GOÄ 1341: Hornhauttätowierung korrekt abrechnen

1341
Tätowierung der Hornhaut
I Augenheilkunde
Punktzahl
333
Einfachsatz
19,41 €
1,0x
Regelhöchstsatz
44,64 €
2,3x
Höchstsatz
67,94 €
3,5x

Die GOÄ-Ziffer 1341 für die Hornhauttätowierung ist selten, aber komplex. Erfahren Sie alles über Indikationen, korrekte Abrechnung und typische Fallstricke.

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Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren

Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1341

Tätowierung der Hornhaut

Die GOÄ-Ziffer 1341 beschreibt die Keratopigmentation, ein spezialisiertes ophthalmologisches Verfahren. Hierbei werden sterile Farbpigmente in die Hornhaut (Cornea) eingebracht, um deren Erscheinungsbild dauerhaft zu verändern. Ziel ist die kosmetische Wiederherstellung bei entstellenden Veränderungen oder die funktionelle Verbesserung bei bestimmten Erkrankungen.

Die Leistung umfasst den gesamten Vorgang des Einbringens der Farbe, beispielsweise durch feine Nadelstiche oder nach Anlegen einer lamellären Hornhauttasche. Die verwendeten Materialien, wie das spezielle Pigment, sind grundsätzlich mit der Gebühr abgegolten. Für die Ziffer 1341 existieren keine spezifischen Vorbemerkungen im Kapitel I der GOÄ, es gelten jedoch die allgemeinen Bestimmungen.

GOÄ 1341 in der Praxis: Kosmetische Wiederherstellung des Auges

Die Abrechnung der GOÄ 1341 ist bei Vorliegen einer klaren medizinischen Indikation gerechtfertigt. Die häufigsten Anwendungsfälle zielen auf die Verbesserung des ästhetischen Erscheinungsbildes eines Auges ab, was für Patienten mit sichtbaren Defekten eine erhebliche psychische Entlastung bedeuten kann.

Typische Indikationen sind dichte, weiße Hornhautnarben (Leukome), die nach Verletzungen, Entzündungen oder Operationen zurückbleiben. Ein weiteres wichtiges Anwendungsgebiet ist die Simulation einer Pupille oder Iris bei angeborenen Defekten wie der Aniridie (Fehlen der Regenbogenhaut), um die Blendempfindlichkeit zu reduzieren. Die Leistung dient somit nicht nur kosmetischen, sondern auch funktionellen Zwecken.

Tipp: Eine aussagekräftige Fotodokumentation vor dem Eingriff ist essenziell, um die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme gegenüber Kostenträgern zu belegen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1341

Fallbeispiel 1: Entstellende Hornhautnarbe nach Unfall

Ein Patient leidet nach einer Jahre zurückliegenden Augenverletzung an einem großen, zentralen Leukom am rechten Auge. Das Auge ist blind, die weiße Narbe wird jedoch als kosmetisch stark störend empfunden. Zur sozialen Rehabilitation wird eine Hornhauttätowierung durchgeführt, um die Narbe dunkel zu färben und eine Pupille zu simulieren. Die Abrechnung erfolgt mit GOÄ 1341, ggf. mit Zuschlag 440 für die Nutzung des Operationsmikroskops.

Fallbeispiel 2: Blendungsreduktion bei kongenitaler Aniridie

Eine Patientin mit angeborener Aniridie klagt über extreme Photophobie und Blendung, die ihre Lebensqualität stark einschränkt. Um den Lichteinfall zu reduzieren, wird am Hornhautrand eine ringförmige Tätowierung angelegt, die eine Iris imitiert. Hier liegt eine funktionelle Indikation vor, die die Abrechnung der GOÄ 1341 rechtfertigt.

Fallbeispiel 3: Kosmetische Korrektur eines Iriskoloboms

Ein Patient hat ein angeborenes Iriskolobom, was zu einer schlüssellochförmigen Pupille führt. Obwohl die Sehfähigkeit kaum beeinträchtigt ist, besteht ein hoher Leidensdruck aufgrund des Aussehens. Der untere Teil des Defekts wird durch eine gezielte Tätowierung der darüber liegenden Hornhaut kaschiert. Die Abrechnung der GOÄ 1341 ist aufgrund der psychischen Belastung durch die Entstellung medizinisch begründet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1341: Was Prüfer beanstanden

Obwohl die Ziffer 1341 selten ist, gibt es typische Fehlerquellen, die zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen führen können. Ein häufiger Fehler ist die fehlende oder unzureichende Begründung der medizinischen Notwendigkeit. Eine rein ästhetische Motivation ohne funktionelle oder psychische Beeinträchtigung reicht für die Abrechnung nicht aus.

Ein weiterer kritischer Punkt ist die Nebeneinanderberechnung mit anderen operativen Leistungen. Gemäß § 4 Abs. 2a GOÄ kann eine Leistung, die methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung ist, nicht gesondert berechnet werden. Die Tätowierung der Hornhaut ist daher in der Regel nicht neben einer Keratoplastik (z.B. GOÄ 1375) am selben Auge in derselben Sitzung abrechenbar.

Achtung: Die Kosten für das verwendete Pigment oder spezielle Einmal-Nadeln sind im Normalfall mit der Gebühr für die Ziffer 1341 abgegolten. Nur bei besonders teuren Materialien, deren Kosten 25,56 € übersteigen, ist eine gesonderte Berechnung als Auslage nach § 10 GOÄ denkbar, was in der Praxis jedoch kaum vorkommt.

Dokumentation der GOÄ 1341: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist der Schlüssel zur erfolgreichen Abrechnung der GOÄ 1341. Sie muss die medizinische Notwendigkeit unzweifelhaft belegen. Dazu gehören die exakte Diagnose und die Beschreibung der funktionellen oder psychischen Beeinträchtigung des Patienten.

Die Operationsdokumentation sollte den Eingriff detailliert beschreiben, inklusive der verwendeten Technik und des Pigments. Eine Fotodokumentation des Befundes vor und nach dem Eingriff ist dringend zu empfehlen, da sie visuellen Beweis für die Indikation und den Erfolg der Maßnahme liefert. Diese kann bei Rückfragen von Kostenträgern entscheidend sein.

Dokumentation: Zustand nach perforierender Hornhautverletzung links vor 10 Jahren mit dichtem, weißem Leukom zentral (3x4 mm). Patient berichtet über erheblichen Leidensdruck und soziale Isolation. Fotodokumentation liegt vor. Durchführung einer Hornhauttätowierung unter dem OP-Mikroskop zur kosmetischen Anpassung an das Partnerauge. Eingriff komplikationslos.

GOÄ 1341: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1341 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Eine solche Steigerung erfordert eine nachvollziehbare, patientenbezogene Begründung in der Rechnung. Mögliche Gründe sind ein erhöhter Zeitaufwand oder eine besondere Schwierigkeit.

Beispiele für Begründungen sind:

  • Besonders harte oder stark vaskularisierte Hornhautnarbe, die das Einbringen des Pigments erschwert.
  • Außergewöhnlich großer zu tätowierender Bereich.
  • Notwendigkeit einer sehr feinen, detailreichen Nachbildung der Irisstruktur zur Erzielung eines natürlichen Ergebnisses.
  • Erschwerte Bedingungen durch einen sehr unruhigen Patienten.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1341 wird oft in Kombination mit anderen Ziffern abgerechnet. Sinnvolle und zulässige Kombinationen sind:

  • Untersuchung und Beratung: GOÄ 1, 5 und/oder 6 vor dem Eingriff.
  • Anästhesie: Meist eine lokale Betäubung, z.B. mittels GOÄ 490 (Leitungsanästhesie) oder 491 (Infiltrationsanästhesie).
  • Zuschläge: Der Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops (GOÄ 440) ist fast immer ansetzbar. Wird der Eingriff ambulant durchgeführt, kann der Zuschlag nach GOÄ 442 (Zuschlag für ambulante Operationen der Kategorie A2) hinzukommen.
  • Verband: Ein einfacher Augenverband nach dem Eingriff kann mit GOÄ 200 abgerechnet werden.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1341

Die GOÄ-Ziffer 1341 beschreibt die Tätowierung der Hornhaut, auch Keratopigmentation genannt. Bei diesem Eingriff werden Farbpigmente in die Hornhaut eingebracht, um entstellende Narben zu kaschieren oder funktionelle Probleme wie starke Blendung zu behandeln. Die Leistung ist mit 333 Punkten bewertet.
Die Abrechnung der GOÄ 1341 ist bei einer klaren medizinischen Indikation möglich. Dazu zählen vor allem entstellende Hornhautnarben (Leukome) nach Verletzungen oder die funktionelle und kosmetische Korrektur bei angeborenen Defekten wie einer Aniridie (fehlende Iris). Eine rein ästhetische Motivation ohne medizinischen Hintergrund rechtfertigt die Abrechnung nicht.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus kann mit einer patientenbezogenen Begründung erfolgen. Gründe können ein erhöhter Zeitaufwand oder eine besondere Schwierigkeit sein, beispielsweise bei einer sehr harten Narbenplatte, einem ungewöhnlich großen Areal oder der Notwendigkeit einer besonders detailreichen kosmetischen Nachbildung.
Häufige und zulässige Kombinationen mit GOÄ 1341 sind Beratungs- und Untersuchungsziffern (GOÄ 1, 5, 6), die Lokalanästhesie (z.B. GOÄ 490/491) und ein Verband (GOÄ 200). Besonders wichtig sind die Zuschläge für die Anwendung eines Operationsmikroskops (GOÄ 440) und für ambulantes Operieren (GOÄ 442).
Nein, die Kosten für das verwendete Pigment sind in der Regel mit der Gebühr für die GOÄ 1341 abgegolten. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Kosten für das Material die Grenze von 25,56 € übersteigen. In diesem seltenen Fall können sie als Auslagen nach § 10 GOÄ geltend gemacht werden.
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