Die GOÄ 1526 für die chemische Ätzung im Kehlkopf ist eine spezifische HNO-Leistung. Erfahren Sie, wie Sie sie korrekt abrechnen und von GOÄ 1525 abgrenzen.
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenOffizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1526
Chemische Ätzung im Kehlkopf
Die GOÄ-Ziffer 1526 beschreibt die gezielte Verätzung von pathologischem Gewebe im Larynxbereich. Bei dieser therapeutischen Maßnahme wird eine kaustische Substanz, wie beispielsweise Silbernitrat oder Trichloressigsäure, direkt auf die zu behandelnde Läsion aufgetragen.
Ziel der Leistung ist die Nekrotisierung und Abtragung von krankhaft verändertem Gewebe. Die Leistung umfasst die Vorbereitung, die notwendige Visualisierung des Kehlkopfes (meist mittels Laryngoskopie), die Applikation des Ätzmittels und die anschließende Kontrolle. Eine eventuell erforderliche Lokalanästhesie ist ebenfalls Bestandteil der Leistung.
Die Ziffer findet sich im Abschnitt J „Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde“ der GOÄ und ist eine rein therapeutische Leistung, die eine präzise Durchführung erfordert.
GOÄ 1526 in der Praxis: Indikationen und Abgrenzung
Die Abrechnung der GOÄ 1526 ist bei spezifischen Krankheitsbildern im Kehlkopfbereich indiziert, bei denen eine Gewebeabtragung oder -reduktion angestrebt wird. Die Entscheidung für eine chemische Ätzung fällt oft, wenn andere konservative Methoden nicht erfolgreich waren oder ein chirurgischer Eingriff vermieden werden soll.
Typische klinische Szenarien für den Ansatz der GOÄ 1526 sind:
- Behandlung von Kontakt- oder Intubationsgranulomen an den Stimmlippen.
- Entfernung kleiner, gutartiger Läsionen wie Papillome.
- Stillung persistierender, umschriebener Sickerblutungen im Larynxbereich.
- Reduktion von überschießendem Narbengewebe.
Die entscheidende Abgrenzung erfolgt zur GOÄ-Ziffer 1525 („Einbringung von Arzneimitteln in den Kehlkopf“). Während bei der GOÄ 1526 die gewebezerstörende Wirkung im Vordergrund steht, zielt die GOÄ 1525 auf die pharmakologische Wirkung eines Medikaments (z.B. Kortikosteroide, Antibiotika) ab. Beide Ziffern schließen sich in derselben Sitzung gegenseitig aus.
Achtung: Die Intention der Behandlung ist entscheidend. Wird eine Substanz zur Gewebezerstörung eingesetzt, ist GOÄ 1526 korrekt. Dient die Substanz einem anderen therapeutischen Zweck (z.B. Entzündungshemmung), muss GOÄ 1525 angesetzt werden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1526
Fallbeispiel 1: Post-Intubationsgranulom
Klinische Situation: Ein Patient klagt sechs Wochen nach einer längeren Intubation über anhaltende Heiserkeit. Eine Lupenlaryngoskopie (GOÄ 1521) zeigt ein gestieltes Granulom am Processus vocalis der rechten Stimmlippe.
Begründung und Abrechnung: Zur Vermeidung einer Operation in Narkose wird eine chemische Ätzung des Granuloms mit einem Silbernitrat-Stäbchen durchgeführt. Die gezielte Verätzung führt zur Nekrose und anschließenden Abstoßung des Granuloms. Abgerechnet wird die GOÄ 1526 zusammen mit der diagnostischen GOÄ 1521.
Fallbeispiel 2: Kontaktgranulom bei einem Berufssänger
Klinische Situation: Ein Berufssänger leidet unter einem therapieresistenten Kontaktgranulom, das durch Stimmüberlastung entstanden ist. Logopädische Maßnahmen und Stimmruhe brachten keine Besserung.
Begründung und Abrechnung: Um die störende Gewebewucherung zu reduzieren, wird eine Ätzung mit Trichloressigsäure vorgenommen. Die Maßnahme erfordert aufgrund eines starken Würgereflexes des Patienten einen erhöhten Zeitaufwand. Neben der GOÄ 1526 kann die zugrundeliegende Untersuchung (z.B. GOÄ 1520) und ggf. eine Beratung (GOÄ 1) abgerechnet werden. Der erhöhte Aufwand kann eine Steigerung des Faktors rechtfertigen.
Fallbeispiel 3: Rezidivierende Larynxpapillomatose
Klinische Situation: Bei einem Patienten mit bekannter rezidivierender Larynxpapillomatose zeigt sich bei einer Kontroll-Laryngoskopie ein einzelnes, kleines Papillom an der vorderen Kommissur.
Begründung und Abrechnung: Anstatt einer erneuten operativen Abtragung in Narkose wird das kleine Rezidiv gezielt chemisch verätzt. Dies stellt eine schonende und minimal-invasive Behandlungsoption dar. Die Abrechnung umfasst die GOÄ 1526 sowie die für die Visualisierung notwendige Laryngoskopie.
Häufige Fehler bei der GOÄ 1526: Was Prüfer beanstanden
Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1526 ist die Verwechslung mit der GOÄ 1525. Kostenträger und Prüfstellen achten hier sehr genau auf die Plausibilität. Wird beispielsweise ein Kortikoid instilliert, um eine Schwellung zu behandeln, ist dies eine Leistung nach GOÄ 1525, nicht 1526.
Ein weiterer Punkt für Beanstandungen ist der fehlende Nachweis der Verwendung einer kaustischen Substanz in der Dokumentation. Die alleinige Angabe „Medikamentenapplikation“ reicht nicht aus, um die GOÄ 1526 zu rechtfertigen. Der Name des Ätzmittels sollte explizit genannt werden.
Tipp: Dokumentieren Sie immer die verwendete Substanz (z.B. „Silbernitrat 75%“) und die genaue Indikation (z.B. „Ätzung eines Kontaktgranuloms“). Dies schafft Klarheit und beugt Rückfragen durch Kostenträger vor.
Der Abrechnungsausschluss zur GOÄ 1525 ist absolut. Beide Ziffern dürfen niemals in derselben Sitzung nebeneinander angesetzt werden, da sie unterschiedliche therapeutische Intentionen an derselben anatomischen Lokalisation beschreiben.
Dokumentation der GOÄ 1526: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der Schlüssel zu einer erfolgreichen Abrechnung und unerlässlich, um bei Prüfungen standzuhalten. Sie sollte alle relevanten Aspekte der Behandlung nachvollziehbar abbilden.
Folgende Punkte müssen in der Patientenakte vermerkt werden:
- Diagnose/Indikation: Genaue Beschreibung des Befundes (z.B. „kugeliges Granulom am Processus vocalis links“).
- Durchgeführte Leistung: Explizite Nennung der „chemischen Ätzung“.
- Verwendete Substanz: Name des Ätzmittels (z.B. Silbernitrat, Trichloressigsäure).
- Lokalisation: Genaue Angabe des behandelten Areals im Kehlkopf.
- Begleitleistungen: Art der durchgeführten Laryngoskopie zur Visualisierung.
Dokumentationsbeispiel:
„Anhaltende Heiserkeit bei Z.n. Intubation. Laryngoskopie: ca. 3mm großes Granulom am re. Processus vocalis. Nach Oberflächenanästhesie mit Lidocain-Spray gezielte chemische Ätzung des Granuloms mittels Silbernitrat-Stäbchen bis zur Weißfärbung des Gewebes.“
GOÄ 1526: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ 1526 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Eine solche Steigerung erfordert eine nachvollziehbare, patientenbezogene Begründung in der Rechnung.
Mögliche Begründungen sind beispielsweise:
- Erschwerte Sichtverhältnisse durch anatomische Besonderheiten (z.B. überhängende Epiglottis).
- Starker Würgereflex des Patienten, der wiederholte Anläufe erfordert.
- Besonders große oder schwer zugängliche Läsionen.
- Erhöhte Blutungsneigung, die besondere Vorsicht erfordert.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 1526 wird in der Regel nicht isoliert abgerechnet. Sinnvolle und notwendige Kombinationen sind:
- GOÄ 1, 3 oder 4: Beratung.
- GOÄ 7: Vollständige Untersuchung des HNO-Status.
- GOÄ 1520 oder 1521: Kehlkopfspiegelung (indirekt) oder Lupenlaryngoskopie. Diese ist eine Voraussetzung für die Durchführung der Ätzung und daher fast immer mit abzurechnen.
Nicht kombinierbar in derselben Sitzung ist, wie bereits erwähnt, die GOÄ 1525.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1526
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