Die GOÄ 1383 ist zentral für die Vitrektomie und die analoge Abrechnung von IVOM. Erfahren Sie alles über korrekte Anwendung, Ausschlüsse und Steigerung.
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenOffizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1383
Vitrektomie, Glaskörperstrangdurchtrennung, als selbständige Leistung
Die GOÄ-Ziffer 1383 beschreibt einen operativen Eingriff am Glaskörper des Auges. Sie umfasst zwei Hauptleistungen: die Vitrektomie, also die teilweise oder vollständige Entfernung des Glaskörpers, und die Glaskörperstrangdurchtrennung (Vitreolyse), bei der krankhafte Verwachsungen oder Stränge im Glaskörper durchtrennt werden.
Der entscheidende Zusatz lautet "als selbständige Leistung". Das bedeutet, die Ziffer 1383 ist nur dann berechnungsfähig, wenn der Eingriff nicht Teil einer anderen, umfassenderen Operation am Augeninneren ist. Diese Regelung, die sich aus § 4 Abs. 2a GOÄ ergibt, verhindert eine Doppelhonorierung.
Darüber hinaus hat die Bundesärztekammer eine Abrechnungsempfehlung veröffentlicht, nach der die intravitreale operative Medikamentenapplikation (IVOM) analog nach GOÄ 1383 abgerechnet wird. Dies ist heute die häufigste Anwendung dieser Ziffer in der Praxis.
GOÄ 1383 in der Praxis: Anwendung bei Vitrektomie und intravitrealer Injektion (IVOM)
Die GOÄ 1383 kommt in zwei unterschiedlichen klinischen Kontexten zur Anwendung. Einerseits bei der originären chirurgischen Leistung und andererseits bei der weit verbreiteten analogen Abrechnung für Medikamenteninjektionen.
Die eigentliche Vitrektomie oder Strangdurchtrennung wird bei Erkrankungen wie Glaskörperblutungen, bestimmten Formen der Netzhautablösung durch Glaskörpertraktion oder bei Komplikationen der diabetischen Retinopathie durchgeführt. Voraussetzung für die Abrechnung ist, dass dies der alleinige operative Eingriff am Augeninneren ist.
Weitaus häufiger ist die analoge Anwendung für die IVOM. Hierbei werden Medikamente (z.B. Anti-VEGF-Wirkstoffe wie Lucentis, Avastin, Eylea) direkt in den Glaskörperraum injiziert. Hauptindikationen sind die neovaskuläre (feuchte) altersbedingte Makuladegeneration (AMD), das diabetische Makulaödem und retinale Venenverschlüsse.
Tipp: Bei der Abrechnung der IVOM sollte stets der Zusatz "analog" oder "A" zur Ziffer 1383 hinzugefügt werden, um die Konformität mit der BÄK-Empfehlung transparent zu machen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1383
Fallbeispiel 1: IVOM bei feuchter AMD
Klinische Situation: Ein 78-jähriger Patient mit diagnostizierter feuchter AMD am rechten Auge erhält im Rahmen seiner Therapie eine intravitreale Injektion mit einem Anti-VEGF-Präparat unter sterilen Bedingungen im OP.
Begründung: Die intravitreale operative Medikamentenapplikation ist eine eigenständige Leistung, die gemäß der Empfehlung der Bundesärztekammer analog abgerechnet wird.
Korrekte Abrechnung: GOÄ A1383
Fallbeispiel 2: Isolierte Glaskörperblutung
Klinische Situation: Ein Patient erleidet durch ein stumpfes Trauma eine dichte Glaskörperblutung, die das Sehvermögen stark einschränkt. Eine Pars-plana-Vitrektomie wird als alleiniger Eingriff durchgeführt, um den Glaskörperraum von Blut zu befreien und die Sicht auf die Netzhaut wiederherzustellen.
Begründung: Die Vitrektomie war die einzige am Augeninneren durchgeführte Operation und somit eine selbständige Leistung.
Korrekte Abrechnung: GOÄ 1383
Fallbeispiel 3: Durchtrennung eines traktiven Glaskörperstranges
Klinische Situation: Bei einer Patientin mit proliferativer diabetischer Retinopathie hat sich ein einzelner Glaskörperstrang gebildet, der an der Makula zieht und ein Makulaödem verursacht. Dieser Strang wird gezielt chirurgisch durchtrennt, um die Traktion zu lösen.
Begründung: Die Durchtrennung des Stranges war der alleinige Zweck des Eingriffs und stellt eine selbständige Leistung dar.
Korrekte Abrechnung: GOÄ 1383
Häufige Fehler bei der GOÄ 1383: Was Prüfer beanstanden
Die korrekte Anwendung der GOÄ 1383 erfordert die Beachtung einiger wichtiger Ausschlüsse und Besonderheiten, die häufig zu Beanstandungen durch Kostenträger führen.
Der häufigste Fehler ist die Abrechnung der Ziffer 1383 neben einer anderen, das Augeninnere betreffenden Operation. Führt der Arzt beispielsweise eine komplexe Netzhaut-OP (z.B. nach GOÄ 1375) durch, bei der eine Vitrektomie ein notwendiger Teilschritt ist, so ist die Vitrektomie bereits im Honorar der Hauptleistung enthalten und darf nicht zusätzlich mit GOÄ 1383 berechnet werden.
Ein weiterer kritischer Punkt betrifft die analoge Abrechnung für die IVOM. Die BÄK-Empfehlung schließt explizit die zusätzliche Berechnung der Zuschläge nach GOÄ 440 (Operationsmikroskop) und GOÄ 445 (Zuschlag für ambulante Operationen) aus. Deren Ansatz neben der A1383 wird von Prüfstellen konsequent gestrichen.
Achtung: Die Nichtberechenbarkeit der Zuschläge 440 und 445 neben der analogen GOÄ 1383 für IVOM ist eine feste Vorgabe. Der Aufwand für Mikroskop und ambulante Durchführung ist bereits in der hohen Punktzahl der Analogziffer berücksichtigt.
Dokumentation der GOÄ 1383: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist entscheidend, um die Abrechnung der GOÄ 1383, insbesondere bei Rückfragen, zu sichern. Die Dokumentation muss den Charakter der Leistung als selbständigen Eingriff klar belegen.
Für die originäre Leistung (Vitrektomie/Strangdurchtrennung) sollte der OP-Bericht die Indikation, den genauen Ablauf und den Befund enthalten. Es muss daraus hervorgehen, dass keine weiteren intraokularen Eingriffe stattfanden. Bei der analogen Abrechnung für IVOM sind zusätzliche Details unerlässlich.
Die Dokumentation sollte Folgendes umfassen:
- Die genaue medizinische Indikation (z.B. "feuchte AMD bei CNV rechtes Auge").
- Das verabreichte Medikament inklusive Dosis und Chargennummer.
- Die erfolgte Aufklärung des Patienten.
- Eine kurze Beschreibung der Durchführung unter aseptischen Kautelen.
Dokumentationsbeispiel (IVOM): "RA: IVOM bei exsudativer AMD. Nach 3x Jod-Desinfektion und steriler Abdeckung Injektion von 0,05 ml [Medikamentenname], Charge [Nummer]. Eingriff komplikationslos. Patient aufgeklärt. T-Kontrolle morgen."
GOÄ 1383: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ 1383 ist bis zum 3,5-fachen Satz steigerungsfähig. Eine Überschreitung des Regelhöchstsatzes (2,3-fach) erfordert eine nachvollziehbare, patientenbezogene medizinische Begründung. Mögliche Gründe können besondere Erschwernisse sein, wie z.B. eine enge Pupille, eine Hornhauttrübung, eine starke Unruhe des Patienten oder unvorhergesehene Komplikationen während des Eingriffs.
Auch bei der analogen Abrechnung für eine IVOM ist eine Steigerung möglich, beispielsweise bei anatomisch schwierigen Verhältnissen (z.B. bei einem sehr tief liegenden Auge) oder bei einem extrem ängstlichen Patienten, der einen erhöhten Betreuungsaufwand erfordert.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 1383 kann sinnvoll mit anderen Ziffern kombiniert werden, sofern die Ausschlusskriterien beachtet werden. Erlaubte Kombinationen sind:
- Beratungen und Untersuchungen: GOÄ 1, 3, 5, 6, 7 sowie augenärztliche Grunduntersuchungen (z.B. GOÄ 1200, 1201, 1203, 1204).
- Diagnostik vor dem Eingriff: z.B. Ultraschall (GOÄ 410, 420) oder eine optische Kohärenztomographie (OCT, analog z.B. nach GOÄ 424).
- Anästhesie: Lokalanästhesie (z.B. GOÄ 490, 491) ist neben der Leistung berechnungsfähig.
Nicht kombiniert werden darf die GOÄ 1383 mit anderen Ziffern für intraokulare Operationen aus dem Abschnitt C.VIII. der GOÄ, wenn sie im selben Eingriff erfolgen. Bei der analogen Abrechnung für IVOM ist zudem der Ausschluss der Zuschläge 440 und 445 zu beachten.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1383
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