GOÄ F: Zuschlag für Randzeiten richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ F
Zuschlag für in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr erbrachte Leistungen
Punktzahl 260  
Einfachsatz 15,15 € 1,0x
Regelhöchstsatz 15,15 € 1,0x
Höchstsatz 15,15 € 1,0x
Ausschlüsse
45464852ABCDG1

Der GOÄ-Zuschlag F vergütet ärztliche Leistungen in den Randzeiten am Morgen und Abend. Erfahren Sie, wie Sie die 15,15 € rechtssicher abrechnen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer F

Die Gebührenordnung für Ärzte definiert die Ziffer F als spezifischen Zuschlag für Leistungen, die zu bestimmten Tageszeiten erbracht werden. Der offizielle Verordnungstext beschreibt die Ziffer wie folgt:

Zuschlag für in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr erbrachte Leistungen

Dieser Zuschlag bewertet die besondere Belastung des Arztes durch Inanspruchnahme in den frühen Morgenstunden oder am späten Abend. Er ist als Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 45 bis 62, 100 und 101 konzipiert. Damit soll der organisatorische und persönliche Mehraufwand außerhalb der regulären Kernarbeitszeiten abgegolten werden.

GOÄ F in der Praxis: Abrechnung in den Randzeiten

Die Abrechnung des Zuschlags F setzt voraus, dass die zugrundeliegende Leistung tatsächlich im definierten Zeitfenster stattfindet. Dies betrifft die Spanne von 20:00 bis 22:00 Uhr am Abend sowie von 06:00 bis 08:00 Uhr am Morgen. Typische Anwendungsbereiche sind dringende Hausbesuche oder Beratungen in diesen Randzeiten.

Wichtig ist die Abgrenzung zu den Nachtziffern. Für Leistungen zwischen 22:00 und 06:00 Uhr greift nicht der Zuschlag F, sondern der höher bewertete Zuschlag G. Eine sorgfältige Uhrzeitdokumentation ist daher für die rechtssichere Zuordnung unerlässlich.

Tipp: Die Erbringung der Leistung in den Randzeiten muss medizinisch begründet oder durch den Patienten veranlasst sein, um Honorarausfälle bei der Erstattung zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ F

Fallbeispiel 1: Später Hausbesuch am Abend

Ein Patient fordert um 19:30 Uhr einen dringenden Hausbesuch wegen akuter Beschwerden an. Der Arzt führt den Besuch aufgrund vorheriger Notfälle erst um 20:30 Uhr durch. Da die Verzögerung sachlich begründet ist und nicht im Ermessen des Arztes lag, ist der Zuschlag F berechenbar. Abgerechnet werden die GOÄ-Ziffer 50, der Zuschlag F sowie das entsprechende Wegegeld.

Fallbeispiel 2: Frühe Visite im Pflegeheim

Der Arzt besucht einen bettlägerigen Patienten im Pflegeheim morgens um 07:15 Uhr vor Beginn der regulären Sprechstunde. Es erfolgt eine symptombezogene Untersuchung. In diesem Szenario wird die GOÄ-Ziffer 50 in Kombination mit dem Zuschlag F und dem Wegegeld liquidiert.

Fallbeispiel 3: Telefonische Beratung am frühen Morgen

Ein chronisch kranker Patient benötigt um 06:30 Uhr eine dringende telefonische Beratung bezüglich seiner Medikation. Der Arzt führt das Gespräch im Rahmen einer kurzen Auskunft durch. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 100 zusammen mit dem Zuschlag F für die frühe Inanspruchnahme.

Häufige Fehler bei der GOÄ F: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die fehlerhafte Kombination mit ausgeschlossenen Leistungen. Der Zuschlag F darf explizit nicht neben den GOÄ-Ziffern 45, 46, 48 und 52 berechnet werden. Auch die gleichzeitige Abrechnung mit anderen zeitlichen Zuschlägen wie A, B, C, D, G oder K1 führt regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen.

Ein weiterer Streitpunkt ist die unvollständige Dokumentation der Uhrzeit. Fehlt die genaue Zeitangabe auf der Rechnung, verweigern Erstattungsstellen häufig die Zahlung. Zudem muss bei einer ungeplanten Verschiebung in den Zuschlagszeitraum die medizinische Notwendigkeit der Verzögerung nachvollziehbar sein.

Achtung: Liegt die Verzögerung eines Besuchs im alleinigen Ermessen des Arztes, darf der Zuschlag F nicht berechnet werden, selbst wenn der Besuch nach 20:00 Uhr stattfindet.

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Dokumentation der GOÄ F: Praxisbewährte Hinweise

Für eine erfolgreiche Honorardurchsetzung ist eine lückenlose Dokumentation in der Patientenakte zwingend erforderlich. Neben dem Datum muss die exakte Uhrzeit des Beginns und des Endes der Leistung festgehalten werden. Bei Besuchen, die vor 20:00 Uhr angefordert, aber erst danach durchgeführt wurden, ist der Grund der Verzögerung zu dokumentieren.

Diese Angaben dienen als Nachweis gegenüber der privaten Krankenversicherung oder Beihilfestellen. Eine präzise Erfassung schützt die Praxis vor Regressforderungen und zeitaufwendigen Rechtfertigungen.

Dokumentation: 20:45 Uhr bis 21:10 Uhr: Hausbesuch durchgeführt (Anforderung um 19:15 Uhr, Verzögerung durch vorangegangenen Notfall in der Praxis). Symptombezogene Untersuchung erfolgt. Ansatz von GOÄ 50 und Zuschlag F.

GOÄ F: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Im Gegensatz zu den meisten ärztlichen Leistungen sind Zuschläge in der GOÄ generell nicht steigerungsfähig. Der Zuschlag F wird unabhängig vom tatsächlichen Aufwand oder der Schwierigkeit stets mit dem einfachen Gebührensatz von 15,15 € abgerechnet. Eine Erhöhung über den Schwellenwert von 1,0 ist gesetzlich ausgeschlossen.

Typische Ziffernkombinationen

Der Zuschlag F wird regelhaft mit den berechtigungsfähigen Grundleistungen kombiniert. Häufige Kombinationen umfassen die GOÄ-Ziffer 50 (Besuch) oder die GOÄ-Ziffer 100 (Kurze Auskunft). Auch die Kombination mit dem Wegegeld nach § 8 GOÄ ist bei Besuchen in den Randzeiten zulässig und sollte stets geprüft werden.

Ziffer F in der neuen GOÄ

Der Zuschlag F — für Besuchsleistungen in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr — wird in der neuen GOÄ mit dem bisherigen Zuschlag B (für Beratungsleistungen in denselben Zeiten) zur einheitlichen neuen Nummer 501 zusammengeführt: 20,00 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 15,15 €). Die bisherige Trennung zwischen Beratungs- und Besuchszuschlag entfällt. Nr. 501 ist neben Beratungs- und Besuchsleistungen berechnungsfähig; nicht neben 502.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer F

Der Zuschlag F kann für Leistungen berechnet werden, die in der Zeit von 20:00 bis 22:00 Uhr oder von 06:00 bis 08:00 Uhr erbracht werden. Er setzt eine berechtigungsfähige Grundleistung aus den Bereichen der Ziffern 45 bis 62 oder 100 bis 101 voraus.
Nein, eine Nebeneinanderberechnung von Zuschlag F mit anderen zeitlichen Zuschlägen wie B, C, D oder G ist ausgeschlossen. Es darf pro Leistung immer nur ein zeitlicher Zuschlag in Ansatz gebracht werden.
Nein, der Zuschlag F ist als Festbetrag definiert und kann nicht gesteigert werden. Er wird unabhängig vom Aufwand immer mit dem einfachen Gebührensatz von 15,15 € abgerechnet.
In diesem Fall ist der Zuschlag F berechenbar, sofern die Verzögerung sachlich begründet ist und nicht im Ermessen des Arztes lag. Dies entspricht einem offiziellen Beschluss des GOÄ-Ausschusses der Bundesärztekammer.
Der Zuschlag F darf nicht neben den GOÄ-Ziffern 45, 46, 48 und 52 berechnet werden. Zudem ist die Kombination mit den Zuschlägen A, B, C, D, G und K1 ausgeschlossen.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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