Die GOÄ-Ziffer 1149 beschreibt eine plastische Operation bei Tubensterilität. Der offizielle Leistungstext lautet: „Plastische Operation bei Tubensterilität (z.B. Implantation, Anastomose), beidseitig“.
Diese Ziffer ist für komplexe, funktionswiederherstellende Eingriffe an den Eileitern vorgesehen, die darauf abzielen, die natürliche Fertilität einer Patientin wiederherzustellen. Die Leistungslegende lässt sich in folgende prüferlogische Bestandteile zerlegen:
Für eine revisionssichere Abrechnung ist es entscheidend, die Abgrenzung zu anderen Eingriffen am Eileiter zu beachten. Die GOÄ trifft hierzu eine klare Regelung:
Neben der Nr. 1149 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1145, 1146, 1148.
Dies bedeutet, dass einfachere tubenerhaltende Maßnahmen wie die Lösung von Verwachsungen (Salpingolyse, GOÄ 1145), die Formung der Fimbrien (Fimbrioplastik, GOÄ 1146) oder die Schaffung einer neuen Eileiteröffnung (Salpingostomie, GOÄ 1148) als im Leistungsumfang der GOÄ 1149 enthalten gelten und nicht zusätzlich berechnet werden dürfen.
Die Abrechnung der GOÄ 1149 erfordert Sorgfalt, da es sich um einen komplexen Eingriff mit klaren Abgrenzungen handelt. Hier erfahren Sie, wie Sie diese Leistung im Praxisalltag korrekt anwenden und Ihr Honorar gegenüber Kostenträgern sichern.
In folgenden Szenarien kommt die Ziffer 1149 nach herrschender Auffassung zur Anwendung:
Refertilisierung nach Sterilisation: Eine Patientin wünscht nach einer früheren Tubenligatur die Wiederherstellung ihrer Fruchtbarkeit. Mittels mikrochirurgischer Technik werden die verschlossenen Eileiterenden angefrischt und durch eine End-zu-End-Anastomose wiedervereinigt.
Behandlung eines kornualen Tubenverschlusses: Nach einer Entzündung oder bei Endometriose ist der Eileiter direkt am Abgang aus der Gebärmutter (Cornu uteri) blockiert. Der verschlossene Teil wird entfernt und der gesunde, äußere Teil des Eileiters wird neu in die Gebärmutterwand implantiert (Tubenreimplantation).
Rekonstruktion nach partieller Salpingektomie: Ein Teil des Eileiters musste aufgrund einer Eileiterschwangerschaft entfernt werden, der Rest konnte erhalten bleiben. In einem späteren Eingriff werden die verbliebenen gesunden Segmente durch eine Anastomose wieder verbunden, um die Durchgängigkeit herzustellen.
Die Komplexität der GOÄ 1149 birgt einige typische Fehlerquellen, die zu Rückfragen und Kürzungen führen können.
Fehlerquelle 1: Abrechnung bei einseitiger Operation
Die Leistungslegende „beidseitig“ ist bindend. Wird der Eingriff nur an einem Eileiter vorgenommen, ist die GOÄ 1149 streng genommen nicht erfüllt. In der Praxis wird dies unterschiedlich gehandhabt. Eine transparente Abrechnung mit dem Vermerk „einseitige Durchführung“ ist eine gängige, aber nicht immer von den Kostenträgern akzeptierte Vorgehensweise. Eine analoge Abrechnung ist eine weitere Möglichkeit, die jedoch ebenfalls zu Diskussionen führen kann. Für eine revisionssichere Abrechnung empfiehlt es sich, bei einseitigen Eingriffen die spezifische Situation im Vorfeld mit dem Kostenträger zu klären, sofern möglich.
Achtung: Direkter Abrechnungsausschluss!
Die GOÄ schließt die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 1149 mit den Ziffern 1145 (Salpingolyse), 1146 (Fimbrioplastik) und 1148 (Salpingostomie) explizit aus. Diese Leistungen gelten als Teilschritte der umfassenderen plastischen Operation nach 1149. Selbst wenn beispielsweise umfangreiche Verwachsungen gelöst werden müssen, um die Anastomose überhaupt durchführen zu können, ist die GOÄ 1145 nicht zusätzlich berechnungsfähig.
Ein detaillierter und aussagekräftiger Operationsbericht ist die beste Absicherung gegen Beanstandungen. Er sollte nicht nur die Diagnose und das durchgeführte Verfahren benennen, sondern auch die einzelnen Schritte und die intraoperativen Befunde präzise beschreiben.
Beispiel für eine Minimaldokumentation im OP-Bericht:
Datum: 23.10.2023
Diagnose: Sekundäre Sterilität bei Zustand nach Tubenligatur beidseits vor 5 Jahren.
Durchgeführter Eingriff: Laparoskopische mikrochirurgische Tuben-Reanastomose beidseits.
Wesentliche Schritte: ...Identifikation der obliterierten Tubensegmente, Resektion der sklerotischen Enden, spannungsfreie End-zu-End-Anastomose mittels fortlaufender Naht (Prolene 8-0). Anschließend positive Chromopertubation beidseits, die die erfolgreiche Rekanalisation bestätigt.
Besonderheit: Einsatz des Operationsmikroskops zur Durchführung der Anastomose.
Die GOÄ 1149 ist eine Leistung, bei der eine Steigerung über den 2,3-fachen Regelhöchstsatz hinaus durchaus begründet sein kann. Die Begründung muss jedoch immer individuell, patientenbezogen und nachvollziehbar sein. Pauschale Begründungen werden in der Regel nicht anerkannt. Mögliche Gründe sind:
Erheblich erschwerte Präparation durch massive Adhäsionen (z.B. bei Endometriose oder nach Voroperationen).
Deutlich erhöhter Zeitaufwand aufgrund einer ausgeprägten Kaliberdiskrepanz der zu anastomosierenden Tubenstümpfe.
Besondere anatomische Verhältnisse, die den Zugang und die mikrochirurgische Naht wesentlich erschweren.
Die GOÄ 1149 wird in der Regel nicht isoliert erbracht. Folgende Ziffern können je nach Eingriff zusätzlich berechnungsfähig sein:
Operativer Zugang: Je nach Methode entweder die diagnostische (GOÄ 685) oder operative Laparoskopie (GOÄ 1156) oder eine Laparotomie (z.B. GOÄ 1147).
Durchgängigkeitsprüfung: Die Chromopertubation nach GOÄ 1101 zur Überprüfung des Operationserfolgs.
Zuschläge: Der Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops (GOÄ 441) ist bei mikrochirurgischen Anastomosen obligatorisch und wird häufig als abrechnungsrelevant angesehen. Bei ambulanten Operationen kommen die Zuschläge 444 und 445 in Betracht.
Der wesentliche Unterschied liegt in der Art des Eingriffs. Die GOÄ 1149 beschreibt eine rekonstruktive Maßnahme, bei der bestehende Teile des Eileiters wieder miteinander verbunden (Anastomose) oder neu in die Gebärmutter eingepflanzt werden (Implantation). Ziel ist die Wiederherstellung eines durchgängigen Lumens. Die GOÄ 1148 (Salpingostomie) hingegen beschreibt die Schaffung einer neuen Öffnung am Eileiterende (Neostomie), typischerweise bei einem Verschluss durch eine Hydrosalpinx. Die GOÄ stuft die Rekonstruktion nach 1149 als die komplexere und umfassendere Leistung ein. Sollte im Rahmen einer Anastomose auch eine Öffnung am Fimbrienende geschaffen werden müssen, gilt dies als Teilschritt der GOÄ 1149 und ist deshalb nicht separat berechnungsfähig.
Dies ist ein in der Praxis häufig diskutierter Punkt. Streng nach dem Wortlaut der Gebührenordnung ist der Leistungsinhalt der GOÄ 1149 bei einem einseitigen Eingriff nicht vollständig erfüllt. Eine absolut revisionssichere Abrechnung ist daher schwierig. Nach herrschender Kommentarlage gibt es zwei Vorgehensweisen:
1. Transparente Abrechnung: Sie rechnen die GOÄ 1149 ab und fügen auf der Rechnung einen klaren Vermerk hinzu, z.B. „Eingriff nur einseitig rechts durchgeführt“. Sie müssen damit rechnen, dass der Kostenträger eine Kürzung vornimmt.
2. Analoge Abrechnung: Sie setzen die GOÄ 1149 analog gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ an, ebenfalls mit dem Hinweis auf die Einseitigkeit. Diese Vorgehensweise ist formal korrekter, führt aber oft ebenfalls zu Rückfragen. Die erste Variante wird in der Praxis häufiger gewählt.
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz muss immer auf einem überdurchschnittlichen Aufwand basieren, der sich aus den Besonderheiten des Einzelfalls ergibt. Pauschale Begründungen wie „schwierige OP“ sind nicht ausreichend. Stattdessen sollten Sie spezifische, im OP-Bericht dokumentierte Fakten anführen. Beispiele für stichhaltige Begründungen sind:
Ja, der Ansatz des Zuschlags nach GOÄ 441 ist neben der GOÄ 1149 in der Regel möglich und sachlich korrekt, da es sich bei den genannten Eingriffen (insbesondere der Anastomose) um mikrochirurgische Operationen handelt. Die Leistungslegende der GOÄ 1149 beinhaltet nicht explizit die Verwendung eines Mikroskops. Der Zuschlag nach GOÄ 441 honoriert den zusätzlichen Aufwand für die Bereitstellung und Anwendung dieser speziellen Technik. Wichtig für die Erstattungsfähigkeit ist, dass der Einsatz des Operationsmikroskops im Operationsbericht explizit dokumentiert ist. Fehlt dieser Vermerk, kann es zu Beanstandungen durch den Kostenträger kommen.