Die einzeitige Revisionsendoprothetik an Knie und Ellenbogen nach GOÄ 2145 erfordert präzise Dokumentation. Erfahren Sie alles zu Fallstricken und Kombinationen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2145
Entfernung und erneuter operativer Einbau eines künstlichen Ellenbogen- oder Kniegelenks
Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 2145 definiert einen komplexen, einzeitigen operativen Eingriff an großen Gelenken. Diese Ziffer umfasst sowohl die vollständige Explantation der liegenden Endoprothese als auch die unmittelbare Vorbereitung des Knochenlagers und die anschließende Implantation des neuen Kunstgelenks. Betroffen sind hiervon ausschließlich das Kniegelenk und das Ellenbogengetriebe.
Im Gegensatz zu zweizeitigen Verfahren, bei denen zwischen Ausbau und Einbau eine temporäre Platzhalterphase (Spacer) liegt, erfolgt hier alles in einer einzigen Narkose. Die Ziffer deckt somit den gesamten chirurgischen Aufwand des Wechsels ab. Dies stellt hohe Anforderungen an die OP-Planung und die chirurgische Durchführung.
GOÄ 2145 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext
Die Indikation für einen einzeitigen Prothesenwechsel nach GOÄ 2145 ist meist eine aseptische Prothesenlockerung. Hierbei kommt es ohne bakterielle Infektion zu einer Instabilität des Implantats im Knochenbett. Auch mechanisches Versagen, wie der Verschleiß des Polyethylen-Inlays oder Materialbrüche, machen diesen Eingriff notwendig.
Ein weiteres Einsatzgebiet ist die periprothetische Fraktur, bei der die Frakturversorgung untrennbar mit dem Wechsel der gelockerten Prothesenkomponenten verbunden ist. In seltenen, streng selektierten Fällen kann auch eine chronische Infektion einzeitig saniert werden. Voraussetzung hierfür ist ein hochgradig standardisiertes Debridement und die sofortige Implantation einer neuen, meist teil- oder vollgekoppelten Revisionsprothese.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2145
Fallbeispiel 1: Aseptische Lockerung der Knie-TEP
Ein Patient stellt sich mit belastungsabhängigen Schmerzen im Kniegelenk vor. Radiologisch zeigt sich eine deutliche Saumbildung an der Tibiakomponente einer vor acht Jahren implantierten Knie-TEP. Es erfolgt der operative Eingriff: Die gelockerten Komponenten werden vollständig entfernt, das Knochenlager wird gesäubert und eine neue, teilgekoppelte Revisionsprothese wird erfolgreich zementiert. Die Abrechnung erfolgt regulär über die GOÄ-Ziffer 2145.
Fallbeispiel 2: Mechanischer Verschleiß einer Ellenbogenprothese
Bei einer Patientin mit rheumatoider Arthritis liegt eine fortgeschrittene Lockerung und Instabilität der Ellenbogenprothese vor. Im Rahmen einer einzeitigen Operation werden die alten Komponenten explantiert. Nach ausgiebiger Gelenkmobilisation und Kapsel-Release wird eine neue gekoppelte Ellenbogenprothese implantiert. Da es sich um das Ellenbogengelenk handelt, ist die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2145 vollumfänglich begründet.
Fallbeispiel 3: Einzeitiger Wechsel bei periprothetischer Fraktur
Nach einem Sturz erleidet ein Patient eine periprothetische Femurfraktur bei bereits gelockerter Knieprothese. Die Frakturstabilisierung erfordert den gleichzeitigen Wechsel auf eine langstielige Revisionsprothese. Neben der Osteosynthese wird der Prothesenwechsel durchgeführt. Die Explantation und der Wiedereinbau werden über die GOÄ-Ziffer 2145 liquidiert, während die Frakturversorgung gesondert berechnet wird.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2145: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die fehlerhafte Kombination mit der GOÄ-Ziffer 2140. Die Ziffer 2140 beschreibt die reine Entfernung eines künstlichen Gelenks. Da die GOÄ-Ziffer 2145 die Entfernung als integralen Bestandteil bereits enthält, führt eine Nebeneinanderberechnung regelmäßig zu Kürzungen durch die privaten Krankenversicherungen (PKV).
Ebenso unzulässig ist die zusätzliche Abrechnung der Primärimplantationsziffern wie der GOÄ 2144 für das Kniegelenk. Der operative Aufwand des Einbaus ist in der Ziffer 2145 bereits kalkuliert. Einzig der Mehraufwand durch schwierige anatomische Verhältnisse oder Knochendefekte darf über den Steigerungsfaktor oder spezifische Zusatzziffern abgebildet werden.
Achtung: Bei einem zweizeitigen Prothesenwechsel darf die GOÄ 2145 nicht herangezogen werden. In der ersten Sitzung wird die GOÄ 2140 berechnet, in der zweiten Sitzung (Wiedereinbau) die entsprechende Implantation nach GOÄ 2144, gegebenenfalls mit erhöhtem Steigerungsfaktor.
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Dokumentation der GOÄ 2145: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und detaillierte Dokumentation im OP-Bericht ist die beste Verteidigung gegen Honorarkürzungen. Der Operateur muss den Zustand der alten Prothese, den Grad der Lockerung und das Ausmaß des Knochenverlusts präzise beschreiben. Auch die Klassifikation des Defekts (z. B. nach AORI) sollte explizit genannt werden.
Zudem müssen alle verwendeten Spezialinstrumente, die Art der Verankerung (zementiert oder zementfrei) und die genaue Bezeichnung der neuen Revisionskomponenten dokumentiert werden. Falls zusätzliche rekonstruktive Maßnahmen wie Knochenanlagerungen notwendig waren, sind diese separat im Bericht aufzuführen, um die Abrechnung von Zusatzleistungen zu stützen.
Dokumentation: "...Nach sterilem Abwaschen und Abdecken Darstellung des Kniegelenks. Vollständige Explantation der gelockerten Tibia- und Femurkomponente unter Schonung der Knochensubstanz. Ausgiebiges Debridement des fibrotischen Gewebes. Klassifikation des Knochendefekts als AORI Typ IIb. Rekonstruktion des Defekts mittels Spongiosaplastik. Präparation des Lagers und zementierte Implantation einer langstieligen Revisionsprothese..."
GOÄ 2145: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Aufgrund der hohen Komplexität von Revisionsoperationen kann der Regelsatz von 2,3-fach häufig überschritten werden. Ein erhöhter Steigerungsfaktor (bis zum 3,5-fachen Satz) erfordert eine patientenindividuelle, medizinische Begründung auf der Rechnung. Typische Begründungen sind massive Knochendefekte, die zeitaufwendige Entfernung von Knochenzement (Zementmantel-Explantation) oder ausgeprägte Weichteilverwachsungen nach Voroperationen.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig müssen während des Prothesenwechsels zusätzliche Leistungen erbracht werden. Zulässig ist beispielsweise die Kombination mit der GOÄ-Ziffer 2254 oder 2255 für die Einbringung von Knochenimplantaten oder Spongioplastiken zur Defektdeckung. Auch die Patellarückflächendeckung (GOÄ 2148) kann, sofern medizinisch indiziert und durchgeführt, zusätzlich berechnet werden. Die computergestützte Navigation wird über die GOÄ-Ziffer 5855 abgebildet.
Tipp: Bei der Begründung von Schwellenwertüberschreitungen empfiehlt es sich, konkrete zeitliche Verzögerungen oder anatomische Besonderheiten zu nennen. Allgemeine Floskeln werden von Kostenträgern meist nicht anerkannt.
Ziffer 2145 in der neuen GOÄ
Die neue GOÄ löst die bisherige Ziffer 2145 in mehrere spezifische Leistungen auf — welche zutrifft, hängt von der Art des Eingriffs ab:
- 8092 „Entfernung und erneuter Einbau einer Teilendoprothese des Ellenbogengelenks“ – bei: Entfernung und erneuter Einbau einer Teilendoprothese des Ellenbogengelenks (1.150,00 €)
- 8093 „Entfernung eines Teilersatzes und Einbau eines Totalersatzes des künstlichen …“ – bei: Entfernung eines Teilersatzes und Einbau eines Totalersatzes des Ellenbogengelenks (Typwechsel Teil→Total) (1.320,00 €)
- 8094 „Entfernung eines Teilersatzes und Einbau eines Totalersatzes des künstlichen …“ – bei: Entfernung eines Teilersatzes und Einbau eines Totalersatzes des Ellenbogengelenks (Typwechsel Teil→Total) (1.400,00 €)
- 8095 „Entfernung eines Totalersatzes und Einbau eines Totalersatzes des künstlichen …“ – bei: Entfernung und erneuter Einbau eines Totalersatzes des künstlichen Ellenbogengelenks (1.520,00 €)
- 8096 „Entfernung eines Totalersatzes und Einbau eines Totalersatzes des künstlichen …“ – bei: Entfernung eines Totalersatzes des Ellenbogengelenks (1.650,00 €)
- 8038 „Entfernung und erneuter Einbau von im Knochen verankerten Teilen eines unikondylären …“ – bei: Entfernung und erneuter Einbau von im Knochen verankerten Teilen eines unikondylären Oberflächen- oder Femoropatellarersatzes am Kniegelenk (Komponentenwechsel) (1.280,00 €)
- 8039 „Entfernung und erneuter Einbau eines unikondylären Oberflächen- oder …“ – bei: Entfernung und erneuter Einbau eines unikondylären Oberflächen- oder Femoropatellarersatzes am Kniegelenk (vollständiger Wechsel) (1.350,00 €)
- 8050 „Entfernung eines bikondylären Oberflächenersatzes und erneuter Einbau eines bikondylären …“ – bei: Entfernung und erneuter Einbau eines bikondylären Oberflächenersatzes am Kniegelenk, ungekoppelt oder teilgekoppelt, ohne Defektsituation (1.650,00 €)
- 8045 „Entfernung und erneuter Einbau von im Knochen verankerten Teilen eines bikondylären …“ – bei: Entfernung und erneuter Einbau von im Knochen verankerten Teilen eines bikondylären Oberflächenersatzes am Kniegelenk, ungekoppelt, ohne Defektsituation (1.290,00 €)
- 8048 „Entfernung und erneuter Einbau von im Knochen verankerten Teilen eines bikondylären …“ – bei: Entfernung und erneuter Einbau von im Knochen verankerten Teilen eines bikondylären Oberflächenersatzes am Kniegelenk, gekoppelt (constrained oder rotating hinge) (1.490,00 €)
- 8049 „Entfernung und erneuter Einbau von im Knochen verankerten Teilen eines bikondylären …“ – bei: Entfernung und erneuter Einbau von im Knochen verankerten Teilen eines bikondylären Oberflächenersatzes am Kniegelenk, gekoppelt (constrained oder rotating hinge) (1.620,00 €)
- 8091 „Revision der Teil- oder Totalendoprothese des Ellenbogengelenks (ohne Wechsel der im …“ – bei: Revision der Teil- oder Totalendoprothese des Ellenbogengelenks ohne Wechsel der im Knochen verankerten künstlichen Gelenkkomponente(n) (945,00 €)
- 8088 „Entfernung einer Teilendoprothese des Ellenbogengelenks“ – bei: Entfernung einer Teilendoprothese des Ellenbogengelenks (797,59 €)
- 8089 „Entfernung einer Totalendoprothese des Ellenbogengelenks“ – bei: Entfernung einer Totalendoprothese des Ellenbogengelenks (1.100,00 €)
Heute bringt die 2145 beim 2,3-fachen Satz 868,71 €. Die Spanne reicht von 797,59 € bis 1.650,00 € — die Dokumentation entscheidet, welche Ziffer ansetzbar ist.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2145
Was hat nicht gestimmt?