GOÄ 1527: Kaustik im Kehlkopf korrekt abrechnen

1527
Galvanokaustik oder Elektrolyse oder Kürettement im Kehlkopf
J Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Punktzahl
370
Einfachsatz
21,57 €
1,0x
Regelhöchstsatz
49,61 €
2,3x
Höchstsatz
75,50 €
3,5x

Die GOÄ 1527 für Kaustik im Kehlkopf wird selten, aber oft falsch abgerechnet. Erfahren Sie alles zu Indikation, Ausschlüssen und korrekter Dokumentation.

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1527

Galvanokaustik oder Elektrolyse oder Kürettement im Kehlkopf

Die GOÄ-Ziffer 1527 beschreibt drei verschiedene Verfahren zur Behandlung von Erkrankungen im Bereich des Kehlkopfes. In der modernen HNO-Heilkunde hat die Galvanokaustik, auch Kauterisation genannt, die größte praktische Relevanz. Hierbei wird Gewebe durch den Einsatz eines elektrisch erhitzten Instruments gezielt verödet.

Die beiden anderen genannten Verfahren, die Elektrolyse (Gewebezerstörung durch Gleichstrom) und das Kürettement (mechanisches Abtragen von Gewebe mit einer Kürette), sind heute im Kehlkopfbereich weitgehend durch präzisere Techniken wie die Laserchirurgie abgelöst worden. Die Abrechnung der Ziffer 1527 stützt sich daher fast ausschließlich auf die Durchführung einer Galvanokaustik.

Wesentliches Merkmal der Leistung ist, dass sie als eigenständige therapeutische Maßnahme durchgeführt wird. Spezifische Vorbemerkungen im GOÄ-Abschnitt J, die diese Ziffer direkt betreffen, existieren nicht.

GOÄ 1527 in der Praxis: Wann ist die Abrechnung berechtigt?

Die Abrechnung der GOÄ 1527 ist dann gerechtfertigt, wenn die Kaustik, Elektrolyse oder das Kürettement die primäre und beabsichtigte Leistung darstellt. Die häufigste Indikation in der Praxis ist die palliative Blutstillung bei fortgeschrittenen, exulzerierenden Kehlkopftumoren, die nicht mehr kurativ behandelbar sind.

In diesen Fällen dient der Eingriff der Symptomkontrolle und der Verbesserung der Lebensqualität des Patienten. Eine weitere, seltenere Indikation kann die Verödung kleinerer, gutartiger Läsionen wie Granulome oder Angiome sein, sofern dies die Methode der Wahl ist.

Achtung: Die Blutstillung mittels Kaustik, die während eines anderen operativen Eingriffs (z.B. einer Biopsie oder Tumorresektion) notwendig wird, ist integraler Bestandteil dieser Operation. Sie kann nicht zusätzlich mit der GOÄ 1527 abgerechnet werden.

Die Abgrenzung ist entscheidend: Die GOÄ 1527 honoriert den Eingriff als eigenständige therapeutische Intervention, nicht als Hilfsschritt zur Blutstillung während einer anderen Operation.

Fallbeispiel 1: Palliative Blutstillung bei Larynxkarzinom

Klinische Situation: Ein 78-jähriger Patient mit einem inoperablen, exulzerierenden Larynxkarzinom leidet unter wiederkehrenden leichten Blutungen aus dem Tumor, die zu Bluthusten und Atemnot führen. Eine palliative Linderung ist indiziert.

Begründung: Unter indirekter Laryngoskopie wird die Blutungsquelle am Tumorrand identifiziert. Mittels einer Kauter-Sonde wird die Stelle gezielt verödet, bis die Blutung sistiert. Die Kaustik ist hier die alleinige, geplante therapeutische Maßnahme.

Korrekte Abrechnung: GOÄ 1527 (Galvanokaustik im Kehlkopf) neben der GOÄ 1525 (Indirekte Kehlkopfspiegelung).

Fallbeispiel 2: Verödung eines Kontaktgranuloms

Klinische Situation: Eine Patientin klagt über persistierende Heiserkeit und ein Fremdkörpergefühl. Laryngoskopisch zeigt sich ein kleines Kontaktgranulom am Processus vocalis des rechten Aryknorpels, das auf logopädische Therapie nicht angesprochen hat.

Begründung: In Oberflächenanästhesie wird das Granulom unter endoskopischer Sicht mit einer feinen Kauterspitze gezielt verödet. Ziel ist die Abtragung des überschüssigen Gewebes.

Korrekte Abrechnung: GOÄ 1527 neben der entsprechenden endoskopischen Leistung (z.B. GOÄ 1526) und der Anästhesie (z.B. GOÄ 483).

Fallbeispiel 3: Behandlung einer Angiodysplasie

Klinische Situation: Bei einem Patienten mit bekannter hereditärer hämorrhagischer Teleangiektasie (Morbus Osler) wird eine aktive Sickerblutung aus einer Gefäßmalformation an der Epiglottis festgestellt.

Begründung: Die Blutung wird als eigenständiges Problem behandelt. Unter flexibler Endoskopie wird die verantwortliche Angiodysplasie aufgesucht und mit dem Kauter gezielt verschlossen. Die Blutstillung ist hier die Hauptleistung.

Korrekte Abrechnung: GOÄ 1527 in Kombination mit der GOÄ 687 (flexible Laryngoskopie) und ggf. einem Zuschlag für ambulantes Operieren.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1527: Was Prüfer beanstanden

Die GOÄ 1527 ist eine Ziffer, die aufgrund ihrer spezifischen Indikation häufig von Kostenträgern und Beihilfestellen geprüft wird. Folgende Fehler führen oft zu Beanstandungen:

  1. Abrechnung als intraoperative Blutstillung: Der häufigste Fehler ist die zusätzliche Berechnung der GOÄ 1527 für eine Blutstillung, die im Rahmen einer anderen Operation (z.B. Probeexzision nach GOÄ 1530) erfolgt. Die intraoperative Blutstillung ist eine Teilleistung der Operationsziffer und nicht gesondert berechnungsfähig.
  2. Fehlende medizinische Notwendigkeit: Die bloße Berührung einer Läsion mit dem Kauter ohne klare therapeutische Absicht (z.B. Verödung, Blutstillung) rechtfertigt nicht die Abrechnung. Die Indikation muss klar dokumentiert sein.
  3. Falsche Lokalisation: Die Leistung ist streng auf den Kehlkopf (Larynx) beschränkt. Eine Kaustik im Rachen (Pharynx) oder in der Nase ist mit anderen Ziffern (z.B. GOÄ 1476 für Nasenbluten) abzurechnen.

Tipp: Formulieren Sie in der Rechnung und Dokumentation klar die eigenständige Indikation für die Kaustik, z.B. „Palliative Blutstillung bei exulzerierendem Larynx-Ca“ oder „Therapeutische Verödung eines Stimmlippengranuloms“.

Dokumentation der GOÄ 1527: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der Schlüssel zur Vermeidung von Rückfragen und zur Sicherung des Honorars. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit und die Eigenständigkeit des Eingriffs untermauern.

Folgende Punkte müssen in der Patientenakte festgehalten werden:

  • Diagnose und Indikation: Warum wurde der Eingriff durchgeführt? (z.B. rezidivierende Hämoptysis bei Larynxtumor)
  • Durchgeführtes Verfahren: Explizite Nennung, z.B. „Galvanokaustik“.
  • Genaue Lokalisation: Detaillierte Beschreibung des Ortes im Kehlkopf (z.B. „linker Taschenfalte“, „vordere Kommissur“).
  • Beschreibung des Eingriffs: Kurze Schilderung der Durchführung, inklusive der verwendeten Sichtmethode (z.B. „unter Lupenlaryngoskopie“).
  • Ergebnis: Was wurde mit dem Eingriff erreicht? (z.B. „Blutung vollständig zum Stillstand gebracht“).

Dokumentationsbeispiel: „Indirekte Laryngoskopie: Exulzerierender Tumor am Epiglottisrand rechts mit aktiver Sickerblutung. Nach Oberflächenanästhesie gezielte Galvanokaustik der Blutungsquelle bis zur vollständigen Hämostase. Indikation: Palliative Blutstillung.“

GOÄ 1527: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1527 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Eine solche Steigerung erfordert eine nachvollziehbare, patientenbezogene Begründung in der Rechnung.

Mögliche Begründungen sind:

  • Erschwerte anatomische Verhältnisse: z.B. bei Adipositas, kurzer Hals, eingeschränkter Mundöffnung oder HWS-Syndrom.
  • Besonderer technischer Aufwand: z.B. bei Einsatz eines flexiblen Endoskops mit Arbeitskanal zur Erreichung schwer zugänglicher Areale.
  • Erhöhter Zeitaufwand: z.B. durch eine besonders hartnäckige, diffuse Blutung, die mehrere Kauterisationen erforderte.
  • Mangelnde Kooperation des Patienten, die besondere Maßnahmen erfordert.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1527 wird in der Regel nicht isoliert abgerechnet. Sinnvolle und zulässige Kombinationen sind:

  • Untersuchung und Beratung: GOÄ 1, 3 und/oder GOÄ 6 (Vollständiger HNO-Status).
  • Visualisierung des Kehlkopfes: GOÄ 1525 (Indirekte Kehlkopfspiegelung), GOÄ 1526 (Lupenlaryngoskopie) oder GOÄ 687 (Flexible Laryngoskopie). Die Wahl hängt von der verwendeten Technik ab.
  • Lokalanästhesie: z.B. GOÄ 483 (Oberflächenanästhesie des Kehlkopfes).
  • Zuschläge für ambulantes Operieren: Je nach Kontext können die Zuschläge GOÄ 440 (Verwendung eines Operationsmikroskops) oder GOÄ 442 (Zuschlag für ambulante Operationen der Kategorie A2) anfallen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1527

Die GOÄ-Ziffer 1527 beschreibt die Galvanokaustik (Gewebsverödung), Elektrolyse oder das Kürettement (Auskratzung) im Kehlkopf. In der heutigen Praxis wird fast ausschließlich die Galvanokaustik zur Blutstillung oder zur Behandlung kleiner Läsionen als eigenständige therapeutische Maßnahme abgerechnet.
Die GOÄ 1527 ist abrechenbar, wenn die Kaustik die primäre, beabsichtigte Behandlung ist. Die häufigste Indikation ist die palliative Blutstillung bei inoperablen Kehlkopftumoren. Sie darf nicht für eine Blutstillung berechnet werden, die Teil einer anderen Operation ist.
Nein, das ist der häufigste Abrechnungsfehler. Die Blutstillung mittels Kauter während eines anderen Eingriffs, wie einer Biopsie (z.B. GOÄ 1530), ist integraler Bestandteil dieser Operation und nicht separat mit GOÄ 1527 abrechenbar.
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz erfordert eine schriftliche, patientenbezogene Begründung. Mögliche Gründe sind ein erhöhter Zeitaufwand durch starke Blutungen, erschwerte anatomische Verhältnisse (z.B. Adipositas) oder der Einsatz spezieller Instrumente wie flexibler Endoskope.
Die GOÄ 1527 wird typischerweise zusammen mit Ziffern für die Visualisierung des Kehlkopfes abgerechnet, wie GOÄ 1525 (indirekte Spiegelung) oder GOÄ 687 (flexible Endoskopie). Zusätzlich können Beratungs- und Untersuchungsziffern (GOÄ 1, 6) sowie Leistungen für die Lokalanästhesie (GOÄ 483) anfallen.
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