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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 1145: Ovarektomie, Ovariotomie, Salpingektomie, Salpingotomie, Salpingolyse und/oder Neoostomie durch vaginale oder abdominale Eröffnung der Bauchhöhle, einseitig

07.01.2026
|
7
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
H
  
Einfachsatz:
1
96.76
Regelhöchstsatz:
2.3
222.54
Höchstsatz:
3.5
338.65
Ausschlüsse:
GOÄ 1146, GOÄ 1148, GOÄ 1149

Definition und Leistungsumfang der GOÄ Ziffer 1145

Die GOÄ-Ziffer 1145 beschreibt eine Reihe von operativen Eingriffen an den weiblichen Adnexen (Eierstock und Eileiter). Die Leistungslegende lautet: "Ovarektomie, Ovariotomie, Salpingektomie, Salpingotomie, Salpingolyse und/oder Neoostomie durch vaginale oder abdominale Eröffnung der Bauchhöhle, einseitig".

Diese Ziffer ist eine sogenannte Komplexleistung, die verschiedene, aber thematisch zusammengehörige operative Schritte an den Adnexen einer Körperseite zusammenfasst. Die Abrechnung erfolgt unabhängig davon, ob nur einer oder mehrere der genannten Eingriffe durchgeführt werden.

Schlüsselkomponenten der Leistungslegende:

  • Die Eingriffe: Die Ziffer umfasst sowohl entfernende (-ektomie) als auch erhaltende (-tomie, -lyse, Neoostomie) Operationsverfahren an Eierstock (Ovar) und Eileiter (Salpinx). Die Formulierung "und/oder" stellt klar, dass die Kombination mehrerer dieser Verfahren auf einer Seite vom Leistungsinhalt abgedeckt ist.
  • Der Zugangsweg: Die Leistung kann sowohl durch einen Bauchschnitt (abdominal) als auch durch die Scheide (vaginal) erbracht werden. Laparoskopische Verfahren werden nach herrschender Kommentarlage analog bewertet.
  • Die Lokalisation: Ein entscheidendes Kriterium ist der Zusatz "einseitig". Die Ziffer 1145 ist ausschließlich für Eingriffe an den Adnexen einer Körperhälfte vorgesehen.

Ein zentraler Punkt bei der Abrechnung dieser Ziffer ist ihre Gebührenstruktur. Es handelt sich um eine Leistung mit einem festen Gebührensatz.

Für alle Kostenträger gilt bei dieser Leistung (GOÄ Nr. 1145) der 1-fache Satz! Eine Steigerung des Faktors ist hier nicht zulässig.

Zudem gibt es klare Abgrenzungen zu umfangreicheren Eingriffen, die in der Gebührenordnung explizit geregelt sind.

Neben der GOÄ-Nr. 1145 sind folgende Ziffern nicht abrechnungsfähig: GOÄ 1146 (beidseitiger Eingriff), GOÄ 1148 (Exstirpation von Adnextumoren) und GOÄ 1149 (Hysterektomie mit Adnexexstirpation).

GOÄ 1145 in der Praxis: Anwendung, Fallstricke und Dokumentation

Die korrekte Anwendung der GOÄ 1145 ist für die gynäkologische und chirurgische Praxis von großer Bedeutung. Während die Definition klar scheint, lauern die Herausforderungen im Detail – bei der Abgrenzung zu anderen Ziffern, der korrekten Kombination und der revisionssicheren Dokumentation.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1145

In den folgenden Szenarien kommt die Ziffer 1145 häufig zur Anwendung:

  • Eileiterschwangerschaft (Tubargravidität): Bei einer Eileiterschwangerschaft ist oft eine operative Entfernung des Eileiters (Salpingektomie) oder eine Eröffnung zur Entfernung der Fruchtanlage (Salpingotomie) auf der betroffenen Seite notwendig. Dies ist ein klassischer Anwendungsfall für die GOÄ 1145.
  • Ovarialzysten oder gutartige Ovarialtumoren: Die Entfernung einer großen, symptomatischen Zyste oder eines gutartigen Tumors am Eierstock, entweder durch Entnahme des gesamten Eierstocks (Ovarektomie) oder durch Eröffnung und Ausschälung (Ovariotomie), wird ebenfalls mit dieser Ziffer abgerechnet.
  • Therapierefraktäre Adnexitis: Bei schweren, eitrigen Entzündungen von Eileiter und Eierstock (Tuboovarialabszess), die auf eine konservative Therapie nicht ansprechen, kann die einseitige operative Sanierung (z.B. Salpingo-Oophorektomie) erforderlich sein.
  • Adhäsiolyse bei Kinderwunsch: Zur Wiederherstellung der Fertilität kann die operative Lösung von Verwachsungen am Eileiter (Salpingolyse) oder die Schaffung einer neuen Öffnung am verschlossenen Eileiter (Neoostomie) indiziert sein.

Häufige Fehler und Abrechnungsausschlüsse

Die häufigsten Beanstandungen durch Kostenträger bei der GOÄ 1145 resultieren aus zwei Hauptfehlern: der unzulässigen Steigerung des Faktors und der falschen Kombination mit Ausschlussziffern.

Achtung – Fester Gebührensatz: Die GOÄ-Ziffer 1145 ist eine sogenannte Festbetragsleistung. Sie darf ausschließlich mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet werden. Jeder Versuch, einen höheren Faktor anzusetzen – selbst mit ausführlicher Begründung für einen erhöhten Aufwand – wird von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen konsequent zurückgewiesen.

Ein weiterer kritischer Punkt ist die Abgrenzung zu beidseitigen oder umfangreicheren Eingriffen. Werden beispielsweise an beiden Eierstöcken Zysten entfernt, darf nicht zweimal die GOÄ 1145 angesetzt werden. Hierfür ist zwingend die GOÄ 1146 (gleiche Leistung, aber beidseitig) zu verwenden.

Praxisbewährter Hinweis zur Dokumentation

Eine lückenlose und präzise Dokumentation im OP-Bericht ist die beste Absicherung gegen Rückfragen. Sie muss den Kostenträgern eine eindeutige Zuordnung zur abgerechneten Ziffer ermöglichen.

Minimalanforderungen an die Dokumentation:

  • Datum und Uhrzeit des Eingriffs
  • Präoperative Diagnose: z.B. „V.a. rupturierte Ovarialzyste links“
  • Durchgeführter Eingriff: Genaue Benennung des Verfahrens, z.B. „Laparoskopische Ovarektomie links“
  • Intraoperativer Befund: Beschreibung der vorgefundenen Pathologie
  • Seite: Explizite Nennung der operierten Seite (rechts/links) zur Rechtfertigung der „einseitigen“ Leistung.

Beispiel-Kurzeintrag: „OP-Bericht vom [Datum]: Abdominale, einseitige Salpingektomie rechts bei nachgewiesener Tubargravidität. Intraoperativer Befund bestätigt rupturierten rechten Eileiter. Linke Adnexe unauffällig. Histologie veranlasst.“

Steigerung, Kombinationen und Ausschlüsse im Detail

Steigerungsfähigkeit

Wie bereits erwähnt, ist eine Steigerung der GOÄ 1145 über den 1,0-fachen Satz hinaus nicht möglich. Dies ist in der Gebührenordnung so festgelegt. Der durchschnittliche Aufwand ist bereits in der Bewertung der Ziffer einkalkuliert.

Sinnvolle Kombinationsmöglichkeiten

Die GOÄ 1145 kann und muss je nach Behandlungsfall mit anderen Ziffern kombiniert werden. Nach herrschender Auffassung sind dies typischerweise:

  • Beratungs- und Untersuchungsleistungen (z.B. GOÄ 1, 3, 6, 7, 8) im Vorfeld der OP.
  • Bildgebende Diagnostik (z.B. GOÄ 415, 420 für Ultraschall).
  • Anästhesieleistungen (z.B. aus dem Kapitel D der GOÄ).
  • Zuschläge bei ambulanter Durchführung: Hier ist der Zuschlag nach GOÄ 445 (Zuschlag für ambulante Operationen bei bestimmten Eingriffen des Abschnitts H) ein abrechnungsrelevanter Hinweis, der nicht vergessen werden sollte.
  • Ggf. Zuschläge für die Anwendung eines Operationsmikroskops (GOÄ 440) oder Lasers (GOÄ 441), sofern die Voraussetzungen erfüllt und dokumentiert sind.

Strikte Ausschlüsse

Das Zielleistungsprinzip und explizite Ausschlüsse verhindern die gemeinsame Abrechnung mit folgenden Ziffern im selben Eingriff:

Abrechnungsausschluss: Die GOÄ 1145 ist nicht neben den Nummern 1146, 1148 und 1149 abrechenbar.

  • GOÄ 1146: Dies ist die Ziffer für den beidseitigen Eingriff. Sie schließt die einseitige Leistung logischerweise aus.
  • GOÄ 1148 (Adnexexstirpation wegen Tumor): Diese Ziffer beschreibt einen umfangreicheren Eingriff und ist höher bewertet. Der Leistungsinhalt der GOÄ 1145 ist hier bereits enthalten.
  • GOÄ 1149 (Hysterektomie mit Adnexexstirpation): Auch hier handelt es sich um eine umfassendere Operation, die die Leistung der GOÄ 1145 bereits inkludiert.

Häufig gestellte Fragen

Warum darf ich die GOÄ 1145 nicht über den 1,0-fachen Satz steigern, auch wenn die OP sehr kompliziert war?

Die GOÄ-Ziffer 1145 gehört zu den sogenannten Festbetragsleistungen innerhalb der Gebührenordnung für Ärzte. Im Gegensatz zu den meisten anderen Ziffern, die einen Gebührenrahmen mit einem Regelhöchstsatz (meist 2,3-fach) haben, ist hier ein fester Multiplikator von 1,0 vorgegeben. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber den durchschnittlichen Aufwand, inklusive möglicher Komplikationen und Schwierigkeiten, bereits in die Punktzahl und den festen Satz einkalkuliert hat. Eine individuelle Begründung für einen erhöhten Aufwand kann hier leider nicht zu einer Steigerung des Honorars führen. Jede Abrechnung über dem 1,0-fachen Satz wird von Kostenträgern als nicht konform mit der GOÄ angesehen und korrigiert.

Ich habe bei einer Patientin eine Ovarialzyste entfernt (Ovariotomie) und gleichzeitig Verwachsungen am Eileiter gelöst (Salpingolyse). Kann ich die GOÄ 1145 dafür abrechnen?

Ja, das ist ein klassischer und korrekter Anwendungsfall für die GOÄ 1145. Die Leistungslegende ist bewusst als Komplexleistung formuliert und enthält den Zusatz "und/oder". Das bedeutet, dass die Durchführung von einer oder mehreren der genannten operativen Maßnahmen (Ovarektomie, Ovariotomie, Salpingektomie, Salpingotomie, Salpingolyse, Neoostomie) auf derselben Seite vollständig vom Leistungsinhalt der Ziffer 1145 abgedeckt ist. Sie rechnen die Ziffer in diesem Fall genau einmal ab. Wichtig ist, dass Sie im OP-Bericht beide durchgeführten Prozeduren (Ovariotomie und Salpingolyse) genau dokumentieren, um die Komplexität des Eingriffs nachvollziehbar zu machen.

Was ist der Unterschied zwischen GOÄ 1145 und GOÄ 1146 und wann rechne ich was ab?

Der entscheidende Unterschied liegt in der Lokalisation des Eingriffs. Die GOÄ 1145 ist ausschließlich für einen einseitigen Eingriff an den Adnexen (also nur rechts oder nur links) vorgesehen. Die GOÄ 1146 hingegen ist die korrekte Ziffer für einen beidseitigen Eingriff, der in derselben Sitzung durchgeführt wird. Wenn Sie also beispielsweise an beiden Eierstöcken operieren, dürfen Sie nicht zweimal die GOÄ 1145 abrechnen, sondern müssen einmal die GOÄ 1146 ansetzen. Die GOÄ 1146 ist entsprechend höher bewertet, da sie den Mehraufwand für den beidseitigen Eingriff bereits berücksichtigt. Die GOÄ 1145 und 1146 schließen sich gegenseitig aus.

Kann ich die GOÄ 1145 neben einer Hysterektomie (z.B. GOÄ 1149) abrechnen, wenn ich dabei auch einen Eierstock entferne?

Nein, das ist nicht zulässig. Hier greift das Zielleistungsprinzip der GOÄ und ein expliziter Abrechnungsausschluss. Die GOÄ-Ziffer 1149 beschreibt die "Exstirpation des Uterus mit Exstirpation der Adnexe, einseitig oder beidseitig". Diese Leistung ist umfassender und schließt die Entfernung des Eierstocks (Leistungsbestandteil der GOÄ 1145) bereits vollständig mit ein. Die GOÄ 1145 gilt als Teilleistung der GOÄ 1149 und darf daher nicht zusätzlich berechnet werden. Die Abrechnung der umfassenderen Ziffer (hier 1149) deckt alle untergeordneten operativen Schritte ab. Dies wird von allen Kostenträgern streng geprüft.

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