GOÄ J: Belegarzt-Zuschlag richtig abrechnen & buchen

5 Min. Lesezeit
GOÄ J
Zuschlag zur Visite bei Vorhalten eines vom Belegarzt zu vergütenden ärztlichen Bereitschaftsdienstes, je Tag
Punktzahl 80  
Einfachsatz 4,66 € 1,0x
Regelhöchstsatz 4,66 € 1,0x
Höchstsatz 4,66 € 1,0x
Ausschlüsse
ABCDE1

Der Zuschlag GOÄ J gleicht die Kosten für den belegärztlichen Bereitschaftsdienst aus. Erfahren Sie alles zu Voraussetzungen, Ausschlüssen und Beispielen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer J

Zuschlag zur Visite bei Vorhalten eines vom Belegarzt zu vergütenden ärztlichen Bereitschaftsdienstes, je Tag

Der Zuschlag nach Buchstabe J ist eine spezifische Gebührenposition für belegärztlich tätige Mediziner. Diese Ziffer dient dem finanziellen Ausgleich für das ständige Vorhalten eines ärztlichen Bereitschaftsdienstes auf der Belegstation. Die Leistung ist eng an die Erbringung einer Visite gekoppelt und kann nur unter ganz bestimmten vertraglichen und organisatorischen Voraussetzungen geltend gemacht werden.

Die Abrechnung setzt voraus, dass der Bereitschaftsdienst für die Belegstation vom abrechnenden Belegarzt selbst vergütet werden muss. Dies unterscheidet die belegärztliche Versorgung grundlegend von der regulären Krankenhausleistung, bei der der Träger die Kosten des Dienstes trägt. Der Zuschlag ist je Patient und Tag nur einmal neben der ersten Visitleistung berechnungsfähig.

GOÄ J in der Praxis: Belegärztliche Bereitschaft und Abrechnungsvoraussetzungen

Die rechtliche und wirtschaftliche Grundlage für diesen Zuschlag findet sich im Krankenhausentgeltgesetz (KHentgG). Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KHentgG ist der ärztliche Bereitschaftsdienst auf Belegabteilungen explizit Teil der belegärztlichen Leistung. Er gehört somit nicht zu den allgemeinen Krankenhausleistungen, die über die Pflegesätze abgegolten werden.

In der Praxis bedeutet dies, dass der Belegarzt die Kosten für diesen Dienst selbst tragen muss. Dies gilt auch dann, wenn das Krankenhaus den Dienst durch angestellte Krankenhausärzte sicherstellt. In solchen Fällen ist der Belegarzt vertraglich verpflichtet, dem Krankenhausträger die entsprechenden Personalkosten zu erstatten. Der Zuschlag J wurde geschaffen, um diese erheblichen finanziellen Aufwendungen des Belegarztes anteilig zu decken.

Tipp: Prüfen Sie Ihren Belegarztvertrag genau. Die Pflicht zur Kostenerstattung an das Krankenhaus muss dort explizit geregelt sein, damit der Zuschlag J rechtssicher abgerechnet werden kann.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ J

Fallbeispiel 1: Tägliche Visite durch den Belegarzt

Ein Belegarzt führt am Vormittag die tägliche Visite bei einem stationär aufgenommenen Patienten auf der Belegstation durch. Der Belegarzt stellt den Bereitschaftsdienst für diese Station durch eine eigene vertragliche Vereinbarung und entsprechende Vergütung sicher. Abgerechnet wird die Visite nach GOÄ-Ziffer 45 zusammen mit dem Zuschlag J. Die korrekte Kombination auf der Liquidation lautet für diesen Tag: 45, J.

Fallbeispiel 2: Bereitschaftsdienst durch Klinikärzte mit Kostenerstattung

Ein Belegarzt visitiert einen Patienten auf der Belegabteilung einer Klinik. Der nächtliche Bereitschaftsdienst wird durch angestellte Ärzte des Krankenhauses geleistet, wobei der Belegarzt dem Krankenhaus diese Kosten laut Belegarztvertrag erstatten muss. Auch in diesem Fall ist die Abrechnung des Zuschlags J neben der Visite nach Ziffer 45 vollkommen berechtigt. Der Zuschlag dient hier direkt dem Ausgleich der Erstattungsforderung der Klinik.

Fallbeispiel 3: Wochenendvisite auf der Belegstation

Am Sonntag führt der Belegarzt die notwendige Visite bei einem frisch operierten Patienten durch. Da der Belegarzt auch am Wochenende für die Sicherstellung des Bereitschaftsdienstes finanziell aufkommen muss, rechnet er die Visite ab. Da jedoch der Zuschlag J neben den Zuschlägen für unzeitige Stunden oder Wochenenden (A bis E) ausgeschlossen ist, muss hier genau abgewogen werden. Der Belegarzt entscheidet sich für die Kombination aus Ziffer 45 und dem Zuschlag J, da dieser den belegärztlichen Aufwand spezifisch abbildet.

Häufige Fehler bei der GOÄ J: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist das Übersehen der strengen Ausschlussregelungen der GOÄ. Der Zuschlag J darf explizit nicht neben den Zuschlägen A, B, C, D, E sowie K1 berechnet werden. Wird an einem Sonntag eine Visite durchgeführt, darf nicht gleichzeitig der Wochenendzuschlag und der Belegarztzuschlag J aufgeführt werden. Hier muss die Praxissoftware so eingestellt sein, dass solche Dopplungen automatisch blockiert werden.

Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen (PKV) ist der Nachweis der tatsächlichen Kostentragung. Private Kassen fordern gelegentlich Nachweise darüber an, ob der Belegarzt den Bereitschaftsdienst wirklich selbst vergütet oder dem Krankenhaus erstattet. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, wird das Honorar für den Zuschlag J regelmäßig gestrichen.

Achtung: Die Minderungspflicht nach § 6a GOÄ gilt ausdrücklich nicht für den Zuschlag J. Der Zuschlag darf also auch bei stationärer Behandlung ohne den üblichen Abzug von 15 oder 25 Prozent liquidiert werden.

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Dokumentation der GOÄ J: Praxisbewährte Hinweise

Für eine beanstandungsfreie Abrechnung ist eine lückenlose Dokumentation in der Patientenakte unerlässlich. Es muss klar ersichtlich sein, dass an dem betreffenden Tag eine persönliche Visite durch den Belegarzt stattgefunden hat. Zudem sollte im System hinterlegt sein, dass der Patient auf der Belegstation liegt und die Voraussetzungen des Bereitschaftsdienstes erfüllt sind.

In der Dokumentation sollte neben dem medizinischen Befund auch immer die Uhrzeit der Visite festgehalten werden. Dies erleichtert bei eventuellen Rückfragen der Kostenträger den Nachweis der ordnungsgemäßen Leistungserbringung. Ein kurzer Verweis auf die belegärztliche Betreuung stützt die Abrechnung zusätzlich.

Dokumentation: 10:15 Uhr: Belegärztliche Visite durchgeführt. Wundverhältnisse nach Knie-TEP reizlos, Drainagenförderung minimal. Patient mobilisiert. Kostentragung Bereitschaftsdienst gemäß Belegarztvertrag aktiv. Ansatz: GOÄ 45, GOÄ J.

GOÄ J: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Zuschlag nach Buchstabe J ist als Festbetrag ausgestaltet. Dies bedeutet, dass für diese Ziffer kein Steigerungssatz angewendet werden kann. Der Betrag ist mit 4,66 € (80 Punkte) fixiert und kann weder unter- noch überschritten werden, unabhängig von der Schwierigkeit oder dem Zeitaufwand des zugrundeliegenden Falls.

Typische Ziffernkombinationen

Die Ziffer J wird regelhaft mit der Visite nach Ziffer 45 kombiniert. Sie kann jedoch auch neben der Ziffer 46 (Zweitvisite) oder den Ziffern 100 und 101 angewendet werden, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Wichtig ist, dass pro Patient und Kalendertag nur ein einziger Zuschlag J berechnet werden darf, selbst wenn mehrere Visiten an diesem Tag stattfinden.

Ziffer J in der neuen GOÄ

Der Zuschlag J zur Visite — für Belegärzte, die einen ärztlichen Bereitschaftsdienst auf der Belegstation vertraglich selbst vergüten müssen — wird zur neuen Nummer 504 „Zuschlag zu der Visite bei Vorhalten eines vom Belegarzt zu vergütenden ärztlichen Bereitschaftsdienstes, je Patient und Kalendertag" — 10,00 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 4,66 €). Abrechnungsgrundlage und Zielsetzung bleiben unverändert; die neue Ziffer präzisiert „je Patient und Kalendertag" ausdrücklich.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer J

Die GOÄ-Ziffer J darf nur von Belegärzten für stationäre Patienten abgerechnet werden, wenn der Arzt die Kosten für den Bereitschaftsdienst der Belegstation selbst tragen oder dem Krankenhaus erstatten muss. Zudem muss am selben Tag eine berechtigungsfähige Visite stattgefunden haben.
Nein, der Zuschlag J ist ein Festbetrag und kann nicht gesteigert werden. Er wird unabhängig vom Aufwand immer mit dem einfachen Satz von 4,66 € (80 Punkte) abgerechnet.
Der Zuschlag J darf nicht neben den Zuschlägen A, B, C, D, E sowie K1 berechnet werden. Eine gleichzeitige Abrechnung von Wochenend- oder Nachtzuschlägen mit der Ziffer J am selben Tag ist somit ausgeschlossen.
Nein, der Zuschlag nach Buchstabe J ist ausdrücklich von der Minderungspflicht nach § 6a GOÄ ausgenommen. Er muss daher bei stationären Leistungen nicht um 15 oder 25 Prozent gemindert werden.
Der Zuschlag J ist je Patient und Kalendertag nur ein einziges Mal berechnungsfähig. Dies gilt auch dann, wenn der Belegarzt den Patienten am selben Tag mehrfach visitiert.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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