GOÄ Ziffer 1146: Die formale Definition
Die GOÄ-Ziffer 1146 beschreibt einen Komplex operativer Eingriffe an den Eierstöcken (Ovarien) und/oder Eileitern (Salpingen). Der offizielle Leistungstext lautet: "Ovarektomie, Ovariotomie, Salpingektomie, Salpingotomie, Salpingolyse und/oder Neoostomie durch vaginale oder abdominale Eröffnung der Bauchhöhle, beidseitig".
Diese Ziffer ist spezifisch für operative Maßnahmen, die beidseitig an den Adnexen durchgeführt werden und einen offenen Zugang zur Bauchhöhle erfordern. Lassen Sie uns die Leistungslegende in ihre Kernbestandteile zerlegen:
- Die Eingriffsarten: Die Ziffer umfasst ein breites Spektrum an Verfahren. Dazu gehören die Entfernung (Ektomie), die Eröffnung (Tomie), die Lösung von Verwachsungen (Lyse) oder die Schaffung einer neuen Öffnung (Neoostomie) an Eierstöcken und/oder Eileitern. Es muss nicht jeder genannte Eingriff durchgeführt werden; die Durchführung eines oder mehrerer dieser Eingriffe an beiden Seiten löst die Ziffer aus.
- Der Zugangsweg: Die Leistung erfordert eine vaginale oder abdominale Eröffnung der Bauchhöhle. Dies bezieht sich klassischerweise auf offene chirurgische Verfahren. Die Abrechnung bei laparoskopischen Eingriffen ist gesondert zu betrachten und wird in der Praxis häufig über Analogziffern abgebildet.
- Die Bedingung "beidseitig": Dies ist der entscheidende Punkt der Ziffer 1146. Sie ist ausschließlich für Eingriffe anwendbar, die sowohl die linke als auch die rechte Adnexe betreffen. Für einseitige Eingriffe ist die GOÄ-Ziffer 1145 vorgesehen.
Ein zentraler und unabdingbarer Aspekt bei der Abrechnung dieser Ziffer ist die Besonderheit bezüglich des Steigerungssatzes. Hierzu gibt es eine klare Vorgabe:
Praxisrelevanter Hinweis: Die GOÄ-Ziffer 1146 ist gemäß § 5 GOÄ steigerungsfähig. Der Einfachsatz beträgt 129,40 €, der Regelhöchstsatz (2,3-fach) 297,61 € und der Höchstsatz (3,5-fach) 452,89 €.
Diese Regelung bedeutet, dass der in der Gebührenordnung festgelegte Betrag für diese Ziffer bei entsprechendem Aufwand gemäß § 5 GOÄ erhöht werden kann.
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenSo wenden Sie die GOÄ 1146 im Praxisalltag sicher an
Die GOÄ 1146 ist eine hochspezifische operative Ziffer, deren korrekte Anwendung für eine reibungslose Abrechnung entscheidend ist. Während die Definition klar scheint, liegen die Herausforderungen im Detail, insbesondere bei der Abgrenzung zu anderen Ziffern und der Beachtung der Steigerungsfähigkeit.
Praxisbeispiele für die GOÄ 1146
In diesen typischen klinischen Szenarien kommt die GOÄ 1146 zur Anwendung:
- Beidseitige Adnexektomie: Eine Patientin mit einer nachgewiesenen BRCA-Genmutation entscheidet sich zur Risikoreduktion für eine prophylaktische beidseitige Entfernung der Eierstöcke und Eileiter (Salpingo-Oophorektomie). Der Eingriff erfolgt über einen kleinen Unterbauchschnitt (Laparotomie).
- Behandlung von beidseitigen Ovarialzysten: Bei einer Patientin werden beidseits große, symptomatische Ovarialzysten diagnostiziert. Über einen abdominalen Zugang werden beide Zysten unter Erhalt des gesunden Ovarialgewebes entfernt (beidseitige Ovariotomie bzw. Zystektomie).
- Fertilitätschirurgie bei Tubenverschluss: Eine Patientin mit unerfülltem Kinderwunsch leidet unter beidseitigen Verwachsungen der Eileiter (Adhäsionen) nach einer früheren Entzündung. Im Rahmen einer offenen Operation werden die Verwachsungen an beiden Eileitern gelöst (beidseitige Salpingolyse), um die Durchgängigkeit wiederherzustellen.
- Beidseitige Salpingektomie: Bei einer Patientin mit beidseitiger Hydrosalpinx (flüssigkeitsgefüllte Eileiter), die den Erfolg einer geplanten IVF-Behandlung gefährdet, werden vorab beide Eileiter vollständig entfernt.
Häufige Fehler, Ausschlüsse und praxisbewährte Hinweise
Die korrekte Abrechnung der GOÄ 1146 erfordert Sorgfalt, um Beanstandungen durch Kostenträger zu vermeiden. Die häufigsten Fehlerquellen sind die Nichtbeachtung der Steigerungsfähigkeit und die falsche Anwendung bei einseitigen Eingriffen.
Praxisrelevanter Hinweis zur Steigerung: Die GOÄ 1146 ist gemäß § 5 GOÄ steigerungsfähig. Eine Steigerung des Honorars über den Einfachsatz hinaus ist bei dieser Ziffer möglich, wenn die Leistung aufgrund besonderer Umstände (z.B. erhöhter Schwierigkeitsgrad, erhöhter Zeitaufwand) einen überdurchschnittlichen Aufwand erfordert. Der Regelhöchstsatz beträgt das 2,3-fache, der Höchstsatz das 3,5-fache des Einfachsatzes. Die Begründung eines erhöhten Aufwands ist hier statthaft.
Tipps für eine revisionssichere Dokumentation
Eine präzise Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen. Der OP-Bericht muss unmissverständlich belegen, dass die Kriterien der Ziffer 1146 erfüllt sind.
Dokumentationsbeispiel:
- Datum: 15.10.2023
- Diagnose: Symptomatische beidseitige Ovarialzysten, Zustand nach Endometriose
- Eingriff: Abdominale beidseitige Zystektomie und Salpingolyse
- OP-Verlauf (Auszug): "...nach Eröffnung der Bauchhöhle über Pfannenstielschnitt Darstellung beider Adnexen. Rechtsseitig 5cm große Ovarialzyste, linksseitig 4cm. Beidseitige sorgfältige Exstirpation der Zysten unter maximalem Erhalt des Ovarialgewebes. Zusätzlich Lösung von feinen Adhäsionen zwischen Fimbrientrichter und Ovar beidseits (Salpingolyse). Verschluss der Bauchdecke in Schichten..."
Diese Formulierung stellt klar, dass an beiden Seiten (sowohl Ovarien als auch Tuben) operative Maßnahmen im Sinne der Leistungslegende ergriffen wurden.
Steigerung und Kombinationsmöglichkeiten
Steigerbarkeit: Ein klares Ja
Entgegen einer weit verbreiteten Annahme ist die GOÄ 1146 gemäß § 5 GOÄ **steigerungsfähig**. Der Gebührenrahmen erlaubt eine Abrechnung bis zum 3,5-fachen Satz, wobei der 2,3-fache Satz dem Regelsatz entspricht. Eine Steigerung über den Einfachsatz hinaus ist bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad, Zeitaufwand oder anderen besonderen Umständen möglich und muss entsprechend begründet werden.
Typische Kombinationspartner
Die GOÄ 1146 kann und muss je nach Behandlungsfall mit anderen Ziffern kombiniert werden, um die gesamte ärztliche Leistung abzubilden. Nach herrschender Kommentarlage sind folgende Kombinationen häufig und zulässig:
- Anästhesieleistungen: Die für den Eingriff notwendigen Narkoseleistungen aus dem Kapitel D der GOÄ.
- Zuschläge: Zuschläge für ambulante Operationen (z.B. GOÄ 444, 445) sind nur dann berechnungsfähig, wenn neben der GOÄ 1146 eine *andere* abrechnungsfähige Leistung erbracht wird, die im Katalog für die Zuschläge enthalten ist (z.B. GOÄ 700 für eine diagnostische Laparoskopie). Die GOÄ 1146 selbst ist nicht im Ziffernkatalog der Zuschläge 444 und 445 aufgeführt.
- Weitere operative Eingriffe: Wird im selben Eingriff ein weiteres Organ operiert, z.B. eine Hysterektomie (z.B. GOÄ 1156) oder eine aufwändige Adhäsiolyse an Darmanteilen (z.B. GOÄ 3156), sind diese Ziffern in der Regel nebeneinander berechnungsfähig, da sie eigenständige Leistungen darstellen.
- Histopathologische Untersuchung: Die Untersuchung des entnommenen Gewebes nach GOÄ 4800 ff.
Abrechnungsausschlüsse: Was nicht zusammen geht
Der Leistungsinhalt der GOÄ 1146 schließt die gleichzeitige Abrechnung bestimmter anderer Ziffern aus. Diese sind explizit in den Abrechnungsbestimmungen genannt.
Abrechnungsrelevanter Hinweis: Neben der Nr. 1146 sind folgende Nummern nicht abrechnungsfähig: GOÄ 1145, 1148, 1149.
- GOÄ 1145 (einseitiger Eingriff): Da die GOÄ 1146 den beidseitigen Eingriff bereits vollständig abbildet, ist der Ansatz der Ziffer für den einseitigen Eingriff logisch ausgeschlossen.
- GOÄ 1148 (Plastische Operation bei Tubensterilität, einseitig): Die Leistungslegende der GOÄ 1148 beschreibt eine 'Plastische Operation bei Tubensterilität (z. B. Implantation, Anastomose), einseitig'. Diese ist als eigenständige Leistung neben der GOÄ 1146 in der Regel nicht abrechnungsfähig, da sie einen anderen operativen Fokus hat und die Ziffer 1146 bereits einen umfassenden beidseitigen Eingriff abbildet.
- GOÄ 1149 (Plastische Operation bei Tubensterilität, beidseitig): Die Leistungslegende der GOÄ 1149 beschreibt eine 'Plastische Operation bei Tubensterilität (z. B. Implantation, Anastomose), beidseitig'. Diese ist als eigenständige Leistung neben der GOÄ 1146 in der Regel nicht abrechnungsfähig, da sie einen anderen operativen Fokus hat und die Ziffer 1146 bereits einen umfassenden beidseitigen Eingriff abbildet.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1146
Entgegen einer weit verbreiteten Annahme ist die GOÄ 1146 gemäß § 5 GOÄ **steigerungsfähig**. Der Verordnungsgeber hat keinen festen Gebührensatz von 1,0-fach festgelegt. Vielmehr erlaubt § 5 GOÄ eine Steigerung des Honorars bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad, Zeitaufwand oder anderen besonderen Umständen, die über den durchschnittlichen Aufwand hinausgehen. Der Regelhöchstsatz beträgt das 2,3-fache, der Höchstsatz das 3,5-fache des Einfachsatzes. Wenn Ihre Operation außergewöhnlich schwierig war, können Sie dies im OP-Bericht detailliert begründen und einen entsprechend höheren Steigerungsfaktor ansetzen. Eventuell anfallende, selbstständige Zusatzleistungen (z.B. eine aufwändige Adhäsiolyse an anderen Organen) können zudem ggf. separat abgerechnet werden.
Für einen einseitigen Eingriff an den Adnexen ist die GOÄ 1146 die falsche Ziffer. In diesem Fall müssen Sie auf die GOÄ-Ziffer 1145 zurückgreifen. Diese lautet: "Ovarektomie, Ovariotomie, Salpingektomie, Salpingotomie, Salpingolyse und/oder Neoostomie durch vaginale oder abdominale Eröffnung der Bauchhöhle, einseitig". Die GOÄ 1146 ist explizit und ausschließlich für den beidseitigen Eingriff reserviert. Eine falsche Anwendung führt sicher zu Beanstandungen. Merken Sie sich die einfache Regel: einseitig = GOÄ 1145, beidseitig = GOÄ 1146.
Die Leistungslegende der GOÄ 1146 spricht von einer "vaginalen oder abdominalen Eröffnung der Bauchhöhle", was primär auf offene chirurgische Verfahren abzielt. Für laparoskopische Eingriffe existieren im GOÄ-Abschnitt L spezifische Ziffern. Sollte für den konkreten laparoskopischen Eingriff keine passende Ziffer existieren, ist nach herrschender Auffassung die Analogabrechnung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ der korrekte Weg. Dabei wird eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Ziffer aus der GOÄ herangezogen. Die GOÄ 1146 kann hierbei als Grundlage für die Bewertung der Gleichwertigkeit dienen, wird aber nicht direkt abgerechnet. Es ist empfehlenswert, die Wahl der Analogziffer auf der Rechnung transparent zu begründen.
Ja, nach gängiger Kommentarlage ist die Nebeneinanderberechnung in diesem Fall zulässig. Die GOÄ 1146 beschreibt die Leistung an den Adnexen (Eileitern), während eine Ziffer für die Hysterektomie (z.B. GOÄ 1156 oder 1157) die Entfernung der Gebärmutter abbildet. Es handelt sich um zwei separate operative Eingriffe an unterschiedlichen Organen mit jeweils eigener medizinischer Indikation. Wichtig für eine revisionssichere Abrechnung ist, dass der Operationsbericht beide Eingriffe klar als eigenständige, medizinisch notwendige Leistungen dokumentiert und die jeweiligen Diagnosen aufführt, die die Eingriffe rechtfertigen.
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