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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 1165: Radikaloperation des Scheiden- und Vulvakrebses

17.01.2026
|
6
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
J
  
Einfachsatz:
1
183.02
Regelhöchstsatz:
2.3
420.95
Höchstsatz:
3.5
640.58
Ausschlüsse:
1125, 1126, 1127, 1159

Die GOÄ-Ziffer 1165 beschreibt die Radikaloperation des Scheiden- und Vulvakrebses. Diese Ziffer ist für einen der umfangreichsten und komplexesten Eingriffe in der gynäkologischen Onkologie vorgesehen und spiegelt den hohen operativen Aufwand wider.

Die Leistungslegende lässt sich in folgende prüferlogische Bestandteile zerlegen:

  • Radikaloperation: Dieser Begriff ist entscheidend. Er impliziert, dass es sich nicht um eine einfache Tumorentfernung handelt. Vielmehr ist eine „En-bloc-Resektion“ des Tumors mit einem weitreichenden Sicherheitsabstand im gesunden Gewebe gemeint. Dies schließt in der Regel die Entfernung von Teilen oder der gesamten Vulva (Vulvektomie) und/oder der Scheide (Kolpektomie/Vaginektomie) sowie des umgebenden Binde- und Fettgewebes mit ein.
  • Scheiden- und Vulvakrebs: Die Lokalisation der malignen Erkrankung ist klar definiert. Die Ziffer kommt zur Anwendung, wenn ein Karzinom entweder primär in diesen Bereichen lokalisiert ist oder beide Areale durch Infiltration betroffen sind.

Die GOÄ 1165 ist somit für ausgedehnte onkologische Eingriffe reserviert, die das Ziel einer kurativen Behandlung verfolgen. Eingriffe mit geringerem Umfang, wie lokale Exzisionen oder eine einfache Vulvektomie, fallen nicht unter diese Ziffer.

In den allgemeinen Bestimmungen zur GOÄ wird klargestellt, welche Leistungen nicht neben der Ziffer 1165 berechnungsfähig sind. Dies dient der Vermeidung von Doppelabrechnungen für Leistungen, die als methodisch notwendige Teilschritte des Haupteingriffs gelten. Konkret heißt es: „Neben Nr. 1165 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1125, 1126, 1127, 1159.“

Diese Ausschlüsse verdeutlichen den umfassenden Charakter der Ziffer 1165, da kleinere operative Maßnahmen an Vagina und Vulva bereits als im Leistungsumfang enthalten gelten.

Die GOÄ 1165 im Praxisalltag: Anwendung und Abgrenzung

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1165 erfordert aufgrund des hohen Aufwands und der Komplexität des Eingriffs besondere Sorgfalt. Sie ist ausschließlich für radikale onkologische Operationen im Bereich von Vulva und Vagina vorgesehen. Eine präzise Dokumentation ist hier der Schlüssel zur reibungslosen Kostenerstattung.

Praxisbeispiele für die Anwendung der GOÄ 1165

  • Szenario 1: Fortgeschrittenes Vulvakarzinom: Eine Patientin mit einem Plattenepithelkarzinom der Vulva (FIGO-Stadium III), das bereits auf das untere Drittel der Vagina übergreift. Es wird eine radikale Vulvektomie mit partieller Kolpektomie und beidseitiger inguinaler Lymphonodektomie durchgeführt. Die GOÄ 1165 bildet hier den Haupteingriff ab.

  • Szenario 2: Primäres Vaginalkarzinom: Bei einer Patientin wird ein primäres Karzinom im oberen Scheidengewölbe diagnostiziert, das bis zur Vulva infiltriert. Die Therapie erfordert eine radikale partielle Vaginektomie mit partieller Vulvektomie, um eine R0-Resektion zu gewährleisten.

  • Szenario 3: Rezidiv-Operation: Nach einer Vorbehandlung tritt ein lokales Rezidiv eines Vulva- oder Scheidenkarzinoms auf. Die nun notwendige Operation ist technisch anspruchsvoller und erfordert eine erweiterte radikale Resektion des betroffenen Gewebes. Auch hier ist die GOÄ 1165 die zutreffende Ziffer.

Häufige Fehler und Abrechnungsausschlüsse

Der häufigste Fehler in der Praxis ist die Anwendung der Ziffer 1165 auf Operationen, die nicht den Kriterien einer „Radikaloperation“ entsprechen. Eine einfache Vulvektomie (z.B. nach GOÄ 1157) oder eine lokale Tumorexzision rechtfertigt die Abrechnung der GOÄ 1165 nicht. Der Unterschied liegt im Ausmaß der Resektion und dem onkologischen Konzept des Sicherheitsabstands.

Abrechnungsrelevanter Hinweis: Die GOÄ 1165 ist nicht neben den Ziffern 1125 (Eröffnung der Scheide, Kolpotomie), 1126 (Einlegung oder Wechsel eines Scheidenpessars), 1127 (Entfernung eines Scheidenpessars) und 1159 (Exzision aus der Scheide zur histologischen Untersuchung) berechnungsfähig. Diese Leistungen gelten als methodisch notwendige Teilschritte des umfassenden Eingriffs.

Tipps für eine revisionssichere Dokumentation

Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist unerlässlich, um die medizinische Notwendigkeit und den besonderen Aufwand des Eingriffs zu belegen. Sie ist die Grundlage für eine eventuelle Steigerung über den Regelhöchstsatz und schützt vor Beanstandungen durch Kostenträger.

Beispiel für einen Dokumentationseintrag im OP-Bericht:

  • Datum: 23.10.2023

  • Diagnose: Plattenepithelkarzinom der Vulva mit Infiltration des distalen Vaginaldrittels, cT3 N1 M0.

  • Durchgeführter Eingriff: Radikale Vulvektomie mit partieller Kolpektomie und En-bloc-Resektion des Tumors mit 2 cm Sicherheitsabstand zirkulär. Separate Durchführung einer beidseitigen inguinalen Lymphonodektomie.

  • Besonderheiten: Erhöhter Blutverlust (1200 ml) aufgrund von Adhäsionen nach Radiatio, OP-Dauer 280 Minuten.

  • Ergebnis: Makroskopische R0-Resektion.

Steigerung und Kombinationsmöglichkeiten

Steigerung über den 2,3-fachen Satz

Die GOÄ 1165 ist eine voll steigerbare Leistung. Eine Überschreitung des Regelhöchstsatzes (2,3-fach) bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten, eines außergewöhnlichen Zeitaufwandes oder besonderer Umstände möglich. Die Begründung muss individuell, patientenbezogen und nachvollziehbar sein.

Mögliche Begründungen sind nach Kommentarlage:

  • Stark ausgeprägte Adipositas permagna, die den Zugang und die Übersicht erheblich erschwert.

  • Umfangreiche Adhäsionen im Operationsgebiet durch Voroperationen oder eine vorausgegangene Strahlentherapie.

  • Ein überdurchschnittlich hoher intraoperativer Blutverlust, der ein aufwendiges Blutungsmanagement erfordert.

  • Eine unvorhergesehene Ausdehnung des Eingriffs aufgrund eines intraoperativ festgestellten fortgeschritteneren Tumorstadiums.

Typische Kombinationsmöglichkeiten und Ausschlüsse

Die GOÄ 1165 beschreibt die Operation an Vulva und Vagina. Weitere, selbstständige operative Leistungen können zusätzlich berechnungsfähig sein, sofern sie nicht als Teilschritt der Leistung nach Nr. 1165 gelten.

  • Lymphonodektomie: Nach herrschender Auffassung ist die inguinale, femorale oder pelvine Lymphknotenentfernung (z.B. GOÄ 1774, 1775, 1776, 1777) nicht Bestandteil der GOÄ 1165 und kann daher separat abgerechnet werden. Dies sollte im OP-Bericht klar als eigenständiger Eingriff dokumentiert werden.

  • Plastische Rekonstruktion: Notwendige plastisch-chirurgische Maßnahmen zur Defektdeckung nach der Radikaloperation (z.B. mittels Lappenplastiken wie GOÄ 2381, 2382) sind in der Regel ebenfalls zusätzlich berechnungsfähig.

  • Zystoskopie/Rektoskopie: Eine intraoperative endoskopische Untersuchung zur Überprüfung der Integrität von Blase oder Rektum (z.B. GOÄ 685, 690) kann bei entsprechender Indikation zusätzlich angesetzt werden.

Häufig gestellte Fragen

Was unterscheidet die 'Radikaloperation' nach GOÄ 1165 von einer einfachen Vulvektomie?

Der entscheidende Unterschied liegt im Umfang und in der onkologischen Zielsetzung. Eine einfache Vulvektomie (z.B. nach GOÄ 1157) bezeichnet die Entfernung von Teilen oder der gesamten Vulva, oft bei benignen Erkrankungen oder Krebsvorstufen. Die Radikaloperation nach GOÄ 1165 ist hingegen ein kurativ intendierter Eingriff bei einem invasiven Karzinom. Sie beinhaltet zwingend die sogenannte „En-bloc-Resektion“, also die Entfernung des Tumors zusammen mit einem breiten Saum gesunden Gewebes und oft auch tiefer liegenden Faszien, um die Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs zu minimieren. Der Aufwand und die Radikalität sind hierbei deutlich höher.

Darf ich eine Lymphonodektomie zusätzlich zur GOÄ 1165 berechnen?

Ja, nach herrschender Kommentarlage und gängiger Abrechnungspraxis ist die Lymphonodektomie eine selbstständige Leistung und kann zusätzlich zur GOÄ 1165 abgerechnet werden. Der Leistungstext der GOÄ 1165 erwähnt die Entfernung von Lymphknoten nicht explizit. Daher wird die inguinale, femorale oder pelvine Lymphknotenentfernung (z.B. nach GOÄ 1774 ff.) als separater, nicht im Leistungsumfang der 1165 enthaltener Eingriff angesehen. Eine saubere Dokumentation im OP-Bericht, die die Lymphonodektomie als eigenen Schritt ausweist, ist für eine problemlose Erstattung empfehlenswert.

Welche Gründe rechtfertigen eine Steigerung der GOÄ 1165 über den 2,3-fachen Satz?

Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) muss immer mit einem überdurchschnittlichen Aufwand begründet werden. Für die GOÄ 1165 sind praxisbewährte Begründungen beispielsweise:

  • Extreme Adipositas: Ein stark erhöhtes Körpergewicht kann den operativen Zugang erheblich erschweren und die Operationszeit signifikant verlängern.
  • Zustand nach Voroperationen/Strahlentherapie: Ausgeprägte Vernarbungen und Adhäsionen im Operationsgebiet machen die Präparation extrem schwierig und zeitaufwendig und erhöhen das Risiko für Komplikationen.
  • Erhöhter Blutverlust: Ein unvorhergesehen hoher Blutverlust, der ein aufwendiges Blutungsmanagement oder sogar Transfusionen erfordert.
Die Begründung muss stets individuell auf den konkreten Fall bezogen in der Rechnung aufgeführt werden.

Warum ist die GOÄ 1159 (Exzision aus der Scheide) neben der GOÄ 1165 ausgeschlossen?

Der Ausschluss der GOÄ 1159 (Exzision aus der Scheide zur histologischen Untersuchung und/oder Exzision von Scheidentumoren) neben der GOÄ 1165 folgt dem Zielleistungsprinzip der GOÄ. Die Radikaloperation nach 1165 ist der weitaus umfassendere Eingriff, der die Exzision von Gewebe aus der Scheide als methodisch notwendigen Teilschritt bereits beinhaltet. Eine separate Abrechnung der kleineren Leistung wäre eine unzulässige Doppelberechnung. Die GOÄ 1165 beschreibt die radikale Entfernung des Tumors, was logischerweise die Exzision des Tumorgewebes einschließt.

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