Die GOÄ-Ziffer 1146 beschreibt einen Komplex operativer Eingriffe an den Eierstöcken (Ovarien) und/oder Eileitern (Salpingen). Der offizielle Leistungstext lautet: "Ovarektomie, Ovariotomie, Salpingektomie, Salpingotomie, Salpingolyse und/oder Neoostomie durch vaginale oder abdominale Eröffnung der Bauchhöhle, beidseitig".
Diese Ziffer ist spezifisch für operative Maßnahmen, die beidseitig an den Adnexen durchgeführt werden und einen offenen Zugang zur Bauchhöhle erfordern. Lassen Sie uns die Leistungslegende in ihre Kernbestandteile zerlegen:
Ein zentraler und unabdingbarer Aspekt bei der Abrechnung dieser Ziffer ist die Besonderheit bezüglich des Steigerungssatzes. Hierzu gibt es eine klare Vorgabe:
Praxisrelevanter Hinweis: Für alle Kostenträger gilt bei dieser Leistung (GOÄ Nr. 1146) der 1-fache Satz! Eine Steigerung des Honorars über den Einfachsatz hinaus ist bei dieser Ziffer nicht möglich.
Diese Regelung bedeutet, dass der in der Gebührenordnung festgelegte Betrag für diese Ziffer einen Fixbetrag darstellt, der nicht aufgrund von Schwierigkeit, Zeitaufwand oder anderen Umständen gemäß § 5 GOÄ erhöht werden kann.
Die GOÄ 1146 ist eine hochspezifische operative Ziffer, deren korrekte Anwendung für eine reibungslose Abrechnung entscheidend ist. Während die Definition klar scheint, liegen die Herausforderungen im Detail, insbesondere bei der Abgrenzung zu anderen Ziffern und der Beachtung des fixen Gebührensatzes.
In diesen typischen klinischen Szenarien kommt die GOÄ 1146 zur Anwendung:
Die korrekte Abrechnung der GOÄ 1146 erfordert Sorgfalt, um Beanstandungen durch Kostenträger zu vermeiden. Die häufigsten Fehlerquellen sind die Nichtbeachtung des fixen Steigerungssatzes und die falsche Anwendung bei einseitigen Eingriffen.
Achtung – Fester Gebührensatz: Die GOÄ 1146 ist eine sogenannte "Einfachsatz-Ziffer". Sie darf unter keinen Umständen gesteigert werden. Der Ansatz eines 2,3-fachen oder 3,5-fachen Satzes führt unweigerlich zur Kürzung durch die private Krankenversicherung oder Beihilfestelle. Die Begründung eines erhöhten Aufwands ist hier nicht statthaft.
Eine präzise Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen. Der OP-Bericht muss unmissverständlich belegen, dass die Kriterien der Ziffer 1146 erfüllt sind.
Dokumentationsbeispiel:
Diese Formulierung stellt klar, dass an beiden Seiten (sowohl Ovarien als auch Tuben) operative Maßnahmen im Sinne der Leistungslegende ergriffen wurden.
Wie bereits mehrfach betont, ist eine Steigerung des Honorars für die GOÄ 1146 nicht möglich. Der Gebührenrahmen ist auf den 1,0-fachen Satz festgelegt. Dies ist eine Ausnahme von der allgemeinen Regel des § 5 GOÄ und muss strikt beachtet werden.
Die GOÄ 1146 kann und muss je nach Behandlungsfall mit anderen Ziffern kombiniert werden, um die gesamte ärztliche Leistung abzubilden. Nach herrschender Kommentarlage sind folgende Kombinationen häufig und zulässig:
Der Leistungsinhalt der GOÄ 1146 schließt die gleichzeitige Abrechnung bestimmter anderer Ziffern aus. Diese sind explizit in den Abrechnungsbestimmungen genannt.
Abrechnungsrelevanter Hinweis: Neben der Nr. 1146 sind folgende Nummern nicht abrechnungsfähig: GOÄ 1145, 1148, 1149.
Die GOÄ 1146 gehört zu einer kleinen Gruppe von Ziffern, für die der Verordnungsgeber einen festen Gebührensatz – den 1,0-fachen Satz – festgelegt hat. Dies ist eine bewusste Ausnahme von der allgemeinen Regel des § 5 GOÄ, der normalerweise eine Steigerung bei erhöhtem Aufwand erlaubt. Die Begründung liegt darin, dass der hohe Punktwert der Ziffer den durchschnittlichen Aufwand für einen beidseitigen Eingriff bereits pauschal abbilden soll. Selbst bei unvorhergesehenen Komplikationen, extremen Verwachsungen oder einem hohen Zeitaufwand ist eine Steigerung der Ziffer 1146 selbst ausgeschlossen. Eventuell anfallende, selbstständige Zusatzleistungen (z.B. eine aufwändige Adhäsiolyse an anderen Organen) können jedoch ggf. separat abgerechnet werden.
Für einen einseitigen Eingriff an den Adnexen ist die GOÄ 1146 die falsche Ziffer. In diesem Fall müssen Sie auf die GOÄ-Ziffer 1145 zurückgreifen. Diese lautet: "Ovarektomie, Ovariotomie, Salpingektomie, Salpingotomie, Salpingolyse und/oder Neoostomie durch vaginale oder abdominale Eröffnung der Bauchhöhle, einseitig". Die GOÄ 1146 ist explizit und ausschließlich für den beidseitigen Eingriff reserviert. Eine falsche Anwendung führt sicher zu Beanstandungen. Merken Sie sich die einfache Regel: einseitig = GOÄ 1145, beidseitig = GOÄ 1146.
Die Leistungslegende der GOÄ 1146 spricht von einer "vaginalen oder abdominalen Eröffnung der Bauchhöhle", was primär auf offene chirurgische Verfahren abzielt. Für laparoskopische Eingriffe existieren im GOÄ-Abschnitt L spezifische Ziffern. Sollte für den konkreten laparoskopischen Eingriff keine passende Ziffer existieren, ist nach herrschender Auffassung die Analogabrechnung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ der korrekte Weg. Dabei wird eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Ziffer aus der GOÄ herangezogen. Die GOÄ 1146 kann hierbei als Grundlage für die Bewertung der Gleichwertigkeit dienen, wird aber nicht direkt abgerechnet. Es ist empfehlenswert, die Wahl der Analogziffer auf der Rechnung transparent zu begründen.
Ja, nach gängiger Kommentarlage ist die Nebeneinanderberechnung in diesem Fall zulässig. Die GOÄ 1146 beschreibt die Leistung an den Adnexen (Eileitern), während eine Ziffer für die Hysterektomie (z.B. GOÄ 1156 oder 1157) die Entfernung der Gebärmutter abbildet. Es handelt sich um zwei separate operative Eingriffe an unterschiedlichen Organen mit jeweils eigener medizinischer Indikation. Wichtig für eine revisionssichere Abrechnung ist, dass der Operationsbericht beide Eingriffe klar als eigenständige, medizinisch notwendige Leistungen dokumentiert und die jeweiligen Diagnosen aufführt, die die Eingriffe rechtfertigen.