Die GOÄ-Ziffer 1369 ist hoch bewertet, aber an die strikte Indikation eines Tumors gebunden. Erfahren Sie alles zur korrekten Abrechnung und Abgrenzung.
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenOffizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1369
Koagulation oder Lichtkaustik eines Netz- oder Aderhauttumors
Die GOÄ-Ziffer 1369 beschreibt eine hochspezialisierte therapeutische Maßnahme in der Augenheilkunde. Sie umfasst die Behandlung von Tumoren der Netzhaut (Retina) oder Aderhaut (Choroidea) durch gezielte Anwendung von Hitze (Koagulation) oder energiereichem Licht (Lichtkaustik, z. B. mittels Laser).
Ziel des Eingriffs ist die Zerstörung (Ablation) oder Verkleinerung des Tumorgewebes. Die Leistung beinhaltet die gesamte Durchführung des Verfahrens, einschließlich der Einstellung des Geräts und der Fokussierung auf den Tumor. Es handelt sich um eine rein therapeutische Ziffer, die eine gesicherte Tumordiagnose voraussetzt.
GOÄ 1369 in der Praxis: Indikationen und Abgrenzung
Die Abrechnung der GOÄ 1369 ist an die klare Indikation eines intraokularen Tumors geknüpft. Typische klinische Szenarien sind die Behandlung von Aderhautmelanomen, Retinoblastomen oder auch vaskulären Tumoren wie Aderhaut-Hämangiomen. Die Methode wird oft bei kleineren, klar abgrenzbaren Tumoren als primäre Therapie oder zur Rezidivprophylaxe nach anderen Behandlungen eingesetzt.
Die entscheidende Abgrenzung erfolgt zur GOÄ-Ziffer 1365 (Lichtkoagulation... bei Erkrankungen der Netzhaut oder der Aderhaut). Während GOÄ 1369 ausschließlich für Tumoren gilt, wird GOÄ 1365 für alle anderen Pathologien wie diabetische Retinopathie, Gefäßverschlüsse oder Netzhautforamina verwendet. Das Prinzip „lex specialis derogat legi generali“ (das spezielle Gesetz verdrängt das allgemeine) ist hier maßgeblich.
Achtung: Die Verwechslung von GOÄ 1369 und 1365 ist ein häufiger Fehler. Die Abrechnung der GOÄ 1369 erfordert zwingend eine dokumentierte Tumordiagnose. Bei einer Prüfung durch Kostenträger wird dies als Erstes verifiziert.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1369
Fallbeispiel 1: Transpupillare Thermotherapie (TTT) bei Aderhautmelanom
Klinische Situation: Bei einem 65-jährigen Patienten wird ein kleines, pigmentiertes Aderhautmelanom im rechten Auge peripher diagnostiziert. Zur Behandlung wird eine transpupillare Thermotherapie (TTT) mit einem Diodenlaser durchgeführt, um den Tumor zu zerstören.
Begründung: Die TTT ist eine Form der Lichtkaustik, die gezielt auf einen Aderhauttumor angewendet wird. Die Leistung erfüllt exakt die Definition der Ziffer.
Korrekte Abrechnung: GOÄ 1369, ggf. mit Zuschlag nach GOÄ 440 für den Lasereinsatz.
Fallbeispiel 2: Mehrzeitige Laserkoagulation eines Retinoblastoms
Klinische Situation: Ein Kleinkind mit einem Retinoblastom im linken Auge erhält eine erste Sitzung einer Laserkoagulation zur Tumorreduktion. Sechs Wochen später zeigt die Kontrolle ein Resttumorwachstum, das eine zweite Lasersitzung erfordert.
Begründung: Die GOÄ 1369 schließt nicht die vollständige Tumorentfernung ein. Daher ist eine erneute Berechnung bei medizinischer Notwendigkeit an einem anderen Behandlungstag zulässig.
Korrekte Abrechnung: GOÄ 1369 für die erste Sitzung und erneut GOÄ 1369 für die zweite Sitzung.
Fallbeispiel 3: Behandlung eines symptomatischen Aderhaut-Hämangioms
Klinische Situation: Eine Patientin leidet unter einer Visusminderung durch ein seröse Netzhautabhebung über einem Aderhaut-Hämangiom. Mittels Laserkoagulation werden die zuführenden Gefäße des Tumors behandelt, um die Flüssigkeitsansammlung zu reduzieren.
Begründung: Auch gutartige Tumoren wie Hämangiome fallen unter den Leistungsbegriff „Netz- oder Aderhauttumor“. Die therapeutische Koagulation ist somit berechnungsfähig.
Korrekte Abrechnung: GOÄ 1369.
Häufige Fehler bei der GOÄ 1369: Was Prüfer beanstanden
Der häufigste Grund für Beanstandungen ist die Abrechnung der Ziffer bei nicht-tumorösen Erkrankungen. Die Anwendung bei einer proliferativen diabetischen Retinopathie oder zur Riegelung eines Netzhautlochs ist falsch und muss über die GOÄ 1365 abgerechnet werden.
Ein weiterer Fehler ist der gemeinsame Ansatz mit den Ziffern GOÄ 1365 bis 1368 in derselben Sitzung. Diese sind explizit ausgeschlossen. Selbst wenn in einer Sitzung ein Tumor (GOÄ 1369) und an anderer Stelle eine diabetische Veränderung (GOÄ 1365) behandelt würden, ist nur die höher bewertete Ziffer 1369 ansatzfähig, da sie die Koagulation am Augenhintergrund als solche umfasst.
Zudem darf die Ziffer pro Sitzung nur einmal berechnet werden, unabhängig von der Anzahl der behandelten Tumoren oder Herde. Die Behandlung mehrerer Tumoren in einer Sitzung kann jedoch einen erhöhten Steigerungsfaktor rechtfertigen.
Dokumentation der GOÄ 1369: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist entscheidend, um die Abrechnung der hoch bewerteten Ziffer 1369 abzusichern. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit und den Umfang der Leistung klar belegen.
Folgende Punkte müssen in der Patientenakte festgehalten werden:
- Eindeutige Diagnose: Genaue Bezeichnung des Tumors (z.B. Aderhautmelanom, Retinoblastom) mit Lokalisation und Größe.
- Durchgeführte Maßnahme: Art des Verfahrens (z.B. Argon-Laserkoagulation, TTT), verwendete Geräteeinstellungen (Leistung, Dauer, Spotgröße).
- Befundbeschreibung: Detaillierte Beschreibung des Befundes vor und nach dem Eingriff, idealerweise ergänzt durch eine Fundusskizze oder Fotodokumentation.
Dokumentation: „Diagnose: Suspektes Aderhautmelanom OD bei 4 Uhr, ca. 2 DD groß. Durchführung einer Argon-Laser-Koagulation mit 500 µm, 300 mW, 0,2 s. Konfluierende Koagulationseffekte um den gesamten Tumor herum erzielt. Patientin hat Eingriff gut toleriert.“
GOÄ 1369: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten, eines außergewöhnlichen Zeitaufwandes oder besonderer Umstände möglich. Eine aussagekräftige, patientenbezogene Begründung ist hierfür zwingend erforderlich.
Mögliche Begründungen sind:
- Extreme periphere oder zentrale (makulanahe) Lage des Tumors, die höchste Präzision erfordert.
- Ungewöhnlich große Tumorfläche, die eine sehr lange Behandlungsdauer bedingt.
- Erschwerte Bedingungen durch mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten (z.B. bei Kindern oder unruhigen Patienten).
- Starke Medientrübungen (z.B. Katarakt), die die Sicht auf den Tumor erschweren.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 1369 ist eine operative Leistung. Beratungen und Untersuchungen an vorausgehenden Tagen sind regulär abrechenbar. In der Operationssitzung selbst sind Kombinationen sorgfältig zu prüfen.
- Zuschläge: Die Kombination mit Zuschlägen ist essenziell. Häufig kommen der Zuschlag für die Anwendung eines Lasers (GOÄ 440) und der Zuschlag für ambulante Operationen (GOÄ 441) in Betracht.
- Untersuchungen: Voruntersuchungen wie die Funduskopie (GOÄ 1201) sind zur Planung notwendig, aber in der Regel nicht in derselben Sitzung wie der Eingriff selbst berechnungsfähig.
Tipp: Vergessen Sie nicht die anfallenden Sachkosten, wie beispielsweise für spezielle Kontaktgläser, die nach § 10 GOÄ gesondert berechnet werden können, sofern die Kosten den Betrag von 25,56 € übersteigen.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1369
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