GOÄ 2041: Schnürfurchen-Korrektur korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2041
Operative Beseitigung einer Schnürfurche an einem Finger mit Z-Plastik
Punktzahl 700  
Einfachsatz 40,80 € 1,0x
Regelhöchstsatz 93,84 € 2,3x
Höchstsatz 142,80 € 3,5x

Erfahren Sie, wie Sie die operative Beseitigung einer Schnürfurche mit Z-Plastik nach GOÄ 2041 rechtssicher abrechnen und typische Honorarverluste vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2041

Operative Beseitigung einer Schnürfurche an einem Finger mit Z-Plastik

Die GOÄ-Ziffer 2041 beschreibt eine spezialisierte rekonstruktive Leistung aus dem Bereich der Extremitätenchirurgie. Diese Ziffer kommt primär bei der chirurgischen Versorgung von angeborenen Fehlbildungen zum Einsatz. Die Abrechnung setzt zwingend die Durchführung einer Z-Plastik zur Gewebeverschiebung und Entlastung der Einschnürung voraus.

Die medizinische Maßnahme umfasst das vollständige Umschneiden der zirkulären Einschnürung, die Mobilisation der Hautlappen und deren spannungsfreie Transposition. Ziel ist die Wiederherstellung einer ungestörten Zirkulation und Lymphdrainage des betroffenen Fingers. Einfache Exzisionen ohne plastische Deckung erfüllen das Leistungsbild dieser Ziffer nicht.

GOÄ 2041 in der Praxis: Indikation und klinische Relevanz

Die typische Indikation für die Anwendung der GOÄ-Ziffer 2041 ist das sogenannte Amniotische-Band-Syndrom (auch Streeter-Dysplasie genannt). Hierbei führen faserige Bänder in der Gebärmutter zu Einschnürungen an den Extremitäten des Fötus. Am häufigsten sind die Finger betroffen, wo die Schnürfurchen von oberflächlichen Einkerbungen bis hin zu tiefen, die Durchblutung gefährdenden Einschnürungen reichen können.

Die Indikation zur Operation ist meist im frühen Kindesalter gegeben, um Wachstumsstörungen und neurologische Defizite zu verhindern. Die chirurgische Herausforderung liegt in der Schonung der darunter liegenden neurovaskulären Bündel und Sehnen. Die Z-Plastik bricht die zirkuläre Kontraktur auf und verlängert das Gewebe in der Längsachse des Fingers.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2041

Fallbeispiel 1: Einzeitige Korrektur einer oberflächlichen Schnürfurche

Ein zweijähriges Kind stellt sich mit einer zirkulären, aber oberflächlichen Schnürfurche am linken Zeigefinger vor. Es erfolgt die operative Sanierung mittels zweier gegenüberliegender Z-Plastiken zur Vermeidung von Wachstumsbehinderungen. Die Operation verläuft komplikationslos unter Allgemeinanästhesie. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 2041 zum Regelsatz (2,3-fach) sowie der ambulante OP-Zuschlag nach GOÄ-Ziffer 443.

Fallbeispiel 2: Komplexe Schnürfurche mit trophischen Störungen

Bei einem Säugling zeigt sich eine tiefe Schnürfurche am Mittelfinger mit beginnenden venösen Abflussstörungen. Die operative Beseitigung erfordert eine mikrochirurgische Präparation der Digitalarterien und -nerven sowie eine mehrfache Z-Plastik. Aufgrund des erhöhten Zeitaufwands und der mikrochirurgischen Schwierigkeit erfolgt die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2041 mit dem Steigerungsfaktor 3,5.

Fallbeispiel 3: Versorgung von Schnürfurchen an zwei getrennten Fingern

Ein Kleinkind weist angeborene Schnürfurchen sowohl am Ringfinger als auch am Kleinfinger der rechten Hand auf. Beide Furchen werden in einer Sitzung jeweils mittels Z-Plastik operativ beseitigt. In diesem Fall ist die GOÄ-Ziffer 2041 zweimal berechnungsfähig, da es sich um separate anatomische Strukturen (verschiedene Finger) handelt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2041: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Verwechslung der GOÄ-Ziffer 2041 mit einfachen Narbenkorrekturen (z. B. nach GOÄ-Ziffer 2006). Private Krankenversicherungen fordern bei der Abrechnung der Ziffer 2041 oft den Nachweis einer echten, angeborenen Schnürfurche anstelle einer erworbenen Narbenkontraktur. Die Diagnose muss daher präzise in der Liquidation und Dokumentation hinterlegt sein.

Zudem ist die Z-Plastik integraler Bestandteil der Leistung und darf nicht separat über allgemeine Ziffern für Hautlappenplastiken (wie GOÄ 2381 oder 2382) abgerechnet werden. Solche unzulässigen Doppelabrechnungen führen regelmäßig zu Beanstandungen und Honorarkürzungen durch die Prüfstellen.

Achtung: Die operative Beseitigung einer Schnürfurche an Zehen darf nicht unter der GOÄ-Ziffer 2041 liquidiert werden. Für die Zehen existiert keine analoge Spezialziffer, weshalb hier ggf. eine Analogbewertung oder die Abrechnung über allgemeinere plastische Ziffern geprüft werden muss.

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Dokumentation der GOÄ 2041: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und detaillierte OP-Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss die genaue Lokalisation der Schnürfurche, deren Tiefe sowie den Zustand der darunter liegenden Sehnen und Gefäße beschreiben. Besonders wichtig ist die explizite Erwähnung der Schnittführung und Mobilisation der Dreieckslappen für die Z-Plastik.

Auch die fotografische Dokumentation des prä- und postoperativen Befundes ist dringend zu empfehlen. Dies erleichtert im Zweifelsfall die Begründung gegenüber Kostenträgern erheblich, insbesondere wenn ein erhöhter Steigerungssatz angewendet wurde.

Dokumentationsbeispiel: "Diagnose: Angeborene Schnürfurche (Streeter-Band) Digitus II links mit drohender Zirkulationsstörung. OP: Zirkuläre Inzision der Furche, vorsichtige Neurolyse der Nn. digitales proprii. Bildung von zwei entgegengesetzten Dreieckslappen (Winkel 60 Grad) zur Z-Plastik. Spannungsfreie Transposition und Naht mit Prolene 6-0. Postoperativ regelrechte kapilläre Füllung."

GOÄ 2041: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert von 2,3 kann bei der GOÄ-Ziffer 2041 mit entsprechenden Begründungen bis zum Höchstsatz von 3,5 gesteigert werden. Typische medizinische Begründungen für eine Steigerung sind ein extrem verengter Befund mit drohender Gewebsnekrose, die Notwendigkeit einer mikrochirurgischen Neurolyse oder das Vorliegen von ausgeprägten Verwachsungen mit den Beugesehnen. Auch das sehr junge Alter des Patienten (Säuglinge) und die damit verbundene filigrane Präparation rechtfertigen einen höheren Faktor.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der operativen Leistung nach GOÄ-Ziffer 2041 ist der Zuschlag für ambulantes Operieren nach GOÄ-Ziffer 443 (Zuschlag bei operativen Leistungen mit einer Punktzahl von 500 bis 1199 Punkten) berechnungsfähig, sofern der Eingriff ambulant durchgeführt wird. Anästhesieleistungen (z. B. Plexusanästhesie nach GOÄ 490/491 oder Allgemeinanästhesie) sind ebenfalls separat ansetzbar.

Tipp: Achten Sie darauf, dass bei der gleichzeitigen Versorgung mehrerer Finger die GOÄ-Ziffer 2041 mehrfach nebeneinander aufgeführt wird. Jede Ziffer muss dann mit der genauen Angabe des operierten Fingers (z. B. 'Digitus III' und 'Digitus IV') versehen werden, um Rückfragen der Kassen zu vermeiden.

Ziffer 2041 in der neuen GOÄ

Die Operative Beseitigung einer Schnürfurche an einem Finger mit Z-Plastik wird zur neuen Nummer 6001, abrechenbar je Lokalisation einmal — Festpreis 168,23 €. Das sind 79 % mehr als der heutige 2,3-fache Satz von 93,84 €. Die Z-Plastik zur Beseitigung einer Schnürfurche am Finger ist eine lokale kutane Lappenplastik an der Hand im Sinne von 6001. 'Lokalisation' entspricht dem einzelnen Finger; bei mehreren Schnürfurchen am selben Finger bleibt 6001 einmal berechnungsfähig. Abrechnungshinweis: Die Leistung nach Nummer 6001 ist je Lokalisation einmal berechnungsfähig.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2041

Nein, die GOÄ 2041 ist spezifisch für angeborene Schnürfurchen vorgesehen. Für den Ausgleich von erworbenen Narbenkontrakturen mittels Z-Plastik sind allgemeinere Ziffern wie die GOÄ 2006 oder plastische Rekonstruktionsziffern heranzuziehen.
Ja, die GOÄ 2041 kann mehrfach abgerechnet werden, wenn mehrere Finger in einer Sitzung operiert werden. In der Liquidation muss die Leistung pro betroffenem Finger separat aufgeführt und durch die Angabe der Lokalisation (z. B. Digitus II) begründet werden.
Bei ambulanter Durchführung kann der OP-Zuschlag nach GOÄ-Ziffer 443 angesetzt werden. Dieser Zuschlag beträgt 43,72 € (einfacher Satz) und ist für operative Leistungen mit einer Punktzahl von 500 bis 1199 Punkten vorgesehen.
Nein, die Durchführung der Z-Plastik ist ein integraler Bestandteil der Leistungsbeschreibung der GOÄ 2041. Eine zusätzliche Abrechnung von Hautlappenplastiken nach den GOÄ-Ziffern 2381 oder 2382 für denselben Finger ist daher ausgeschlossen.
Für die operative Beseitigung einer Schnürfurche an einer Zehe existiert keine spezifische GOÄ-Ziffer. In diesem Fall muss eine Analogbewertung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ herangezogen oder auf allgemeinere Ziffern der Extremitätenchirurgie ausgewichen werden.
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