GOÄ 1149: Die formale Definition
Die GOÄ-Ziffer 1149 beschreibt eine plastische Operation bei Tubensterilität. Der offizielle Leistungstext lautet: „Plastische Operation bei Tubensterilität (z.B. Implantation, Anastomose), beidseitig“.
Diese Ziffer ist für komplexe, funktionswiederherstellende Eingriffe an den Eileitern vorgesehen, die darauf abzielen, die natürliche Fertilität einer Patientin wiederherzustellen. Die Leistungslegende lässt sich in folgende prüferlogische Bestandteile zerlegen:
- Plastische Operation: Hierbei handelt es sich um einen rekonstruktiven Eingriff zur Wiederherstellung der anatomischen Form und Funktion des Eileiters, nicht um eine kosmetische Maßnahme.
- bei Tubensterilität: Die medizinische Indikation ist klar definiert. Der Eingriff muss zur Behandlung einer durch die Eileiter verursachten Sterilität erfolgen.
- (z.B. Implantation, Anastomose): Die Legende nennt beispielhaft zwei hochspezialisierte Verfahren. Eine Anastomose ist die Wiedervereinigung von durchtrennten Eileiterenden, typischerweise nach einer vorherigen Sterilisation. Eine Implantation (oder Re-Implantation) bezeichnet das erneute Einpflanzen des Eileiters in die Gebärmutterwand, etwa bei einem Verschluss im gebärmutternahen Teil.
- beidseitig: Die Gebühr ist für die Durchführung des Eingriffs an beiden Eileitern kalkuliert. Dies ist ein wesentlicher Bestandteil der Leistungsbeschreibung.
Für eine revisionssichere Abrechnung ist es entscheidend, die Abgrenzung zu anderen Eingriffen am Eileiter zu beachten. Die GOÄ trifft hierzu eine klare Regelung:
Neben der Nr. 1149 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1145, 1146, 1148.
Dies bedeutet, dass einfachere tubenerhaltende Maßnahmen wie die Lösung von Verwachsungen (Salpingolyse, GOÄ 1145), die Formung der Fimbrien (Fimbrioplastik, GOÄ 1146) oder die Schaffung einer neuen Eileiteröffnung (Neoostomie, GOÄ 1145 bzw. 1146) als im Leistungsumfang der GOÄ 1149 enthalten gelten und nicht zusätzlich berechnet werden dürfen. Auch die GOÄ 1148 (plastische Operation bei Tubensterilität, einseitig) ist neben der GOÄ 1149 nicht abrechnungsfähig, da diese die beidseitige Durchführung beschreibt.
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenGOÄ 1149 in der Praxis: Anwendung, Fallstricke und Dokumentation
Die Abrechnung der GOÄ 1149 erfordert Sorgfalt, da es sich um einen komplexen Eingriff mit klaren Abgrenzungen handelt. Hier erfahren Sie, wie Sie diese Leistung im Praxisalltag korrekt anwenden und Ihr Honorar gegenüber Kostenträgern sichern.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1149
In folgenden Szenarien kommt die Ziffer 1149 nach herrschender Auffassung zur Anwendung:
Refertilisierung nach Sterilisation: Eine Patientin wünscht nach einer früheren Tubenligatur die Wiederherstellung ihrer Fruchtbarkeit. Mittels mikrochirurgischer Technik werden die verschlossenen Eileiterenden angefrischt und durch eine End-zu-End-Anastomose wiedervereinigt.
Behandlung eines kornualen Tubenverschlusses: Nach einer Entzündung oder bei Endometriose ist der Eileiter direkt am Abgang aus der Gebärmutter (Cornu uteri) blockiert. Der verschlossene Teil wird entfernt und der gesunde, äußere Teil des Eileiters wird neu in die Gebärmutterwand implantiert (Tubenreimplantation).
Rekonstruktion nach partieller Salpingektomie: Ein Teil des Eileiters musste aufgrund einer Eileiterschwangerschaft entfernt werden, der Rest konnte erhalten bleiben. In einem späteren Eingriff werden die verbliebenen gesunden Segmente durch eine Anastomose wieder verbunden, um die Durchgängigkeit herzustellen.
Häufige Fehler und Ausschlusskriterien: Was Sie unbedingt beachten müssen
Die Komplexität der GOÄ 1149 birgt einige typische Fehlerquellen, die zu Rückfragen und Kürzungen führen können.
Fehlerquelle 1: Abrechnung bei einseitiger Operation
Die Leistungslegende „beidseitig“ ist bindend. Wird der Eingriff nur an einem Eileiter vorgenommen, ist die GOÄ 1149 streng genommen nicht erfüllt. Für eine einseitige plastische Operation bei Tubensterilität existiert die spezifische GOÄ-Ziffer 1148 ('Plastische Operation bei Tubensterilität (z.B. Implantation, Anastomose), einseitig'). Eine Abrechnung der GOÄ 1149 mit Vermerk oder analog ist daher nicht korrekt, wenn eine spezifische Ziffer (GOÄ 1148) für den einseitigen Eingriff existiert.
Achtung: Direkter Abrechnungsausschluss!
Die GOÄ schließt die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 1149 mit den Ziffern 1145 (Salpingolyse), 1146 (Fimbrioplastik) und 1148 (Salpingostomie) explizit aus. Diese Leistungen gelten als Teilschritte der umfassenderen plastischen Operation nach 1149. Selbst wenn beispielsweise umfangreiche Verwachsungen gelöst werden müssen, um die Anastomose überhaupt durchführen zu können, ist die GOÄ 1145 nicht zusätzlich berechnungsfähig.
Abrechnungsrelevanter Hinweis: Dokumentation ist entscheidend
Ein detaillierter und aussagekräftiger Operationsbericht ist die beste Absicherung gegen Beanstandungen. Er sollte nicht nur die Diagnose und das durchgeführte Verfahren benennen, sondern auch die einzelnen Schritte und die intraoperativen Befunde präzise beschreiben.
Beispiel für eine Minimaldokumentation im OP-Bericht:
Datum: 23.10.2023
Diagnose: Sekundäre Sterilität bei Zustand nach Tubenligatur beidseits vor 5 Jahren.
Durchgeführter Eingriff: Laparoskopische mikrochirurgische Tuben-Reanastomose beidseits.
Wesentliche Schritte: ...Identifikation der obliterierten Tubensegmente, Resektion der sklerotischen Enden, spannungsfreie End-zu-End-Anastomose mittels fortlaufender Naht (Prolene 8-0). Anschließend positive Chromopertubation beidseits, die die erfolgreiche Rekanalisation bestätigt.
Besonderheit: Einsatz des Operationsmikroskops zur Durchführung der Anastomose.
Steigerung und Kombinationsmöglichkeiten
Steigerung des Faktors
Die GOÄ 1149 ist eine Leistung, bei der eine Steigerung über den 2,3-fachen Regelhöchstsatz hinaus durchaus begründet sein kann. Die Begründung muss jedoch immer individuell, patientenbezogen und nachvollziehbar sein. Pauschale Begründungen werden in der Regel nicht anerkannt. Mögliche Gründe sind:
Erheblich erschwerte Präparation durch massive Adhäsionen (z.B. bei Endometriose oder nach Voroperationen).
Deutlich erhöhter Zeitaufwand aufgrund einer ausgeprägten Kaliberdiskrepanz der zu anastomosierenden Tubenstümpfe.
Besondere anatomische Verhältnisse, die den Zugang und die mikrochirurgische Naht wesentlich erschweren.
Sinnvolle Kombinationsziffern
Die GOÄ 1149 wird in der Regel nicht isoliert erbracht. Folgende Ziffern können je nach Eingriff zusätzlich berechnungsfähig sein:
Operativer Zugang: Je nach Methode entweder die diagnostische (GOÄ 1155) oder operative Laparoskopie (GOÄ 1156) oder eine Laparotomie (z.B. GOÄ 1147).
Durchgängigkeitsprüfung: Die Chromopertubation nach GOÄ 1101 zur Überprüfung des Operationserfolgs.
Zuschläge: Der Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops (GOÄ 440) ist bei mikrochirurgischen Anastomosen obligatorisch und wird häufig als abrechnungsrelevant angesehen. Die Verwendung eines Operationsmikroskops kann auch eine Faktorsteigerung der Hauptleistung begründen. Bei ambulanten Operationen kommen die Zuschläge 444 und 445 in Betracht.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1149
Der wesentliche Unterschied liegt in der Art des Eingriffs. Die GOÄ 1149 beschreibt eine rekonstruktive Maßnahme, bei der bestehende Teile des Eileiters wieder miteinander verbunden (Anastomose) oder neu in die Gebärmutter eingepflanzt werden (Implantation). Ziel ist die Wiederherstellung eines durchgängigen Lumens. Die GOÄ 1148 hingegen beschreibt ebenfalls eine plastische Operation bei Tubensterilität (z. B. Implantation, Anastomose), jedoch einseitig. Die Schaffung einer neuen Öffnung am Eileiterende (Neoostomie) ist explizit in GOÄ 1145 (einseitig) bzw. 1146 (beidseitig) genannt. Während diese Ziffern einfachere tubenerhaltende Maßnahmen beschreiben, kann eine Salpingostomie als komplexere plastische Operation bei Tubensterilität auch unter die Ziffern 1148 oder 1149 fallen, wenn sie die primäre rekonstruktive Maßnahme darstellt. Die GOÄ stuft die beidseitige Rekonstruktion nach 1149 als die komplexere und umfassendere Leistung ein. Sollten im Rahmen einer Anastomose Teilschritte wie die Lösung von Verwachsungen (GOÄ 1145) oder die Schaffung einer Öffnung am Fimbrienende (GOÄ 1146) erforderlich sein, gelten diese als Teilschritte der GOÄ 1149 und sind deshalb nicht separat berechnungsfähig.
Die Leistungslegende der GOÄ 1149 lautet „beidseitig“. Wenn die Operation nur einseitig notwendig oder möglich ist, ist die Abrechnung der GOÄ 1149 nicht korrekt, da der Leistungsinhalt nicht vollständig erfüllt ist. Für eine einseitige plastische Operation bei Tubensterilität existiert die spezifische GOÄ-Ziffer 1148 ('Plastische Operation bei Tubensterilität (z.B. Implantation, Anastomose), einseitig'). Daher ist die korrekte Vorgehensweise, die GOÄ 1148 für den einseitigen Eingriff abzurechnen. Eine transparente Abrechnung der GOÄ 1149 mit Vermerk oder eine analoge Abrechnung der GOÄ 1149 für einen einseitigen Eingriff ist nicht die vorgesehene Vorgehensweise, wenn eine passende originäre Ziffer (GOÄ 1148) vorhanden ist.
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz muss immer auf einem überdurchschnittlichen Aufwand basieren, der sich aus den Besonderheiten des Einzelfalls ergibt. Pauschale Begründungen wie „schwierige OP“ sind nicht ausreichend. Stattdessen sollten Sie spezifische, im OP-Bericht dokumentierte Fakten anführen. Beispiele für stichhaltige Begründungen sind:
- „Erheblich verlängerte Operationsdauer (180 statt 90 Minuten) aufgrund massiver Verwachsungen im kleinen Becken bei Zustand nach mehrfachen Voroperationen.“
- „Besonderer mikrochirurgischer Aufwand wegen ausgeprägter Kaliberdifferenz der Tubenstümpfe, die eine komplexe Adaptationstechnik erforderte.“
- „Stark erhöhte Schwierigkeit durch abnormale anatomische Lage der Adnexe bei Uterus myomatosus.“
Ja, der Ansatz des Zuschlags für die Anwendung eines Operationsmikroskops nach GOÄ 440 ist neben der GOÄ 1149 in der Regel möglich und sachlich korrekt, da es sich bei den genannten Eingriffen (insbesondere der Anastomose) um mikrochirurgische Operationen handelt. Die Leistungslegende der GOÄ 1149 beinhaltet nicht explizit die Verwendung eines Mikroskops. Der Zuschlag nach GOÄ 440 honoriert den zusätzlichen Aufwand für die Bereitstellung und Anwendung dieser speziellen Technik. Alternativ kann die Verwendung eines Operationsmikroskops den Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand einer Operation erhöhen und somit eine Steigerung des Faktors der Hauptleistung begründen. Wichtig für die Erstattungsfähigkeit ist, dass der Einsatz des Operationsmikroskops im Operationsbericht explizit dokumentiert ist. Fehlt dieser Vermerk, kann es zu Beanstandungen durch den Kostenträger kommen.
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