GOÄ 1449: Teilplastik der Nase korrekt abrechnen

1449
Plastische Operation bei rekonstruierender Teilplastik der äußeren Nase, auch in mehreren Sitzungen
J Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Punktzahl
3700
Einfachsatz
215,66 €
1,0x
Regelhöchstsatz
496,02 €
2,3x
Höchstsatz
754,81 €
3,5x
Ausschlüsse

Die GOÄ-Ziffer 1449 für die Teilrekonstruktion der Nase ist hoch bewertet, aber komplex. Erfahren Sie, wie Sie sie korrekt anwenden und Fehler vermeiden.

Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Kostenloser Praxis-Leitfaden herunterladen!

Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren

Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

Kostenlos herunterladen

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1449

Plastische Operation bei rekonstruierender Teilplastik der äußeren Nase, auch in mehreren Sitzungen

Die GOÄ-Ziffer 1449 beschreibt die operative Wiederherstellung eines Teils der äußeren Nase. Dies ist eine hoch bewertete Leistung, die komplexe chirurgische Maßnahmen umfasst, die über eine einfache Wundversorgung oder Narbenkorrektur hinausgehen.

In der Leistungslegende ist explizit vermerkt, dass der Eingriff „auch in mehreren Sitzungen“ erfolgen kann. Das bedeutet, dass die Ziffer den gesamten Rekonstruktionsprozess abdeckt, selbst wenn dieser mehrzeitige Eingriffe erfordert, wie es bei Lappenplastiken häufig der Fall ist. Die Ziffer wird dann einmalig für den gesamten Behandlungskomplex abgerechnet.

Integraler Bestandteil der Leistung sind alle zur Rekonstruktion notwendigen Maßnahmen. Dazu gehören insbesondere Hautverpflanzungen (z. B. Spalthaut, Vollhaut) sowie die Verpflanzung von körpereigenem Material (z. B. Knorpel aus Ohr oder Rippe) oder Fremdmaterial zur Stützung und Formgebung. Diese Maßnahmen sind mit der hohen Punktzahl von 3700 bereits abgegolten.

GOÄ 1449 in der Praxis: Rekonstruktion nach Substanzdefekten

Die GOÄ 1449 kommt immer dann zur Anwendung, wenn ein Substanzdefekt an der äußeren Nase besteht, der eine plastisch-rekonstruktive Deckung erfordert. Typische Indikationen sind Defekte nach der Entfernung von Hauttumoren (z. B. Basalzellkarzinome, Plattenepithelkarzinome) oder nach traumatischen Verletzungen wie Biss- oder Schnittwunden.

Die Abgrenzung zu anderen Ziffern ist entscheidend. Während GOÄ 1449 die Teilrekonstruktion beschreibt, ist die GOÄ 1450 für die totale (vollständige) Rekonstruktion der Nase vorgesehen. Eingriffe an der inneren Nase, wie an der Nasenscheidewand (GOÄ 1447) oder am knöchernen Nasengerüst (GOÄ 1448), sind klar getrennt und können bei entsprechender Indikation zusätzlich berechnet werden.

Tipp: Eine präzise Dokumentation des Defekts (Lokalisation, Größe, Tiefe) und des gewählten Rekonstruktionsverfahrens ist essenziell, um die Notwendigkeit der GOÄ 1449 gegenüber Kostenträgern zu belegen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1449

Fallbeispiel 1: Defektdeckung am Nasenrücken

Klinische Situation: Nach der Exzision eines Basalzellkarzinoms am Nasenrücken verbleibt ein Defekt von 2x2 cm, der nicht primär verschlossen werden kann. Zur Deckung wird eine lokale Verschiebe-Rotations-Lappenplastik von der Wange durchgeführt.

Begründung: Es handelt sich um eine klassische rekonstruierende Teilplastik der äußeren Nase zur Wiederherstellung von Form und Funktion. Die Lappenplastik ist in der Leistung enthalten.

Korrekte Abrechnung: GOÄ 1449 (neben der Ziffer für die Tumorexzision, z.B. GOÄ 2404).

Fallbeispiel 2: Rekonstruktion der Nasenspitze nach Trauma

Klinische Situation: Ein Patient erleidet durch einen Unfall einen Teilverlust der Nasenspitze. Die Rekonstruktion erfolgt mittels eines Composite-Grafts (Haut und Knorpel) aus der Ohrmuschel.

Begründung: Die Verpflanzung von körpereigenem Stützgewebe (Knorpel) zur Wiederherstellung eines Teils der Nase fällt eindeutig unter die Leistungslegende der GOÄ 1449.

Korrekte Abrechnung: GOÄ 1449. Die Entnahme des Grafts ist ebenfalls Bestandteil der Leistung.

Fallbeispiel 3: Mehrzeitige Rekonstruktion mit Stirnlappen

Klinische Situation: Ein großer Defekt am Nasenflügel erfordert eine zweizeitige Rekonstruktion mittels einer paramedianen Stirnlappenplastik. In der ersten Sitzung wird der Lappen gehoben und eingenäht, in einer zweiten Sitzung nach drei Wochen wird der Lappenstiel durchtrennt.

Begründung: Der Zusatz „auch in mehreren Sitzungen“ legitimiert die einmalige Abrechnung der GOÄ 1449 für den gesamten Rekonstruktionsprozess, der beide Operationen umfasst.

Korrekte Abrechnung: GOÄ 1449 wird nach Abschluss der zweiten Sitzung einmalig abgerechnet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1449: Was Prüfer beanstanden

Die hohe Bewertung der GOÄ 1449 führt zu einer genauen Prüfung durch Kostenträger. Folgende Fehler sollten vermieden werden:

  • Doppelabrechnung von Teilleistungen: Die separate Abrechnung von Hautverpflanzungen (z.B. GOÄ 2381, 2382) oder Knorpeltransplantationen (z.B. GOÄ 2655) zur Deckung des Nasendefekts ist nicht zulässig. Diese sind bereits in der GOÄ 1449 enthalten.
  • Falsche Abgrenzung zu GOÄ 1450: Die GOÄ 1449 ist für Teilrekonstruktionen vorgesehen. Nur bei einer vollständigen Wiederherstellung der gesamten äußeren Nase ist die deutlich höher bewertete GOÄ 1450 ansatzfähig.
  • Verstoß gegen Abrechnungsausschlüsse: Die GOÄ 1449 ist nicht neben den Ziffern 1450, 1452, 1453, 1456 und 1457 für denselben Eingriff berechnungsfähig. Beispielsweise beschreibt GOÄ 1452 eine spezifische Nasenflügelplastik, die als Teil einer umfassenderen Rekonstruktion nach GOÄ 1449 gilt.

Achtung: Auch rein ästhetische, medizinisch nicht indizierte Eingriffe sind nach GOÄ abzurechnen (BGH, Az.: III ZR 223/05). Die Rechnung muss dann gemäß § 12 Abs. 3 GOÄ den Hinweis „auf Verlangen“ tragen. Eine formell korrekte Rechnung ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Honorars.

Dokumentation der GOÄ 1449: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist der Schlüssel zur Vermeidung von Rückfragen und Kürzungen. Sie sollte alle relevanten Aspekte des Eingriffs umfassen.

Die Dokumentation muss die medizinische Notwendigkeit der Rekonstruktion belegen. Eine Fotodokumentation des Ausgangsbefundes (Defekt) und des postoperativen Ergebnisses ist dringend zu empfehlen und wird von vielen Kostenträgern zur Prüfung angefordert.

Dokumentationsbeispiel: „Zustand nach mikrografisch kontrollierter Exzision eines Basalioms am linken Nasenflügel. Resultierender Defekt 2,0 x 2,5 cm, alle Schichten der Nasenwand betreffend. Plastische Rekonstruktion mittels zweizeitiger Nasolabial-Lappenplastik. Intraoperative Fotodokumentation erstellt.“

GOÄ 1449: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Satz ist bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten, eines außergewöhnlichen Zeitaufwands oder besonderer Umstände möglich. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar sein.

Mögliche Begründungen sind beispielsweise eine erheblich erschwerte Präparation bei voroperiertem Gewebe, eine stark beeinträchtigte Durchblutungssituation, die besondere operative Techniken erfordert, oder eine aufwendige Rekonstruktion bei komplexen dreidimensionalen Defekten.

Typische Ziffernkombinationen

Zusätzliche, selbstständige Leistungen, die nicht Teil der Rekonstruktion selbst sind, können neben der GOÄ 1449 abgerechnet werden. Sinnvolle Kombinationen sind:

  • Tumorentfernung: Ziffern für die Exzision des Tumors (z.B. GOÄ 2403, 2404) sind vor der Rekonstruktion berechnungsfähig.
  • Eingriffe an der inneren Nase: Ist zusätzlich ein Eingriff an der Nasenscheidewand (GOÄ 1447) oder den Nasenmuscheln (z.B. GOÄ 1442) medizinisch indiziert, kann dieser separat abgerechnet werden.
  • Allgemeine Ziffern: Zuschläge für ambulantes Operieren (z.B. 444, 445) sowie Kosten für Nahtmaterial oder Implantate (§ 10 GOÄ) sind ebenfalls berechnungsfähig.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1449

Die GOÄ-Ziffer 1449 umfasst die gesamte operative Teilrekonstruktion der äußeren Nase, auch wenn sie in mehreren Sitzungen erfolgt. Inbegriffen sind alle notwendigen Maßnahmen wie lokale Lappenplastiken, Hautverpflanzungen sowie die Transplantation von Knorpel oder anderen Stützmaterialien.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz ist bei überdurchschnittlicher Schwierigkeit, Zeitaufwand oder besonderen Umständen gerechtfertigt. Beispiele hierfür sind Operationen in stark vernarbtem Gewebe, bei kompromittierter Blutversorgung oder bei besonders komplexen dreidimensionalen Defekten, die eine schriftliche, patientenbezogene Begründung erfordern.
Der Unterschied liegt im Ausmaß der Rekonstruktion. GOÄ 1449 wird für die Wiederherstellung eines Teils der äußeren Nase (Teilplastik) abgerechnet. GOÄ 1450 kommt hingegen nur bei einer totalen, also vollständigen Rekonstruktion der gesamten äußeren Nase zur Anwendung.
Ja, die Tumorentfernung und die anschließende Rekonstruktion sind zwei separate, selbstständige Leistungen. Die Exzision des Tumors (z.B. nach GOÄ 2404) wird zuerst durchgeführt und abgerechnet, gefolgt von der Rekonstruktion des Defekts nach GOÄ 1449.
Nein, Hautverpflanzungen, die zur Deckung des im Rahmen der Teilplastik entstandenen Defekts dienen, sind integraler Bestandteil der Leistung nach GOÄ 1449. Sie sind mit der hohen Punktzahl bereits abgegolten und dürfen nicht separat in Rechnung gestellt werden.
War dieser Artikel hilfreich?

Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

GOÄ-Updates erhalten

Neue Artikel, Abrechnungstipps und GOÄ-Änderungen — kostenlos und jederzeit abbestellbar.

Kein Spam. Nur relevante Inhalte zur GOÄ-Abrechnung.

Doctario kennenlernen

In 30 Minuten zeigen wir Ihnen, wie Doctario Ihre privatärztliche Abrechnung automatisiert — persönlich und unverbindlich.

  • Automatische GOÄ-Erkennung
  • Transparente Abrechnung
  • Persönlicher Support
Erstgespräch buchen
30 Minuten Kostenlos Unverbindlich