GOÄ 1352: IOL-Implantation korrekt abrechnen

1352
Einpflanzung einer intraokularen Linse, als selbständige Leistung
I Augenheilkunde
Punktzahl
1800
Einfachsatz
104,92 €
1,0x
Regelhöchstsatz
241,32 €
2,3x
Höchstsatz
367,22 €
3,5x

Die GOÄ 1352 für die selbständige IOL-Implantation ist eine Spezialziffer. Erfahren Sie, wann sie anstelle der GOÄ 1375 gilt und wie Sie sie korrekt abrechnen.

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1352

Einpflanzung einer intraokularen Linse, als selbständige Leistung

Die GOÄ-Ziffer 1352 beschreibt die operative Einbringung einer Kunstlinse in das Auge. Der entscheidende Zusatz in der Leistungslegende ist „als selbständige Leistung“. Dies bedeutet, dass die Ziffer ausschließlich für Eingriffe zur Anwendung kommt, bei denen die Linsenimplantation die alleinige oder zumindest die primäre operative Maßnahme darstellt.

Diese Leistung ist somit klar von der primären IOL-Implantation im Rahmen einer Kataraktoperation abzugrenzen. Die Ziffer umfasst alle notwendigen Teilschritte wie die Eröffnung des Auges, das Einsetzen und die Positionierung der Linse sowie den anschließenden Wundverschluss. Die Abrechnung erfolgt gemäß § 4 Abs. 2a GOÄ nicht neben einer anderen Augenoperation, wenn die Implantation bereits Bestandteil dieser umfassenderen Leistung ist.

GOÄ 1352 in der Praxis: Sekundärimplantation und Linsentausch

In der ophthalmologischen Praxis kommt die GOÄ 1352 in spezifischen Szenarien zum Einsatz, die über die Routine-Kataraktchirurgie hinausgehen. Die Hauptindikation ist die Sekundärimplantation einer Intraokularlinse. Dies ist dann der Fall, wenn ein Patient bereits linsenlos (aphak) ist, beispielsweise nach einer früher durchgeführten Kataraktoperation ohne Linsenimplantation, wie sie vor Jahrzehnten üblich war.

Ein weiteres wichtiges Anwendungsfeld ist der IOL-Wechsel. Wenn eine bereits implantierte Linse aufgrund einer Dezentrierung, Eintrübung (z.B. bei hydrophilen Acryllinsen) oder einer falschen Brechkraft explantiert werden muss, wird die Reimplantation der neuen Linse mit der GOÄ 1352 abgerechnet. In diesem Fall erfolgt die Abrechnung in Kombination mit der GOÄ-Ziffer 1365 für die Explantation der alten Linse.

Tipp: Bei einem IOL-Wechsel sind die Ziffern GOÄ 1365 (Explantation einer intraokularen Linse) und GOÄ 1352 (Einpflanzung einer intraokularen Linse) nebeneinander abrechenbar, da es sich um zwei separate, selbständige Leistungen handelt.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1352

Fallbeispiel 1: Sekundärimplantation bei Aphakie

Klinische Situation: Ein 78-jähriger Patient unterzog sich 1988 einer intrakapsulären Kataraktextraktion am rechten Auge ohne Implantation einer IOL. Er ist seither aphak und mit seiner Starbrille unzufrieden. Es wird eine sekundäre Implantation einer Vorderkammerlinse geplant.

Begründung: Die Einpflanzung der Linse ist die alleinige chirurgische Hauptleistung. Eine Linsenentfernung findet nicht statt.

Korrekte Abrechnung: GOÄ 1352 für die Einpflanzung der IOL, ggf. Zuschläge für ambulantes Operieren.

Fallbeispiel 2: IOL-Wechsel nach Luxation

Klinische Situation: Eine 65-jährige Patientin erleidet ein Trauma am linken Auge, wodurch die im Kapselsack liegende IOL in den Glaskörper luxiert. In einer Operation wird die luxierte Linse entfernt und eine neue, irisfixierte Linse implantiert.

Begründung: Es werden zwei separate Hauptleistungen erbracht: die Entfernung der alten Linse und die Einpflanzung einer neuen Linse. Beide sind als selbständige Leistungen anzusehen.

Korrekte Abrechnung: GOÄ 1365 (Explantation) + GOÄ 1352 (Implantation). Je nach operativem Vorgehen können weitere Ziffern wie die GOÄ 1360 (Vitrektomie) hinzukommen.

Fallbeispiel 3: Implantation im zweiten Eingriff

Klinische Situation: Bei einer primären Kataraktoperation (Phakoemulsifikation) kommt es zu einer ausgedehnten Ruptur des hinteren Kapselsacks, die eine stabile Implantation einer Hinterkammerlinse unmöglich macht. Die Operation wird nach der Linsenentfernung beendet. Vier Wochen später wird in einem zweiten Eingriff eine skleralfixierte IOL implantiert.

Begründung: Die Implantation erfolgt zeitlich und prozedural getrennt von der Linsenentfernung und stellt somit eine selbständige Leistung dar.

Korrekte Abrechnung: Für den zweiten Eingriff wird die GOÄ 1352 angesetzt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1352: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste und schwerwiegendste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1352 ist die Kombination mit Ziffern für die Kataraktextraktion. Kostenträger und Beihilfestellen beanstanden dies regelmäßig und zu Recht.

Die GOÄ 1375 (Extrakapsuläre Extraktion der Linse mit Implantation einer intraokularen Linse) ist eine Komplexziffer, die sowohl die Entfernung der natürlichen Linse als auch die Einpflanzung der Kunstlinse beinhaltet. Eine zusätzliche Abrechnung der GOÄ 1352 wäre ein klarer Verstoß gegen das Zielleistungsprinzip und § 4 Abs. 2a GOÄ, da die Implantation bereits Leistungsbestandteil der GOÄ 1375 ist.

Achtung: Rechnen Sie die GOÄ 1352 niemals zusammen mit der GOÄ 1374 oder GOÄ 1375 für denselben Eingriff am selben Auge ab. Dies führt unweigerlich zu Kürzungen und Rückforderungen.

Ein weiterer Punkt, der geprüft wird, ist die medizinische Notwendigkeit für einen Linsenwechsel. Eine unzureichende Dokumentation der Indikation (z.B. signifikante Dezentrierung, optische Aberrationen, Materialermüdung) kann zu Nachfragen führen.

Dokumentation der GOÄ 1352: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist entscheidend, um die Abrechnung der GOÄ 1352 gegenüber Prüfstellen zu verteidigen. Der OP-Bericht muss klar die Indikation für die selbständige Implantation belegen.

Wichtige Dokumentationsinhalte sind:

  • Die genaue Diagnose (z.B. Aphakie, IOL-Luxation, IOL-Inkompatibilität).
  • Eine Beschreibung des Zustands vor der Operation (z.B. „Z.n. Katarakt-OP 1995“, „dislozierte Hinterkammerlinse“).
  • Eine detaillierte Beschreibung des operativen Vorgehens, das die Selbständigkeit der Leistung unterstreicht.
  • Der Typ und die Stärke der implantierten Linse.

Dokumentation: Linkes Auge: Zustand nach IOL-Explantation vor 4 Wochen wegen schwerer Uveitis. Heute Sekundärimplantation einer irisfixierten Artisan-Linse bei stabiler Reizfreiheit. OP-Verlauf: Parazentese, Einbringen der Linse, Enklavation an der Iris, Wundverschluss mit Naht. Komplikationslos.

GOÄ 1352: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1352 kann bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten über den 2,3-fachen Regelhöchstsatz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Eine plausible, patientenbezogene Begründung in der Rechnung ist zwingend erforderlich. Mögliche Gründe sind ein erhöhter Zeitaufwand oder eine besondere Schwierigkeit durch:

  • Ausgeprägte Synechien (Verwachsungen) durch vorangegangene Operationen oder Entzündungen.
  • Eine enge Pupille (Miosis), die die Sicht und den Zugang erschwert.
  • Notwendigkeit einer speziellen, aufwendigen Fixationstechnik (z.B. sklerale oder iridale Fixation).
  • Schlechte Einsehbarkeit durch Hornhautnarben oder Glaskörpertrübungen.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1352 wird häufig mit anderen Ziffern kombiniert, um den gesamten operativen Aufwand abzubilden. Sinnvolle und erlaubte Kombinationen sind:

  • GOÄ 1365: Explantation einer intraokularen Linse (beim Linsenwechsel).
  • GOÄ 1360: Vordere Vitrektomie, falls Glaskörper aus der Wunde prolabiert.
  • GOÄ 1345: Operative Pupillenerweiterung (z.B. Synechiolyse, Pupillendehnung).
  • Zuschläge: Zuschlag für ambulantes Operieren nach Nr. 445 sowie ggf. Zuschläge für die Anwendung eines Operationsmikroskops (Nr. 440).
  • Anästhesieleistungen: Ziffern für die Lokal- oder Allgemeinanästhesie (z.B. GOÄ 480/481 für Retrobulbäranästhesie).

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1352

Die GOÄ-Ziffer 1352 wird für die Einpflanzung einer Intraokularlinse als selbständige Leistung abgerechnet. Dies ist typischerweise bei einer Sekundärimplantation in ein bereits linsenloses Auge oder im Rahmen eines Linsenwechsels der Fall, jedoch nicht während der primären Kataraktoperation.
Der Hauptunterschied liegt im Leistungsumfang. GOÄ 1375 ist eine Komplexleistung, die die Entfernung der natürlichen Linse (Katarakt) UND die Implantation einer Kunstlinse umfasst. GOÄ 1352 beschreibt ausschließlich die Implantation der Linse als eigenständigen Eingriff.
Ja, die gemeinsame Abrechnung ist bei einem Linsenwechsel korrekt und notwendig. GOÄ 1365 deckt die Entfernung (Explantation) der alten Linse ab, während GOÄ 1352 die Einpflanzung (Implantation) der neuen Linse beschreibt. Beide Leistungen sind in diesem Szenario selbständig.
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz erfordert eine patientenindividuelle medizinische Begründung. Gründe können ein erhöhter technischer Schwierigkeitsgrad oder ein außergewöhnlicher Zeitaufwand sein, beispielsweise durch Verwachsungen (Synechien), eine enge Pupille oder eine komplizierte Linsenfixation.
Nein, die GOÄ 1352 ist explizit nicht neben der GOÄ 1375 abrechenbar. Die Implantation der Linse ist bereits integraler Bestandteil der Komplexziffer GOÄ 1375. Eine zusätzliche Abrechnung wäre ein Verstoß gegen das Zielleistungsprinzip der GOÄ.
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