GOÄ 2289: Wechsel von Wirbelsäulen-Spreizern korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2289
Neueinpflanzung einer Aufspreiz- oder Abstützvorrichtung an der Wirbelsäule – einschließlich Entfernung der alten Vorrichtung –
Punktzahl 4000  
Einfachsatz 233,15 € 1,0x
Regelhöchstsatz 536,25 € 2,3x
Höchstsatz 816,02 € 3,5x

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2289: Erfahren Sie alles über Fallbeispiele, Steigerungsfaktoren und die fehlerfreie Dokumentation beim Implantatwechsel.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2289

Neueinpflanzung einer Aufspreiz- oder Abstützvorrichtung an der Wirbelsäule – einschließlich Entfernung der alten Vorrichtung –

Die GOÄ-Ziffer 2289 beschreibt eine hochspezialisierte revisionschirurgische Leistung im Bereich der Wirbelsäulenchirurgie. Sie umfasst den kompletten Austausch einer bereits vorhandenen Aufspreiz- oder Abstützvorrichtung, wie beispielsweise eines interspinösen Spacers. Der Verordnungsgeber hat hierbei den operativen Aufwand für die Explantation des Altimplantats bereits vollständig in die Bewertung der Ziffer einfließen lassen.

Die Leistung ist dem Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) und dort dem Unterabschnitt V (Knochenchirurgie) zugeordnet. Sie stellt mit einer Bewertung von 4000 Punkten eine der hochwertigsten Einzelleistungen in diesem Kapitel dar. Dies spiegelt den erheblichen technischen und zeitlichen Aufwand wider, der mit dem vorsichtigen Lösen und Ersetzen von Wirbelsäulenimplantaten verbunden ist.

GOÄ 2289 in der Praxis: Indikation und Revisionschirurgie

Die Anwendung der GOÄ-Ziffer 2289 setzt zwingend voraus, dass in einer vorausgegangenen Operation bereits eine Vorrichtung nach GOÄ-Ziffer 2287 eingebracht wurde. Typische klinische Szenarien umfassen die postoperative Dislokation des Implantats, Materialermüdung oder eine anhaltende Instabilität des betroffenen Segments. Auch sterile Lockerungen oder tiefe Infektionen, die einen vollständigen Implantatwechsel erfordern, begründen den Einsatz dieser Ziffer.

Die Abgrenzung zur primären Implantation ist von entscheidender Bedeutung für die Abrechnung. Während die Erstversorgung über die GOÄ-Ziffer 2287 abgerechnet wird, ist die GOÄ-Ziffer 2289 ausschließlich für den sekundären Revisionseingriff reserviert. Eine Abrechnung der Ziffer 2289 ohne vorherige Implantation ist medizinisch und formal ausgeschlossen.

Tipp: Sollte lediglich eine Explantation ohne anschließende Neueinpflanzung erfolgen, darf die GOÄ-Ziffer 2289 nicht herangezogen werden. In solchen Fällen ist auf allgemeinere Ziffern zur Fremdkörper- oder Metallentfernung auszuweichen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2289

Fallbeispiel 1: Dislokation eines interspinösen Spacers

Ein Patient stellt sich mit rezidivierenden Beschwerden nach einer Implantation eines interspinösen Spacers im Segment L4/L5 vor. Die Diagnostik zeigt eine deutliche Dislokation des Implantats. Intraoperativ erfolgt die Mobilisation, die Entfernung des alten Spacers und das Einbringen einer neuen Abstützvorrichtung. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 2289 zum Regelsatz (2,3-fach).

Fallbeispiel 2: Materialbruch mit erschwerter Explantation

Bei einer Patientin zeigt sich im Röntgenbild ein Bruch des Flügels einer Abstützvorrichtung im Segment L3/L4. Der operative Eingriff gestaltet sich aufgrund massiver narbiger Verwachsungen als äußerst schwierig. Nach zeitaufwendiger Präparation wird das defekte Implantat explantiert und durch ein neues System ersetzt. Aufgrund des Mehraufwands wird die GOÄ-Ziffer 2289 mit dem Höchstsatz (3,5-fach) berechnet.

Fallbeispiel 3: Segmentale Instabilität bei Anschlussdegeneration

Nach einer primären Versorgung zeigt sich im Verlauf eine fortgeschrittene Instabilität im operierten Segment. Der Operateur entfernt das alte System und bereitet das Segment für die Aufnahme einer größeren Aufspreizvorrichtung vor. Nach erfolgreicher Verankerung und Funktionsprüfung wird der Eingriff erfolgreich beendet. Die Liquidation erfolgt über die GOÄ-Ziffer 2289.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2289: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die zusätzliche Liquidation der Explantation. Da der Leistungstext die Entfernung der alten Vorrichtung explizit einschließt, ist eine gesonderte Berechnung (z. B. nach GOÄ-Ziffer 2008) für dasselbe Segment unzulässig. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen solche Doppelabrechnungen konsequent.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Abgrenzung zur GOÄ-Ziffer 2287. Die Ziffer 2289 darf nicht herangezogen werden, wenn es sich um die erstmalige Implantation handelt, selbst wenn der operative Zugang aufgrund anatomischer Besonderheiten erschwert war. Für die Erstversorgung ist ausschließlich die GOÄ-Ziffer 2287 korrekt.

Achtung: Prüfstellen fordern bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2289 häufig den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit des Wechsels an. Eine unzureichende Begründung des Implantatversagens im Operationsbericht führt regelmäßig zu zeitintensiven Rückfragen und Honorarverzögerungen.

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Dokumentation der GOÄ 2289: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss die Indikation für den Wechsel detailliert beschreiben, beispielsweise durch den Nachweis einer Dislokation oder eines Materialbruchs. Auch der Zustand des entnommenen Implantats und die Beschaffenheit des knöchernen Implantatlagers sollten dokumentiert werden.

Zusätzlich empfiehlt es sich, die genauen Produktdaten des neuen Implantats (Hersteller, Modell, Chargennummer) im Bericht zu erfassen. Die Durchführung einer intraoperativen radiologischen Lagekontrolle mittels Bildwandler sollte ebenfalls explizit erwähnt werden, da dies die medizinische Sorgfalt belegt.

Dokumentation: Freilegung des Segmentes L4/5. Darstellung des dislozierten interspinösen Spacers. Vorsichtige Explantation des Altimplantats unter Schonung der Dornfortsätze. Debridement des Implantatlagers. Einpassung und stabile Verankerung des neuen Spreizers (Modell X, Größe Y). Radiologische Lagekontrolle mittels Bildwandler zeigt korrekten Sitz.

GOÄ 2289: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Gebührensatzes über den Schwellenwert von 2,3 hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz erfordert eine einzelfallbezogene Begründung. Typische Erschwernisse bei der GOÄ-Ziffer 2289 sind ausgeprägte Narbenplatten nach der Voroperation, die das Risiko für Duraverletzungen erhöhen. Auch eine erhebliche knöcherne Überbauung des Altimplantats, die ein mühsames Freimeißeln erfordert, rechtfertigt eine Steigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird der Wechsel der Aufspreizvorrichtung mit einer dekomprimierenden Maßnahme kombiniert. Liegt beispielsweise eine rezidivierende Spinalkanalstenose vor, kann die GOÄ-Ziffer 2285 (Hemilaminektomie) zusätzlich berechnet werden. Auch die postoperative radiologische Kontrolle oder die Anästhesieleistungen (z. B. GOÄ-Ziffer 451/452) sind regelmäßige Bestandteile des Abrechnungskomplexes.

Ziffer 2289 in der neuen GOÄ

Neueinpflanzung einer Aufspreiz- oder Abstützvorrichtung an der Wirbelsäule – einschließlich Entfernung der alten Vorrichtung – (heute 2,3-fach: 536,25 €) wird im Entwurf in folgende neue Ziffern überführt:

  • 8528 Intervertebrale Abstützung in einem Segment oder Implantation eines dorsalen int (193,99 €)
  • 8555 Implantatentfernung(en) (z.B. Schrauben (816,06 €)

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2289

Die GOÄ-Ziffer 2289 wird berechnet, wenn eine bereits implantierte Aufspreiz- oder Abstützvorrichtung an der Wirbelsäule entfernt und durch eine neue ersetzt wird. Dies betrifft typischerweise Revisionseingriffe nach einer primären Implantation gemäß GOÄ-Ziffer 2287. Die alleinige Entfernung ohne Neueinpflanzung ist hierüber nicht berechenbar.
Ja, die Entfernung der alten Vorrichtung ist explizit im Leistungstext der GOÄ-Ziffer 2289 verankert. Eine separate Abrechnung der Explantation, beispielsweise über die GOÄ-Ziffer 2008, ist für dasselbe Segment nicht zulässig. Dies gilt als unzulässige Doppelabrechnung.
Ein erhöhter Steigerungssatz bis zum 3,5-fachen Satz kann durch einen überdurchschnittlichen operativen Aufwand begründet werden. Typische Gründe sind massive Vernarbungen nach der Voroperation, anatomische Varianten oder ein infiziertes Implantatbett. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung dargelegt werden.
Die gleichzeitige Abrechnung von GOÄ 2287 und GOÄ 2289 für dasselbe Segment in derselben Sitzung ist ausgeschlossen. Werden jedoch in unterschiedlichen Wirbelsäulensegmenten ein Erstimplantat eingebracht und ein Altimplantat gewechselt, ist die Kombination unter Angabe der jeweiligen Segmente möglich.
Der Operationsbericht muss die medizinische Indikation für den Wechsel, den Zustand des alten Implantats sowie die Details der Explantation lückenlos dokumentieren. Zudem müssen die genaue Positionierung des neuen Implantats und die intraoperative radiologische Kontrolle präzise festgehalten werden. Dies sichert den Erstattungsanspruch gegenüber privaten Krankenversicherungen.
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