GOÄ 1372: Bindehautsack-Rekonstruktion – Abrechnung

1372
Wiederherstellung eines prothesenfähigen Bindehautsackes mittels Transplantation
I Augenheilkunde
Punktzahl
1850
Einfachsatz
107,83 €
1,0x
Regelhöchstsatz
248,01 €
2,3x
Höchstsatz
377,40 €
3,5x

Die GOÄ 1372 ist eine hoch bewertete Ziffer für komplexe ophthalmologische Rekonstruktionen. Erfahren Sie alles zur korrekten Anwendung und Abrechnung.

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1372

Wiederherstellung eines prothesenfähigen Bindehautsackes mittels Transplantation

Die GOÄ-Ziffer 1372 beschreibt einen komplexen rekonstruktiven Eingriff in der Ophthalmochirurgie. Ziel der Leistung ist es, einen durch Narben, Schrumpfung oder Gewebedefekte verformten Bindehautsack so wiederherzustellen, dass er eine Augenprothese wieder aufnehmen und halten kann. Dies wird durch die Transplantation von körpereigenem Gewebe (z.B. Mundschleimhaut) oder Fremdmaterial (z.B. Amnionmembran) erreicht.

Die Leistung umfasst alle notwendigen Teilschritte des Eingriffs. Dazu gehören die Präparation des Empfängerbettes, die Entnahme des Transplantats (sofern autolog), die Einpassung und die Fixierung des Transplantats mittels Nähten. Die operative Entfernung eines alten, funktionsuntüchtigen Transplantats ist hingegen nicht Bestandteil der Leistung und kann gesondert abgerechnet werden.

GOÄ 1372 in der Praxis: Indikationen und Abgrenzung

Die Abrechnung der GOÄ 1372 ist bei Vorliegen einer sogenannten kontrahierten Augenhöhle (contracted socket) indiziert. Dieses Krankheitsbild tritt häufig nach einer Enukleation (Entfernung des Augapfels) oder Eviszeration auf, beispielsweise infolge von Traumata, Tumoren, Bestrahlungen oder chronischen Entzündungen.

Ein geschrumpfter Bindehautsack führt dazu, dass die Augenprothese nicht mehr richtig sitzt, herausfällt oder kosmetisch inakzeptabel ist. Die Wiederherstellung ist daher nicht nur aus ästhetischen, sondern auch aus psychosozialen Gründen für den Patienten von großer Bedeutung. Die GOÄ 1372 kommt dann zur Anwendung, wenn einfache plastische Maßnahmen nicht ausreichen.

Achtung: Die GOÄ 1372 ist klar von der GOÄ 1365 (Plastischer Ersatz des Bindehautsackes mit aus der Bindehaut des gleichen Auges gestieltem Lappen) abzugrenzen. Die Ziffer 1372 setzt eine freie Transplantation voraus, während die Ziffer 1365 eine lokale Lappenplastik beschreibt.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1372

Fallbeispiel 1: Posttraumatische Bindehautsackschrumpfung

Klinische Situation: Ein Patient hat vor mehreren Jahren bei einem Unfall ein Auge verloren. Aufgrund starker Narbenbildung ist der untere Bindehautsack (Fornix) so stark geschrumpft, dass die Prothese keinen Halt mehr findet.
Begründung: Zur Vertiefung des Fornix und Schaffung eines ausreichenden Volumens ist ein freies Mundschleimhauttransplantat erforderlich.
Korrekte Abrechnung: GOÄ 1372, ggf. Zuschlag für ambulante Operation nach GOÄ 445 und Operationsmikroskop nach GOÄ 440.

Fallbeispiel 2: Rekonstruktion nach Tumorentfernung

Klinische Situation: Nach der Exzision eines Bindehautmelanoms besteht ein erheblicher Gewebedefekt, der das Tragen einer Prothese unmöglich macht.
Begründung: Der Defekt wird durch eine mehrschichtige Amnionmembrantransplantation gedeckt, um eine glatte Oberfläche zu schaffen und den Bindehautsack wiederherzustellen.
Korrekte Abrechnung: GOÄ 1372.

Fallbeispiel 3: Revision bei Prothesenunverträglichkeit

Klinische Situation: Eine Patientin mit einer anophthalmischen Höhle seit der Kindheit entwickelt eine chronische Entzündung und Vernarbung, die zu einer Prothesenextrusion führt.
Begründung: Ein vorbestehendes, vernarbtes Transplantat wird entfernt. Anschließend erfolgt die Rekonstruktion des gesamten Bindehautsackes mit einem großen Mundschleimhauttransplantat.
Korrekte Abrechnung: GOÄ 1372 sowie eine separate Ziffer für die Entfernung des alten Transplantats (z.B. analog GOÄ 2655).

Häufige Fehler bei der GOÄ 1372: Was Prüfer beanstanden

Bei der Abrechnung der GOÄ 1372 kommt es immer wieder zu Beanstandungen durch Kostenträger. Ein häufiger Fehler ist die separate Berechnung der Transplantatentnahme, beispielsweise aus der Mundhöhle. Diese ist nach herrschender Meinung ein integraler Bestandteil der Leistung nach GOÄ 1372 und nicht gesondert ansatzfähig.

Ein weiterer Kritikpunkt ist die Verwechslung mit einfacheren plastischen Operationen. Wird lediglich eine lokale Verschiebeplastik oder eine Z-Plastik durchgeführt, ist der Ansatz der hoch bewerteten Ziffer 1372 nicht gerechtfertigt. Hier wären Ziffern wie GOÄ 1360 oder 1365 zu prüfen. Die Dokumentation muss den Einsatz eines freien Transplantats klar belegen.

Tipp: Der offizielle Kommentar zur GOÄ 1372 stellt klar, dass die Entfernung eines alten Transplantats gesondert berechnungsfähig ist. Dies ist ein wichtiger Aspekt bei Revisionseingriffen und sollte nicht übersehen werden.

Dokumentation der GOÄ 1372: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist entscheidend, um die Abrechnung der GOÄ 1372 gegenüber Prüfstellen zu verteidigen. Die medizinische Notwendigkeit muss klar ersichtlich sein. Die Operationsdokumentation sollte die Art des Transplantats und dessen Herkunft explizit benennen.

Folgende Punkte sollten im OP-Bericht enthalten sein:

  • Genaue Indikation (z.B. „kontrahierte Augenhöhle mit Prothesenunverträglichkeit“)
  • Beschreibung des Ausgangsbefundes (z.B. „verstrichener unterer Fornix“)
  • Detaillierte Beschreibung der chirurgischen Schritte, inklusive Präparation des Empfängerlagers
  • Angabe zu Art, Größe und Herkunft des Transplantats (z.B. „freies Mundschleimhauttransplantat von der Unterlippe“)
  • Beschreibung der Fixationstechnik

Dokumentation: Z.n. Enukleation re. Auge 2015. Nun progrediente Schrumpfung des Bindehautsackes, Prothese fällt heraus. OP: Wiederherstellung des unteren Fornix re. mittels freiem Mundschleimhauttransplantat (20x15mm) von der Unterlippe. Fixation mit fortlaufender Vicryl-Naht 8-0. Einsetzen eines Platzhalters.

GOÄ 1372: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1372 kann bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Eine solche Steigerung erfordert eine nachvollziehbare, patientenbezogene Begründung in der Rechnung. Mögliche Gründe sind beispielsweise extrem starke Vernarbungen nach Bestrahlung, ein besonders großer Gewebedefekt, der ein entsprechend großes Transplantat erfordert, oder eine erhöhte Blutungsneigung während des Eingriffs.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1372 wird in der Regel mit weiteren Ziffern kombiniert, um den gesamten Behandlungsaufwand abzubilden:

  • GOÄ 1, 6: Beratung und Untersuchung vor dem Eingriff
  • GOÄ 440: Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops
  • GOÄ 445: Zuschlag für ambulante Operationen bei Eingriffen der Kategorie K2
  • Lokalanästhesie: Z.B. GOÄ 490, 491
  • Sachkosten: Kosten für Einmalmaterialien wie Transplantate (z.B. Amnionmembran) oder spezielle Nähte können nach § 10 GOÄ als Auslagenersatz berechnet werden.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1372

Die GOÄ-Ziffer 1372 beschreibt die chirurgische Wiederherstellung eines prothesenfähigen Bindehautsackes mittels einer freien Transplantation. Dieser Eingriff ist notwendig, wenn der Bindehautsack beispielsweise durch Narben so geschrumpft ist, dass er keine Augenprothese mehr halten kann. Es handelt sich um einen komplexen rekonstruktiven Eingriff der Augenheilkunde.
Die Abrechnung der GOÄ 1372 ist bei einer medizinischen Indikation wie der 'kontrahierten Augenhöhle' (contracted socket) gerechtfertigt. Dies ist der Fall, wenn ein Patient nach einer Augenentfernung seine Prothese aufgrund von Vernarbungen oder Gewebeschwund nicht mehr tragen kann. Die Ziffer darf nur angesetzt werden, wenn eine freie Transplantation zum Einsatz kommt.
Nein, die Entnahme eines körpereigenen Transplantats, wie zum Beispiel Mundschleimhaut, ist in der Regel Bestandteil der Leistung nach GOÄ 1372. Sie kann daher nicht separat abgerechnet werden. Dies ist ein häufiger Streitpunkt mit Kostenträgern, der durch die gängige Kommentarliteratur jedoch geklärt ist.
Der entscheidende Unterschied liegt in der chirurgischen Technik. GOÄ 1372 beschreibt die Rekonstruktion mittels einer freien Transplantation, bei der ein Gewebestück komplett von seiner ursprünglichen Stelle gelöst und an neuer Stelle eingesetzt wird. GOÄ 1365 hingegen beschreibt eine lokale Lappenplastik, bei der das Gewebe an einer Seite mit dem umgebenden Gewebe verbunden bleibt (gestielter Lappen).
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Regelhöchstsatz erfordert eine schriftliche, patientenindividuelle Begründung. Gründe können ein außergewöhnlich hoher Zeitaufwand, besondere technische Schwierigkeiten durch starke Vernarbungen (z.B. nach Bestrahlung) oder ein überdurchschnittlich großer Gewebedefekt sein. Die Begründung muss den Mehraufwand konkret und nachvollziehbar darlegen.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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