Die GOÄ-Ziffer 1148 beschreibt die „Plastische Operation bei Tubensterilität (z.B. Implantation, Anastomose), einseitig“. Sie ist im Abschnitt G (Geburtshilfe und Gynäkologie) der Gebührenordnung für Ärzte verortet und bildet einen hochspezialisierten, operativen Eingriff zur Wiederherstellung der Fertilität ab.
Die Leistungslegende lässt sich in folgende prüferlogische Bestandteile zerlegen:
In den Abrechnungsbestimmungen finden sich zudem klare Abgrenzungen zu anderen Leistungen:
Neben der Leistung nach Nummer 1148 sind die Leistungen nach den Nummern 1145 (Salpingolyse), 1146 (Fimbriolyse) und 1149 (Plastische Operation bei Tubensterilität, beidseitig) nicht berechnungsfähig.
Diese Ausschlüsse verdeutlichen, dass einfachere operative Schritte wie das Lösen von Verwachsungen (GOÄ 1145, 1146) als integraler Bestandteil der aufwendigeren plastischen Operation gelten. Der Ausschluss der GOÄ 1149 stellt klar, dass für beidseitige Eingriffe eine eigene Ziffer existiert und eine Kombination logisch nicht möglich ist.
Die Abrechnung der GOÄ 1148 erfordert Präzision, da es sich um einen komplexen Eingriff mit klaren Abgrenzungen zu anderen Leistungen handelt. Kostenträger prüfen hier erfahrungsgemäß sehr genau. Die folgenden Hinweise helfen, die Abrechnung revisionssicher zu gestalten.
In folgenden klinischen Szenarien kommt die Ziffer 1148 typischerweise zur Anwendung:
Die häufigsten Beanstandungen durch private Krankenversicherungen und Beihilfestellen resultieren aus der falschen Anwendung der Ziffer, insbesondere im Kontext beidseitiger Eingriffe und der Abgrenzung zu einfacheren Leistungen.
Achtung – Kritischer Abrechnungshinweis: Die GOÄ 1148 ist ausschließlich für den einseitigen Eingriff vorgesehen. Wird die plastische Operation an beiden Eileitern in derselben Sitzung durchgeführt, ist zwingend die GOÄ-Ziffer 1149 (Plastische Operation bei Tubensterilität..., beidseitig) anzusetzen. Der Ansatz von 2x GOÄ 1148 für einen beidseitigen Eingriff ist nicht korrekt und wird regelmäßig von Kostenträgern korrigiert, da eine spezifischere Ziffer (GOÄ 1149) existiert. Der gleichzeitige Ansatz von GOÄ 1148 und 1149 ist durch die Abrechnungsbestimmungen explizit ausgeschlossen.
Ein weiterer Fehler ist die gemeinsame Abrechnung mit den Ziffern 1145 (Salpingolyse) oder 1146 (Fimbriolyse). Diese Leistungen beschreiben das alleinige Lösen von Verwachsungen um Tube und Fimbrien. Sind diese Maßnahmen Teil der umfangreicheren plastischen Operation nach GOÄ 1148, sind sie mit deren Bewertung bereits abgegolten und dürfen nicht zusätzlich berechnet werden.
Eine lückenlose und präzise Dokumentation im OP-Bericht ist die Grundlage für eine erfolgreiche Liquidation und die Begründung eines erhöhten Steigerungsfaktors. Sie sollte folgende Punkte enthalten:
Mini-Dokumentationsbeispiel für die Patientenakte:
Datum: [TT.MM.JJJJ], OP-Bericht, Pat. [ID]: Diagnose: Sekundärsterilität bei Z.n. Tubenligatur. OP: Mikrochirurgische Refertilisierung rechts. Durchführung einer tubotubalen End-zu-End-Anastomose mit 8-0 Prolene-Fäden unter dem Operationsmikroskop. Intraoperative Überprüfung der Durchgängigkeit mittels Chromopertubation erfolgreich. OP-Dauer: 135 Min. Besonderheit: Erschwerter Zugang durch Verwachsungen nach Appendektomie.
Die GOÄ 1148 ist eine Leistung, die aufgrund ihrer Komplexität häufig einen Steigerungsfaktor über dem Regelhöchstsatz von 2,3 rechtfertigt. Eine plausible, patientenindividuelle Begründung ist jedoch unerlässlich. Nach herrschender Kommentarlage können folgende Gründe einen Faktor bis 3,5 rechtfertigen:
Die GOÄ 1148 wird in der Regel nicht isoliert abgerechnet. Typische Begleitleistungen sind:
Der wesentliche Unterschied liegt in der Art des Eingriffs. Die GOÄ 1145 (Salpingolyse) beschreibt das alleinige Lösen von Verwachsungen um den Eileiter herum, um dessen Beweglichkeit wiederherzustellen. Die Struktur des Eileiters selbst wird dabei nicht verändert. Die GOÄ 1148 hingegen ist eine plastisch-rekonstruktive Operation. Hier wird die Struktur des Eileiters aktiv verändert, z.B. durch die Wiedervereinigung von durchtrennten Enden (Anastomose) oder die Schaffung einer neuen Öffnung (Salpingostomie). Es ist ein Eingriff „am“ Eileiter, nicht nur „um ihn herum“. Daher ist die GOÄ 1148 deutlich höher bewertet und schließt die GOÄ 1145 als untergeordneten Teilschritt mit ein.
Nein, das ist ein häufiger und kritischer Abrechnungsfehler. Die Leistungslegende der GOÄ 1148 enthält den klaren Zusatz „einseitig“. Für die entsprechende Operation an beiden Eileitern sieht die Gebührenordnung eine eigene Ziffer vor: die GOÄ 1149 „Plastische Operation bei Tubensterilität ..., beidseitig“. Diese ist bei einem beidseitigen Vorgehen zwingend zu verwenden. Der Ansatz von 2x GOÄ 1148 wäre nicht korrekt und wird von Kostenträgern in der Regel auf die GOÄ 1149 gekürzt. Zudem sind GOÄ 1148 und GOÄ 1149 laut Abrechnungsbestimmungen nebeneinander ausgeschlossen.
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz von 2,3 erfordert eine besondere Schwierigkeit, einen erhöhten Zeitaufwand oder besondere Umstände bei der Ausführung. Die Begründung muss immer patientenindividuell und im OP-Bericht nachvollziehbar sein. Praxisbewährte Begründungen sind beispielsweise: „Erschwerte Präparation aufgrund massiver Adhäsionen nach Vor-OP“, „Besonderer Zeitaufwand durch mikrochirurgische Nahttechnik unter dem Operationsmikroskop“, „Starke Blutungsneigung bei ausgeprägter Endometriose im Operationsgebiet“ oder „Besonders schwierige anatomische Verhältnisse mit Verlagerung der Adnexe“. Eine pauschale Begründung ist nicht ausreichend.
Der Ausschluss beruht auf dem Prinzip, dass eine umfassendere Leistung die notwendigen Teilschritte bereits beinhaltet. Die GOÄ 1148 beschreibt eine komplexe plastische Operation zur Wiederherstellung der Tubenfunktion. Das Lösen von Verklebungen am Fimbrientrichter (Fimbriolyse, GOÄ 1146) wird nach herrschender Auffassung als ein notwendiger und vorbereitender Schritt angesehen, um die eigentliche plastische Rekonstruktion durchführen zu können. Der hohe Punktwert der GOÄ 1148 trägt diesem integrierten Aufwand bereits Rechnung. Eine zusätzliche Berechnung der GOÄ 1146 würde zu einer unzulässigen Doppelhonorierung für einen Teil des Gesamteingriffs führen und wird daher von den Kostenträgern konsequent gestrichen.