GOÄ 1450: Totale Nasenrekonstruktion korrekt abrechnen

1450
Rekonstruierende Totalplastik der äußeren Nase, auch in mehreren Sitzungen
J Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Punktzahl
7400
Einfachsatz
431,33 €
1,0x
Regelhöchstsatz
992,06 €
2,3x
Höchstsatz
1509,65 €
3,5x
Ausschlüsse

Die GOÄ 1450 ist mit 7400 Punkten eine der höchstbewerteten HNO-Ziffern. Erfahren Sie, wann eine Totalrekonstruktion der Nase abgerechnet werden darf.

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1450

Rekonstruierende Totalplastik der äußeren Nase, auch in mehreren Sitzungen

Die GOÄ-Ziffer 1450 beschreibt eine der umfangreichsten Operationen im Bereich der plastisch-rekonstruktiven Kopf-Hals-Chirurgie. Sie umfasst die vollständige Wiederherstellung der äußeren Nase, was sowohl die Hautbedeckung als auch das knorpelige und knöcherne Stützgerüst einschließt. Es handelt sich hierbei nicht um einen primär ästhetischen Eingriff, sondern um eine medizinisch notwendige Rekonstruktion.

Der entscheidende Zusatz „auch in mehreren Sitzungen“ klassifiziert die GOÄ 1450 als Komplexleistung. Das bedeutet, dass die Ziffer den gesamten Rekonstruktionsprozess abdeckt, selbst wenn dieser mehrere operative Eingriffe im Abstand von Wochen oder Monaten erfordert. Typische mehrzeitige Verfahren wie eine Stirnlappenplastik mit späterer Stieldurchtrennung sind mit dieser einen Ziffer vollständig abgegolten.

GOÄ 1450 in der Praxis: Wann die Abrechnung einer Totalrekonstruktion gerechtfertigt ist

Die Abrechnung der GOÄ 1450 ist an strenge Voraussetzungen geknüpft und kommt nur bei sehr großen Defekten zur Anwendung. Die Indikation ist gegeben, wenn die äußere Nase in ihrer Gesamtheit oder zumindest in ihren wesentlichen strukturellen und ästhetischen Anteilen zerstört ist und wiederhergestellt werden muss. Dies ist typischerweise nach der Resektion großer Tumoren (z. B. Basalzell- oder Plattenepithelkarzinome) der Fall.

Weitere klassische Szenarien sind schwerste Traumata, wie beispielsweise Abrissverletzungen durch Unfälle oder Tierbisse, die zu einem subtotalen oder totalen Verlust der Nase führen. Auch komplexe angeborene Fehlbildungen können eine Totalrekonstruktion erforderlich machen. Die Abgrenzung zur GOÄ 1449 (Teilplastik) ist entscheidend: GOÄ 1450 setzt einen Defekt voraus, der die gesamte Nase umfasst, während GOÄ 1449 für ausgedehnte, aber eben nur partielle Defekte angesetzt wird.

Tipp: Eine lückenlose Fotodokumentation des Ausgangsbefundes ist unerlässlich, um gegenüber Kostenträgern die Notwendigkeit einer Totalplastik im Gegensatz zu einer Teilplastik (GOÄ 1449) zu belegen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1450

Fallbeispiel 1: Rekonstruktion nach Tumorexzision

Ein Patient leidet an einem ausgedehnten Basalzellkarzinom, das die Nasenspitze, den Nasensteg und beide Nasenflügel infiltriert. Nach der vollständigen Tumorentfernung resultiert ein subtotaler Defekt der Nase. Die Rekonstruktion erfolgt mittels einer paramedianen Stirnlappenplastik. In einer ersten Operation wird der Lappen gehoben und auf den Defekt transplantiert. Nach drei Wochen erfolgt in einer zweiten Sitzung die Durchtrennung des Lappenstiels und die finale Ausformung der Nase. Für den gesamten Komplex wird einmalig die GOÄ 1450 abgerechnet.

Fallbeispiel 2: Wiederherstellung nach traumatischer Amputation

Nach einem schweren Verkehrsunfall liegt eine fast vollständige Amputation der knorpeligen und weichteiligen Nase vor. Eine Replantation ist nicht möglich. Die Rekonstruktion erfordert den Aufbau eines neuen Stützgerüstes mittels Rippenknorpeltransplantaten und die Deckung durch eine lokale Lappenplastik. Die GOÄ 1450 deckt die Nasenrekonstruktion ab. Die Entnahme des Rippenknorpels kann zusätzlich mit der GOÄ 2255 berechnet werden.

Fallbeispiel 3: Mehrzeitige Korrektur einer angeborenen Fehlbildung

Ein junger Erwachsener mit einer angeborenen Arrhinie (Fehlen der Nase) wird operiert. Die Rekonstruktion erfolgt über mehrere geplante Etappen, beginnend mit der Positionierung von Gewebeexpandern, gefolgt von der eigentlichen Rekonstruktion mit Stirnlappen und Knorpeltransplantaten. Da alle Eingriffe dem Ziel der Totalrekonstruktion der Nase dienen, wird die GOÄ 1450 einmalig für den gesamten Behandlungsprozess angesetzt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1450: Was Prüfer beanstanden

Aufgrund der hohen Punktzahl wird die GOÄ 1450 von Kostenträgern besonders kritisch geprüft. Der häufigste Fehler ist die falsche Abgrenzung zur GOÄ 1449. Die Ziffer 1450 darf nur bei einem Defekt angesetzt werden, der die Nase als Ganzes betrifft. Ein großer Defekt, der sich nur auf den Nasenrücken oder einen Nasenflügel beschränkt, rechtfertigt lediglich die GOÄ 1449.

Ein weiterer typischer Fehler ist der Versuch, Teilschritte einer mehrzeitigen Operation separat abzurechnen. Die Leistungslegende „auch in mehreren Sitzungen“ schließt die Abrechnung von beispielsweise einer späteren Lappenstieldurchtrennung oder kleineren Nachkorrekturen aus. Diese sind bereits Bestandteil der Komplexleistung.

Die Nebeneinanderberechnung mit Ausschlussziffern führt ebenfalls regelmäßig zu Beanstandungen. Insbesondere der Ausschluss der GOÄ 2381 (freie Hauttransplantation) ist zu beachten. Die Deckung des Hebedefekts des Lappens (z.B. an der Stirn) mit einem Spalthauttransplantat ist in der GOÄ 1450 inkludiert und nicht gesondert berechnungsfähig.

Achtung: Die GOÄ 1450 ist eine „einmal pro Behandlungsfall“-Ziffer. Der gesamte, auch mehrzeitige, Prozess der Rekonstruktion stellt einen einzigen Behandlungsfall dar. Eine erneute Abrechnung wäre nur bei einer neuen, unabhängigen Erkrankung oder Verletzung denkbar.

Dokumentation der GOÄ 1450: Praxisbewährte Hinweise

Eine präzise und nachvollziehbare Dokumentation ist für die erfolgreiche Abrechnung der GOÄ 1450 von entscheidender Bedeutung. Sie muss den Kostenträgern unmissverständlich die medizinische Notwendigkeit der Totalrekonstruktion darlegen. Die präoperative Fotodokumentation des Defekts ist hierbei der wichtigste Baustein.

Der Operationsbericht muss detailliert die Größe und Lokalisation des Defekts beschreiben und explizit begründen, warum eine Totalplastik erforderlich war. Die angewandte Technik (z.B. Stirnlappen, Nasolabiallappen) und alle durchgeführten Schritte, auch in Folgesitzungen, müssen exakt protokolliert werden. Die Dokumentation sollte den gesamten Behandlungsverlauf als zusammengehörige Maßnahme darstellen.

Dokumentation: „Z.n. Exzision eines Basalioms mit subtotalem Defekt der äußeren Nase, alle drei ästhetischen Untereinheiten (Spitze, Rücken, Flügel) betreffend. Detaillierte Fotodokumentation liegt vor. OP am [Datum 1]: Hebung einer paramedianen Stirnlappenplastik und Defektdeckung. OP am [Datum 2]: Stieldurchtrennung und Inset des Lappens. Begründung für GOÄ 1450: Defektausmaß erfordert vollständige Rekonstruktion der Nasenstruktur.“

GOÄ 1450: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1450 ist mit 7400 Punkten bereits sehr hoch bewertet, was den durchschnittlichen Aufwand widerspiegelt. Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bedarf daher einer besonderen, patientenindividuellen Begründung. Mögliche Gründe für einen erhöhten Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand können beispielsweise eine stark vernarbte Gewebesituation nach Voroperationen oder Bestrahlung, eine erschwerte Lappenhebung aufgrund anatomischer Varianten oder eine intraoperativ aufgetretene, außergewöhnlich starke Blutung sein. Die Begründung muss konkret und nachvollziehbar in der Rechnung aufgeführt werden.

Typische Ziffernkombinationen

Obwohl die GOÄ 1450 eine Komplexleistung ist, können bestimmte selbstständige Leistungen zusätzlich abgerechnet werden. Sinnvolle und zulässige Kombinationen sind:

  • Beratungen und Untersuchungen: GOÄ 1, 3, 6
  • Anästhesieleistungen: Ziffern aus dem Kapitel D, z.B. GOÄ 476, 481
  • Entnahme von Transplantaten aus anderen Körperregionen: z.B. GOÄ 2255 (Entnahme eines Knochenspans, z.B. Rippe), GOÄ 2425 (Entnahme von Knorpel aus der Ohrmuschel) oder GOÄ 2426 (Entnahme von Knorpel aus der Nasenscheidewand, falls diese nicht Teil des Primärdefekts ist).
  • Zuschläge: z.B. für ambulantes Operieren (GOÄ 442 ff.) oder die Anwendung eines Operationsmikroskops (GOÄ 440).

Nicht kombinierbar sind die explizit genannten Ausschlussziffern wie GOÄ 1449 (Teilplastik) oder GOÄ 1456/1457 (kosmetische/funktionelle Septorhinoplastik), da diese alternative oder weniger umfangreiche Eingriffe beschreiben.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1450

Der Unterschied liegt im Ausmaß der Rekonstruktion. GOÄ 1450 wird für die vollständige Wiederherstellung der äußeren Nase (Totalplastik) abgerechnet, während GOÄ 1449 für die Rekonstruktion eines ausgedehnten Teils der Nase (Teilplastik) vorgesehen ist. Die Entscheidung hängt von der Größe und Lokalisation des Defekts ab.
Nein, die GOÄ 1450 darf nur einmal pro Behandlungsfall abgerechnet werden. Der Leistungstext „auch in mehreren Sitzungen“ schließt explizit alle notwendigen operativen Schritte, wie zum Beispiel eine spätere Lappenstieldurchtrennung, in die einmalige Gebühr mit ein.
Die Abrechnung der GOÄ 1450 ist bei sehr großen Defekten gerechtfertigt, die die gesamte äußere Nase betreffen. Typische Indikationen sind Zustände nach der Entfernung ausgedehnter Tumoren, schwere traumatische Verletzungen mit Nasenverlust oder komplexe angeborene Fehlbildungen.
Ja, die Entnahme von Knorpel aus einer anderen Körperregion zur Rekonstruktion ist eine selbstständige Leistung und kann zusätzlich abgerechnet werden. Hierfür kommen je nach Entnahmestelle Ziffern wie GOÄ 2255 (Rippenknorpel) oder GOÄ 2425 (Ohrknorpel) infrage.
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz erfordert eine schriftliche, patientenbezogene Begründung, die einen außergewöhnlichen Aufwand belegt. Mögliche Gründe sind erhebliche technische Schwierigkeiten durch Vernarbungen nach Voroperationen, eine komplizierte Anatomie oder ein überdurchschnittlich hoher Zeitaufwand.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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