Der GOÄ-Nachtzuschlag G vergütet Leistungen zwischen 22 und 6 Uhr. Erfahren Sie, wie Sie die 26,23 € rechtssicher abrechnen und Fallstricke vermeiden.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer G
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) regelt die Abrechnung von Nachtleistungen im Abschnitt B unter den Zuschlägen. Der offizielle Verordnungstext definiert die Ziffer wie folgt:
Zuschlag G: Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen
Dieser Zuschlag dient dem Ausgleich der besonderen Belastung, die durch eine Inanspruchnahme des Arztes zur Nachtzeit entsteht. Er ist als Festbetrag konzipiert und darf nur im Zusammenhang mit bestimmten Grundleistungen berechnet werden. Zu diesen zuschlagsberechtigten Leistungen gehören die GOÄ-Nummern 45 bis 62 sowie die Nummern 100 und 101.
GOÄ G in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation
Die Abrechnung des Zuschlags G setzt voraus, dass die zugrundeliegende ärztliche Leistung tatsächlich im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr stattgefunden hat. Typische klinische Situationen umfassen dringende Hausbesuche, nächtliche Beratungen oder Untersuchungen im Rahmen des Bereitschaftsdienstes. Auch ungeplante Notfalleinsätze in der Praxis fallen unter diese Kategorie.
Wichtig ist, dass die Initiative für die nächtliche Konsultation vom Patienten oder dessen Angehörigen ausging oder medizinisch zwingend geboten war. Eine rein organisatorisch in die Nachtstunden verlegte Routineleistung rechtfertigt den Zuschlag nicht. Die medizinische Notwendigkeit der nächtlichen Inanspruchnahme muss aus der Dokumentation klar hervorgehen.
Tipp: Wenn ein Patient um 21:45 Uhr eintrifft und die Behandlung sich bis nach 22:00 Uhr hinzieht, ist der Zuschlag G nur dann berechnungsfähig, wenn der Schwerpunkt der zuschlagsberechtigten Leistung nachweislich nach 22:00 Uhr lag.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ G
Fallbeispiel 1: Dringender nächtlicher Hausbesuch
Ein Patient ruft um 02:00 Uhr nachts wegen akuter Atemnot den behandelnden Arzt. Der Arzt führt um 02:30 Uhr einen dringenden Hausbesuch durch, untersucht den Patienten und berät ihn ausführlich.
Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer 50 (Besuch) kombiniert mit dem Zuschlag G für die Nachtzeit. Da der Besuch nachts stattfand, ist der Zuschlag voll berechnungsfähig. Die korrekte Kombination lautet: GOÄ 50 und GOÄ G.
Fallbeispiel 2: Telefonische Beratung im Notfall
Die Eltern eines fiebernden Kleinkindes rufen den Kinderarzt um 23:15 Uhr auf dem Notfallhandy an. Der Arzt berät die Eltern eingehend bezüglich der Fiebersenkung und des weiteren Verhaltens.
Hier wird die telefonische Beratung nach Ziffer 1 oder Ziffer 3 abgerechnet. Da diese Beratung in die zuschlagsberechtigte Zeit fällt, wird der Zuschlag G hinzugesetzt. Die Kombination aus GOÄ 3 und GOÄ G ist zulässig.
Fallbeispiel 3: Untersuchung in der Bereitschaftspraxis
Ein Patient stellt sich um 05:15 Uhr morgens mit starken Bauchschmerzen in der Notfallpraxis vor. Der Arzt führt eine symptombezogene Untersuchung durch und leitet erste therapeutische Maßnahmen ein.
Abgerechnet wird die Untersuchung nach Ziffer 5. Da die Leistung vor 06:00 Uhr morgens erbracht wurde, kann der Nachtzuschlag G zusätzlich geltend gemacht werden. Die Dokumentation muss die genaue Uhrzeit ausweisen.
Häufige Fehler bei der GOÄ G: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die fehlerhafte Kombination mit ausgeschlossenen Ziffern. Der Zuschlag G darf explizit nicht neben den Visitenleistungen nach den Nummern 45, 46, 48 und 52 berechnet werden. Bei diesen Ziffern sind die Nachtzuschläge bereits in den Ziffern selbst abgebildet oder durch eigene Bestimmungen ausgeschlossen.
Zudem ist die Nebeneinanderberechnung mit anderen Zuschlägen wie dem Zuschlag F (Spätzeit) unzulässig. Private Krankenversicherungen prüfen Rechnungen systematisch auf diese Ausschlüsse. Ein weiterer Streitpunkt ist das Fehlen der exakten Uhrzeit auf der Liquidation, was regelmäßig zu Kürzungen führt.
Achtung: Die Zuschläge A bis F sowie K1 schließen sich gegenseitig aus. Es darf pro Inanspruchnahme für dieselbe Leistung immer nur ein einziger dieser Zuschläge abgerechnet werden.
Neue Ziffern-Artikel & Abrechnungstipps, kostenlos und jederzeit abbestellbar.
Dokumentation der GOÄ G: Praxisbewährte Hinweise
Für eine rechtssichere Abrechnung ist die lückenlose Erfassung der Uhrzeit in der Patientenakte unerlässlich. Es reicht nicht aus, lediglich das Datum zu vermerken. Die exakte Uhrzeit des Beginns und des Endes der Leistung muss dokumentiert werden, um den Nachtzeitraum zweifelsfrei nachzuweisen.
Zusätzlich sollte der Grund für die nächtliche Inanspruchnahme kurz skizziert werden. Dies belegt die medizinische Notwendigkeit und schützt vor Regressforderungen oder Erstattungsverweigerungen durch Beihilfestellen. Eine präzise Dokumentation ist das beste Argument bei Rückfragen der Kostenträger.
Dokumentationsbeispiel:
03:15 Uhr - 03:40 Uhr: Dringender Hausbesuch bei Pat. wg. akuter hypertensiver Krise. Untersuchung (GOÄ 50), RR-Messung, Medikation verabreicht. Abrechnung: GOÄ 50 + GOÄ G.
GOÄ G: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Im Gegensatz zu den ärztlichen Grundleistungen sind Zuschläge in der GOÄ generell nicht steigerungsfähig. Der Zuschlag G wird immer mit dem einfachen Gebührensatz von 26,23 Euro abgerechnet. Eine Erhöhung des Schwellenwertes über den Faktor 1,0 hinaus ist gesetzlich ausgeschlossen, selbst bei extrem schwierigen äußeren Bedingungen.
Erschwerende Faktoren während der nächtlichen Behandlung können stattdessen über die Steigerung der zugrundeliegenden Hauptleistung (z. B. der Ziffer 50 mit Faktor 3,5) geltend gemacht werden. Hierbei muss die Begründung auf der Rechnung die besonderen Umstände der Nachtarbeit detailliert beschreiben.
Typische Ziffernkombinationen
Der Zuschlag G wird typischerweise mit den Beratungs- und Untersuchungsleistungen nach den Nummern 1, 3, 5 oder 6 kombiniert, sofern diese nachts erbracht werden. Auch die Kombination mit der Besuchsgebühr nach Nummer 50 ist ein Standardverfahren in der Notfallmedizin.
Nicht zulässig ist die Kombination mit den Ziffern 45 bis 48 (Visiten auf Station) oder 52 (Begleitung eines schwerkranken Patienten). Hier müssen Ärzte genau prüfen, welche Hauptleistung im Fokus stand, um Honorarverluste durch fehlerhafte Ausschlüsse zu vermeiden.
Ziffer G in der neuen GOÄ
Der Zuschlag G — für Besuchsleistungen in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr — wird in der neuen GOÄ mit dem bisherigen Zuschlag C (für Beratungsleistungen in denselben Zeiten) zur einheitlichen neuen Nummer 502 zusammengeführt: 40,00 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 26,23 €). Uhrzeitdefinition und Maßgeblichkeit des Leistungsbeginns beim Überschreiten der Zeitgrenze bleiben unverändert. Die bisherige Trennung zwischen Beratungs- und Besuchszuschlag entfällt.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer G
Was hat nicht gestimmt?