Definition und Leistungsumfang der GOÄ Ziffer 1145
Die GOÄ-Ziffer 1145 beschreibt eine Reihe von operativen Eingriffen an den weiblichen Adnexen (Eierstock und Eileiter). Die Leistungslegende lautet: "Ovarektomie, Ovariotomie, Salpingektomie, Salpingotomie, Salpingolyse und/oder Neoostomie durch vaginale oder abdominale Eröffnung der Bauchhöhle, einseitig".
Diese Ziffer ist eine sogenannte Komplexleistung, die verschiedene, aber thematisch zusammengehörige operative Schritte an den Adnexen einer Körperseite zusammenfasst. Die Abrechnung erfolgt unabhängig davon, ob nur einer oder mehrere der genannten Eingriffe durchgeführt werden.
Schlüsselkomponenten der Leistungslegende:
- Die Eingriffe: Die Ziffer umfasst sowohl entfernende (-ektomie) als auch erhaltende (-tomie, -lyse, Neoostomie) Operationsverfahren an Eierstock (Ovar) und Eileiter (Salpinx). Die Formulierung "und/oder" stellt klar, dass die Kombination mehrerer dieser Verfahren auf einer Seite vom Leistungsinhalt abgedeckt ist.
- Der Zugangsweg: Die Leistung kann sowohl durch einen Bauchschnitt (abdominal) als auch durch die Scheide (vaginal) erbracht werden. Laparoskopische Verfahren werden nach herrschender Kommentarlage analog bewertet.
- Die Lokalisation: Ein entscheidendes Kriterium ist der Zusatz "einseitig". Die Ziffer 1145 ist ausschließlich für Eingriffe an den Adnexen einer Körperhälfte vorgesehen.
Ein zentraler Punkt bei der Abrechnung dieser Ziffer ist ihre Gebührenstruktur. Die GOÄ 1145 ist steigerungsfähig und kann bei entsprechender Begründung bis zum 3,5-fachen Satz abgerechnet werden.
Neben der GOÄ-Nr. 1145 sind folgende Ziffern nicht abrechnungsfähig: GOÄ 1146 (beidseitiger Eingriff), GOÄ 1148 (Plastische Operation bei Tubensterilität (z. B. Implantation, Anastomose), einseitig) und GOÄ 1149 (Plastische Operation bei Tubensterilität (z. B. Implantation, Anastomose), beidseitig).
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenGOÄ 1145 in der Praxis: Anwendung, Fallstricke und Dokumentation
Die korrekte Anwendung der GOÄ 1145 ist für die gynäkologische und chirurgische Praxis von großer Bedeutung. Während die Definition klar scheint, lauern die Herausforderungen im Detail – bei der Abgrenzung zu anderen Ziffern, der korrekten Kombination und der revisionssicheren Dokumentation.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1145
In den folgenden Szenarien kommt die Ziffer 1145 häufig zur Anwendung:
- Eileiterschwangerschaft (Tubargravidität): Bei einer Eileiterschwangerschaft ist oft eine operative Entfernung des Eileiters (Salpingektomie) oder eine Eröffnung zur Entfernung der Fruchtanlage (Salpingotomie) auf der betroffenen Seite notwendig. Dies ist ein klassischer Anwendungsfall für die GOÄ 1145.
- Ovarialzysten oder gutartige Ovarialtumoren: Die Entfernung einer großen, symptomatischen Zyste oder eines gutartigen Tumors am Eierstock, entweder durch Entnahme des gesamten Eierstocks (Ovarektomie) oder durch Eröffnung und Ausschälung (Ovariotomie), wird ebenfalls mit dieser Ziffer abgerechnet.
- Therapierefraktäre Adnexitis: Bei schweren, eitrigen Entzündungen von Eileiter und Eierstock (Tuboovarialabszess), die auf eine konservative Therapie nicht ansprechen, kann die einseitige operative Sanierung (z.B. Salpingo-Oophorektomie) erforderlich sein.
- Adhäsiolyse bei Kinderwunsch: Zur Wiederherstellung der Fertilität kann die operative Lösung von Verwachsungen am Eileiter (Salpingolyse) oder die Schaffung einer neuen Öffnung am verschlossenen Eileiter (Neoostomie) indiziert sein.
Häufige Fehler und Abrechnungsausschlüsse
Die häufigsten Beanstandungen durch Kostenträger bei der GOÄ 1145 resultieren aus zwei Hauptfehlern: der unzulässigen Steigerung des Faktors und der falschen Kombination mit Ausschlussziffern.
Achtung – Steigerungsfähigkeit: Die GOÄ-Ziffer 1145 ist steigerungsfähig und kann bei entsprechendem Aufwand über den 1,0-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Satz abgerechnet werden. Eine ausführliche Begründung für einen erhöhten Aufwand ist hierbei entscheidend und wird von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen bei korrekter Dokumentation anerkannt.
Ein weiterer kritischer Punkt ist die Abgrenzung zu beidseitigen oder umfangreicheren Eingriffen. Werden beispielsweise an beiden Eierstöcken Zysten entfernt, darf nicht zweimal die GOÄ 1145 angesetzt werden. Hierfür ist zwingend die GOÄ 1146 (gleiche Leistung, aber beidseitig) zu verwenden.
Praxisbewährter Hinweis zur Dokumentation
Eine lückenlose und präzise Dokumentation im OP-Bericht ist die beste Absicherung gegen Rückfragen. Sie muss den Kostenträgern eine eindeutige Zuordnung zur abgerechneten Ziffer ermöglichen.
Minimalanforderungen an die Dokumentation:
- Datum und Uhrzeit des Eingriffs
- Präoperative Diagnose: z.B. „V.a. rupturierte Ovarialzyste links“
- Durchgeführter Eingriff: Genaue Benennung des Verfahrens, z.B. „Laparoskopische Ovarektomie links“
- Intraoperativer Befund: Beschreibung der vorgefundenen Pathologie
- Seite: Explizite Nennung der operierten Seite (rechts/links) zur Rechtfertigung der „einseitigen“ Leistung.
Beispiel-Kurzeintrag: „OP-Bericht vom [Datum]: Abdominale, einseitige Salpingektomie rechts bei nachgewiesener Tubargravidität. Intraoperativer Befund bestätigt rupturierten rechten Eileiter. Linke Adnexe unauffällig. Histologie veranlasst.“
Steigerung, Kombinationen und Ausschlüsse im Detail
Steigerungsfähigkeit
Wie bereits erwähnt, ist eine Steigerung der GOÄ 1145 über den 1,0-fachen Satz hinaus möglich. Die Gebührenordnung sieht für die meisten Leistungen Steigerungsfaktoren vor, sofern eine Begründung vorliegt.
Sinnvolle Kombinationsmöglichkeiten
Die GOÄ 1145 kann und muss je nach Behandlungsfall mit anderen Ziffern kombiniert werden. Nach herrschender Auffassung sind dies typischerweise:
- Beratungs- und Untersuchungsleistungen (z.B. GOÄ 1, 3, 6, 7, 8) im Vorfeld der OP.
- Bildgebende Diagnostik (z.B. GOÄ 415, 420 für Ultraschall).
- Anästhesieleistungen (z.B. aus dem Kapitel D der GOÄ).
- Zuschläge bei ambulanter Durchführung: Hier ist der Zuschlag nach GOÄ 445 (Zuschlag für ambulante Operationen bei bestimmten Eingriffen des Abschnitts H) ein abrechnungsrelevanter Hinweis, der nicht vergessen werden sollte.
- Ggf. Zuschläge für die Anwendung eines Operationsmikroskops (GOÄ 440) oder Lasers (GOÄ 441), sofern die Voraussetzungen erfüllt und dokumentiert sind.
Strikte Ausschlüsse
Das Zielleistungsprinzip und explizite Ausschlüsse verhindern die gemeinsame Abrechnung mit folgenden Ziffern im selben Eingriff:
Abrechnungsausschluss: Die GOÄ 1145 ist nicht neben den Nummern 1146, 1148 und 1149 abrechenbar.
- GOÄ 1146: Dies ist die Ziffer für den beidseitigen Eingriff. Sie schließt die einseitige Leistung logischerweise aus.
- GOÄ 1148 (Plastische Operation bei Tubensterilität (z. B. Implantation, Anastomose), einseitig): Diese Ziffer beschreibt einen anderen Eingriff im Bereich der Tubensterilität und schließt die GOÄ 1145 aus.
- GOÄ 1149 (Plastische Operation bei Tubensterilität (z. B. Implantation, Anastomose), beidseitig): Diese Ziffer beschreibt einen anderen, beidseitigen Eingriff im Bereich der Tubensterilität und schließt die GOÄ 1145 aus.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1145
Die GOÄ-Ziffer 1145 ist keine Festbetragsleistung, sondern eine steigerungsfähige Leistung innerhalb der Gebührenordnung für Ärzte. Im Gegensatz zu Festbetragsleistungen, die einen festen Multiplikator haben, kann die GOÄ 1145 bei entsprechendem Aufwand über den 1,0-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Satz abgerechnet werden. Der Gesetzgeber hat in der GOÄ für die meisten Leistungen einen Gebührenrahmen vorgesehen, der eine individuelle Begründung für einen erhöhten Aufwand zulässt. Wenn die Operation aufgrund besonderer Umstände (z.B. Schwierigkeit, Zeitaufwand) über das gewöhnliche Maß hinausgeht, kann dies mit einem höheren Faktor begründet werden. Eine ausführliche und nachvollziehbare Dokumentation dieser besonderen Umstände ist dabei entscheidend, damit die Abrechnung über dem 1,0-fachen Satz von Kostenträgern anerkannt wird.
Ja, das ist ein klassischer und korrekter Anwendungsfall für die GOÄ 1145. Die Leistungslegende ist bewusst als Komplexleistung formuliert und enthält den Zusatz "und/oder". Das bedeutet, dass die Durchführung von einer oder mehreren der genannten operativen Maßnahmen (Ovarektomie, Ovariotomie, Salpingektomie, Salpingotomie, Salpingolyse, Neoostomie) auf derselben Seite vollständig vom Leistungsinhalt der Ziffer 1145 abgedeckt ist. Sie rechnen die Ziffer in diesem Fall genau einmal ab. Wichtig ist, dass Sie im OP-Bericht beide durchgeführten Prozeduren (Ovariotomie und Salpingolyse) genau dokumentieren, um die Komplexität des Eingriffs nachvollziehbar zu machen.
Der entscheidende Unterschied liegt in der Lokalisation des Eingriffs. Die GOÄ 1145 ist ausschließlich für einen einseitigen Eingriff an den Adnexen (also nur rechts oder nur links) vorgesehen. Die GOÄ 1146 hingegen ist die korrekte Ziffer für einen beidseitigen Eingriff, der in derselben Sitzung durchgeführt wird. Wenn Sie also beispielsweise an beiden Eierstöcken operieren, dürfen Sie nicht zweimal die GOÄ 1145 abrechnen, sondern müssen einmal die GOÄ 1146 ansetzen. Die GOÄ 1146 ist entsprechend höher bewertet, da sie den Mehraufwand für den beidseitigen Eingriff bereits berücksichtigt. Die GOÄ 1145 und 1146 schließen sich gegenseitig aus.
Die Frage ist in ihrer Prämisse irreführend, da die GOÄ-Ziffer 1149 nicht eine Hysterektomie (Gebärmutterentfernung) beschreibt. Die GOÄ 1149 ist vielmehr für eine "Plastische Operation bei Tubensterilität (z. B. Implantation, Anastomose), beidseitig)" vorgesehen. Eine Hysterektomie wird typischerweise unter anderen GOÄ-Ziffern abgerechnet, wie beispielsweise GOÄ 1138 oder 1139 (Hysterektomie mit oder ohne Adnexe, vaginal oder abdominal) oder GOÄ 1161 (Uterusamputation, supravaginal).
Bezüglich der Abrechnung der GOÄ 1145 (Entfernung eines Eierstocks oder Eileiters) neben einer Hysterektomie gilt das Zielleistungsprinzip. Grundsätzlich sind Leistungen, die methodisch notwendige Einzelschritte einer Hauptleistung darstellen, in dieser enthalten und nicht gesondert abrechenbar. Allerdings kann eine organerhaltende Maßnahme an einer Adnexe (wie die GOÄ 1145) neben einer Hysterektomie abrechnungsfähig sein, wenn für den Eingriff an den Adnexen eine eigenständige medizinische Indikation vorliegt und dieser nicht zwingend zur Durchführung der Hysterektomie erforderlich ist. Die GOÄ 1138 und 1139 enthalten Eingriffe an den Adnexen nicht explizit als integralen Bestandteil. Eine sorgfältige und detaillierte Dokumentation der eigenständigen Indikation und des zusätzlichen Aufwands im OP-Bericht ist hierbei entscheidend, um die separate Abrechnung gegenüber Kostenträgern zu rechtfertigen.
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