GOÄ 1452: Teilentfernung der Nase korrekt abrechnen

1452
Umfangreiche operative Teilentfernung der äußeren Nase
J Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Punktzahl
800
Einfachsatz
46,63 €
1,0x
Regelhöchstsatz
107,25 €
2,3x
Höchstsatz
163,21 €
3,5x
Ausschlüsse

Die GOÄ 1452 für die umfangreiche Teilentfernung der Nase ist hoch bewertet, birgt aber Abrechnungsfallen. Erfahren Sie, wie Sie sie korrekt anwenden.

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1452

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschreibt die Ziffer 1452 im Abschnitt J (Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde) wie folgt:

Umfangreiche operative Teilentfernung der äußeren Nase

Diese Leistungslegende beschreibt einen chirurgischen Eingriff, der über eine einfache Exzision von Hautveränderungen hinausgeht. Der Schlüsselbegriff ist „umfangreich“. Dies impliziert, dass nicht nur oberflächliche Hautschichten, sondern auch tiefere Strukturen wie Knorpel, Perichondrium oder Knochenanteile der äußeren Nase reseziert werden.

Die Leistung umfasst alle notwendigen Teilschritte des Eingriffs, wie die Schnittführung, die Präparation und die eigentliche Resektion des betroffenen Nasenanteils. Die anschließende Wundversorgung ist ebenfalls Bestandteil, wobei komplexere Rekonstruktionen gesondert abgerechnet werden können.

GOÄ 1452 in der Praxis: Wann ist die Abrechnung berechtigt?

Die GOÄ 1452 kommt zur Anwendung, wenn eine signifikante, strukturelle Verkleinerung oder Entfernung eines Teils der äußeren Nase medizinisch indiziert ist. Die häufigste Indikation ist die Entfernung maligner Tumoren, wie Basalzellkarzinome (Basaliome) oder Plattenepithelkarzinome (Spinaliome), die eine Resektion mit Sicherheitsabstand erfordern.

Eine korrekte Abrechnung setzt voraus, dass der Eingriff die anatomische Form und Struktur der Nase substanziell verändert. Die Abgrenzung zu den Ziffern für die Exzision von Haut- oder Weichteilgeschwülsten (z.B. GOÄ 2403, 2404) ist entscheidend. Betrifft der Eingriff lediglich die Haut über der Nase ohne Beteiligung der stützenden Knorpel- oder Knochenstrukturen, sind diese Ziffern anzuwenden.

Tipp: Die histopathologische Untersuchung des Resektats ist nicht nur medizinisch geboten, sondern dient auch als starker Beleg für die Notwendigkeit des umfangreichen Eingriffs und rechtfertigt die Abrechnung der GOÄ 1452 gegenüber Kostenträgern.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1452

Fallbeispiel 1: Resektion eines Basalioms am Nasenflügel

Ein Patient stellt sich mit einem histologisch gesicherten, 1,2 cm großen Basalzellkarzinom am rechten Nasenflügel vor. Zur Gewährleistung einer R0-Resektion wird eine Exzision mit einem Sicherheitsabstand von 4 mm durchgeführt. Dabei müssen Haut, Subkutangewebe und ein Teil des Flügelknorpels entfernt werden. Dieser Eingriff stellt eine umfangreiche Teilentfernung dar und wird korrekt mit GOÄ 1452 abgerechnet.

Fallbeispiel 2: Chirurgische Behandlung eines ausgeprägten Rhinophyms

Bei einem Patienten mit einem fortgeschrittenen Rhinophym (Stadium III) wird eine operative Abtragung der hyperplastischen Talgdrüsen und des Bindegewebes zur Wiederherstellung der Nasenform vorgenommen. Mittels Skalpell und Dermabrasion werden große Teile des Weichteilmantels der Nase entfernt. Auch dies fällt unter die Leistungslegende der GOÄ 1452, da es sich um eine umfangreiche Resektion von Nasengewebe handelt.

Fallbeispiel 3: Keilexzision bei Plattenepithelkarzinom

Ein Plattenepithelkarzinom an der Nasenspitze erfordert eine Keilexzision, die alle Schichten der Nase – von der äußeren Haut bis zur inneren Schleimhaut inklusive Knorpelanteilen – umfasst. Die resultierende strukturelle Veränderung rechtfertigt zweifelsfrei die Abrechnung der GOÄ 1452. Der anschließende Wundverschluss mittels direkter Naht ist in der Leistung enthalten, eine aufwendigere Rekonstruktion (z.B. Lappenplastik) wäre zusätzlich berechnungsfähig.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1452: Was Prüfer beanstanden

Die hohe Bewertung der Ziffer 1452 führt zu einer genauen Prüfung durch private Krankenversicherungen und Beihilfestellen. Folgende Fehler sollten vermieden werden:

  • Falsche Anwendung bei oberflächlichen Exzisionen: Die häufigste Beanstandung betrifft die Abrechnung der GOÄ 1452 für eine einfache Hauttumorentfernung, die korrekterweise mit GOÄ 2403 (kleine Geschwulst) oder GOÄ 2404 (größere Geschwulst) abzurechnen wäre. Entscheidend ist die nachweisliche Mitnahme von Nasenknorpel oder -knochen.
  • Verstoß gegen Abrechnungsausschlüsse: Die GOÄ 1452 darf nicht neben den Ziffern 1449 (Korrekturoperation an der äußeren Nase), 1450 (Submuköse Septumresektion) oder 1453 (Totalentfernung der äußeren Nase) abgerechnet werden. Diese Leistungen sind entweder inhaltlich verschieden oder stellen eine umfassendere bzw. andere Operation dar.

Achtung: Ohne eine präzise und nachvollziehbare Dokumentation des Eingriffs, insbesondere der Resektionstiefe, wird die GOÄ 1452 von Prüfstellen oft auf eine niedrigere Ziffer wie die GOÄ 2404 gekürzt. Der Operationsbericht ist hier das wichtigste Dokument.

Dokumentation der GOÄ 1452: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der Schlüssel zur erfolgreichen Abrechnung der GOÄ 1452. Sie muss den Prüfern klar vermitteln, warum der Eingriff als „umfangreich“ einzustufen ist.

Die Dokumentation in der Patientenakte sollte unbedingt folgende Punkte enthalten:

  • Genaue Indikation: z.B. histologisch gesicherter Befund eines Malignoms.
  • Lokalisation und Größe des Befundes vor dem Eingriff.
  • Detaillierter Operationsbericht: Beschreibung der Schnittführung, der resezierten Gewebeschichten (explizit die Beteiligung von Knorpel oder Knochen erwähnen) und der Größe des entstandenen Defekts.
  • Fotodokumentation: Bilder vor und nach dem Eingriff sind äußerst hilfreich, um den Umfang der Operation zu visualisieren.

Dokumentation: „Histologisch gesichertes noduläres Basaliom am linken Nasenflügel, 1,3 cm Durchmesser. Zirkuläre Exzision mit 5 mm Sicherheitsabstand. Resektion von Haut, Subkutis und des kaudalen Anteils des linken Flügelknorpels. Defektgröße 2,3 cm. Defektdeckung mittels Verschiebelappenplastik. Histologie bestätigt R0-Resektion.“

GOÄ 1452: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1452 kann bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten, eines außergewöhnlichen Zeitaufwandes oder besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Eine plausible, patientenbezogene Begründung ist zwingend erforderlich.

Mögliche Begründungen sind beispielsweise:

  • Erschwerte Präparation bei starker Blutung (z.B. bei Patienten unter Antikoagulation).
  • Besonders schwierige Lokalisation des Tumors (z.B. im Bereich des Naseneingangs oder des medialen Lidwinkels).
  • Umfangreiche Vernarbungen durch Voroperationen, die die Dissektion erschweren.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1452 kann sinnvoll mit anderen Ziffern kombiniert werden, um den gesamten Behandlungsaufwand abzubilden. Häufige Kombinationen sind:

  • Lokalanästhesie: z.B. GOÄ 490 oder 491.
  • Wundverschluss/Rekonstruktion: Während ein einfacher Wundverschluss Leistungsbestandteil ist, sind aufwendige plastische Deckungen wie eine Lappenplastik (z.B. GOÄ 2381, 2382) oder ein Hauttransplantat (z.B. GOÄ 2386) zusätzlich berechnungsfähig.
  • Histologische Untersuchung: GOÄ 4800 für die Aufbereitung des Resektats.
  • Zuschläge: Zuschlag für ambulantes Operieren (GOÄ 444) sowie ggf. der Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops (GOÄ 440).

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1452

Der Begriff „umfangreich“ bedeutet, dass der Eingriff über eine reine Hautexzision hinausgeht. Es müssen tiefere Strukturen der äußeren Nase, wie Knorpel oder Knochen, reseziert werden. Eine alleinige Entfernung eines Hauttumors ohne Beteiligung dieser Stützstrukturen rechtfertigt die Ziffer nicht.
Die GOÄ 1452 ist anzuwenden, wenn die strukturelle Integrität der Nase betroffen ist, also Knorpel oder Knochen entfernt werden. Die GOÄ 2404 hingegen beschreibt die Entfernung einer größeren, unter der Haut liegenden Geschwulst, ohne dass dabei zwangsläufig Nasenstützstrukturen reseziert werden.
Ja, die Kombination ist möglich und üblich. Die GOÄ 1452 deckt die Entfernung des Gewebes ab. Der anschließende Verschluss des Defekts durch eine aufwendige plastische Deckung, wie eine Lappenplastik (z.B. GOÄ 2381 oder 2382), ist eine eigenständige Leistung und kann zusätzlich abgerechnet werden.
Die häufigste Indikation sind maligne Tumoren der Nase, wie Basalzellkarzinome oder Plattenepithelkarzinome, die eine Resektion mit Sicherheitsabstand erfordern. Auch die operative Behandlung eines ausgeprägten Rhinophyms kann die Abrechnung dieser Ziffer rechtfertigen.
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz erfordert eine schriftliche, patientenindividuelle Begründung. Gründe können ein außergewöhnlicher Zeitaufwand oder eine besondere Schwierigkeit sein, zum Beispiel durch starke Blutungen, eine ungünstige Lokalisation des Tumors oder ausgedehntes Narbengewebe durch Voroperationen.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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