Die GOÄ 1377 regelt die Abrechnung der Entfernung von episkleralen Plomben. Erfahren Sie alles über Indikation, typische Fehler und korrekte Ziffernkombinatione
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenOffizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1377
Entfernung einer Silikon-/Silastik-/Rutheniumplombe
Die GOÄ-Ziffer 1377 beschreibt die operative Entfernung einer auf der Lederhaut (Sklera) des Auges platzierten Plombe. Solche Plomben werden typischerweise im Rahmen einer Operation zur Behandlung einer Netzhautablösung (Amotio retinae) eingesetzt, um die Sklera einzudellen und den Kontakt zwischen Netzhaut und Aderhaut wiederherzustellen.
Ebenso fällt die Entfernung einer Rutheniumplombe unter diese Ziffer. Hierbei handelt es sich um einen radioaktiven Strahlenträger (Applikator), der zur Brachytherapie von intraokularen Tumoren, wie dem Aderhautmelanom, temporär auf die Sklera aufgenäht wird. Die Leistung umfasst den gesamten chirurgischen Akt: die Eröffnung der Bindehaut, die Darstellung und Freipräparation der Plombe, das Durchtrennen der Haltefäden, die eigentliche Entfernung des Materials sowie den anschließenden Wundverschluss der Bindehaut.
GOÄ 1377 in der Praxis: Wann die Entfernung einer Plombe indiziert ist
Die Abrechnung der GOÄ 1377 ist bei Vorliegen einer klaren medizinischen Indikation für die Entfernung der Plombe gerechtfertigt. Es handelt sich in der Regel um einen sekundären Eingriff, der oft Jahre nach der primären Implantation notwendig wird.
Typische klinische Szenarien sind:
- Plombenextrusion: Die Plombe drückt durch die Bindehaut und wird an der Augenoberfläche sichtbar, was ein hohes Infektionsrisiko birgt.
- Chronische Reizzustände: Anhaltende Schmerzen, Fremdkörpergefühl oder eine persistierende Konjunktivitis, die auf die Plombe zurückzuführen sind.
- Motilitätsstörungen: Die Plombe verursacht eine Bewegungseinschränkung des Augapfels, die zu störenden Doppelbildern (Diplopie) führt.
- Infektion: Eine Infektion im Bereich der Plombe (z. B. Skleritis), die eine Entfernung des Fremdmaterials erforderlich macht.
- Geplante Entfernung: Die Entfernung einer Rutheniumplombe nach Abschluss der Strahlentherapie ist ein geplanter Zweiteingriff.
Tipp: Die Indikation zur Entfernung sollte präzise in der Patientenakte dokumentiert werden. Dies ist besonders wichtig, um die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs gegenüber Kostenträgern zu belegen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1377
Fallbeispiel 1: Entfernung bei Plombenextrusion
Klinische Situation: Ein 65-jähriger Patient, bei dem vor 10 Jahren eine Buckelchirurgie wegen Netzhautablösung durchgeführt wurde, stellt sich mit einem seit Wochen bestehenden Fremdkörpergefühl vor. Bei der Untersuchung zeigt sich eine durch die Bindehaut perforierte Silikonplombe im oberen temporalen Quadranten.
Begründung: Die Extrusion stellt eine klare Indikation zur Entfernung dar, um eine Endophthalmitis zu verhindern. Der Eingriff wird unter Lokalanästhesie ambulant durchgeführt.
Korrekte Abrechnung: GOÄ 1377, zusätzlich GOÄ 1 (Beratung), GOÄ 6 (Vollständige augenärztliche Untersuchung), GOÄ 490 (Infiltrationsanästhesie) und ggf. die Zuschläge GOÄ 440 (OP-Mikroskop) und GOÄ 442 (Ambulante Operation).
Fallbeispiel 2: Geplante Entfernung einer Rutheniumplombe
Klinische Situation: Bei einer Patientin mit einem kleinen Aderhautmelanom wurde zur Behandlung eine Ruthenium-106-Plombe auf die Sklera aufgenäht. Nach 5 Tagen ist die Zieldosis erreicht, und die Plombe muss planmäßig wieder entfernt werden.
Begründung: Die Entfernung des Strahlenträgers ist ein integraler und notwendiger Bestandteil der Brachytherapie.
Korrekte Abrechnung: Der zweite Eingriff wird mit GOÄ 1377 abgerechnet. Die Implantation wurde zuvor separat (z.B. mit GOÄ 1374) liquidiert.
Fallbeispiel 3: Plombenentfernung wegen persistierender Diplopie
Klinische Situation: Ein Patient klagt seit seiner Buckel-OP vor zwei Jahren über konstante Doppelbilder, die seine Lebensqualität stark einschränken. Untersuchungen ergeben, dass eine große, äquatorial angelegte Silikonplombe die Augenmuskelfunktion mechanisch behindert.
Begründung: Nach sorgfältiger Abwägung wird die Entscheidung zur Plombenentfernung getroffen, um die Motilitätsstörung zu beheben. Der Eingriff gestaltet sich aufgrund starker Vernarbungen als aufwendig.
Korrekte Abrechnung: GOÄ 1377, ggf. mit einem erhöhten Steigerungsfaktor (z.B. 3,5-fach) mit entsprechender Begründung für den erhöhten Zeitaufwand und die schwierige Präparation.
Häufige Fehler bei der GOÄ 1377: Was Prüfer beanstanden
Obwohl die GOÄ 1377 eine klar definierte Leistung ist, kommt es in der Praxis immer wieder zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen und Beihilfestellen. Die häufigsten Fehlerquellen sollten vermieden werden.
Ein zentraler Punkt ist der Ausschluss der Nebeneinanderberechnung mit bestimmten Ziffern. Die Entfernung der Fäden, die die Plombe an der Sklera fixieren, ist ein notwendiger Teilschritt der Leistung nach GOÄ 1377. Eine zusätzliche Abrechnung der GOÄ 2007 (Entfernung von Fäden) ist daher nicht zulässig und wird regelmäßig gestrichen.
Ebenso ist eine Abgrenzung zur GOÄ 1275 (Fremdkörperentfernung aus Bindehaut) entscheidend. Die GOÄ 1275 zielt auf oberflächliche, nicht chirurgisch implantierte Fremdkörper ab. Die Entfernung einer Plombe erfordert einen deutlich höheren chirurgischen Aufwand, einschließlich Inzision und Präparation, und rechtfertigt daher die höhere Bewertung der GOÄ 1377.
Achtung: Die Entfernung von intraokularem Silikonöl nach einer Vitrektomie ist nicht mit GOÄ 1377 abzurechnen. Hierfür sind die Ziffern des Vitrektomie-Komplexes (z.B. GOÄ 1375) einschlägig, da es sich um einen intraokularen Eingriff handelt.
Dokumentation der GOÄ 1377: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist die Grundlage für eine rechtssichere Abrechnung. Sie dient nicht nur der medizinischen Nachvollziehbarkeit, sondern auch als Beleg gegenüber Kostenträgern, insbesondere bei der Anwendung eines erhöhten Steigerungsfaktors.
Die Operationsdokumentation sollte folgende Punkte umfassen:
- Medizinische Indikation: Warum war die Entfernung notwendig (z.B. „Z.n. Buckel-OP mit Plombenextrusion temporal oben“)?
- Art der Anästhesie: z.B. Tropfanästhesie, subkonjunktivale Injektion.
- Operativer Verlauf: Eine kurze, aber genaue Beschreibung der durchgeführten Schritte.
- Beschreibung der Plombe: Art und Lokalisation des entfernten Materials.
- Besonderheiten: Vermerk über eventuelle Schwierigkeiten wie starke Vernarbungen oder eine fragmentierte Plombe.
Dokumentation: „In Lokalanästhesie Bindehauteröffnung über der prominenten Silikonplombe. Darstellung des Materials, welches bereits die Tenon-Kapsel durchbrochen hat. Nach Durchtrennung von zwei 5-0er Supramyd-Haltefäden Entfernung der Plombe in toto. Spülung der Wundhöhle. Bindehautverschluss mit Vicryl 8-0. OP ohne Komplikationen.“
GOÄ 1377: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ 1377 ist als operative Leistung steigerungsfähig. Eine Überschreitung des Regelhöchstsatzes (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) ist bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten, eines erhöhten Zeitaufwandes oder besonderer Umstände bei der Ausführung möglich. Eine kurze, patientenbezogene Begründung in der Rechnung ist dafür zwingend erforderlich.
Mögliche Begründungen sind:
- „Erhöhter Zeitaufwand bei der Präparation aufgrund starker Vernarbungen im Bereich der Plombe.“
- „Besonders schwierige Lokalisation und Entfernung einer tief unter einem Muskel liegenden Plombe.“
- „Entfernung einer fragmentierten Plombe in mehreren Teilstücken.“
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 1377 wird häufig in Kombination mit anderen Ziffern abgerechnet. Folgende Kombinationen sind in der Praxis üblich und zulässig:
- Beratung und Untersuchung: GOÄ 1 und/oder GOÄ 3, GOÄ 6.
- Anästhesie: Meist GOÄ 490 oder GOÄ 491 für die lokale Betäubung.
- Zuschläge: Der Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops (GOÄ 440) ist fast immer ansetzbar. Bei ambulanter Durchführung kann der Zuschlag für ambulantes Operieren nach GOÄ 442 hinzukommen.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1377
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