GOÄ 1353: Extraktion einer Kunstlinse – Abrechnung & Tipps

1353
Extraktion einer eingepflanzten Linse
I Augenheilkunde
Punktzahl
832
Einfachsatz
48,50 €
1,0x
Regelhöchstsatz
111,55 €
2,3x
Höchstsatz
169,75 €
3,5x

Die GOÄ 1353 regelt die Abrechnung der Entfernung einer Kunstlinse. Erfahren Sie alles über Indikationen, typische Fehler und korrekte Ziffernkombinationen.

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1353

Extraktion einer eingepflanzten Linse

Die GOÄ-Ziffer 1353 beschreibt die operative Entfernung einer künstlichen Intraokularlinse (IOL), die in einem früheren Eingriff implantiert wurde. Diese Leistung ist ein eigenständiger chirurgischer Akt und umfasst alle notwendigen Teilschritte zur Mobilisierung und Entfernung der Kunstlinse aus dem Auge.

Die Maßnahme wird notwendig, wenn die implantierte Linse Komplikationen verursacht, wie z.B. eine Dezentrierung, eine Trübung des Linsenmaterials oder eine chronische Entzündungsreaktion. Der Eingriff erfordert in der Regel einen operativen Zugang zum vorderen oder hinteren Augenabschnitt, um die eingepflanzte Linse sicher zu explantieren.

Es existieren keine spezifischen Vorbemerkungen im GOÄ-Abschnitt I, die die Abrechnung der Ziffer 1353 direkt einschränken. Es ist jedoch wichtig, sie klar von der Extraktion der körpereigenen Linse (GOÄ 1352) abzugrenzen.

GOÄ 1353 in der Praxis: Indikationen und Abgrenzung zur Linsenimplantation

Die Abrechnung der GOÄ 1353 ist bei verschiedenen klinischen Szenarien gerechtfertigt, die eine Entfernung der Kunstlinse medizinisch notwendig machen. Die Entscheidung zur Explantation wird getroffen, um die Sehfunktion zu verbessern oder das Auge vor weiteren Schäden zu schützen.

Typische Indikationen für die Anwendung der GOÄ 1353 sind:

  • Linsenluxation oder -subluxation: Die IOL ist aus ihrer korrekten Position im Kapselsack verrutscht, z.B. nach einem Trauma.
  • Falsche Linsenstärke (Refractive Surprise): Ein signifikanter postoperativer Refraktionsfehler macht einen Linsenaustausch erforderlich.
  • Uveitis-Glaukom-Hyphäma-Syndrom (UGH-Syndrom): Eine chronische Reizung durch die IOL führt zu Entzündungen, Augeninnendruckanstieg und Blutungen.
  • Materialbedingte Eintrübung der IOL: Das Linsenmaterial selbst wird im Laufe der Zeit trüb und mindert die Sehschärfe.

Tipp: Die GOÄ 1353 beschreibt ausschließlich die Entfernung der Linse. Wird in derselben Sitzung eine neue Linse eingesetzt, ist zusätzlich die GOÄ 1375 (Implantation einer Linse) abrechenbar. Dies wird als Linsenwechsel oder IOL-Austausch bezeichnet.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1353

Fallbeispiel 1: Explantation einer luxierten Hinterkammerlinse

Ein 75-jähriger Patient stürzt und erleidet ein stumpfes Augentrauma. In der Untersuchung zeigt sich eine in den Glaskörperraum luxierte Hinterkammerlinse. Zur Wiederherstellung der Sehfunktion wird die Linse mittels Vitrektomie geborgen und explantiert.

Begründung: Die Luxation der Kunstlinse stellt eine klare Indikation zur Entfernung dar. Der Eingriff ist komplex und erfordert einen Zugang zum hinteren Augenabschnitt.

Korrekte Abrechnung: GOÄ 1353 für die Linsenextraktion, zusätzlich GOÄ 1374 (operative Entfernung von Glaskörper) sowie die anfallenden Anästhesie- und Zuschlagsziffern.

Fallbeispiel 2: Linsenaustausch wegen signifikanter Restfehlsichtigkeit

Nach einer Kataraktoperation klagt eine Patientin über anhaltend verschwommenes Sehen. Die Refraktionsbestimmung ergibt eine unerwartete Hyperopie von +2,5 dpt. Nach eingehender Aufklärung wird ein Austausch der IOL gegen eine Linse mit korrigierter Stärke beschlossen.

Begründung: Die erhebliche Abweichung von der Zielrefraktion (Refractive Surprise) rechtfertigt den Linsenwechsel zur visuellen Rehabilitation.

Korrekte Abrechnung: GOÄ 1353 für die Extraktion der fehlerhaften Linse und zusätzlich GOÄ 1375 für die Implantation der neuen Linse.

Fallbeispiel 3: Entfernung einer Vorderkammerlinse bei chronischem Reizzustand

Ein Patient mit einer älteren Vorderkammerlinse entwickelt ein chronisches UGH-Syndrom mit wiederkehrenden Entzündungen und erhöhtem Augeninnendruck. Die medikamentöse Therapie ist nicht ausreichend wirksam, weshalb die ursächliche Linse entfernt wird.

Begründung: Die Entfernung der IOL ist zur Beherrschung der chronischen intraokularen Entzündung und zur Vermeidung eines sekundären Glaukomschadens medizinisch indiziert.

Korrekte Abrechnung: GOÄ 1353. Falls eine neue, besser verträgliche Linse (z.B. eine skleral fixierte IOL) implantiert wird, kommt GOÄ 1375 hinzu.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1353: Was Prüfer beanstanden

Bei der Abrechnung der GOÄ 1353 kommt es gelegentlich zu Beanstandungen durch Kostenträger. Diese lassen sich durch eine präzise Abrechnung und Dokumentation meist vermeiden.

Ein häufiger Fehler ist die fehlende Nebeneinanderberechnung bei einem Linsenaustausch. Manche Abrechner gehen fälschlicherweise davon aus, dass die Explantation in der Implantation (GOÄ 1375) enthalten sei. Die GOÄ 1353 und 1375 sind jedoch zwei separate, voll abrechnungsfähige Leistungen.

Ein weiterer Punkt ist die Verwechslung mit der GOÄ 1352 (Extraktion der körpereigenen Linse). Die GOÄ 1353 ist ausschließlich für künstliche, bereits implantierte Linsen vorgesehen. Die Dokumentation muss klarstellen, dass es sich um eine Explantation und nicht um eine primäre Kataraktoperation handelt.

Achtung: Eine unzureichende Begründung bei der Steigerung über den 2,3-fachen Satz führt regelmäßig zu Kürzungen. Pauschale Formulierungen wie „erschwerter Eingriff“ sind nicht ausreichend. Die spezifische Schwierigkeit (z.B. „starke Verwachsungen der Linsenhaptiken im Kapselsack“) muss in der Rechnung aufgeführt werden.

Dokumentation der GOÄ 1353: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist die Grundlage für eine erfolgreiche Abrechnung der GOÄ 1353. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs zweifelsfrei belegen.

Folgende Punkte müssen in der Patientenakte festgehalten werden:

  • Eindeutige Indikation: Genaue Beschreibung des Problems (z.B. „IOL-Luxation in den Glaskörper“, „Visusmindernde IOL-Trübung“).
  • Operativer Befund: Lage und Zustand der zu explantierenden Linse. Eine Fotodokumentation (Spaltlampen- oder Fundusfoto) ist hierbei sehr wertvoll.
  • Detaillierter Operationsbericht: Beschreibung der einzelnen Operationsschritte, des gewählten Zugangs und eventueller intraoperativer Schwierigkeiten.

Dokumentation: Indikation: Posttraumatische Subluxation der einliegenden Hinterkammer-IOL im linken Auge mit monokularer Diplopie. OP-Bericht: Nach Anlegen von Parazentesen und Instillation von Viskoelastikum Mobilisierung der IOL. Explantation der einteiligen Acryllinse durch einen 3,0 mm kornealen Tunnelschnitt. Besonderer Aufwand durch starke Kapselsackfibrose, die eine aufwändige Dissektion der Haptiken erforderte.

GOÄ 1353: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1353 kann bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) gesteigert werden. Die Begründung muss individuell, patientenbezogen und nachvollziehbar sein.

Mögliche Gründe für eine Steigerung sind:

  • Starke Verwachsungen (Fibrosen) der Linse mit dem Kapselsack oder der Iris.
  • Notwendigkeit, die Linse intraokular zu zerschneiden (fragmentieren) für eine kleinschnittige Entfernung.
  • Erschwerte Sichtverhältnisse durch Hornhauttrübung, enge Pupille oder Blutungen.
  • Bergung einer tief in den Glaskörper luxierten Linse.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1353 wird oft im Rahmen komplexerer Eingriffe abgerechnet. Folgende Kombinationen sind häufig und zulässig:

  • GOÄ 1375: Implantation einer Linse (bei Linsenaustausch).
  • GOÄ 1374: Operative Entfernung von Glaskörper (z.B. bei Pars-plana-Vitrektomie zur Bergung einer luxierten IOL).
  • GOÄ 444: Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops (obligat).
  • GOÄ 440: Zuschlag für ambulante Operationen nach § 4 Abs. 2a (bei Durchführung im ambulanten Setting).
  • Anästhesieleistungen: Z.B. GOÄ 480/481 für eine Peribulbär- oder Retrobulbäranästhesie.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1353

Der entscheidende Unterschied liegt in der Art der entfernten Linse. GOÄ 1352 beschreibt die Extraktion der körpereigenen, natürlichen Linse, typischerweise im Rahmen einer Katarakt-Operation. GOÄ 1353 hingegen wird für die Entfernung einer bereits zuvor eingepflanzten, künstlichen Intraokularlinse (IOL) abgerechnet.
Ja, die gemeinsame Abrechnung ist korrekt und üblich, wenn ein Linsenaustausch stattfindet. GOÄ 1353 deckt die Entfernung der alten Kunstlinse ab, während GOÄ 1375 die Implantation der neuen Kunstlinse in derselben Sitzung beschreibt. Beide Leistungen sind eigenständig und nebeneinander berechnungsfähig.
Eine Steigerung ist bei einem überdurchschnittlichen Aufwand oder besonderen Schwierigkeiten gerechtfertigt. Beispiele hierfür sind starke Verwachsungen der Linse mit dem Kapselsack (Fibrose), die Notwendigkeit, die Linse im Auge zu zerkleinern, oder eine erschwerte Sicht durch eine enge Pupille. Die Begründung muss den spezifischen Grund in der Rechnung anführen.
Standardmäßig wird der Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops nach GOÄ 444 angesetzt. Wird der Eingriff ambulant durchgeführt, kann je nach Eingriffsdauer und -komplexität der Zuschlag für ambulante Operationen nach GOÄ 440 hinzukommen. Weitere Zuschläge sind nicht vorgesehen.
Die Dokumentation muss die medizinische Notwendigkeit klar belegen. Dazu gehören die exakte Indikation (z.B. 'Linsenluxation nach Trauma'), eine Beschreibung des Befundes, idealerweise mit Fotodokumentation, und ein detaillierter Operationsbericht. Dieser sollte auch eventuelle Schwierigkeiten beschreiben, die eine Steigerung des Honorars rechtfertigen.
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