Die GOÄ-Ziffer 1145 beschreibt eine Reihe von operativen Eingriffen an den weiblichen Adnexen (Eierstock und Eileiter). Die Leistungslegende lautet: "Ovarektomie, Ovariotomie, Salpingektomie, Salpingotomie, Salpingolyse und/oder Neoostomie durch vaginale oder abdominale Eröffnung der Bauchhöhle, einseitig".
Diese Ziffer ist eine sogenannte Komplexleistung, die verschiedene, aber thematisch zusammengehörige operative Schritte an den Adnexen einer Körperseite zusammenfasst. Die Abrechnung erfolgt unabhängig davon, ob nur einer oder mehrere der genannten Eingriffe durchgeführt werden.
Ein zentraler Punkt bei der Abrechnung dieser Ziffer ist ihre Gebührenstruktur. Es handelt sich um eine Leistung mit einem festen Gebührensatz.
Für alle Kostenträger gilt bei dieser Leistung (GOÄ Nr. 1145) der 1-fache Satz! Eine Steigerung des Faktors ist hier nicht zulässig.
Zudem gibt es klare Abgrenzungen zu umfangreicheren Eingriffen, die in der Gebührenordnung explizit geregelt sind.
Neben der GOÄ-Nr. 1145 sind folgende Ziffern nicht abrechnungsfähig: GOÄ 1146 (beidseitiger Eingriff), GOÄ 1148 (Exstirpation von Adnextumoren) und GOÄ 1149 (Hysterektomie mit Adnexexstirpation).
Die korrekte Anwendung der GOÄ 1145 ist für die gynäkologische und chirurgische Praxis von großer Bedeutung. Während die Definition klar scheint, lauern die Herausforderungen im Detail – bei der Abgrenzung zu anderen Ziffern, der korrekten Kombination und der revisionssicheren Dokumentation.
In den folgenden Szenarien kommt die Ziffer 1145 häufig zur Anwendung:
Die häufigsten Beanstandungen durch Kostenträger bei der GOÄ 1145 resultieren aus zwei Hauptfehlern: der unzulässigen Steigerung des Faktors und der falschen Kombination mit Ausschlussziffern.
Achtung – Fester Gebührensatz: Die GOÄ-Ziffer 1145 ist eine sogenannte Festbetragsleistung. Sie darf ausschließlich mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet werden. Jeder Versuch, einen höheren Faktor anzusetzen – selbst mit ausführlicher Begründung für einen erhöhten Aufwand – wird von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen konsequent zurückgewiesen.
Ein weiterer kritischer Punkt ist die Abgrenzung zu beidseitigen oder umfangreicheren Eingriffen. Werden beispielsweise an beiden Eierstöcken Zysten entfernt, darf nicht zweimal die GOÄ 1145 angesetzt werden. Hierfür ist zwingend die GOÄ 1146 (gleiche Leistung, aber beidseitig) zu verwenden.
Eine lückenlose und präzise Dokumentation im OP-Bericht ist die beste Absicherung gegen Rückfragen. Sie muss den Kostenträgern eine eindeutige Zuordnung zur abgerechneten Ziffer ermöglichen.
Minimalanforderungen an die Dokumentation:
Beispiel-Kurzeintrag: „OP-Bericht vom [Datum]: Abdominale, einseitige Salpingektomie rechts bei nachgewiesener Tubargravidität. Intraoperativer Befund bestätigt rupturierten rechten Eileiter. Linke Adnexe unauffällig. Histologie veranlasst.“
Wie bereits erwähnt, ist eine Steigerung der GOÄ 1145 über den 1,0-fachen Satz hinaus nicht möglich. Dies ist in der Gebührenordnung so festgelegt. Der durchschnittliche Aufwand ist bereits in der Bewertung der Ziffer einkalkuliert.
Die GOÄ 1145 kann und muss je nach Behandlungsfall mit anderen Ziffern kombiniert werden. Nach herrschender Auffassung sind dies typischerweise:
Das Zielleistungsprinzip und explizite Ausschlüsse verhindern die gemeinsame Abrechnung mit folgenden Ziffern im selben Eingriff:
Abrechnungsausschluss: Die GOÄ 1145 ist nicht neben den Nummern 1146, 1148 und 1149 abrechenbar.
Die GOÄ-Ziffer 1145 gehört zu den sogenannten Festbetragsleistungen innerhalb der Gebührenordnung für Ärzte. Im Gegensatz zu den meisten anderen Ziffern, die einen Gebührenrahmen mit einem Regelhöchstsatz (meist 2,3-fach) haben, ist hier ein fester Multiplikator von 1,0 vorgegeben. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber den durchschnittlichen Aufwand, inklusive möglicher Komplikationen und Schwierigkeiten, bereits in die Punktzahl und den festen Satz einkalkuliert hat. Eine individuelle Begründung für einen erhöhten Aufwand kann hier leider nicht zu einer Steigerung des Honorars führen. Jede Abrechnung über dem 1,0-fachen Satz wird von Kostenträgern als nicht konform mit der GOÄ angesehen und korrigiert.
Ja, das ist ein klassischer und korrekter Anwendungsfall für die GOÄ 1145. Die Leistungslegende ist bewusst als Komplexleistung formuliert und enthält den Zusatz "und/oder". Das bedeutet, dass die Durchführung von einer oder mehreren der genannten operativen Maßnahmen (Ovarektomie, Ovariotomie, Salpingektomie, Salpingotomie, Salpingolyse, Neoostomie) auf derselben Seite vollständig vom Leistungsinhalt der Ziffer 1145 abgedeckt ist. Sie rechnen die Ziffer in diesem Fall genau einmal ab. Wichtig ist, dass Sie im OP-Bericht beide durchgeführten Prozeduren (Ovariotomie und Salpingolyse) genau dokumentieren, um die Komplexität des Eingriffs nachvollziehbar zu machen.
Der entscheidende Unterschied liegt in der Lokalisation des Eingriffs. Die GOÄ 1145 ist ausschließlich für einen einseitigen Eingriff an den Adnexen (also nur rechts oder nur links) vorgesehen. Die GOÄ 1146 hingegen ist die korrekte Ziffer für einen beidseitigen Eingriff, der in derselben Sitzung durchgeführt wird. Wenn Sie also beispielsweise an beiden Eierstöcken operieren, dürfen Sie nicht zweimal die GOÄ 1145 abrechnen, sondern müssen einmal die GOÄ 1146 ansetzen. Die GOÄ 1146 ist entsprechend höher bewertet, da sie den Mehraufwand für den beidseitigen Eingriff bereits berücksichtigt. Die GOÄ 1145 und 1146 schließen sich gegenseitig aus.
Nein, das ist nicht zulässig. Hier greift das Zielleistungsprinzip der GOÄ und ein expliziter Abrechnungsausschluss. Die GOÄ-Ziffer 1149 beschreibt die "Exstirpation des Uterus mit Exstirpation der Adnexe, einseitig oder beidseitig". Diese Leistung ist umfassender und schließt die Entfernung des Eierstocks (Leistungsbestandteil der GOÄ 1145) bereits vollständig mit ein. Die GOÄ 1145 gilt als Teilleistung der GOÄ 1149 und darf daher nicht zusätzlich berechnet werden. Die Abrechnung der umfassenderen Ziffer (hier 1149) deckt alle untergeordneten operativen Schritte ab. Dies wird von allen Kostenträgern streng geprüft.