Die GOÄ 1372 ist eine hoch bewertete Ziffer für komplexe ophthalmologische Rekonstruktionen. Erfahren Sie alles zur korrekten Anwendung und Abrechnung.
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenOffizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1372
Wiederherstellung eines prothesenfähigen Bindehautsackes mittels Transplantation
Die GOÄ-Ziffer 1372 beschreibt einen komplexen rekonstruktiven Eingriff in der Ophthalmochirurgie. Ziel der Leistung ist es, einen durch Narben, Schrumpfung oder Gewebedefekte verformten Bindehautsack so wiederherzustellen, dass er eine Augenprothese wieder aufnehmen und halten kann. Dies wird durch die Transplantation von körpereigenem Gewebe (z.B. Mundschleimhaut) oder Fremdmaterial (z.B. Amnionmembran) erreicht.
Die Leistung umfasst alle notwendigen Teilschritte des Eingriffs. Dazu gehören die Präparation des Empfängerbettes, die Entnahme des Transplantats (sofern autolog), die Einpassung und die Fixierung des Transplantats mittels Nähten. Die operative Entfernung eines alten, funktionsuntüchtigen Transplantats ist hingegen nicht Bestandteil der Leistung und kann gesondert abgerechnet werden.
GOÄ 1372 in der Praxis: Indikationen und Abgrenzung
Die Abrechnung der GOÄ 1372 ist bei Vorliegen einer sogenannten kontrahierten Augenhöhle (contracted socket) indiziert. Dieses Krankheitsbild tritt häufig nach einer Enukleation (Entfernung des Augapfels) oder Eviszeration auf, beispielsweise infolge von Traumata, Tumoren, Bestrahlungen oder chronischen Entzündungen.
Ein geschrumpfter Bindehautsack führt dazu, dass die Augenprothese nicht mehr richtig sitzt, herausfällt oder kosmetisch inakzeptabel ist. Die Wiederherstellung ist daher nicht nur aus ästhetischen, sondern auch aus psychosozialen Gründen für den Patienten von großer Bedeutung. Die GOÄ 1372 kommt dann zur Anwendung, wenn einfache plastische Maßnahmen nicht ausreichen.
Achtung: Die GOÄ 1372 ist klar von der GOÄ 1365 (Plastischer Ersatz des Bindehautsackes mit aus der Bindehaut des gleichen Auges gestieltem Lappen) abzugrenzen. Die Ziffer 1372 setzt eine freie Transplantation voraus, während die Ziffer 1365 eine lokale Lappenplastik beschreibt.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1372
Fallbeispiel 1: Posttraumatische Bindehautsackschrumpfung
Klinische Situation: Ein Patient hat vor mehreren Jahren bei einem Unfall ein Auge verloren. Aufgrund starker Narbenbildung ist der untere Bindehautsack (Fornix) so stark geschrumpft, dass die Prothese keinen Halt mehr findet.
Begründung: Zur Vertiefung des Fornix und Schaffung eines ausreichenden Volumens ist ein freies Mundschleimhauttransplantat erforderlich.
Korrekte Abrechnung: GOÄ 1372, ggf. Zuschlag für ambulante Operation nach GOÄ 445 und Operationsmikroskop nach GOÄ 440.
Fallbeispiel 2: Rekonstruktion nach Tumorentfernung
Klinische Situation: Nach der Exzision eines Bindehautmelanoms besteht ein erheblicher Gewebedefekt, der das Tragen einer Prothese unmöglich macht.
Begründung: Der Defekt wird durch eine mehrschichtige Amnionmembrantransplantation gedeckt, um eine glatte Oberfläche zu schaffen und den Bindehautsack wiederherzustellen.
Korrekte Abrechnung: GOÄ 1372.
Fallbeispiel 3: Revision bei Prothesenunverträglichkeit
Klinische Situation: Eine Patientin mit einer anophthalmischen Höhle seit der Kindheit entwickelt eine chronische Entzündung und Vernarbung, die zu einer Prothesenextrusion führt.
Begründung: Ein vorbestehendes, vernarbtes Transplantat wird entfernt. Anschließend erfolgt die Rekonstruktion des gesamten Bindehautsackes mit einem großen Mundschleimhauttransplantat.
Korrekte Abrechnung: GOÄ 1372 sowie eine separate Ziffer für die Entfernung des alten Transplantats (z.B. analog GOÄ 2655).
Häufige Fehler bei der GOÄ 1372: Was Prüfer beanstanden
Bei der Abrechnung der GOÄ 1372 kommt es immer wieder zu Beanstandungen durch Kostenträger. Ein häufiger Fehler ist die separate Berechnung der Transplantatentnahme, beispielsweise aus der Mundhöhle. Diese ist nach herrschender Meinung ein integraler Bestandteil der Leistung nach GOÄ 1372 und nicht gesondert ansatzfähig.
Ein weiterer Kritikpunkt ist die Verwechslung mit einfacheren plastischen Operationen. Wird lediglich eine lokale Verschiebeplastik oder eine Z-Plastik durchgeführt, ist der Ansatz der hoch bewerteten Ziffer 1372 nicht gerechtfertigt. Hier wären Ziffern wie GOÄ 1360 oder 1365 zu prüfen. Die Dokumentation muss den Einsatz eines freien Transplantats klar belegen.
Tipp: Der offizielle Kommentar zur GOÄ 1372 stellt klar, dass die Entfernung eines alten Transplantats gesondert berechnungsfähig ist. Dies ist ein wichtiger Aspekt bei Revisionseingriffen und sollte nicht übersehen werden.
Dokumentation der GOÄ 1372: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist entscheidend, um die Abrechnung der GOÄ 1372 gegenüber Prüfstellen zu verteidigen. Die medizinische Notwendigkeit muss klar ersichtlich sein. Die Operationsdokumentation sollte die Art des Transplantats und dessen Herkunft explizit benennen.
Folgende Punkte sollten im OP-Bericht enthalten sein:
- Genaue Indikation (z.B. „kontrahierte Augenhöhle mit Prothesenunverträglichkeit“)
- Beschreibung des Ausgangsbefundes (z.B. „verstrichener unterer Fornix“)
- Detaillierte Beschreibung der chirurgischen Schritte, inklusive Präparation des Empfängerlagers
- Angabe zu Art, Größe und Herkunft des Transplantats (z.B. „freies Mundschleimhauttransplantat von der Unterlippe“)
- Beschreibung der Fixationstechnik
Dokumentation: Z.n. Enukleation re. Auge 2015. Nun progrediente Schrumpfung des Bindehautsackes, Prothese fällt heraus. OP: Wiederherstellung des unteren Fornix re. mittels freiem Mundschleimhauttransplantat (20x15mm) von der Unterlippe. Fixation mit fortlaufender Vicryl-Naht 8-0. Einsetzen eines Platzhalters.
GOÄ 1372: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ 1372 kann bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Eine solche Steigerung erfordert eine nachvollziehbare, patientenbezogene Begründung in der Rechnung. Mögliche Gründe sind beispielsweise extrem starke Vernarbungen nach Bestrahlung, ein besonders großer Gewebedefekt, der ein entsprechend großes Transplantat erfordert, oder eine erhöhte Blutungsneigung während des Eingriffs.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 1372 wird in der Regel mit weiteren Ziffern kombiniert, um den gesamten Behandlungsaufwand abzubilden:
- GOÄ 1, 6: Beratung und Untersuchung vor dem Eingriff
- GOÄ 440: Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops
- GOÄ 445: Zuschlag für ambulante Operationen bei Eingriffen der Kategorie K2
- Lokalanästhesie: Z.B. GOÄ 490, 491
- Sachkosten: Kosten für Einmalmaterialien wie Transplantate (z.B. Amnionmembran) oder spezielle Nähte können nach § 10 GOÄ als Auslagenersatz berechnet werden.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1372
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