Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2209 wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles über Indikationen, Ausschlüsse und die rechtssichere Dokumentation.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2209
"Einrenkung der Luxation eines Daumengelenks mit Anlegen eines Drahtzuges"
Die GOÄ-Ziffer 2209 beschreibt eine spezifische chirurgisch-orthopädische Leistung aus dem Abschnitt L der Gebührenordnung für Ärzte. Sie umfasst die Reposition (Einrenkung) einer Verrenkung im Bereich des Daumens, kombiniert mit der Einbringung eines Drahtzuges zur mechanischen Stabilisierung. Diese Ziffer ist mit einer Punktzahl von 370 bewertet, was im einfachen Gebührensatz einem Honorar von 21,57 € entspricht.
Die Leistung beinhaltet sowohl den manuellen oder instrumentellen Repositionsvorgang als auch die operative Fixation. Da es sich um einen invasiven Eingriff handelt, sind die vorbereitenden operativen Schritte sowie der Wundverschluss in der Regel mit der Ziffer abgegolten. Vorbereitende oder begleitende diagnostische Maßnahmen wie Röntgenaufnahmen sind jedoch separat berechnungsfähig.
GOÄ 2209 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag
Im klinischen Alltag findet die GOÄ 2209 primär Anwendung bei schweren, instabilen Verletzungen des Daumensattel- oder Daumengrundgelenks. Ein klassisches Szenario ist die operative Versorgung des sogenannten Skidaumens (Ruptur des ulnaren Seitenbandes), wenn dieser mit einer Luxation oder Subluxation einhergeht. Der Drahtzug dient hierbei der temporären Transfixation, um den verletzten Bandstrukturen eine ungestörte Heilung zu ermöglichen.
Die Indikation zur Abrechnung dieser Ziffer setzt zwingend voraus, dass neben der bloßen Einrenkung auch ein Drahtzug (z. B. mittels Kirschner-Draht) aktiv angelegt wurde. Eine einfache geschlossene Reposition ohne operative Fixierung darf nicht nach Ziffer 2209, sondern muss nach den entsprechenden einfacheren Repositionsziffern bewertet werden. Die Abgrenzung ist daher für eine korrekte Honorierung essenziell.
Tipp: Achten Sie darauf, dass die temporäre Arthrodese bzw. der Drahtzug im Operationsbericht explizit als stabilisierende Maßnahme der Luxation beschrieben wird, um Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2209
Fallbeispiel 1: Versorgung eines akuten Skidaumens
Ein Patient stellt sich nach einem Sturz beim Skifahren mit einer schmerzhaften Schwellung und Instabilität des Daumengrundgelenks vor. Die Diagnostik zeigt eine Luxationsfraktur mit ulnarer Instabilität. Es erfolgt die offene Reposition und die Stabilisierung des Gelenks mittels Kirschner-Drahttransfixation.
Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ 2209 für die Reposition und den Drahtzug. Zusätzlich können die Anästhesie sowie die prä- und postoperativen Röntgenaufnahmen in Ansatz gebracht werden. Da der Eingriff komplex war, ist eine Begründung für den Mehraufwand ratsam.
Fallbeispiel 2: Veraltete Daumenluxation
Eine Patientin sucht die Praxis mit einer seit mehreren Tagen bestehenden, nicht reponierten Luxation des Daumensattelgelenks auf. Aufgrund der fortgeschrittenen Gewebekontraktur gestaltet sich die Einrenkung als äußerst schwierig. Nach erfolgreicher Reposition wird ein Drahtzug zur Retention eingebracht.
Neben der GOÄ 2209 wird hier ein erhöhter Steigerungsfaktor (z. B. 3,5-fach) gewählt. Die Begründung verweist auf die erhebliche Erschwerung durch die Veraltung der Luxation und die ausgeprägte Weichteilschwellung.
Fallbeispiel 3: Rezidivierende Luxation bei Bandlaxität
Bei einem Patienten mit bekannter Bindegewebsschwäche kommt es zu einer rezidivierenden Luxation des Daumengelenks. Nach der Reposition wird zur Vermeidung einer Reluxation ein temporärer Drahtzug etabliert.
Die Abrechnung der GOÄ 2209 ist hier vollumfänglich gerechtfertigt, da die mechanische Sicherung mittels Draht integraler Bestandteil des therapeutischen Konzepts war. Die Dokumentation spiegelt die Notwendigkeit der Fixation wider.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2209: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die fehlerhafte Kombination mit anderen Repositionsziffern. Die GOÄ schließt die Nebeneinanderberechnung der Ziffern 2205 bis 2208 sowie 2210 explizit aus. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Ausschlussziffern sehr genau und streichen unzulässige Doppelnennungen konsequent.
Ein weiterer Streitpunkt ist das Fehlen des Drahtzuges in der Dokumentation. Wird lediglich eine Reposition durchgeführt, ohne dass ein Draht eingebracht wird, ist die Abrechnung der GOÄ 2209 unzulässig. In solchen Fällen darf nur die einfachere Reposition ohne Drahtzug berechnet werden, was zu spürbaren Honorarverlusten führt.
Achtung: Die bloße Absicht, einen Drahtzug anzulegen, reicht für die Abrechnung nicht aus. Der Drahtzug muss tatsächlich eingebracht und radiologisch oder klinisch dokumentiert sein.
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Dokumentation der GOÄ 2209: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss die anatomische Ausgangslage, den genauen Ablauf der Reposition und die Technik des Drahtzugs detailliert beschreiben. Auch die verwendeten Materialien, wie die Stärke des Kirschner-Drahtes, sollten dokumentiert werden.
Zusätzlich empfiehlt es sich, die präoperative Diagnose sowie die postoperative radiologische Kontrolle in der Kartei zu vermerken. Dies beweist die medizinische Notwendigkeit und den Erfolg des Eingriffs zweifelsfrei.
Dokumentation: "Diagnose: Instabile Luxation des rechten Daumengrundgelenks bei Zustand nach Distorsion. Durchführung einer offenen Reposition unter Plexusanästhesie. Einbringung eines 1,2 mm Kirschner-Drahtes zur temporären Transfixation des Gelenks. Postoperative Röntgenkontrolle zeigt regelrechte Stellung."
GOÄ 2209: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ-Ziffer 2209 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Schwellenwert von 2,3 gesteigert werden. Ein erhöhter Zeitaufwand oder eine überdurchschnittliche Schwierigkeit des Eingriffs rechtfertigen den Ansatz des 3,5-fachen Satzes. Typische Begründungen sind starke Adhäsionen, anatomische Varianten oder ein extrem instabiles Gelenk, das zusätzliche Haltefäden erforderte.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die GOÄ 2209 mit diagnostischen und anästhesiologischen Leistungen kombiniert. Zulässig ist die Nebeneinanderberechnung von Röntgenleistungen (z. B. GOÄ 5020) zur prä- und postoperativen Kontrolle. Auch die erforderliche Leitungsanästhesie (z. B. nach Oberst, GOÄ 490) kann zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Nicht berechnungsfähig sind hingegen operative Zugänge, die als methodischer Bestandteil der Hauptleistung gelten.
Ziffer 2209 in der neuen GOÄ
Ziffer 2209 wird in der neuen GOÄ auf eine neu strukturierte Leistungsgruppe verteilt:
- 7555 „Offene Reposition der Luxation eines Grund-, Mittel- oder Endgelenks einer Zehe oder …“ – bei: in allen anderen Fällen (223,24 €)
- 7735 „Naht bzw. Nähte und/oder Refixation(en) am Kapselbandapparat eines kleinen Gelenks“ – bei: in allen anderen Fällen (291,59 €; Abrechnungshinweis: Die Leistung nach Nummer 7735 ist nicht berechnungsfähig für die Naht am Schultereckgelenk. Der Kapselbandapparat umfasst auch die Ringbänder und kann unabhängig von der Anzahl der behandelten Ringbänder pro Gelenk nur einmal berechnet werden.)
Heute bringt die 2209 beim 2,3-fachen Satz 49,61 €. Die Spanne reicht von 223,24 € bis 291,59 € — die Dokumentation entscheidet, welche Ziffer ansetzbar ist.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2209
Was hat nicht gestimmt?