GOÄ H: Zuschlag für Samstage, Sonn- & Feiertage abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ H
Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen
Punktzahl 340  
Einfachsatz 19,82 € 1,0x
Regelhöchstsatz 19,82 € 1,0x
Höchstsatz 19,82 € 1,0x
Ausschlüsse
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Der Zuschlag GOÄ H vergütet ärztliche Leistungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen. Erfahren Sie, wie Sie den Zuschlag rechtssicher kombinieren und abrechnen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer H

Buchstabe H: Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen – 340 Punkte (19,82 €)

Der Zuschlag nach Buchstabe H dient dem Ausgleich des erhöhten Aufwands, der durch eine Inanspruchnahme des Arztes an Wochenenden und Feiertagen entsteht. Diese Ziffer stellt eine zusätzliche Vergütung dar, die ausschließlich zu bestimmten Grundleistungen hinzugerechnet werden darf. Die medizinische Notwendigkeit der Leistungserbringung an diesen Tagen muss gegeben sein.

Der Zuschlag bezieht sich auf Leistungen nach den Nummern 45 bis 62 sowie 100 und 101 der Gebührenordnung für Ärzte. Er stellt sicher, dass die besondere zeitliche Belastung des Arztes außerhalb der regulären Werktage angemessen honoriert wird. Eine eigenständige Erbringung ohne eine berechtigte Hauptleistung ist ausgeschlossen.

GOÄ H in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation

Die Abrechnung des Zuschlags H setzt voraus, dass die zugrundeliegende ärztliche Leistung an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag stattfindet. Typische klinische Szenarien umfassen akute Erkrankungen, Notfälle oder unvorhergesehene Verschlechterungen des Patientenzustands, die keinen Aufschub bis zum nächsten Werktag erlauben. Auch geplante, medizinisch zwingend an Wochenenden notwendige Kontrollen fallen unter diese Regelung.

Wichtig ist die Abgrenzung zu den regulären Sprechzeiten. Findet eine reguläre Sprechstunde am Samstag statt, kann der Zuschlag dennoch berechnet werden, sofern die Voraussetzungen der zugrundeliegenden Ziffern erfüllt sind. Der Zuschlag H ist ein leistungsbezogener Zuschlag und darf pro Inanspruchnahme nur einmal berechnet werden, unabhängig von der Anzahl der an diesem Tag erbrachten Einzelleistungen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ H

Fallbeispiel 1: Akute Otitis media am Sonntag

Ein Kind wird am Sonntagvormittag mit starken Ohrenschmerzen in der Praxis vorgestellt. Der Arzt führt eine symptombezogene Untersuchung durch und berät die Eltern bezüglich der Medikation. Abgerechnet werden die GOÄ-Ziffer 1 (Beratung), die GOÄ-Ziffer 5 (Symptombezogene Untersuchung) sowie der Zuschlag H für die Erbringung am Sonntag. Die Kombination ist vollumfänglich zulässig, da die Ziffern 1 und 5 zu den berechtigten Grundleistungen gehören.

Fallbeispiel 2: Wundkontrolle am Samstag

Nach einem chirurgischen Eingriff am Freitag ist eine postoperative Wundkontrolle am Samstagmorgen medizinisch erforderlich. Der Arzt führt die Wundkontrolle und einen Verbandswechsel durch. In der Abrechnung werden die GOÄ-Ziffer 2006 (Verband) und die GOÄ-Ziffer 50 (Besuch) herangezogen. Neben der Ziffer 50 wird der Zuschlag H für die Samstagstätigkeit angesetzt, da die Visite an einem Wochenende stattfand.

Fallbeispiel 3: Telefonische Konsultation am Feiertag

Ein Patient mit bekannter chronischer Herzinsuffizienz ruft am Ostermontag wegen akuter Atemnot an. Der Arzt berät den Patienten telefonisch und passt die Diuretika-Dosis an. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 1 oder 3 für die eingehende Beratung. Zusätzlich wird der Zuschlag H für den Feiertag in Rechnung gestellt, da die Beratung an einem gesetzlichen Feiertag erfolgte.

Häufige Fehler bei der GOÄ H: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die unzulässige Kombination mit bestimmten Visiten- und Beratungsziffern. Der Zuschlag H ist neben den Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig. Diese Ziffern beinhalten bereits eigene tarifliche Bewertungen für die Unzeit oder spezifische Betreuungsformen, weshalb eine Doppelbehandlung ausgeschlossen ist.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen und Beihilfestellen regelmäßig die gleichzeitige Abrechnung mehrerer Zuschläge aus demselben Buchstabenbereich, wenn die Voraussetzungen nicht exakt erfüllt sind. Die Zuschläge A, B, C, D, E und K1 dürfen nicht neben dem Zuschlag H berechnet werden. Eine Ausnahme besteht lediglich bei der Kombination mit den Nachtzuschlägen F oder G unter ganz bestimmten zeitlichen Bedingungen.

Achtung: Die Ziffer H darf nicht gesteigert werden. Der Schwellenwert von 2,3 oder ein Höchstsatz von 3,5 existiert für Zuschläge nicht. Sie werden immer mit dem einfachen Gebührensatz von 19,82 € abgerechnet.

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Dokumentation der GOÄ H: Praxisbewährte Hinweise

Für eine rechtssichere Abrechnung ist eine präzise Dokumentation in der Patientenakte unerlässlich. Es muss zweifelsfrei nachvollziehbar sein, an welchem Wochentag und zu welcher Uhrzeit die Leistung erbracht wurde. Insbesondere bei der Kombination mit Nachtzuschlägen ist die exakte Uhrzeitangabe zwingend erforderlich, um Kürzungen durch Kostenträger zu vermeiden.

Neben den zeitlichen Parametern sollte auch die medizinische Notwendigkeit der Inanspruchnahme am Wochenende kurz skizziert werden. Dies gilt besonders für geplante Leistungen, die aus medizinischen Gründen nicht auf einen Werktag verschoben werden konnten. Eine lückenlose Dokumentation schützt die Praxis vor langwierigen Rückfragen und Honorarkürzungen.

Dokumentation: 15.10.2023 (Sonntag), 10:30 Uhr: Patient stellt sich mit akutem fieberhaftem Infekt vor. Untersuchung nach GOÄ-Ziffer 5 durchgeführt. Indikation für Sonntagsdienst gegeben. Zuschlag H angesetzt.

Tipp: Hinterlegen Sie in Ihrer Praxissoftware eine automatisierte Plausibilitätsprüfung, die den Zuschlag H nur dann freigibt, wenn das Datum auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag fällt.

GOÄ H: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Wie alle Zuschläge im Abschnitt B V der GOÄ ist auch der Zuschlag H nicht steigerungsfähig. Er ist mit einer festen Punktzahl von 340 bewertet, was einem unveränderlichen Betrag von 19,82 € entspricht. Eine Erhöhung des Faktors wegen erhöhtem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand ist gesetzlich ausgeschlossen. Der Mehraufwand kann stattdessen über die Steigerung der zugrundeliegenden Hauptleistung (z. B. Ziffer 1 oder 5) abgebildet werden.

Typische Ziffernkombinationen

Der Zuschlag H wird typischerweise mit den Beratungs- und Untersuchungsleistungen nach den Ziffern 1, 3, 5 oder 6 kombiniert. Eine besonders wichtige Kombinationsmöglichkeit besteht bei nächtlichen Einsätzen am Wochenende. Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20:00 Uhr und 08:00 Uhr erbracht, darf neben dem Zuschlag H auch der Zuschlag F oder G berechnet werden. Dies ermöglicht eine adäquate Honorierung von Notfalleinsätzen zur Unzeit.

Ziffer H in der neuen GOÄ

Der Zuschlag H — für Besuchsleistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen — wird in der neuen GOÄ mit dem bisherigen Zuschlag D (für Beratungsleistungen an denselben Tagen) zur einheitlichen neuen Nummer 503 zusammengeführt: 25,00 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 19,82 €). Neu gilt Nr. 503 auch an Silvester (31. Dezember) und Heilig Abend (24. Dezember). Die Samstags-Halbierung bleibt bestehen; Kombination mit 501/502 bei Leistungen zwischen 20 und 8 Uhr weiterhin möglich.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer H

Der Zuschlag H darf für ärztliche Leistungen berechnet werden, die an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbracht werden. Voraussetzung ist, dass die zugrundeliegende Leistung aus dem Bereich der Ziffern 45 bis 62, 100 oder 101 stammt. Die medizinische Notwendigkeit der Wochenendbehandlung muss gegeben sein.
Nein, der Zuschlag H ist in der GOÄ nicht steigerungsfähig. Er wird immer mit dem einfachen Gebührensatz von 19,82 € (340 Punkte) abgerechnet. Ein erhöhter Aufwand kann nur über die Steigerung der zugrundeliegenden Hauptleistung geltend gemacht werden.
Der Zuschlag H darf nicht neben den GOÄ-Ziffern 45, 46, 48 und 52 berechnet werden. Zudem ist die gleichzeitige Abrechnung mit den Zuschlägen A, B, C, D, E und K1 ausgeschlossen. Diese Ausschlüsse sind zwingend zu beachten, um Honorarkürzungen zu vermeiden.
Ja, eine Kombination mit den Zuschlägen F oder G ist unter bestimmten Bedingungen zulässig. Werden die Leistungen am Wochenende oder Feiertag in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 08:00 Uhr erbracht, dürfen beide Zuschläge nebeneinander abgerechnet werden. Dies muss zeitlich exakt dokumentiert werden.
Ja, der Zuschlag H kann auch bei telefonischen Beratungen am Wochenende angesetzt werden. Voraussetzung ist, dass die Beratung nach einer berechtigten Ziffer (wie GOÄ 1 oder 3) erfolgt. Auch hier muss der genaue Zeitpunkt der Beratung in der Patientenakte dokumentiert sein.
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