GOÄ 1541: Stenosebeseitigung im Glottisbereich abrechnen

1541
Operative Beseitigung einer Stenose im Glottisbereich
J Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Punktzahl
1390
Einfachsatz
81,02 €
1,0x
Regelhöchstsatz
186,35 €
2,3x
Höchstsatz
283,57 €
3,5x

Die GOÄ 1541 deckt die operative Beseitigung von Stenosen im Glottisbereich ab. Erfahren Sie alles über Indikationen, Fallbeispiele und korrekte Abrechnung.

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1541

Operative Beseitigung einer Stenose im Glottisbereich

Die GOÄ-Ziffer 1541 beschreibt den operativen Eingriff zur Erweiterung einer pathologischen Verengung auf Höhe der Stimmritze (Glottis). Der Leistungstext ist bewusst verfahrensoffen formuliert und umfasst verschiedene chirurgische Techniken, die zur Beseitigung der Stenose führen.

Zu den inkludierten Maßnahmen gehören typischerweise die endoskopische Abtragung von Narbengewebe, die Inzision von Membranen oder die Dilatation der Engstelle. Der Zugang erfolgt in der Regel endolaryngeal, oft unter mikroskopischer Sicht. Die Ziffer deckt den gesamten operativen Akt der Stenosebeseitigung ab, einschließlich der notwendigen endoskopischen Führung und Visualisierung.

Eine wichtige Abgrenzung findet sich im Kommentar der GOÄ: Muss für den Eingriff der Schildknorpel eröffnet werden (Thyreochondrotomie), ist stattdessen die GOÄ-Ziffer 1547 anzusetzen. Eine zur Atemwegssicherung eventuell notwendige Tracheotomie ist nicht Bestandteil der Leistung und kann gesondert nach GOÄ 2751 berechnet werden.

GOÄ 1541 in der Praxis: Indikationen und korrekte Anwendung

Die GOÄ 1541 kommt bei verschiedenen klinischen Szenarien zur Anwendung, die zu einer relevanten Einengung des laryngealen Luftwegs führen. Das primäre Ziel des Eingriffs ist die Wiederherstellung einer adäquaten Atmung und gegebenenfalls die Verbesserung der Stimmfunktion (Phonation).

Typische Indikationen für die Abrechnung der Ziffer 1541 sind:

  • Postintubatorische Stenosen: Narbige Verengungen nach Langzeitbeatmung sind eine der häufigsten Ursachen.
  • Angeborene Stenosen: Dazu zählen laryngeale Membranen (Larynxwebs) oder subglottische Engen bei Neugeborenen und Kindern.
  • Posttraumatische Stenosen: Narbenbildung nach äußerem oder innerem Larynxtrauma.
  • Entzündliche Stenosen: Chronische Entzündungen, z.B. im Rahmen von Autoimmunerkrankungen, können zu narbigen Strikturen führen.

Die Abgrenzung zu anderen Ziffern ist entscheidend. Während die GOÄ 1541 die Beseitigung einer flächenhaften oder zirkulären Stenose beschreibt, zielen andere Ziffern wie die GOÄ 1531 (Exzision eines kleinen, gutartigen Tumors) auf die Entfernung umschriebener Läsionen ab. Der Fokus der GOÄ 1541 liegt auf der Wiederherstellung des Lumens.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1541

Fallbeispiel 1: Laserchirurgische Abtragung einer Narbenstenose

Klinische Situation: Ein 58-jähriger Patient klagt über zunehmende Atemnot bei Belastung, sechs Monate nach einer dreiwöchigen Intubation. Die Laryngoskopie zeigt eine zirkuläre, narbige Stenose im Glottisbereich.

Begründung und Abrechnung: In Intubationsnarkose wird eine operative Mikrolaryngoskopie durchgeführt. Das Narbengewebe wird präzise mit einem CO2-Laser vaporisiert, bis das Lumen ausreichend erweitert ist. Die korrekte Abrechnung für diesen Eingriff ist die GOÄ 1541, zusätzlich können die Narkoseleistungen und der Zuschlag für die Anwendung des Operationsmikroskops (GOÄ 445) angesetzt werden.

Fallbeispiel 2: Inzision einer angeborenen Larynxmembran

Klinische Situation: Ein Säugling fällt durch einen inspiratorischen Stridor und eine heisere Stimme auf. Endoskopisch wird eine angeborene Membran diagnostiziert, die die vordere Kommissur der Glottis überspannt.

Begründung und Abrechnung: Der Eingriff erfolgt endoskopisch. Die Membran wird mit einem Mikromesser scharf durchtrennt. Die Leistung erfüllt den Tatbestand der operativen Beseitigung einer Stenose und wird daher mit der GOÄ 1541 abgerechnet. Der erhöhte Schwierigkeitsgrad bei einem Säugling kann eine Steigerung des Faktors rechtfertigen.

Fallbeispiel 3: Bougierung und Dilatation einer rezidivierenden Stenose

Klinische Situation: Eine Patientin mit bekannter subglottischer Stenose nach Wegener-Granulomatose stellt sich mit erneuter Symptomatik vor. Eine rein medikamentöse Therapie ist nicht ausreichend.

Begründung und Abrechnung: Unter Sedierung wird eine starre Endoskopie durchgeführt. Die Stenose wird zunächst mit starren Bougies vorsichtig aufgedehnt und anschließend mit einem Ballon-Dilatationskatheter weiter geweitet. Auch diese rein dilatative Maßnahme gilt als operative Beseitigung einer Stenose und wird mit GOÄ 1541 liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1541: Was Prüfer beanstanden

Bei der Abrechnung der GOÄ 1541 kommt es gelegentlich zu Beanstandungen durch Kostenträger. Die häufigsten Fehlerquellen lassen sich jedoch durch eine sorgfältige Prüfung und Dokumentation vermeiden.

Ein häufiger Fehler ist die falsche Ziffernwahl bei Eingriffen mit Knorpeleröffnung. Sobald der Schildknorpel von außen eröffnet wird (Thyreochondrotomie), um Zugang zur Stenose zu erhalten, ist zwingend die GOÄ 1547 anzusetzen. Die GOÄ 1541 ist für endolaryngeale Verfahren reserviert.

Ein weiterer Punkt ist der unzulässige Nebeneinanderansatz. Eine diagnostische Laryngoskopie (GOÄ 1525) oder eine Kehlkopfspiegelung mit dem starren Endoskop (GOÄ 1526) sind als diagnostische Voruntersuchungen oder als Zugangsweg integraler Bestandteil der operativen Leistung nach GOÄ 1541 und nicht gesondert berechnungsfähig.

Achtung: Die alleinige Entfernung eines Polypen oder eines kleinen Tumors von den Stimmbändern rechtfertigt nicht den Ansatz der GOÄ 1541. Hierfür sind spezifischere Ziffern wie die GOÄ 1531 vorgesehen. Die GOÄ 1541 setzt eine relevante Einengung des laryngealen Lumens voraus.

Dokumentation der GOÄ 1541: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist die Grundlage für eine rechtssichere Abrechnung und unerlässlich, um Nachfragen von Kostenträgern souverän zu beantworten. Die Dokumentation sollte den Befund, die Indikation und den durchgeführten Eingriff detailliert beschreiben.

Folgende Punkte sollten im OP-Bericht nicht fehlen:

  • Präoperative Beschreibung: Genaue Lokalisation, Ausdehnung und Grad der Stenose (z.B. nach Cotton-Myer).
  • Operationsverfahren: Detaillierte Beschreibung der angewandten Technik (z.B. „CO2-Laser-gestützte radiale Inzisionen“, „Ballondilatation mit 10 mm Ballon“).
  • Intraoperative Besonderheiten: Erschwernisse wie starke Blutungen, unübersichtliche Anatomie oder besonders hartes Narbengewebe.
  • Postoperatives Ergebnis: Beschreibung des erzielten Resultats, z.B. „postoperativ suffizientes Glottislumen“.

Tipp: Eine Bild- oder Videodokumentation des prä- und postoperativen Befundes ist äußerst wertvoll. Sie dient nicht nur der Verlaufsbeurteilung, sondern untermauert auch bei Rückfragen die medizinische Notwendigkeit und den Erfolg des Eingriffs.

GOÄ 1541: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1541 kann bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten, eines erhöhten Zeitaufwandes oder besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Eine solche Steigerung erfordert eine nachvollziehbare, patientenindividuelle Begründung in der Rechnung.

Mögliche Begründungen sind beispielsweise:

  • „Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei ausgeprägter, zirkulärer Narbenstenose nach Langzeitbeatmung“
  • „Überdurchschnittlicher Zeitaufwand aufgrund starker Blutungstendenz des Narbengewebes“
  • „Besondere Umstände bei Revisionseingriff mit ungünstigen anatomischen Verhältnissen“

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1541 wird in der Regel nicht isoliert abgerechnet. Sinnvolle und zulässige Kombinationen mit anderen Ziffern sind häufig:

  • Anästhesieleistungen: Je nach Verfahren z.B. GOÄ 476, 480 oder 481.
  • Operationsmikroskop: Bei mikroskopischer Durchführung der Zuschlag nach GOÄ 445.
  • Tracheotomie: Falls zur Atemwegssicherung erforderlich, ist GOÄ 2751 gesondert berechnungsfähig.
  • Histologie: Wird Gewebe zur pathologischen Untersuchung entnommen, können die Ziffern der GOÄ ab 4800 angesetzt werden.
  • Beratungen und Untersuchungen: GOÄ 1, 3, 6 oder 7 für prä- und postoperative Konsultationen.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1541

Die GOÄ-Ziffer 1541 umfasst die operative Beseitigung einer pathologischen Verengung (Stenose) auf der Ebene der Stimmbänder (Glottis). Dies schließt verschiedene endoskopische Techniken wie die Laserabtragung von Narben, die Inzision von Membranen oder die Dilatation der Engstelle mit ein.
Eine Steigerung der GOÄ 1541 über den 2,3-fachen Satz ist bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten, einem erhöhten Zeitaufwand oder besonderen Umständen möglich. Dies muss mit einer patientenindividuellen Begründung, wie z.B. extreme Narbenbildung oder ein Revisionseingriff, in der Rechnung dargelegt werden.
Nein, eine zur Atemwegssicherung notwendige Tracheotomie ist nicht Bestandteil der Leistung nach GOÄ 1541. Sie stellt einen eigenständigen Eingriff dar und kann separat mit der GOÄ-Ziffer 2751 abgerechnet werden.
Die GOÄ 1541 beschreibt Eingriffe, die innerhalb des Kehlkopfes (endolaryngeal) stattfinden. Im Gegensatz dazu wird die GOÄ 1547 (Thyreochondrotomie) angesetzt, wenn für den Zugang zur Stenose der Schildknorpel von außen chirurgisch eröffnet werden muss, was einen deutlich umfangreicheren Eingriff darstellt.
Häufige und zulässige Kombinationen mit GOÄ 1541 sind Anästhesieleistungen (z.B. GOÄ 476, 481), der Zuschlag für die Nutzung eines Operationsmikroskops (GOÄ 445) und die histologische Untersuchung von entnommenem Gewebe (GOÄ 4800 ff.). Eine eventuell notwendige Tracheotomie (GOÄ 2751) ist ebenfalls separat berechnungsfähig.
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