GOÄ-Ziffer A555 wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Analogbewertung und Ausschlüssen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A555
A555: Pulsierende Signaltherapie (PST) – analog Nr. 555* GOÄ entsprechend GOÄ § 6 (2)
Die Ziffer A555 beschreibt die Pulsierende Signaltherapie (PST) im Wege der Analogabrechnung gemäß § 6 Abs. 2 der GOÄ. Da diese innovative Therapieform nicht im ursprünglichen Gebührenverzeichnis enthalten ist, erfolgt die Liquidation über diese Analogziffer. Die zugrundeliegende Originalziffer 555 stammt aus dem Bereich der Elektrotherapie und umfasst die Anwendung nieder-, mittel- oder hochfrequenter Ströme.
Die Leistung beinhaltet die fachgerechte Vorbereitung des Patienten, die Platzierung der Spulen oder Applikatoren sowie die Überwachung der Therapiesitzung. Die medizinische Notwendigkeit muss für eine erfolgreiche Erstattung klar dokumentiert sein.
GOÄ A555 in der Praxis: Indikationen und therapeutischer Nutzen
Die Pulsierende Signaltherapie wird vor allem in der Orthopädie und Unfallchirurgie eingesetzt. Typische Indikationen umfassen degenerative Gelenkerkrankungen wie die Gonarthrose oder Coxarthrose. Auch chronische Wirbelsäulenbeschwerden und Sportverletzungen stellen häufige Einsatzgebiete dar.
Durch die Erzeugung spezifischer elektromagnetischer Felder soll der Knorpelstoffwechsel angeregt und die Regeneration des Gewebes gefördert werden. Die Behandlung erfolgt meist in einer Serie von mehreren aufeinanderfolgenden Sitzungen, um einen nachhaltigen Therapieeffekt zu erzielen.
Tipp: Da es sich um eine Analogabrechnung handelt, empfiehlt sich vor Beginn einer längeren Therapieserie die Einholung einer Kostenzusage der privaten Krankenversicherung des Patienten.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A555
Fallbeispiel 1: Behandlung einer aktivierten Gonarthrose
Ein Patient stellt sich mit fortgeschrittener, schmerzhafter Gonarthrose im Kniegelenk vor. Zur Schmerzlinderung und Regenerationsförderung wird eine Serie von Pulsierenden Signaltherapien durchgeführt. Neben der orthopädischen Untersuchung erfolgt die Applikation der PST.
Die Abrechnung erfolgt über die Analogziffer A555 für die Therapiesitzung. Die begleitende Beratung und Untersuchung werden mit den entsprechenden Grundleistungen liquidiert.
Fallbeispiel 2: Chronisches Lendenwirbelsäulen-Syndrom
Bei einer Patientin mit chronisch-degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule wird eine PST-Behandlung zur Schmerztherapie initiiert. Die Patientin erhält eine 30-minütige Anwendung im Bereich der LWS, um das Lendenwirbelsäulen-Syndrom therapeutisch zu adressieren.
Die Abrechnung der Ziffer A555 ist hier vollumfänglich begründet. Eine zeitgleiche Abrechnung von Ziffer 725 (Iontophorese) im selben Behandlungsgebiet unterbleibt, um Ausschlüsse zu vermeiden.
Fallbeispiel 3: Posttraumatische Gelenkbeschwerden nach Distorsion
Ein Sportler leidet nach einer schweren Sprunggelenksdistorsion unter anhaltenden Belastungsschmerzen. Zur Beschleunigung der Heilungsprozesse wird die pulsierende Signaltherapie verordnet.
Die Anwendung der PST analog Nr. 555 wird je Sitzung berechnet. Die medizinische Begründung fokussiert sich auf die hartnäckige posttraumatische Funktionsstörung.
Häufige Fehler bei der GOÄ A555: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die gleichzeitige Liquidation von Ziffer A555 und der GOÄ-Ziffer 725 (Iontophorese). Diese Kombination ist explizit ausgeschlossen, da beide Verfahren physikalisch-medizinische Prinzipien nutzen, die sich in ihrer Abrechnung gegenseitig ausschließen und zu Ausschlüssen führen.
Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen fordern bei Analogabrechnungen nach § 6 Abs. 2 GOÄ häufig eine detaillierte Begründung der medizinischen Notwendigkeit. Fehlt diese oder ist die Indikation unzureichend dokumentiert, drohen Honorarkürzungen oder die vollständige Ablehnung der Erstattung.
Achtung: Die bloße Nennung der Ziffer ohne den Zusatz "analog" und die entsprechende Erläuterung auf der Rechnung führt regelmäßig zu formalen Beanstandungen durch die Prüfstellen.
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Dokumentation der GOÄ A555: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament für eine erfolgreiche Erstattung der Analoggebühr. In der Patientenakte müssen die genaue Diagnosestellung, die betroffene anatomische Region sowie die Dauer der einzelnen Anwendung präzise festgehalten werden.
Zudem sollte der therapeutische Verlauf, einschließlich subjektiver Schmerzskalen (VAS) und objektiver Funktionsverbesserungen, regelmäßig dokumentiert werden. Dies dient als Nachweis der Therapieeffektivität bei eventuellen Rückfragen der Kostenträger.
Dokumentationsbeispiel:
Diagnose: Aktivierte Gonarthrose rechts (M17.1). Durchführung der Pulsierenden Signaltherapie (PST) analog GOÄ A555 am rechten Kniegelenk. Therapiedauer: 30 Minuten. Patient berichtet über Schmerzlinderung von VAS 7 auf VAS 4 nach der 5. Sitzung. Keine Nebenwirkungen.
GOÄ A555: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Regelhöchstsatz der Ziffer A555 liegt beim 2,3-fachen Satz (12,59 €). Bei überdurchschnittlich hohem Aufwand kann die Gebühr bis zum 3,5-fachen Schwellenwert (17,49 €) gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Steigerung sind eine erschwerte Lagerung des Patienten bei ausgeprägter Immobilität oder die gleichzeitige Behandlung mehrerer Gelenke in einer Sitzung.
Typische Ziffernkombinationen
Die Ziffer A555 lässt sich hervorragend mit den orthopädischen Grundleistungen kombinieren. Häufig erfolgt die Abrechnung zusammen mit der Ziffer 1 (Beratung) oder der Ziffer 5 (Symptombezogene Untersuchung) zu Beginn eines Behandlungszyklus. Auch die Kombination mit anderen physikalisch-medizinischen Leistungen ist unter Beachtung der Abrechnungsbestimmungen möglich.
Ziffer A555 in der neuen GOÄ
Die Pulsierende Signaltherapie (PST) erhält in der neuen GOÄ eine eigene reguläre Ziffer: Nummer 13926 „Pulsierende Signaltherapie (PST)" mit einem festen Satz von 15,20 € je Sitzung. Heute bringt der 2,3-fache Satz der Analogziffer 12,38 €, die neue Nummer liegt also spürbar darüber.
Der bisherige §-6-Abs.-2-Charakter entfällt ersatzlos — PST ist künftig eine Regelleistung. Einen Abrechnungsausschluss gegenüber der neuen Stoßwellentherapie-Ziffer (Nachfolger der alten GOÄ Nr. 725) sieht der Entwurf für 13926 nicht vor.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A555
Was hat nicht gestimmt?