Die Abrechnung der Kapselendoskopie nach GOÄ-Ziffer A687 erfordert eine präzise Indikationsstellung und Voruntersuchungen. Erfahren Sie, worauf es ankommt.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A687
Untersuchung des Dünndarms mittels Kapselendoskopie und Auswertung des Bildmaterials bei unklarer gastrointestinaler Blutung, nach vorausgegangener Endoskopie des oberen und unteren Gastrointestinaltrakts
Die Ziffer A687 beschreibt eine hochspezialisierte diagnostische Methode zur Visualisierung des Dünndarms. Da der Dünndarm mit herkömmlichen endoskopischen Verfahren wie der Gastroskopie oder Koloskopie nur unvollständig einsehbar ist, schließt die Kapselendoskopie eine wichtige diagnostische Lücke. Die Leistung umfasst das Schlucken der Videokapsel, die kontinuierliche Bildaufzeichnung sowie die anschließende zeitaufwendige Auswertung des Bildmaterials durch den Arzt.
Da es sich um eine Analogziffer (gekennzeichnet durch das "A") handelt, wurde diese Leistung von der Bundesärztekammer zur Schließung einer Regelungslücke in die GOÄ aufgenommen. Als Referenz dient die Ziffer 687, welche mit einer Punktzahl von 1500 bewertet ist. Dies spiegelt den hohen technischen und zeitlichen Aufwand der Befundung wider.
GOÄ A687 in der Praxis: Voraussetzungen und Indikationen
Die Abrechnung der GOÄ A687 ist an strenge medizinische und formale Kriterien gebunden. Die primäre Indikation ist die unklare gastrointestinale Blutung (obscure gastrointestinal bleeding, OGIB), bei der trotz vorheriger Diagnostik keine Blutungsquelle lokalisiert werden konnte. Eine präventive Anwendung oder der Einsatz bei vagen abdominellen Beschwerden ohne Blutungsnachweis rechtfertigt die Abrechnung dieser Ziffer nicht.
Eine fundamentale Voraussetzung für die Liquidation ist der Nachweis, dass bereits eine Ösophago-Gastro-Duodenoskopie (ÖGD) sowie eine komplette Ileo-Koloskopie ohne richtungsweisenden Befund durchgeführt wurden. Diese Voruntersuchungen müssen zeitnah erfolgt sein und dokumentiert vorliegen. Ohne diese dokumentierten Vorstufen gilt die Kapselendoskopie als nicht indiziert und ist somit nicht nach A687 abrechenbar.
Achtung: Die Kapselendoskopie darf nicht als Primärdiagnostik eingesetzt werden. Ein Verstoß gegen diese Reihenfolge führt bei Prüfungen durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen regelmäßig zur vollständigen Streichung der Gebühr.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A687
Fallbeispiel 1: Abklärung einer chronischen Anämie
Ein Patient stellt sich mit einer therapierefraktären Eisenmangelanämie und positivem Hämoccult-Test vor. Eine zuvor durchgeführte Gastroskopie und Koloskopie zeigten keinen pathologischen Befund. Zur weiteren Abklärung erfolgt eine Dünndarm-Kapselendoskopie. Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer A687 zum Regelsatz (2,3-fach), da keine besonderen Erschwernisse vorlagen.
Fallbeispiel 2: Erschwerte Auswertung bei Passagestörung
Bei einer Patientin mit Verdacht auf Dünndarmblutung verbleibt die Kapsel aufgrund einer unvorhergesehenen Passageverzögerung ungewöhnlich lange im Duodenum. Die Auswertung des extrem umfangreichen Bildmaterials erfordert einen deutlich erhöhten Zeitaufwand von über zwei Stunden. Der Arzt rechnet die Ziffer A687 mit einem erhöhten Steigerungssatz von 3,5-fach ab und begründet dies detailliert mit der extrem verlangsamten Passage und dem daraus resultierenden Mehraufwand bei der Bildanalyse.
Fallbeispiel 3: Ausschluss einer Blutungsquelle bei bekanntem Morbus Crohn
Ein Patient mit bekanntem Morbus Crohn leidet unter rezidivierenden Teerstühlen. Nach unauffälliger ÖGD und Koloskopie wird die Kapselendoskopie zur Lokalisation aktiver Schleimhautblutungen im Jejunum eingesetzt. Die Leistung wird erfolgreich mit der Ziffer A687 analog liquidiert, da die medizinische Notwendigkeit durch die Voruntersuchungen und die klinische Symptomatik zweifelsfrei belegt ist.
Häufige Fehler bei der GOÄ A687: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist das Fehlen der expliziten Dokumentation der Voruntersuchungen auf der Liquidation. Private Krankenversicherungen fordern häufig den Nachweis der vorausgegangenen Endoskopien an. Ist das Datum dieser Untersuchungen nicht in der Rechnung oder der Akte vermerkt, wird die Erstattung der Kapselendoskopie oft verweigert.
Zudem ist darauf zu achten, dass die Sachkosten für die Einweg-Videokapsel separat als Auslagen nach § 10 GOÄ berechnet werden müssen. Die Kapsel selbst ist nicht in der Gebühr der Ziffer A687 enthalten. Ein Versäumnis dieser separaten Ausweisung führt zu erheblichem Honorarverlust für die Praxis.
Ein weiterer Streitpunkt ist die Abgrenzung zu radiologischen Verfahren. Die Kapselendoskopie darf nicht zeitgleich mit einer MRT-Enteroklyse (nach Sellink) für dieselbe Fragestellung abgerechnet werden, es sei denn, es liegt eine besondere medizinische Begründung vor. Die Doppeldiagnostik ohne klinische Konsequenz wird von Prüfern konsequent gestrichen.
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Dokumentation der GOÄ A687: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und rechtssichere Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen nicht nur die Befunde der Kapselendoskopie selbst, sondern auch die exakten Daten und Ergebnisse der vorausgegangenen Gastroskopie und Koloskopie dokumentiert sein. Auch die Aufklärung des Patienten über die Risiken (z. B. Kapselretention) gehört zwingend in die Akte.
Der Befundbericht sollte Angaben zur Passagezeit, zur Qualität der Sichtverhältnisse (z. B. Vorbereitung des Darms) und eine präzise Beschreibung gefundener Läsionen oder Blutungsquellen enthalten. Die Dokumentation der Auswertungszeit kann bei einer eventuellen Schwellenwertüberschreitung als wichtiges Argument dienen.
Dokumentationsbeispiel: "Indikation: Unklare gastrointestinale Blutung bei chronischer Anämie. Voruntersuchungen: ÖGD am 12.10.2023 o.B., Koloskopie am 14.10.2023 o.B. Kapselendoskopie des Dünndarms durchgeführt am 25.10.2023. Kapselpassage unauffällig, Gesamtbeurteilungszeit der Videosequenz: 95 Minuten. Befund: Angiodysplasie im mittleren Ileum als Blutungsquelle identifiziert."
GOÄ A687: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Regelsatz der Ziffer A687 liegt beim 2,3-fachen Satz bei 201,09 €. Eine Überschreitung dieses Schwellenwertes bis zum 3,5-fachen Höchstsatz (306,01 €) ist bei Vorliegen besonderer Umstände möglich. Typische Begründungen für eine Steigerung sind eine extrem verlangsamte Magen-Darm-Passage der Kapsel, die zu einer überdurchschnittlich großen Anzahl an auszuwertenden Bildern führt, oder stark erschwerte Sichtverhältnisse durch trotz Vorbereitung persistierende Stuhl- oder Flüssigkeitsreste, die eine zeitintensive Differenzierung erforderlich machen.
Typische Ziffernkombinationen
Neben der eigentlichen Kapselendoskopie können begleitende Leistungen abgerechnet werden. Hierzu gehören die eingehende Beratung nach Ziffer 3 sowie die körperliche Untersuchung nach Ziffer 5 oder 7. Die Anlage des Datenrekorders und die Einweisung des Patienten sind in der Regel mit der Ziffer A687 abgegolten, jedoch können eventuell notwendige sonographische Untersuchungen des Abdomens (z. B. nach Ziffer 410) am Untersuchungstag separat berechnet werden, sofern sie medizinisch indiziert sind.
Tipp: Denken Sie daran, die Sachkosten für die Videokapsel gemäß § 10 GOÄ als Auslagen auf der Rechnung aufzuführen. Verwenden Sie hierzu die Originalrechnung des Herstellers als Beleg, da private Kassen diese Nachweise regelmäßig anfordern.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A687
Was hat nicht gestimmt?