GOÄ A831: Pulsdiagnostik & Geräteeinstellung abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ A831
Nr. 831 GOÄ – entsprechend GOÄ § 6 (2) analog für1. Ayurvedische Pulsdiagnostik2. Austestung der optimalen Geräteeinstellung
Punktzahl 80  
Einfachsatz 4,66 € 1,0x
Regelhöchstsatz 10,72 € 2,3x
Höchstsatz 16,32 € 3,5x

Die GOÄ-Ziffer A831 ermöglicht die analoge Abrechnung von ayurvedischer Pulsdiagnostik und Geräteeinstellungen. Erfahren Sie alles zur rechtssicheren Anwendung.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A831

Die Ziffer A831 ist eine Analogbewertung, die auf der regulären Gebührenordnungsnummer 831 basiert. Da die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bestimmte komplementärmedizinische Verfahren sowie moderne technische Anpassungen nicht originär abbildet, wird hier der Weg über die Analogabrechnung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ gewählt.

Entsprechend Nr. 831 GOÄ analog:
1. Ayurvedische Pulsdiagnostik
2. Austestung der optimalen Geräteeinstellung

Die zugrundeliegende Originalziffer 831 beschreibt die vegetative Funktionsdiagnostik, beispielsweise durch die fortlaufende Registrierung von Hauttemperatur oder Hautwiderstand. Durch die analoge Anwendung wird der physiologische und zeitliche Aufwand dieser diagnostischen und adjustierenden Verfahren adäquat im Honorarsystem abgebildet.

GOÄ A831 in der Praxis: Indikationen und analoge Anwendung

In der täglichen Praxis findet die Ziffer A831 zwei völlig unterschiedliche, aber klar definierte Anwendungsbereiche. Der erste Bereich betrifft die ayurvedische Pulsdiagnostik (Nadi Pariksha), die als zentrales Element der traditionellen indischen Medizin zur Bestimmung der Konstitution (Doshas) eingesetzt wird. Ärzte mit entsprechender Zusatzqualifikation nutzen diese Methode, um funktionelle Störungen frühzeitig zu erkennen.

Der zweite Anwendungsbereich umfasst die Austestung optimaler Geräteeinstellungen bei medizintechnischen Hilfsmitteln. Dies betrifft beispielsweise die individuelle Anpassung von CPAP-Masken bei Schlafapnoe, die Programmierung von TENS-Geräten zur Schmerztherapie oder die Justierung von Biofeedback-Systemen. Die Leistung setzt voraus, dass der Arzt die Einstellungen direkt am Patienten überprüft und optimiert.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A831

Fallbeispiel 1: Ayurvedische Pulsdiagnostik bei chronischem Erschöpfungssyndrom

Ein Patient stellt sich mit chronischer Müdigkeit und Schlafstörungen in einer naturheilkundlich ausgerichteten Praxis vor. Der Arzt führt eine ausführliche ayurvedische Pulsdiagnostik durch, um das energetische Ungleichgewicht zu analysieren. Neben der Beratung wird die Leistung als A831 analog mit dem 2,3-fachen Satz liquidiert.

Fallbeispiel 2: CPAP-Masken-Einstellung bei obstruktiver Schlafapnoe

Ein Patient klagt über Druckstellen und mangelnde Effizienz seiner nächtlichen Überdruckbeatmung. Der Arzt nimmt eine systematische Austestung der Geräteeinstellung vor, verändert die Druckparameter und prüft den Sitz der Maske unter Belastung. Diese zeitaufwendige Anpassung wird über die Ziffer A831 analog rechtssicher abgerechnet.

Fallbeispiel 3: TENS-Einstellung bei chronischer Lumbalgie

Zur häuslichen Schmerztherapie erhält eine Patientin ein TENS-Gerät. Der Arzt ermittelt in einer Sitzung die optimale Frequenz und Stromstärke, indem er verschiedene Programme am Patienten testet. Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer A831 analog, da eine individuelle ärztliche Justierung stattfand.

Häufige Fehler bei der GOÄ A831: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der Ziffer A831 ist das Fehlen des zwingend erforderlichen Zusatzes „analog“ auf der Liquidation. Ohne diesen Hinweis und die genaue Bezeichnung der erbrachten Leistung wird die Rechnung von privaten Krankenversicherungen oder Beihilfestellen regelmäßig zurückgewiesen. Die bloße Angabe der Ziffer 831 ohne Analog-Kennzeichnung ist bei diesen speziellen Leistungen unzulässig.

Achtung: Die Ziffer A831 darf nicht für rein technische Wartungsarbeiten oder Einweisungen durch nicht-ärztliches Personal berechnet werden. Es muss sich immer um eine persönliche, ärztliche Leistung direkt am Patienten handeln.

Zudem beanstanden Prüfer häufig die Nebeneinanderberechnung mit anderen vegetativen Funktionsprüfungen am selben Tag, wenn keine räumliche oder zeitliche Trennung dokumentiert ist. Achten Sie darauf, dass die Abgrenzung zu Standarduntersuchungen in der Patientenakte klar ersichtlich bleibt.

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Dokumentation der GOÄ A831: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Bei der ayurvedischen Pulsdiagnostik müssen die erhobenen Befunde bezüglich der Doshas (Vata, Pitta, Kapha) detailliert in der Karteikarte festgehalten werden. Nur so kann die medizinische Notwendigkeit der Untersuchung im Nachgang zweifelsfrei nachgewiesen werden.

Dokumentation: Ayurvedische Pulsdiagnostik durchgeführt. Befund: Deutliche Vata-Dominanz bei abgeschwächtem Pitta-Puls. Therapieempfehlung entsprechend angepasst.

Bei der Geräteeinstellung sollten die getesteten Parameter, die vorgenommenen Änderungen sowie die Reaktion des Patienten dokumentiert werden. Schreiben Sie auf, welche Ausgangswerte vorlagen und welche Zielwerte nach der Justierung erreicht wurden.

Tipp: Notieren Sie bei der Anpassung von Therapiegeräten stets die exakte Dauer der Austestung, um bei eventuellen Rückfragen der Kostenträger den zeitlichen Aufwand belegen zu können.

GOÄ A831: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes von 2,3 (10,72 €) bis zum Höchstsatz von 3,5 (16,32 €) ist bei der Ziffer A831 möglich. Dies erfordert jedoch eine einzelfallbezogene und medizinisch begründete Rechtfertigung auf der Rechnung. Typische Begründungen sind eine erschwerte Kooperation des Patienten (z. B. bei Demenz) oder ein extrem hoher Zeitaufwand bei der Feinjustierung komplexer Beatmungsgeräte.

Typische Ziffernkombinationen

Die Ziffer A831 lässt sich hervorragend mit beratenden und untersuchenden Leistungen kombinieren. Häufig erfolgt die Abrechnung neben der Ziffer 1 (Beratung) oder der Ziffer 3 (eingehende Beratung). Auch die Kombination mit einer symptombezogenen Untersuchung nach Ziffer 5 ist in der Praxis üblich, sofern die jeweiligen Leistungsinhalte eigenständig erbracht und dokumentiert wurden.

Ziffer A831 in der neuen GOÄ

A831 deckte nach PVS-Empfehlung zwei Anwendungsfälle ab: ayurvedische Pulsdiagnostik und Austestung der optimalen Geräteeinstellung. In der neuen GOÄ haben beide unterschiedliche Ausgänge:

  • 13906 „Pulsdiagnostik und/oder Zungendiagnostik nach den Regeln der ayurvedischen Medizin" — 15,50 € je Sitzung (bei ayurvedischer Puls- oder Zungendiagnostik)
  • Kein Nachfolger für die Austestung der optimalen Geräteeinstellung — der Entwurf sieht keine eigenständige Ziffer vor.

Heute liegt der 2,3-fache Satz bei 10,72 €. Die ayurvedische Pulsdiagnostik erhält mit der neuen GOÄ erstmals eine eigene Ziffer.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A831

Die Ziffer A831 muss auf der Liquidation explizit als Analoggebühr gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ gekennzeichnet werden. Dabei ist die Originalziffer 831 mit dem Zusatz „analog“ und der tatsächlich erbrachten Leistung zu beschreiben. Dies sichert die Erstattungsfähigkeit durch private Krankenversicherungen.
Grundsätzlich ist die Ziffer A831 je Sitzung berechenbar. Eine mehrfache Abrechnung am selben Tag ist nur dann zulässig, wenn die Leistungen in zeitlich getrennten Sitzungen stattfanden und dies begründet wird. Für eine reine Wiederholung innerhalb derselben Sitzung ist die Ziffer nicht mehrfach ansetzbar.
Unter diese Analogleistung fallen therapeutische und diagnostische Hilfsmittel wie CPAP-Masken, TENS-Geräte oder Biofeedback-Systeme. Voraussetzung ist, dass die Einstellung eine ärztliche Überwachung und individuelle Anpassung am Patienten erfordert. Reine technische Wartungen ohne Patientenbezug sind nicht berechnungsfähig.
Private Krankenversicherungen lehnen die Erstattung häufig ab, wenn die medizinische Notwendigkeit oder der wissenschaftliche Nachweis der Methode angezweifelt wird. Eine fundierte Dokumentation der Indikation und die Aufklärung des Patienten mittels Behandlungsvertrag sind daher dringend zu empfehlen. Bei gesetzlich Versicherten kann die Leistung als IGeL vereinbart werden.
Ohne schriftliche Begründung kann die Ziffer A831 bis zum Regelhöchstsatz von 2,3 gesteigert werden, was einem Betrag von 10,72 € entspricht. Ein Überschreiten dieses Schwellenwerts bis zum Höchstsatz von 3,5 erfordert eine patientenbezogene, medizinische Begründung auf der Rechnung. Typische Gründe sind ein außergewöhnlicher Zeitaufwand oder schwierige anatomische Verhältnisse.
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