GOÄ 1301: Exstirpation der Tränendrüse – Abrechnung

1301
Exstirpation oder Verödung der Tränendrüse
I Augenheilkunde
Punktzahl
463
Einfachsatz
26,99 €
1,0x
Regelhöchstsatz
62,08 €
2,3x
Höchstsatz
94,46 €
3,5x

Die GOÄ 1301 (Exstirpation der Tränendrüse) ist eine seltene, aber wichtige Ziffer. Erfahren Sie alles über Indikation, Abgrenzung und korrekte Abrechnung.

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1301

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschreibt die Leistung der Ziffer 1301 im Abschnitt I (Augenheilkunde) mit dem folgenden Text:

Exstirpation oder Verödung der Tränendrüse

Diese Leistungsziffer umfasst die vollständige operative Entfernung (Exstirpation) oder die gezielte Zerstörung von Drüsengewebe (Verödung), beispielsweise durch Kauterisation oder Sklerosierung. Die Leistung bezieht sich auf die große Tränendrüse (Glandula lacrimalis), die sich im oberen äußeren Bereich der Augenhöhle befindet.

Im Leistungsinhalt sind die vorbereitenden Maßnahmen, die Schnittführung, die Präparation und Entfernung bzw. Zerstörung der Drüse, die Blutstillung sowie der Wundverschluss enthalten. Die übliche lokale Anästhesie ist ebenfalls Bestandteil der Leistung.

GOÄ 1301 in der Praxis: Wann die Abrechnung berechtigt ist

Die Exstirpation oder Verödung der Tränendrüse ist ein seltener, aber invasiver Eingriff, der bei spezifischen medizinischen Indikationen gerechtfertigt ist. Die Abrechnung der GOÄ 1301 ist angebracht, wenn konservative oder weniger invasive Methoden nicht zum Erfolg geführt haben oder von vornherein aussichtslos sind.

Typische klinische Szenarien umfassen:

  • Tumoren der Tränendrüse: Gutartige (z.B. pleomorphes Adenom) oder bösartige Tumoren erfordern oft die vollständige Entfernung der Drüse, um eine R0-Resektion zu gewährleisten.
  • Therapierefraktäre chronische Entzündungen: Eine chronische Dakryoadenitis, die auf keine medikamentöse Behandlung anspricht und zu erheblichen Beschwerden führt, kann eine Exstirpation notwendig machen.
  • Unkontrollierbares Tränenträufeln (Epiphora): Insbesondere bei neurologischen Ursachen wie dem Krokodilstränenphänomen (gustolakrimaler Reflex) nach Fazialisparese kann eine partielle Verödung der Drüse zur Symptomlinderung indiziert sein.

Die Abgrenzung zu Eingriffen an den ableitenden Tränenwegen (z.B. GOÄ 1304, 1305) ist entscheidend. GOÄ 1301 zielt auf die Tränenproduktion, während die anderen Ziffern den Tränenabfluss betreffen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1301

Fallbeispiel 1: Pleomorphes Adenom

Klinische Situation: Ein 45-jähriger Patient stellt sich mit einer seit Monaten langsam wachsenden, schmerzlosen Schwellung am Oberlid des rechten Auges vor. Ein MRT bestätigt den Verdacht auf ein pleomorphes Adenom der Tränendrüse.

Begründung und Abrechnung: Zur Vermeidung eines Rezidivs wird die vollständige Exstirpation der Tränendrüse über einen transkutanen Zugang durchgeführt. Der Eingriff erfordert die Anwendung eines Operationsmikroskops. Die Abrechnung umfasst die GOÄ 1301 sowie den Zuschlag nach GOÄ 440.

Fallbeispiel 2: Therapierefraktäre Epiphora

Klinische Situation: Eine Patientin leidet nach einer überstandenen Fazialisparese unter starkem Tränenfluss beim Essen, was zu erheblicher sozialer Beeinträchtigung führt. Botulinumtoxin-Injektionen brachten nur kurzfristige Besserung.

Begründung und Abrechnung: Es wird eine partielle Verödung des palpebralen Anteils der Tränendrüse mittels Diathermiekoagulation durchgeführt, um die Tränensekretion zu reduzieren. Dieser Eingriff wird korrekt mit der GOÄ 1301 abgerechnet, da die Verödung explizit im Leistungstext genannt ist.

Fallbeispiel 3: Chronische Dakryoadenitis

Klinische Situation: Ein Patient mit einer Autoimmunerkrankung leidet an einer chronisch-sklerosierenden Dakryoadenitis mit erheblicher, schmerzhafter Schwellung und Fibrosierung der Drüse.

Begründung und Abrechnung: Aufgrund des Leidensdrucks und der fehlenden Behandlungsalternativen wird die vernarbte Tränendrüse exstirpiert. Der Eingriff gestaltet sich durch die starken Verwachsungen als überdurchschnittlich schwierig. Die GOÄ 1301 wird mit einem erhöhten Steigerungsfaktor (z.B. 3,2-fach) und einer entsprechenden Begründung abgerechnet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1301: Was Prüfer beanstanden

Bei der Abrechnung der GOÄ 1301 kommt es gelegentlich zu Beanstandungen durch Kostenträger. Die häufigsten Fehlerquellen lassen sich jedoch vermeiden.

Ein zentraler Fehler ist die Verwechslung von Tränendrüse und Tränenwegen. Die GOÄ 1301 ist ausschließlich für die Glandula lacrimalis vorgesehen. Eingriffe an den Tränenpünktchen, Tränenkanälchen oder dem Tränensack sind mit anderen Ziffern (z.B. GOÄ 1304, 1305, 1308) abzubilden.

Achtung: Die GOÄ 1301 ist nicht für die Entfernung von akzessorischen Tränendrüsen (Krause- oder Wolfring-Drüsen) abrechenbar. Hierfür sind je nach Lokalisation und Aufwand eher Ziffern wie die GOÄ 2403 oder 2404 analog anzusetzen.

Ein weiterer Punkt ist die fehlende medizinische Notwendigkeit in der Dokumentation. Da es sich um einen eingreifenden Eingriff handelt, muss aus der Akte klar hervorgehen, warum diese Maßnahme unumgänglich war und welche alternativen Therapien zuvor gescheitert sind. Pauschale Diagnosen reichen hier oft nicht aus.

Dokumentation der GOÄ 1301: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der Schlüssel zur reibungslosen Erstattung der GOÄ 1301. Sie sollte alle abrechnungsrelevanten Aspekte des Eingriffs widerspiegeln.

Folgende Punkte müssen in der Patientenakte, insbesondere im OP-Bericht, festgehalten werden:

  • Präoperative Diagnostik: Befunde (z.B. aus Bildgebung wie CT/MRT) und die finale Indikationsstellung.
  • Durchgeführte Maßnahme: Genaue Beschreibung, ob eine Exstirpation oder eine Verödung erfolgte und ob diese komplett oder partiell war.
  • Operativer Zugang: Angabe des Zugangswegs (z.B. transkutan über Oberlidhautfalte oder transkonjunktival).
  • Besonderheiten: Dokumentation von erschwerenden Umständen (z.B. starke Blutungen, Verwachsungen), die eine Steigerung des Honorars begründen.
  • Histopathologie: Vermerk über die Entnahme von Gewebe und dessen Versand zur histologischen Untersuchung.

Dokumentation: V.a. pleomorphes Adenom Tränendrüse links (MRT-Befund vom [Datum]). Nach Aufklärung heute Exstirpation der Glandula lacrimalis sin. in LA. Transkutaner Zugang, Darstellung und En-bloc-Entfernung der gekapselten Raumforderung samt Drüse. Sorgfältige Blutstillung. Wundverschluss. Präparat zur Histologie. OP-Dauer: 45 Min.

GOÄ 1301: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1301 kann bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten, eines erhöhten Zeitaufwandes oder erschwerender Umstände über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Eine solche Steigerung erfordert eine nachvollziehbare, patientenindividuelle Begründung in der Rechnung.

Mögliche Begründungen sind:

  • Starke Vernarbungen oder Adhäsionen durch Voroperationen oder chronische Entzündungen.
  • Erschwerte Präparation aufgrund von Tumorinfiltration in umliegendes Gewebe.
  • Überdurchschnittlich starke Blutungen während des Eingriffs.
  • Komplizierte anatomische Verhältnisse.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1301 kann mit weiteren Ziffern kombiniert werden, sofern diese nicht bereits Bestandteil der Leistung sind.

  • Beratungen und Untersuchungen: GOÄ 1, 3, 6, 7, 8 sowie augenärztliche Spezialuntersuchungen (GOÄ 1200 ff.) sind im Vorfeld oder Nachgang berechnungsfähig.
  • Zuschläge: Der Zuschlag für ambulantes Operieren (GOÄ 442) ist neben der GOÄ 1301 ansetzbar. Bei Einsatz eines Mikroskops ist zudem der Zuschlag nach GOÄ 440 berechnungsfähig.
  • Anästhesie: Wird die Lokalanästhesie nicht nur als einfache Infiltration, sondern als Leitungsanästhesie durchgeführt, kann hierfür die GOÄ 490 oder 491 angesetzt werden.

Tipp: Der Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops (GOÄ 440) ist bei der Exstirpation der Tränendrüse oft medizinisch notwendig, um Nerven und Gefäße zu schonen. Eine kurze Begründung im OP-Bericht sichert die Erstattungsfähigkeit.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1301

Die GOÄ 1301 beschreibt die vollständige operative Entfernung (Exstirpation) oder die gezielte Zerstörung (Verödung) der Tränendrüse. Diese Leistung wird typischerweise bei Tumoren der Drüse oder bei therapierefraktärem, starkem Tränenträufeln durchgeführt. Inbegriffen sind die lokale Anästhesie und der Wundverschluss.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz ist bei überdurchschnittlichem Aufwand gerechtfertigt. Gründe können starke Vernarbungen durch Voroperationen oder Entzündungen, eine erschwerte Blutstillung oder komplizierte anatomische Verhältnisse sein. Diese Besonderheiten müssen in der Rechnung patientenindividuell begründet werden.
Die GOÄ 1301 betrifft die Tränendrüse, also das Organ, das die Tränenflüssigkeit produziert. Im Gegensatz dazu beziehen sich Ziffern wie GOÄ 1304 (Spaltung der Tränenröhrchen) auf die ableitenden Tränenwege, die für den Abfluss der Tränen zuständig sind. Eine Verwechslung dieser Ziffern ist ein häufiger Abrechnungsfehler.
Ja, der Zuschlag nach GOÄ-Ziffer 442 für ambulante Operationen ist neben der GOÄ 1301 berechnungsfähig. Voraussetzung ist, dass der Eingriff ambulant unter den Bedingungen eines Operationsraumes durchgeführt wird. Ebenso kann der Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops (GOÄ 440) anfallen.
Ja, wenn zur Behandlung einer Zyste (Dakryops) die gesamte Tränendrüse oder ein wesentlicher Teil davon entfernt werden muss, ist die Abrechnung der GOÄ 1301 korrekt. Handelt es sich jedoch um eine kleine, gut abgrenzbare Zyste, deren Entfernung die Drüse weitgehend intakt lässt, könnten analoge Ziffern wie GOÄ 2403 oder 2404 zutreffender sein.
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