Die GOÄ-Ziffer 1282 für die Entfernung von Geschwulsten am Auge korrekt abrechnen. Unser Leitfaden erklärt Indikationen, Ausschlüsse und Steigerungsfaktoren.
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenOffizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1282
Entfernung einer Geschwulst oder von Kalkinfarkten aus den Lidern eines Auges oder aus der Augapfelbindehaut
Die GOÄ-Ziffer 1282 beschreibt einen kleinen chirurgischen Eingriff in der Augenheilkunde. Sie umfasst die vollständige Exzision einer gutartigen Neubildung oder die Beseitigung von Konkrementen (Kalkinfarkten) aus dem Lidbereich oder der Bindehaut eines Auges.
Zu den inkludierten Leistungen gehören typischerweise die lokale Anästhesie, der Haut- oder Schleimhautschnitt, die sorgfältige Präparation und Entfernung des Befundes sowie ein einfacher Wundverschluss, falls erforderlich. Die Ziffer ist als Zielleistung konzipiert, was bedeutet, dass alle zur Durchführung notwendigen Einzelschritte mit der Gebühr abgegolten sind.
Gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ kann die Ziffer 1282 auch analog für die Entfernung einer Silikon- oder Silastikplombe berechnet werden, da dies eine gleichwertige, aber nicht in der GOÄ beschriebene Leistung darstellt.
GOÄ 1282 in der Praxis: Wann ist die Abrechnung berechtigt?
Die GOÄ 1282 kommt bei einer Vielzahl von ophthalmologischen Eingriffen zur Anwendung. Die Indikation ist immer dann gegeben, wenn eine umschriebene, pathologische Veränderung chirurgisch entfernt werden muss. Dies geschieht oft aus medizinischen Gründen, etwa bei Reizung des Auges, oder auf Wunsch des Patienten aus kosmetischen Gründen.
Typische klinische Szenarien für die Anwendung der GOÄ 1282 sind die Entfernung von:
- Chalazion (Hagelkorn)
- Gutartigen Tumoren wie Papillomen, Atheromen oder Xanthelasmen
- Bindehautzysten oder -nävus
- Kalkinfarkten (Konkrementen) aus der tarsalen Bindehaut
Die Abgrenzung zu anderen Ziffern ist entscheidend. Handelt es sich lediglich um die Spaltung eines Abszesses wie bei einem Hordeolum (Gerstenkorn), ist die niedriger bewertete GOÄ 1281 (Spaltung eines Lidhagelkorns oder -abszesses) die korrekte Ziffer. Die GOÄ 1282 setzt eine echte Exstirpation, also eine Herausschneidung, voraus.
Tipp: Bei multiplen Läsionen am selben Auge kann die GOÄ 1282 nur einmal pro Sitzung abgerechnet werden. Werden jedoch Läsionen an beiden Augen in derselben Sitzung entfernt, ist die Ziffer zweimal (einmal je Auge) berechnungsfähig.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1282
Fallbeispiel 1: Exstirpation eines Chalazions
Klinische Situation: Ein Patient stellt sich mit einem seit Wochen bestehenden, schmerzlosen Knoten am rechten Oberlid vor. Die Diagnose lautet Chalazion (Hagelkorn).
Begründung: Da konservative Maßnahmen erfolglos blieben, wird eine chirurgische Entfernung geplant. Der Eingriff erfordert eine Inzision und die vollständige Ausräumung des granulomatösen Gewebes.
Korrekte Abrechnung: GOÄ 1282 für die Exstirpation des Chalazions. Zusätzlich können die Untersuchung (z.B. GOÄ 6) und die Lokalanästhesie (z.B. GOÄ 490) abgerechnet werden.
Fallbeispiel 2: Entfernung eines Bindehautpapilloms
Klinische Situation: Bei einer Routineuntersuchung wird ein kleines, gestieltes Papillom auf der Bindehaut des linken Auges entdeckt, das den Patienten kosmetisch stört und ein leichtes Fremdkörpergefühl verursacht.
Begründung: Das Papillom wird nach lokaler Betäubung an der Basis exzidiert. Die Zielleistung ist die Entfernung der Geschwulst.
Korrekte Abrechnung: GOÄ 1282. Wird der Befund zur histologischen Untersuchung eingesandt, ist zusätzlich die GOÄ 2401 (Entnahme von Gewebe) berechnungsfähig.
Fallbeispiel 3: Beseitigung von Kalkinfarkten
Klinische Situation: Eine ältere Patientin klagt über ein chronisches Fremdkörpergefühl im rechten Auge. Bei Ektropionieren des Oberlides zeigen sich multiple, harte, weißliche Ablagerungen (Kalkinfarkte) in der Bindehaut.
Begründung: Die Kalkinfarkte werden mit einer feinen Kanüle oder Pinzette entfernt, um die Reizung der Hornhaut zu beenden. Auch wenn es sich um multiple kleine Herde handelt, ist die Leistung die Entfernung von Kalkinfarkten aus dem Lid eines Auges.
Korrekte Abrechnung: GOÄ 1282 wird einmalig für das betroffene Auge angesetzt.
Häufige Fehler bei der GOÄ 1282: Was Prüfer beanstanden
Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1282 ist die unzulässige Kombination mit der GOÄ 1311 (Bindehautplastik). Die Kommentierung zur Ziffer stellt klar, dass eine Bindehautverschiebung durch Entlastungsschnitte oder ähnliche Maßnahmen als integraler Bestandteil der Geschwulstentfernung gilt.
Die Zielleistung ist die Entfernung des Befundes. Alle dafür notwendigen flankierenden Maßnahmen, wie eine einfache Mobilisierung der Bindehaut zum Wundverschluss, sind in der GOÄ 1282 bereits enthalten und rechtfertigen keinen zusätzlichen Ansatz der GOÄ 1311. Nur eine aufwändige, eigenständige plastische Deckung, die über den einfachen Wundverschluss hinausgeht, könnte eine andere Ziffer rechtfertigen, jedoch nicht im direkten Zusammenhang mit der Zielleistung der GOÄ 1282.
Achtung: Die gemeinsame Abrechnung von GOÄ 1282 und GOÄ 1311 für denselben Eingriff wird von Kostenträgern und Beihilfestellen regelhaft beanstandet und gestrichen. Die Begründung liegt im Zielleistungsprinzip der GOÄ.
Ein weiterer Fehler ist die Abrechnung für eine reine Inzision ohne Exstirpation. Für die alleinige Eröffnung eines Abszesses (z.B. Hordeolum) ist die GOÄ 1281 vorgesehen.
Dokumentation der GOÄ 1282: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist die Grundlage für eine rechtssichere Abrechnung. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs klar belegen und den durchgeführten Eingriff nachvollziehbar beschreiben.
Folgende Punkte müssen in der Patientenakte vermerkt werden:
- Diagnose: Genaue Bezeichnung der Läsion (z.B. Chalazion, Papillom).
- Lokalisation: Exakte Angabe des Ortes (z.B. „Oberlid links, medial“, „bulbäre Bindehaut temporal unten“).
- Größe und Beschaffenheit: Kurze Beschreibung des Befundes.
- Durchführung: Stichpunktartige Beschreibung des Vorgehens (z.B. „Infiltrationsanästhesie, Inzision, Exstirpation in toto, Wundversorgung“).
Dokumentation: Dgn: Rezidivierendes Chalazion Oberlid re. temporal. Th: Nach LA Exstirpation des ca. 4mm großen, derben Knotens über einen tarsalen Zugang. Vollständige Entfernung der Kapsel und des Inhalts. Spülung. Kein Nahtverschluss.
Eine Fotodokumentation vor dem Eingriff kann insbesondere bei größeren oder kosmetisch relevanten Befunden sinnvoll sein und die Notwendigkeit des Eingriffs untermauern.
GOÄ 1282: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ 1282 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Eine solche Steigerung erfordert eine nachvollziehbare, patientenbezogene Begründung in der Rechnung.
Mögliche Gründe für eine erhöhte Schwierigkeit oder einen erhöhten Zeitaufwand sind:
- Besonders große oder tief reichende Geschwulst.
- Lage an einer anatomisch schwierigen Stelle (z.B. Lidkante, Tränenpünktchennähe).
- Starke Vaskularisierung mit erhöhter Blutungsneigung.
- Entzündliche Begleitreaktionen, die die Präparation erschweren.
- Besonders unruhiger oder ängstlicher Patient.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 1282 wird häufig in Kombination mit anderen Ziffern abgerechnet. Erlaubt sind unter anderem:
- Beratung und Untersuchung: GOÄ 1, GOÄ 5, GOÄ 6
- Lokalanästhesie: GOÄ 490 (Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke) oder GOÄ 491 (größerer Bezirke)
- Verband: GOÄ 200 (Verband, ausgenommen Salben- oder Augenverband)
- Gewebeentnahme: GOÄ 2401 (Exzision von nur oberflächlich gelegenem Körpergewebe) bei Einsendung zur Histologie
- Zuschläge für ambulantes Operieren: Ggf. Zuschläge nach den Nummern 442 bis 445, je nach den Umständen des Eingriffs.
Der Abrechnungsausschluss zur GOÄ 1311 ist, wie bereits erwähnt, strikt zu beachten.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1282
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