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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 1148: Plastische Operation bei Tubensterilität (z.B. Implantation, Anastomose), einseitig

20.01.2026
|
8
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
G
  
Einfachsatz:
1
145.72
Regelhöchstsatz:
2.3
335.15
Höchstsatz:
3.5
510.01
Ausschlüsse:
GOÄ 1145, GOÄ 1146, GOÄ 1149

GOÄ 1148: Die Leistungslegende im Detail

Die GOÄ-Ziffer 1148 beschreibt die „Plastische Operation bei Tubensterilität (z.B. Implantation, Anastomose), einseitig“. Sie ist im Abschnitt G (Geburtshilfe und Gynäkologie) der Gebührenordnung für Ärzte verortet und bildet einen hochspezialisierten, operativen Eingriff zur Wiederherstellung der Fertilität ab.

Die Leistungslegende lässt sich in folgende prüferlogische Bestandteile zerlegen:

  • Plastische Operation: Dies kennzeichnet den Eingriff als einen rekonstruktiven, form- und funktionswiederherstellenden Eingriff. Es geht nicht um das bloße Lösen von Verwachsungen, sondern um eine Neugestaltung oder Wiederverbindung von Tubenstrukturen. Der Aufwand ist hierbei deutlich höher als bei reinen Adhäsiolysen.
  • bei Tubensterilität: Die Indikation ist klar definiert. Der Eingriff dient der Behandlung einer durch die Eileiter (Tuben) bedingten Unfruchtbarkeit. Die medizinische Notwendigkeit muss aus der Diagnose der Tubensterilität hervorgehen.
  • z.B. Implantation, Anastomose: Die Gebührenordnung nennt beispielhaft die gängigsten Techniken. Eine Anastomose ist die operative Wiedervereinigung von Tubenenden (z.B. nach Sterilisation), während eine Implantation die Neueinpflanzung der Tube in die Gebärmutterwand beschreibt. Auch andere plastische Verfahren wie eine Salpingostomie (Schaffung einer neuen Tubenöffnung) fallen hierunter.
  • einseitig: Ein entscheidender und häufig übersehener Bestandteil. Die Ziffer bewertet den Eingriff an einem Eileiter. Für einen beidseitigen Eingriff ist die GOÄ-Ziffer 1149 vorgesehen.

In den Abrechnungsbestimmungen finden sich zudem klare Abgrenzungen zu anderen Leistungen:

Neben der Leistung nach Nummer 1148 sind die Leistungen nach den Nummern 1145 (Salpingolyse), 1146 (Fimbriolyse) und 1149 (Plastische Operation bei Tubensterilität, beidseitig) nicht berechnungsfähig.

Diese Ausschlüsse verdeutlichen, dass einfachere operative Schritte wie das Lösen von Verwachsungen (GOÄ 1145, 1146) als integraler Bestandteil der aufwendigeren plastischen Operation gelten. Der Ausschluss der GOÄ 1149 stellt klar, dass für beidseitige Eingriffe eine eigene Ziffer existiert und eine Kombination logisch nicht möglich ist.

GOÄ 1148 in der Praxis: Anwendung, Fallstricke und Dokumentation

Die Abrechnung der GOÄ 1148 erfordert Präzision, da es sich um einen komplexen Eingriff mit klaren Abgrenzungen zu anderen Leistungen handelt. Kostenträger prüfen hier erfahrungsgemäß sehr genau. Die folgenden Hinweise helfen, die Abrechnung revisionssicher zu gestalten.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1148

In folgenden klinischen Szenarien kommt die Ziffer 1148 typischerweise zur Anwendung:

  • Refertilisierung nach Sterilisation: Eine Patientin wünscht nach einer früheren Tubenligatur die Wiederherstellung ihrer Fruchtbarkeit. Der Operateur führt eine mikrochirurgische, tubotubale Anastomose durch, bei der die durchtrennten Enden eines Eileiters wieder miteinander verbunden werden.
  • Behandlung eines distalen Tubenverschlusses: Infolge einer Endometriose oder einer früheren Entzündung (Adnexitis) ist der Eileiter am fimbrientragenden Ende verschlossen (Hydrosalpinx). Mittels einer Neosalpingostomie wird eine neue Öffnung geschaffen, um die Aufnahme der Eizelle wieder zu ermöglichen.
  • Korrektur eines proximalen Tubenverschlusses: Der Verschluss befindet sich direkt am Abgang des Eileiters aus der Gebärmutter. Der blockierte Teil wird entfernt und der gesunde Tubenanteil wird neu in die Gebärmutterwand eingepflanzt (tubokornuale Anastomose/Reimplantation).

Häufige Fehler und wichtige Abgrenzungen

Die häufigsten Beanstandungen durch private Krankenversicherungen und Beihilfestellen resultieren aus der falschen Anwendung der Ziffer, insbesondere im Kontext beidseitiger Eingriffe und der Abgrenzung zu einfacheren Leistungen.

Achtung – Kritischer Abrechnungshinweis: Die GOÄ 1148 ist ausschließlich für den einseitigen Eingriff vorgesehen. Wird die plastische Operation an beiden Eileitern in derselben Sitzung durchgeführt, ist zwingend die GOÄ-Ziffer 1149 (Plastische Operation bei Tubensterilität..., beidseitig) anzusetzen. Der Ansatz von 2x GOÄ 1148 für einen beidseitigen Eingriff ist nicht korrekt und wird regelmäßig von Kostenträgern korrigiert, da eine spezifischere Ziffer (GOÄ 1149) existiert. Der gleichzeitige Ansatz von GOÄ 1148 und 1149 ist durch die Abrechnungsbestimmungen explizit ausgeschlossen.

Ein weiterer Fehler ist die gemeinsame Abrechnung mit den Ziffern 1145 (Salpingolyse) oder 1146 (Fimbriolyse). Diese Leistungen beschreiben das alleinige Lösen von Verwachsungen um Tube und Fimbrien. Sind diese Maßnahmen Teil der umfangreicheren plastischen Operation nach GOÄ 1148, sind sie mit deren Bewertung bereits abgegolten und dürfen nicht zusätzlich berechnet werden.

Tipps für eine revisionssichere Dokumentation

Eine lückenlose und präzise Dokumentation im OP-Bericht ist die Grundlage für eine erfolgreiche Liquidation und die Begründung eines erhöhten Steigerungsfaktors. Sie sollte folgende Punkte enthalten:

  • Eindeutige Indikation: z.B. „Sekundäre Sterilität bei proximalem Tubenverschluss links“.
  • Genaue Beschreibung des Eingriffs: Nicht nur „OP nach GOÄ 1148“, sondern z.B. „Mikrochirurgische tubokornuale Anastomose links unter Verwendung eines Operationsmikroskops“.
  • Dokumentation der Besonderheiten: Erfassen Sie alle Umstände, die den Aufwand erhöhen (z.B. „ausgeprägte Adhäsionen im Douglas-Raum“, „starke Blutungsneigung“, „voroperiertes Situs mit massiver Narbenbildung“).

Mini-Dokumentationsbeispiel für die Patientenakte:
Datum: [TT.MM.JJJJ], OP-Bericht, Pat. [ID]: Diagnose: Sekundärsterilität bei Z.n. Tubenligatur. OP: Mikrochirurgische Refertilisierung rechts. Durchführung einer tubotubalen End-zu-End-Anastomose mit 8-0 Prolene-Fäden unter dem Operationsmikroskop. Intraoperative Überprüfung der Durchgängigkeit mittels Chromopertubation erfolgreich. OP-Dauer: 135 Min. Besonderheit: Erschwerter Zugang durch Verwachsungen nach Appendektomie.

Steigerung und Kombinationsmöglichkeiten

Steigerungsfaktoren

Die GOÄ 1148 ist eine Leistung, die aufgrund ihrer Komplexität häufig einen Steigerungsfaktor über dem Regelhöchstsatz von 2,3 rechtfertigt. Eine plausible, patientenindividuelle Begründung ist jedoch unerlässlich. Nach herrschender Kommentarlage können folgende Gründe einen Faktor bis 3,5 rechtfertigen:

  • Anwendung mikrochirurgischer Techniken
  • Besonders schwierige anatomische Verhältnisse oder Voroperationen
  • Ausgeprägte Endometriose oder Adhäsionen, die den Zugang erschweren
  • Überdurchschnittlich hoher Zeitaufwand
  • Starke Blutungen während des Eingriffs

Sinnvolle Kombinationsziffern

Die GOÄ 1148 wird in der Regel nicht isoliert abgerechnet. Typische Begleitleistungen sind:

  • Laparoskopie oder Laparotomie: Je nach Zugangsweg z.B. GOÄ 646 (Diagnostische Laparoskopie mit Probeexzision) oder GOÄ 1345 (Probelaparotomie).
  • Zuschläge: Der Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops (GOÄ 440) ist bei diesen Eingriffen sehr häufig und sollte nicht vergessen werden. Ebenso können Zuschläge für ambulantes Operieren (z.B. GOÄ 444, 445) anfallen.
  • Anästhesieleistungen: Werden vom Anästhesisten erbracht und abgerechnet.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der genaue Unterschied zwischen GOÄ 1148 und der einfacheren GOÄ 1145 (Salpingolyse)?

Der wesentliche Unterschied liegt in der Art des Eingriffs. Die GOÄ 1145 (Salpingolyse) beschreibt das alleinige Lösen von Verwachsungen um den Eileiter herum, um dessen Beweglichkeit wiederherzustellen. Die Struktur des Eileiters selbst wird dabei nicht verändert. Die GOÄ 1148 hingegen ist eine plastisch-rekonstruktive Operation. Hier wird die Struktur des Eileiters aktiv verändert, z.B. durch die Wiedervereinigung von durchtrennten Enden (Anastomose) oder die Schaffung einer neuen Öffnung (Salpingostomie). Es ist ein Eingriff „am“ Eileiter, nicht nur „um ihn herum“. Daher ist die GOÄ 1148 deutlich höher bewertet und schließt die GOÄ 1145 als untergeordneten Teilschritt mit ein.

Mein Operateur hat die Operation an beiden Eileitern durchgeführt. Kann ich die GOÄ 1148 einfach zweimal abrechnen?

Nein, das ist ein häufiger und kritischer Abrechnungsfehler. Die Leistungslegende der GOÄ 1148 enthält den klaren Zusatz „einseitig“. Für die entsprechende Operation an beiden Eileitern sieht die Gebührenordnung eine eigene Ziffer vor: die GOÄ 1149 „Plastische Operation bei Tubensterilität ..., beidseitig“. Diese ist bei einem beidseitigen Vorgehen zwingend zu verwenden. Der Ansatz von 2x GOÄ 1148 wäre nicht korrekt und wird von Kostenträgern in der Regel auf die GOÄ 1149 gekürzt. Zudem sind GOÄ 1148 und GOÄ 1149 laut Abrechnungsbestimmungen nebeneinander ausgeschlossen.

Welche Begründung rechtfertigt einen Steigerungsfaktor über 2,3 bei GOÄ 1148?

Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz von 2,3 erfordert eine besondere Schwierigkeit, einen erhöhten Zeitaufwand oder besondere Umstände bei der Ausführung. Die Begründung muss immer patientenindividuell und im OP-Bericht nachvollziehbar sein. Praxisbewährte Begründungen sind beispielsweise: „Erschwerte Präparation aufgrund massiver Adhäsionen nach Vor-OP“, „Besonderer Zeitaufwand durch mikrochirurgische Nahttechnik unter dem Operationsmikroskop“, „Starke Blutungsneigung bei ausgeprägter Endometriose im Operationsgebiet“ oder „Besonders schwierige anatomische Verhältnisse mit Verlagerung der Adnexe“. Eine pauschale Begründung ist nicht ausreichend.

Warum ist die GOÄ 1146 (Fimbriolyse) neben der GOÄ 1148 ausgeschlossen, obwohl oft Verklebungen an den Fimbrien gelöst werden müssen?

Der Ausschluss beruht auf dem Prinzip, dass eine umfassendere Leistung die notwendigen Teilschritte bereits beinhaltet. Die GOÄ 1148 beschreibt eine komplexe plastische Operation zur Wiederherstellung der Tubenfunktion. Das Lösen von Verklebungen am Fimbrientrichter (Fimbriolyse, GOÄ 1146) wird nach herrschender Auffassung als ein notwendiger und vorbereitender Schritt angesehen, um die eigentliche plastische Rekonstruktion durchführen zu können. Der hohe Punktwert der GOÄ 1148 trägt diesem integrierten Aufwand bereits Rechnung. Eine zusätzliche Berechnung der GOÄ 1146 würde zu einer unzulässigen Doppelhonorierung für einen Teil des Gesamteingriffs führen und wird daher von den Kostenträgern konsequent gestrichen.

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