GOÄ A70: Medikationsplan richtig abrechnen – Tipps & Honorar

5 Min. Lesezeit
GOÄ A70
Erstellung oder Aktualisierung und ggf. elektronische Übersendung eines Medikationsplans
Punktzahl 40  
Einfachsatz 2,33 € 1,0x
Regelhöchstsatz 5,36 € 2,3x
Höchstsatz 8,16 € 3,5x

Leitfaden zur rechtssicheren Abrechnung der GOÄ-Ziffer A70 für den Medikationsplan. Erfahren Sie alles über Honorare, Steigerungssätze und Fallstricke.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A70

Erstellung oder Aktualisierung und ggf. elektronische Übersendung eines Medikationsplans (analog Nr. 70 GOÄ)

Die Ziffer A70 ist eine Analogbewertung, die von der Bundesärztekammer eingeführt wurde, um die Digitalisierung und den damit verbundenen Aufwand in der Arztpraxis abzubilden. Da die ursprüngliche Gebührenordnung für Ärzte den elektronischen Medikationsplan (eMP) nicht kennt, wird hierfür die Ziffer 70 herangezogen. Diese Ziffer deckt die strukturierte Erfassung aller verschriebenen und selbst herbeigeschafften Arzneimittel ab.

Die Leistung umfasst neben der reinen Erstellung auch die regelmäßige Aktualisierung der Medikationsdaten. Falls die technischen Voraussetzungen in der Praxis gegeben sind, ist auch die elektronische Übertragung auf die elektronische Gesundheitskarte (eGK) des Patienten mit dieser Ziffer abgegolten. Die Ziffer stellt somit ein zentrales Werkzeug zur Förderung der Arzneimitteltherapiesicherheit dar.

GOÄ A70 in der Praxis: Strukturierte Arzneimitteltherapiesicherheit

In der täglichen Praxis kommt die GOÄ A70 vor allem bei Patienten mit einer sogenannten Polymedikation zum Tragen. Als Faustregel gilt, dass ein Anspruch auf einen Medikationsplan besteht, wenn mindestens drei systemisch wirkende Medikamente dauerhaft eingenommen werden. Die Ziffer hilft dabei, den Überblick über Wechselwirkungen und Kontraindikationen zu behalten.

Besonders bei älteren oder multimorbiden Patienten ist die regelmäßige Überprüfung der Medikation medizinisch indiziert. Die Abrechnung der Ziffer A70 setzt voraus, dass dem Patienten der aktualisierte Plan in schriftlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellt wird. Eine rein mündliche Besprechung der Medikation reicht für die Berechnung dieser Ziffer nicht aus.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A70

Fallbeispiel 1: Erstmalige Erstellung bei Neueinstellung

Ein Patient mit neu diagnostizierter arterieller Hypertonie und Diabetes mellitus Typ 2 erhält eine neue Kombinationstherapie aus drei Präparaten. Der Arzt erfasst alle Wirkstoffe, Dosierungen und Einnahmehinweise im System und händigt dem Patienten den ausgedruckten Plan aus. Neben der symptombezogenen Untersuchung nach GOÄ 5 wird die Ziffer A70 analog für die Erstellung des Plans abgerechnet.

Fallbeispiel 2: Quartalsweise Aktualisierung bei chronischer Herzinsuffizienz

Ein chronisch kranker Patient stellt sich zur Routineuntersuchung vor, wobei die Dosierung des Betablockers angepasst werden muss. Der Arzt aktualisiert den bestehenden Medikationsplan im Praxiscomputer und überträgt die neuen Daten auf die eGK des Patienten. Die Aktualisierung wird mit der Ziffer A70 zum Regelsatz von 2,3-fach liquidiert.

Fallbeispiel 3: Komplexe Anpassung nach Krankenhausaufenthalt

Nach einem stationären Aufenthalt kehrt ein Patient mit einem geänderten Entlassungsrezept in die Praxis zurück. Der Hausarzt muss fünf bestehende Medikamente anpassen und zwei neue Präparate in den Plan integrieren. Aufgrund des hohen Abstimmungsbedarfs und der Überprüfung auf Interaktionen rechnet der Arzt die Ziffer A70 mit erhöhtem Steigerungssatz ab.

Häufige Fehler bei der GOÄ A70: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnung ist die gleichzeitige Berechnung der analogen Ziffer A70 und der originalen Ziffer 70 am selben Tag. Da es sich um dieselbe Gebührennummer handelt, die lediglich analog angewendet wird, ist eine Doppelabrechnung ausgeschlossen. Private Krankenversicherungen kürzen in solchen Fällen regelmäßig die Rechnung.

Zudem beanstanden Prüfstellen häufig das Fehlen einer dokumentierten Polymedikation. Wenn ein Patient lediglich ein oder zwei Medikamente einnimmt, ist die Erstellung eines aufwendigen Medikationsplans meist nicht als medizinisch notwendig anzusehen. Die medizinische Notwendigkeit muss daher immer klar aus der Diagnose und der Medikationshistorie hervorgehen.

Achtung: Achten Sie darauf, dass die Ziffer A70 nicht pauschal in jedem Quartal ohne tatsächliche Änderung oder Überprüfung des Medikationsstatus abgerechnet wird. Ohne eine nachweisbare Aktualisierung oder Neuerstellung ist die Ziffer nicht berechtigungsfähig.

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Dokumentation der GOÄ A70: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch private Kostenträger. In der Patientenakte muss explizit vermerkt werden, welche Medikamente überprüft oder neu aufgenommen wurden. Auch der Aushändigungsweg (z. B. Ausdruck oder eMP-Übertragung) sollte dokumentiert werden.

Für die Rechtssicherheit empfiehlt es sich, ein kurzes Kürzel in den Karteikarteneintrag zu integrieren. Dies erleichtert bei Rückfragen der Beihilfestellen den schnellen Nachweis der erbrachten Leistung. Ein strukturierter Eintrag sichert das Honorar nachhaltig ab.

Dokumentation: Medikationsplan analog A70 aktualisiert. Anpassung Ramipril auf 5mg. Plan ausgedruckt und dem Patienten mitgegeben. eMP auf eGK aktualisiert.

GOÄ A70: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Ziffer A70 kann bei erhöhtem Aufwand über den Regelsatz von 2,3-fach bis zum Höchstsatz von 3,5-fach gesteigert werden. Ein erhöhter Aufwand liegt beispielsweise vor, wenn der Patient eine extrem unübersichtliche Vielzahl an Medikamenten (z. B. mehr als 10 Präparate) einnimmt. Auch die Koordination mit verschiedenen Fachärzten zur Vermeidung von Doppelverordnungen rechtfertigt eine Schwellenwertüberschreitung.

Typische Ziffernkombinationen

Die Ziffer A70 lässt sich hervorragend mit Beratungsleistungen kombinieren. Häufig wird sie neben der Ziffer 1 (Beratung) oder der Ziffer 3 (eingehende Beratung) abgerechnet. Auch die Kombination mit einer körperlichen Untersuchung nach Ziffer 5 ist im Praxisalltag an der Tagesordnung, sofern die jeweiligen Leistungsinhalte getrennt voneinander erbracht wurden.

Tipp: Nutzen Sie bei der Abrechnung mit erhöhtem Steigerungssatz präzise Begründungen wie "Erhöhter Zeitaufwand durch Abgleich von 12 Fremdverordnungen auf potenzielle Interaktionen". Dies erhöht die Akzeptanz bei den privaten Krankenversicherungen deutlich.

Ziffer A70 in der neuen GOÄ

Die Erstellung und Aktualisierung eines Medikationsplans findet in der neuen GOÄ ihren Nachfolger — allerdings nur, wenn der Patient gleichzeitig mindestens drei verordnete Medikamente einnimmt:

  • 24 „Aufstellung eines Medikationsplans, einschließlich der Berücksichtigung aller verordneten und selbstmedikamentös eingenommenen Medikamente … bei mindestens drei gleichzeitig verordneten Medikamenten" (14,23 €) je Erstellung oder wesentlicher Aktualisierung

Bei weniger als drei gleichzeitig verordneten Medikamenten sieht der Entwurf keinen eigenständigen Nachfolger vor. Der alte 2,3-fache Satz lag bei 5,36 €; die neue Ziffer liegt erheblich darüber, ist aber auf den klinisch relevanten Mehrmedikationsfall begrenzt.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A70

Die GOÄ-Ziffer A70 wird mit 40 Punkten bewertet, was beim einfachen Gebührensatz einem Honorar von 2,33 Euro entspricht. Beim gängigen Regelhöchstsatz von 2,3-fach beträgt das Honorar 5,36 Euro. Sollte die Erstellung besonders aufwendig sein, kann der 3,5-fache Höchstsatz mit 8,16 Euro abgerechnet werden.
Die Abrechnung der analogen Ziffer A70 ist zulässig, wenn ein Medikationsplan für den Patienten neu erstellt, aktualisiert oder elektronisch auf die eGK übertragen wird. Voraussetzung ist in der Regel das Vorliegen einer Polymedikation, also die dauerhafte Einnahme von mindestens drei systemisch wirkenden Arzneimitteln. Der Plan muss dem Patienten physisch oder digital ausgehändigt werden.
Ja, die Ziffer A70 kann grundsätzlich mehrfach im Quartal berechnet werden, sofern eine medizinische Notwendigkeit für eine erneute Aktualisierung vorliegt. Dies ist beispielsweise nach einer stationären Entlassung mit Therapieumstellung oder bei akuten Unverträglichkeiten der Fall. Die jeweilige Begründung muss detailliert in der Patientenakte dokumentiert sein.
Die Ziffer A70 darf nicht am selben Tag mit der originalen Ziffer 70 (kurze Bescheinigung) für denselben Zweck abgerechnet werden. Zudem ist sie nicht berechnungsfähig, wenn am selben Tag eine andere Leistung erbracht wird, die die Erstellung des Medikationsplans bereits als Teilleistung enthält. Eine saubere Abgrenzung der Leistungsinhalte ist daher zwingend erforderlich.
Eine Erhöhung des Steigerungssatzes über das 2,3-fache Maß hinaus lässt sich durch einen außergewöhnlichen zeitlichen oder fachlichen Aufwand begründen. Typische Gründe sind eine sehr hohe Anzahl an zu überprüfenden Medikamenten (z. B. mehr als 8 Wirkstoffe) oder die Notwendigkeit, komplexe Wechselwirkungen zwischen Präparaten verschiedener Fachärzte abzuklären. Auch erhebliche Kommunikationsbarrieren mit dem Patienten können als Begründung dienen.
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