GOÄ 1381: Zyklektomie korrekt abrechnen – Tipps & Fehler

1381
Operative Entfernung eines Iris-Ziliar-Aderhauttumors (Zyklektomie)
I Augenheilkunde
Punktzahl
2770
Einfachsatz
161,46 €
1,0x
Regelhöchstsatz
371,36 €
2,3x
Höchstsatz
565,11 €
3,5x
Ausschlüsse

Die GOÄ 1381 für die operative Entfernung eines Iris-Ziliar-Aderhauttumors ist hoch bewertet, aber komplex. Unser Leitfaden zur korrekten Abrechnung.

Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
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Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren

Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1381

Operative Entfernung eines Iris-Ziliar-Aderhauttumors (Zyklektomie)

Die GOÄ-Ziffer 1381 beschreibt einen hochspezialisierten mikrochirurgischen Eingriff am Auge. Die Leistung umfasst die chirurgische Resektion eines Tumors, der sich über drei wesentliche Strukturen der Uvea (mittlere Augenhaut) erstreckt: die Iris (Regenbogenhaut), den Ziliarkörper (Corpus ciliare) und die Aderhaut (Choroidea).

Der Eingriff, auch als Iridazyklochorioidektomie bezeichnet, ist eine organerhaltende Maßnahme. Ziel ist die vollständige Entfernung des Tumors unter maximalem Erhalt des Augapfels und seiner Funktion. Die Komplexität ergibt sich aus der Notwendigkeit, in einem anatomisch engen und sensiblen Bereich zu operieren, ohne vitale Strukturen wie die Linse oder den Glaskörper übermäßig zu schädigen.

GOÄ 1381 in der Praxis: Indikation und Abgrenzung der Zyklektomie

Die Abrechnung der GOÄ 1381 ist bei spezifischen onkologischen Indikationen im vorderen und mittleren Augenabschnitt gerechtfertigt. Die häufigste Indikation ist das uveale Melanom (Aderhautmelanom), das in den Ziliarkörper und die Iriswurzel hineinwächst.

Weitere Indikationen können benigne, aber raumfordernde Tumoren wie Leiomyome oder Adenome sein, die durch ihre Lage und Größe Komplikationen wie ein Sekundärglaukom verursachen. Voraussetzung für den Eingriff ist, dass der Tumor eine Größe und Lokalisation aufweist, die eine vollständige Entfernung ohne Enukleation (Entfernung des gesamten Augapfels) ermöglicht.

Die entscheidende Abgrenzung zu anderen Ziffern liegt im Befall aller drei genannten Strukturen. Ist beispielsweise nur die Iris betroffen, wäre die GOÄ 1358 (Iridektomie) anzusetzen. Die GOÄ 1381 ist somit für einen kombinierten Eingriff reserviert, der über eine einfache Iridektomie oder die Exzision eines reinen Aderhauttumors hinausgeht.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1381

Fallbeispiel 1: Malignes Melanom des Ziliarkörpers

Klinische Situation: Ein 65-jähriger Patient stellt sich mit einer sichtbaren Pigmentveränderung an der Iris vor. Die Ultraschallbiomikroskopie (UBM) zeigt einen soliden Tumor des Ziliarkörpers, der in die Iriswurzel und die periphere Aderhaut infiltriert.
Begründung: Zur Rettung des Auges wird eine Iridazyklochorioidektomie durchgeführt. Über einen Skleradeckel wird der Tumor en bloc entfernt.
Korrekte Abrechnung: GOÄ 1381 ist die zutreffende Ziffer, da Anteile von Iris, Ziliarkörper und Aderhaut reseziert wurden.

Fallbeispiel 2: Infiltrierende Iriszyste

Klinische Situation: Eine große, symptomatische Zyste der Iris führt zu einer Linsenverlagerung und einem Anstieg des Augeninnendrucks. Diagnostisch zeigt sich eine feste Verwachsung und Infiltration des Ziliarkörpers und der anliegenden Aderhaut.
Begründung: Eine alleinige Entfernung der Zyste ist nicht möglich. Es erfolgt die operative Exzision der Zyste mitsamt dem betroffenen Irisgewebe, dem anhaftenden Ziliarkörperanteil und einem kleinen Segment der Aderhaut.
Korrekte Abrechnung: Die GOÄ 1381 ist korrekt, da der Eingriff die Kriterien der kombinierten Resektion erfüllt.

Fallbeispiel 3: Leiomyom des vorderen Uvea-Trakts

Klinische Situation: Ein seltener, gutartiger Tumor (Leiomyom) wird im Ziliarkörper diagnostiziert. Er wächst sowohl nach vorne in die Iris als auch nach hinten in die Aderhaut und bedroht die Sehfähigkeit.
Begründung: Die vollständige chirurgische Entfernung des Tumors ist zur Vermeidung weiterer Komplikationen indiziert. Der Eingriff umfasst die Resektion aller drei befallenen Gewebearten.
Korrekte Abrechnung: Für diesen komplexen Eingriff wird die GOÄ 1381 angesetzt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1381: Was Prüfer beanstanden

Die hohe Bewertung der GOÄ 1381 führt zu einer genauen Prüfung durch Kostenträger. Der häufigste Fehler ist die Abrechnung der Ziffer, obwohl die Kriterien nicht vollständig erfüllt sind. Insbesondere die mangelnde Dokumentation des Befalls aller drei Strukturen (Iris, Ziliarkörper, Aderhaut) führt regelmäßig zu Beanstandungen.

Ein weiterer kritischer Punkt ist der Abrechnungsausschluss. Die GOÄ 1381 darf nicht neben der GOÄ 1358 (Iridektomie) abgerechnet werden. Der Grund ist, dass die Entfernung des Irisanteils bereits integraler Bestandteil der in Ziffer 1381 beschriebenen Gesamtleistung ist. Eine zusätzliche Abrechnung wäre ein sogenanntes unzulässiges Splitting.

Achtung: Prüfstellen fordern bei der GOÄ 1381 fast immer den Operationsbericht und den histopathologischen Befund an. Weist der Bericht nicht explizit die Resektion von Anteilen aus Iris, Ziliarkörper und Aderhaut nach, wird die Abrechnung oft auf eine geringer bewertete Leistung gekürzt.

Dokumentation der GOÄ 1381: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist für die erfolgreiche Abrechnung der GOÄ 1381 unerlässlich. Der Operationsbericht muss die Leistung detailliert und nachvollziehbar beschreiben. Er sollte die chirurgischen Schritte klar benennen und den Befund exakt lokalisieren.

Folgende Punkte müssen dokumentiert sein:

  • Präoperative Diagnostik (z. B. UBM, Gonioskopie) zur Bestätigung der Tumorausdehnung.
  • Genaue Beschreibung des operativen Vorgehens (z. B. Anlegen eines lamellären Skleradeckels).
  • Explizite Erwähnung, dass Gewebe von Iris, Ziliarkörper und Aderhaut entfernt wurde.
  • Der histopathologische Befund, der die Diagnose und den Befall der entfernten Gewebeanteile bestätigt, sollte der Abrechnung beigefügt oder zumindest archiviert werden.

Dokumentation: „Durchführung einer Iridazyklochorioidektomie am rechten Auge bei V. a. Ziliarkörpermelanom. Nach Präparation eines Skleradeckels erfolgte die Exzision des Tumors en bloc unter Mitnahme des infiltrierten Iris-, Ziliarkörper- und Aderhautgewebes. Die histopathologische Untersuchung bestätigt ein malignes Melanom mit Infiltration aller drei resezierten Strukturen.“

GOÄ 1381: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1381 kann bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Eine solche Steigerung erfordert eine nachvollziehbare, patientenindividuelle Begründung in der Rechnung.

Mögliche Begründungen sind:

  • Außergewöhnlich schwierige Lokalisation des Tumors (z. B. nahe an der Fovea oder dem Sehnerv).
  • Starke Blutungsneigung während des Eingriffs.
  • Ausgeprägte Verwachsungen durch Voroperationen oder Entzündungen.
  • Besonderer Aufwand bei einem Patienten mit nur einem sehenden Auge (funktionelle Monokularität).

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1381 kann mit weiteren Ziffern kombiniert werden, die nicht bereits Leistungsbestandteil sind. Sinnvolle und häufige Kombinationen umfassen:

  • GOÄ 441: Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops (obligatorisch bei diesem Eingriff).
  • GOÄ 445: Zuschlag für ambulante Operationen.
  • Anästhesieleistungen (z. B. GOÄ 481 für eine Retrobulbäranästhesie oder Ziffern der Allgemeinanästhesie).
  • Präoperative diagnostische Leistungen wie GOÄ 415 (Ultraschall) oder GOÄ 1215 (Biomikroskopie).

Tipp: Die Notwendigkeit zusätzlicher operativer Maßnahmen, wie z. B. einer Vitrektomie (GOÄ 1375) aufgrund einer intraoperativen Komplikation, muss gesondert begründet und dokumentiert werden, um neben der GOÄ 1381 abgerechnet werden zu können.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1381

Die GOÄ-Ziffer 1381 beschreibt die operative Entfernung eines Tumors, der gleichzeitig die Iris, den Ziliarkörper und die Aderhaut des Auges betrifft. Es handelt sich um einen hochkomplexen, augapfelerhaltenden Eingriff, der vor allem bei bestimmten Formen des Aderhautmelanoms angewendet wird.
Eine Steigerung der GOÄ 1381 über den 2,3-fachen Satz ist bei außergewöhnlichem Aufwand gerechtfertigt. Dies kann durch eine besonders schwierige Tumorlokalisation, starke Blutungen, Verwachsungen durch Voroperationen oder einen Eingriff am einzigen sehenden Auge des Patienten begründet werden.
Der entscheidende Unterschied liegt im Umfang des Eingriffs. Während GOÄ 1358 (Iridektomie) nur die Entfernung von Irisgewebe beschreibt, umfasst GOÄ 1381 die kombinierte Entfernung von Gewebe aus Iris, Ziliarkörper und Aderhaut. Aus diesem Grund ist eine gemeinsame Abrechnung beider Ziffern ausgeschlossen.
Häufige und zulässige Kombinationen mit GOÄ 1381 sind der Zuschlag für das Operationsmikroskop (GOÄ 441) sowie die entsprechenden Anästhesieleistungen. Auch präoperative diagnostische Untersuchungen wie Ultraschall (GOÄ 415) sind separat abrechenbar.
Die Dokumentation muss für eine erfolgreiche Abrechnung absolut präzise sein. Der Operationsbericht muss explizit die Entfernung von Gewebeanteilen aus allen drei Strukturen – Iris, Ziliarkörper und Aderhaut – beschreiben. Der histopathologische Befund dient als wichtiger Nachweis und sollte der Abrechnung beigefügt werden.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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