Erfahren Sie, wie Sie die sensible Elektroneurographie nach GOÄ-Ziffer A829 rechtssicher abrechnen, typische Fehler vermeiden und Honorarverluste verhindern.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A829
A829 (analog): Sensible Elektroneurographie mit Oberflächenelektroden – gegebenenfalls einschließlich Bestimmung der Rheobase und der Chronaxie – (Referenzziffer 829)
Die Ziffer A829 beschreibt die Messung der sensiblen Nervenleitgeschwindigkeit (sNLG) unter Verwendung von Oberflächenelektroden. Diese neurophysiologische Untersuchung dient der Beurteilung der Leitfähigkeit sensibler Nervenfasern im peripheren Nervensystem. Durch elektrische Reizung des Nervs und die Ableitung des Summenaktionspotenzials lassen sich präzise Aussagen über die Integrität der Myelinscheiden und Axone treffen.
Die in der Leistungsbeschreibung erwähnte Bestimmung der Rheobase und Chronaxie stellt eine historische Methode zur Prüfung der elektrischen Erregbarkeit dar. Diese Messungen sind heute in der klinischen Routine weitgehend durch moderne neurographische Verfahren ersetzt worden. Sie sind jedoch formal weiterhin Bestandteil des Leistungsumfangs und können nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
GOÄ A829 in der Praxis: Diagnostik von Polyneuropathien und Kompressionssyndromen
In der neurologischen und orthopädischen Praxis ist die sensible Elektroneurographie ein unverzichtbares Werkzeug zur Abklärung von peripheren Nervenläsionen. Typische klinische Szenarien umfassen den Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom (KTS) oder ein Sulcus-ulnaris-Syndrom (SUS). Auch bei der Diagnostik von systemischen Erkrankungen wie der diabetischen Polyneuropathie liefert die Ziffer A829 entscheidende diagnostische Daten.
Die Abgrenzung zur motorischen Elektroneurographie (GOÄ-Ziffer 828) ist im Praxisalltag essenziell. Während die Ziffer 828 die motorischen Fasern untersucht, konzentriert sich die A829 ausschließlich auf die sensiblen Nervenfasern. Beide Untersuchungen ergänzen sich häufig und dürfen bei medizinischer Notwendigkeit nebeneinander für denselben Patienten abgerechnet werden, sofern unterschiedliche Nerven oder Nervenanteile untersucht werden.
Tipp: Achten Sie bei der Rechnungsstellung darauf, die Ziffer A829 explizit als Analogbewertung zu kennzeichnen. Der Verweis auf die Referenzziffer 829 ist nach § 6 Abs. 2 GOÄ zwingend erforderlich, um Erstattungsprobleme zu vermeiden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A829
Fallbeispiel 1: Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom (KTS)
Ein Patient stellt sich mit nächtlichen Parästhesien der Finger I bis III der rechten Hand vor. Zur Diagnostik erfolgt die sensible Elektroneurographie des Nervus medianus rechts sowie zum Seitenvergleich des Nervus ulnaris rechts. Abgerechnet werden 2 x GOÄ A829 (jeweils für den untersuchten Nerven) neben der neurologischen Untersuchung nach GOÄ 800.
Fallbeispiel 2: Ausschluss einer diabetischen Polyneuropathie
Bei einer Patientin mit bekanntem Diabetes mellitus bestehen brennende Schmerzen in beiden Füßen. Es wird eine sensible Elektroneurographie des Nervus suralis beidseitig durchgeführt. Die Abrechnung erfolgt mit 2 x GOÄ A829 unter Angabe der jeweiligen Seite (rechts/links) in der Rechnung zur Verdeutlichung der beidseitigen Untersuchung.
Fallbeispiel 3: Kombinierte Abklärung eines Sulcus-ulnaris-Syndroms
Zur Abklärung einer Schwäche und Taubheit des Kleinfingers wird sowohl die sensible als auch die motorische Leitgeschwindigkeit des Nervus ulnaris gemessen. In diesem Fall wird die sensible Messung mit der GOÄ A829 und die motorische Messung mit der GOÄ-Ziffer 828 kombiniert abgerechnet. Beide Leistungen sind nebeneinander voll erstattungsfähig.
Häufige Fehler bei der GOÄ A829: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der Ziffer A829 ist die mehrfache Berechnung für denselben Nervenabschnitt. Die Leistung ist als Gebühr je Nerv definiert. Mehrfachmessungen an verschiedenen Stellen desselben Nervs zur Ermittlung einer segmentalen Leitgeschwindigkeit rechtfertigen keine mehrfache Ziffernabrechnung, sondern müssen über den Steigerungsfaktor abgebildet werden.
Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen beanstanden zudem häufig die fehlende Kennzeichnung als Analogziffer. Da die sensible Elektroneurographie im Originalverzeichnis der GOÄ von 1996 nicht adäquat abgebildet ist, muss die Abrechnung zwingend als Analoggebühr A829 deklariert werden. Eine direkte Abrechnung der Ziffer 829 für sensible Messungen ist formal unkorrekt.
Achtung: Die zeitgleiche Abrechnung von mehr als drei sensiblen Nervenmessungen am selben Tag ohne ausführliche medizinische Begründung führt in der Praxis fast immer zu Rückfragen und Kürzungen durch die Kostenträger.
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Dokumentation der GOÄ A829: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen der exakt untersuchte Nerv, die anatomische Seite sowie die gemessenen Parameter dokumentiert werden. Dazu gehören die distale Latenz, die Amplitude des Summenpotenzials und die errechnete Nervenleitgeschwindigkeit.
Zusätzlich sollte die Hauttemperatur der untersuchten Extremität dokumentiert werden, da niedrige Temperaturen die Leitgeschwindigkeit künstlich verlangsamen. Ein kurzer Vermerk zur klinischen Fragestellung rundet die Dokumentation ab und liefert dem medizinischen Dienst im Zweifelsfall die notwendige medizinische Begründung.
Dokumentation: Sensible NLG N. medianus rechts (Oberflächenelektroden): Distale Latenz 2,9 ms, Amplitude 18 µV, NLG 52 m/s. Hauttemperatur 32,5 °C. Indikation: Verdacht auf KTS.
GOÄ A829: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Regelsatz für die Ziffer A829 liegt beim 2,3-fachen Satz (21,46 €). Ein Schwellenwertüberschreitungsfaktor bis zum 3,5-fachen Satz (32,66 €) ist bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand möglich. Typische Begründungen sind schwierige Ableitungsbedingungen bei ausgeprägten Ödemen, starker Adipositas oder mangelnder Kooperation des Patienten (z. B. bei Tremor oder ausgeprägter Schmerzüberempfindlichkeit).
Typische Ziffernkombinationen
Die Ziffer A829 wird im klinischen Alltag selten isoliert erbracht. Häufige und zulässige Kombinationspartner sind die GOÄ-Ziffer 800 (eingehende neurologische Untersuchung) sowie die GOÄ-Ziffer 828 für die motorische Neurographie. Auch die Kombination mit der Nadel-Elektromyographie (GOÄ-Ziffer 838) ist bei komplexen neuromuskulären Fragestellungen üblich und erstattungsfähig.
Ziffer A829 in der neuen GOÄ
A829 deckte zwei verschiedene Analoganwendungen ab. In der neuen GOÄ richtet sich die Nachfolgeziffer nach dem durchgeführten Verfahren:
- 13917 „Messung der Leitwertveränderung auf der Haut über verschiedene Verfahren (z. B. BFD, BIT), je Sitzung" — 46,20 € (bei Leitwertmessung der Haut)
- 4325 „Motorische Elektroneurographie, einschließlich Überleitungszeit, je Nerv, ein- oder beidseitig" — 43,94 €, je Sitzung bis zu dreimal berechnungsfähig; nicht neben 8378 (bei isolierter motorischer Nervenleitgeschwindigkeitsmessung)
Heute liegt der 2,3-fache Satz bei 21,46 €. Das Verfahren bestimmt die Ziffer. Für die motorische Elektroneurographie gilt: Die untersuchten Nerven sind in der Rechnung anzugeben.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A829
Was hat nicht gestimmt?