GOÄ A72: Vorläufiger Entlassungsbericht richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ A72
Vorläufiger Entlassungsbericht im Krankenhaus
Punktzahl 40  
Einfachsatz 2,33 € 1,0x
Regelhöchstsatz 5,36 € 2,3x
Höchstsatz 8,16 € 3,5x

Die Analogziffer GOÄ A72 schließt die Lücke beim vorläufigen Entlassungsbericht im Krankenhaus. Erfahren Sie alles zu Abrechnung, Abgrenzung und Fehlern.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A72

Die Ziffer A72 ist keine originäre Position der Gebührenordnung für Ärzte, sondern eine offizielle Analogbewertung. Die Bundesärztekammer empfiehlt die analoge Anwendung der Ziffer 70 für diese Leistung.

A 72 (analog 70): Vorläufiger Entlassungsbericht im Krankenhaus - 40 Punkte

Diese Analogziffer schließt eine relevante Regelungslücke in der GOÄ zwischen der nicht berechnungsfähigen, einfachen Befundmitteilung und dem ausführlichen Befundbericht nach der Ziffer 75. Der vorläufige Entlassungsbericht dient dazu, dem weiterbehandelnden Arzt unmittelbar bei der Entlassung des Patienten die wichtigsten Informationen an die Hand zu geben. Der Fokus liegt hierbei auf der fortzuführenden Therapie und dringenden Medikationsempfehlungen.

GOÄ A72 in der Praxis: Indikation und Abgrenzung im Klinikalltag

Im klinischen Alltag ist die zeitnahe Informationsübermittlung bei der Entlassung eines Patienten von entscheidender Bedeutung. Die Ziffer A72 kommt dann zum Tragen, wenn ein Patient aus der stationären Krankenhausbehandlung in die ambulante Weiterbetreuung entlassen wird. Der Bericht muss dem Patienten oder dem weiterbehandelnden Arzt direkt mitgegeben oder übermittelt werden.

Inhaltlich muss der vorläufige Entlassungsbericht über eine bloße Befundübermittlung hinausgehen. Er enthält regelmäßig strukturierte Angaben zur Krankenhausbehandlung, den wesentlichen Diagnosen, der durchgeführten Therapie sowie konkrete Empfehlungen für die unmittelbare Weiterbehandlung. Eine detaillierte Epikrise oder eine vollständige Anamnese, wie sie für den endgültigen Bericht nach Ziffer 75 gefordert wird, ist für die A72 hingegen nicht zwingend erforderlich.

Tipp: Enthält der vorläufige Bericht lediglich Laborwerte oder radiologische Befunde ohne therapeutische Konsequenz oder Medikationsempfehlung, ist die Abrechnung der Ziffer A72 nicht gerechtfertigt. In solchen Fällen handelt es sich um eine nicht berechnungsfähige Befundmitteilung.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A72

Die folgenden Fallbeispiele verdeutlichen die korrekte Anwendung und Abrechnung der Ziffer A72 im klinischen Sektor.

Fallbeispiel 1: Entlassung nach unkomplizierter Knie-Arthroskopie

Ein Patient wird nach einer arthroskopischen Meniskusteilresektion aus dem stationären Aufenthalt entlassen. Am Entlassungstag wird dem Patienten ein vorläufiger Bericht für den Hausarzt mitgegeben, der die OP-Diagnose, den postoperativen Verlauf, Hinweise zur Thromboseprophylaxe und das Schema zur Fadenentfernung enthält.

Die Abrechnung der Analogziffer A72 ist hier vollkommen korrekt, da der Bericht wesentliche therapeutische Anweisungen für die ambulante Phase enthält. Der Bericht geht deutlich über eine reine Befundübermittlung hinaus.

Fallbeispiel 2: Kardiologische Entlassung mit Medikationsumstellung

Nach einer stationären Einstellung des Blutdrucks wird der Patient entlassen. Der vorläufige Entlassungsbericht listet die neuen Blutdruckwerte auf und enthält einen detaillierten Medikationsplan für die kommenden Wochen sowie die Empfehlung zur engmaschigen hausärztlichen Kontrolle.

Da der Bericht konkrete therapeutische Empfehlungen und die Dokumentation der vorgenommenen Therapieänderung umfasst, ist die Berechnung der Ziffer A72 medizinisch und gebührenrechtlich vollauf begründet.

Fallbeispiel 3: Entlassung bei komplexem Verlauf mit späterem Endbericht

Ein Patient wird nach einer komplizierten laparoskopischen Cholezystektomie entlassen. Am Entlassungstag erhält er den vorläufigen Bericht (A72) mit den aktuellen Laborwerten und der Empfehlung zur Wundkontrolle. Zwei Wochen später, nach Vorliegen der finalen Histologie, erstellt die Klinik den ausführlichen Epikrise-Bericht nach Ziffer 75.

In dieser Konstellation können beide Ziffern nebeneinander (zeitlich versetzt) abgerechnet werden. Der vorläufige Bericht sicherte die unmittelbare Weiterbehandlung, während der spätere Bericht die abschließende Beurteilung lieferte.

Häufige Fehler bei der GOÄ A72: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Verwechslung von vorläufigen Berichten mit einfachen Befundmitteilungen. Private Krankenversicherungen (PKV) und Beihilfestellen kürzen die Liquidationen regelmäßig, wenn aus dem Bericht kein therapeutischer Mehrwert hervorgeht. Ein reiner Ausdruck von Laborblättern oder OP-Berichten ohne zusammenfassende Beurteilung rechtfertigt die Ziffer A72 nicht.

Ein weiterer Streitpunkt ist die zeitgleiche Abrechnung der Ziffer A72 und der Ziffer 75 am selben Tag. Dies wird von Prüfstellen fast immer beanstandet, da der endgültige Bericht den vorläufigen Bericht konsumiert, wenn beide am selben Datum erstellt werden. Eine Nebeneinanderberechnung setzt eine zeitliche Trennung und eine medizinische Begründung für die Zweistufigkeit voraus.

Achtung: Es ist zwingend darauf zu achten, dass die Ziffer A72 in der Rechnung explizit als Analogbewertung gekennzeichnet wird (z. B. "A72 analog 70"). Eine fehlerhafte Deklaration als reine Ziffer 70 oder eine fehlende Kennzeichnung führt unweigerlich zur formalen Zurückweisung der Liquidation.

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Dokumentation der GOÄ A72: Praxisbewährte Hinweise

Für eine rechtssichere Abrechnung muss die Erstellung des vorläufigen Entlassungsberichts lückenlos in der Patientenakte dokumentiert sein. Der Bericht selbst dient als primäres Beweismittel im Falle einer Wirtschaftlichkeitsprüfung. Es empfiehlt sich, eine Kopie des Berichts mit Sendedatum oder Übergabenotiz im System zu archivieren.

Der dokumentierte Bericht sollte mindestens die Entlassungsdiagnosen, die durchgeführte Therapie, den aktuellen Zustand des Patienten bei Entlassung sowie die empfohlenen weiteren Behandlungsmaßnahmen enthalten. Fehlen diese Elemente, kann der Bericht bei einer Überprüfung als einfache, nicht berechenbare Befundmitteilung herabgestuft werden.

Dokumentationsbeispiel:
"Vorläufiger Entlassungsbericht (A72) am 14.10.2023 erstellt und dem Patienten ausgehändigt. Inhalt: Diagnosen (ICD-10: I10.90), Entlassungsmedikation (Ramipril 5mg 1-0-0), Empfehlung zur engmaschigen RR-Kontrolle beim Hausarzt sowie Wiedervorstellung bei Beschwerdepersistenz."

GOÄ A72: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Ziffer A72 kann wie andere GOÄ-Leistungen bei erhöhtem Aufwand über den Regelsatz von 2,3 hinaus gesteigert werden. Ein erhöhter Steigerungssatz (bis zum 3,5-fachen Satz) erfordert jedoch eine patientenbezogene, medizinische Begründung auf der Rechnung. Typische Begründungen sind eine außergewöhnlich komplexe Medikationsumstellung, die Koordination mehrerer poststationärer Behandlungszweige oder erhebliche sprachliche Barrieren bei der Erstellung verständlicher Patientenanweisungen.

Typische Ziffernkombinationen

Die Ziffer A72 wird im Rahmen des Entlassungsmanagements häufig mit anderen gebührenrechtlichen Leistungen kombiniert. Zulässig ist die Kombination mit Beratungsleistungen nach Ziffer 1 oder Ziffer 3 am Entlassungstag, sofern ein entsprechendes Arzt-Patienten-Gespräch stattgefunden hat. Auch die Abrechnung von Untersuchungen am Entlassungstag ist neben der A72 möglich. Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit der Ziffer 75 für denselben Berichtsentwurf am selben Kalendertag.

Ziffer A72 in der neuen GOÄ

Der vorläufige Entlassungsbericht im Krankenhaus wird in der neuen GOÄ über die neue Nummer 301 abgerechnet — „Ausführlicher schriftlicher Befundbericht oder ausführliche Bescheinigung, z. B. Bescheinigung zur Vorlage bei einer Behörde, vorläufiger Entlassungsbericht" — mit 15,18 € je Bericht.

Die neue Legende benennt den vorläufigen Entlassungsbericht ausdrücklich als Anwendungsbeispiel. Eine einfache Befundmitteilung ist mit der Gebühr der Grundleistung abgegolten und nicht gesondert nach 301 berechnungsfähig. Der alte 2,3-fache Satz lag bei 5,36 €; die neue Ziffer liegt erheblich darüber.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A72

Die GOÄ-Ziffer A72 wird für den vorläufigen Entlassungsbericht bei der Entlassung eines Patienten aus der stationären in die ambulante Behandlung berechnet. Sie kommt zum Einsatz, wenn der Bericht über eine bloße Befundmitteilung hinausgeht, aber noch nicht die Ausführlichkeit eines Berichts nach Nr. 75 besitzt. Typischerweise enthält er Angaben zur durchgeführten Therapie und weitere Empfehlungen.
Die Gebühr für die GOÄ-Ziffer A72 beträgt beim einfachen Gebührensatz (1,0-fach) 2,33 Euro. Bei der Abrechnung mit dem Regelhöchstsatz (2,3-fach) liegt das Honorar bei 5,36 Euro. Der maximale Höchstsatz (3,5-fach) ermöglicht ein Honorar von 8,16 Euro.
Die GOÄ A72 rechnet den vorläufigen Entlassungsbericht ab, während die GOÄ 75 für den ausführlichen, endgültigen Befundbericht reserviert ist. Der vorläufige Bericht nach A72 konzentriert sich primär auf die durchgeführte Therapie und Medikationsempfehlungen für den weiterbehandelnden Arzt. Die GOÄ 75 erfordert hingegen eine detaillierte Darstellung von Anamnese, Befunden, Epikrise und dem gesamten Behandlungsverlauf.
Nein, die Ziffer A72 ist eine Analogbewertung, die auf Empfehlung der Bundesärztekammer eingeführt wurde. Sie wird analog zur GOÄ-Ziffer 70 (Befundbericht) abgerechnet, um eine Regelungslücke für vorläufige Entlassungsberichte im Krankenhaus zu schließen. In der Rechnung muss sie daher als Analoggebühr gekennzeichnet werden.
Die Nebeneinanderberechnung von GOÄ A72 für den vorläufigen Bericht und GOÄ 75 für den endgültigen Bericht ist im selben Behandlungsfall grundsätzlich möglich, sofern beide Berichte medizinisch notwendig und zeitlich getrennt erstellt wurden. Private Krankenversicherungen prüfen hierbei jedoch genau, ob der vorläufige Bericht tatsächlich einen eigenständigen therapeutischen Nutzen für die unmittelbare Weiterbehandlung hatte.
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