GOÄ 2562: Zielpunktbestimmung korrekt abrechnen

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GOÄ 2562
Anatomische Vorausberechnungen (Zielpunktbestimmungen) zu den Leistungen nach den Nummern  und – gegebenenfalls einschließlich etwa erforderlicher Ultraschallmessungen im Schädelinnern –
Punktzahl 2250  
Einfachsatz 131,15 € 1,0x
Regelhöchstsatz 301,64 € 2,3x
Höchstsatz 459,03 € 3,5x

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2562 für anatomische Vorausberechnungen birgt oft Fallstricke. Erfahren Sie alles über Neuronavigation und Ausschlusskriterien.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2562

Anatomische Vorausberechnungen (Zielpunktbestimmungen) zu den Leistungen nach den Nummern 2560 und 2561 – gegebenenfalls einschließlich etwa erforderlicher Ultraschallmessungen im Schädelinnern –

Die Gebührenordnungsziffer 2562 beschreibt eine hochspezialisierte neurochirurgische Leistung. Sie umfasst die anatomischen Vorausberechnungen, die für die präzise Durchführung stereotaktischer Eingriffe am Zentralnervensystem zwingend erforderlich sind. Diese Berechnungen dienen dem Operateur als exakter Leitweg zur Festlegung des Zielpunkts im Gehirn oder Rückenmark.

In der Praxis beinhaltet diese Ziffer die mathematische und räumliche Bestimmung von Koordinaten, um mikrochirurgische Instrumente oder Elektroden millimetergenau zu platzieren. Eventuell notwendige Ultraschallmessungen im Schädelinneren zur Tiefen- und Entfernungsbestimmung sind in dieser Leistung bereits enthalten und dürfen nicht separat berechnet werden.

GOÄ 2562 in der Praxis: Indikation und Neuronavigation

Die primäre Anwendung der GOÄ 2562 liegt im Bereich der stereotaktischen Neurochirurgie, beispielsweise bei der Implantation von Elektroden zur tiefen Hirnstimulation oder bei gesteuerten Biopsien. Ein wesentlicher moderner Anwendungsbereich ist zudem die computergestützte Neuronavigation bei offenen neurochirurgischen Eingriffen. Hierbei werden präoperative Bilddaten wie MRT oder CT genutzt, um den optimalen Zugangsweg virtuell zu planen.

Die Rechtsprechung hat mehrfach bestätigt, dass die Anwendung von Infrarot-Navigationssystemen im Rahmen neurochirurgischer Eingriffe die Abrechnung der GOÄ 2562 rechtfertigt. Da es sich um eine selbstständige, hochkomplexe Planungsleistung handelt, ist der Ansatz neben dem eigentlichen operativen Haupteingriff medizinisch und gebührenrechtlich begründet. Die Ziffer stellt somit ein unverzichtbares Element bei der Abbildung computergestützter Operationsverfahren in der Neurochirurgie dar.

Tipp: Achten Sie darauf, dass die Verwendung des Navigationssystems und die Durchführung der Zielpunktplanung detailliert im Operationsbericht beschrieben werden, um Erstattungsprobleme zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2562

Fallbeispiel 1: Tiefe Hirnstimulation bei Parkinson-Patienten

Ein Patient mit fortgeschrittenem Morbus Parkinson erhält Elektroden zur tiefen Hirnstimulation. Vor dem Eingriff erfolgt eine präzise stereotaktische Zielpunktbestimmung anhand von MRT-Daten. Der Operateur berechnet die exakten Koordinaten für die Platzierung der Stimulationselektroden im Nucleus subthalamicus. Neben der Implantation (GOÄ 2561) wird die Zielpunktbestimmung nach GOÄ 2562 mit dem Regelsatz abgerechnet.

Fallbeispiel 2: Neuronavigierte Tumorresektion im Großhirn

Bei einer Patientin mit einem tief liegenden Glioblastom wird eine navigationsgestützte Tumorresektion durchgeführt. Vor der Kraniotomie erfolgt die Registrierung der Patientendaten und die Kalibrierung des Infrarot-Navigationssystems zur exakten Pfadplanung. Diese räumlich gesteuerte Zielpunktführung berechtigt zur Abrechnung der GOÄ 2562. Die vorab durchgeführten diagnostischen MRT-Untersuchungen werden separat in Rechnung gestellt.

Fallbeispiel 3: Stereotaktische Biopsie einer Hirnläsion

Zur Abklärung einer unklaren Raumforderung im Zwischenhirn wird eine stereotaktische Nadelbiopsie vorgenommen. Der Zugangsweg und der exakte Biopsiepunkt werden mathematisch vorausberechnet, um sensible Hirnareale zu schonen. Die Berechnung erfolgt CT-gestützt. Abgerechnet wird die Biopsie nach GOÄ 2560 in Kombination mit der anatomischen Vorausberechnung nach GOÄ 2562.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2562: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler ist der Versuch, die GOÄ 2562 für navigationsgestützte Eingriffe außerhalb der Neurochirurgie heranzuziehen. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Ziffer intensiv. Insbesondere die analoge Anwendung bei orthopädischen Eingriffen, wie dem Einsatz einer Knie-Totalendoprothese (Knie-TEP) unter Navigation, wird regelmäßig beanstandet und ist laut BGH-Urteil (Az. III ZR 147/09) unzulässig.

Ebenso darf die Ziffer nicht für rein diagnostische Ultraschalluntersuchungen des Schädels (z. B. nach GOÄ 410) missbraucht werden. Nur rein technische Messungen im Rahmen der Zielpunktberechnung sind in der GOÄ 2562 enthalten. Ein weiterer Streitpunkt ist die Abgrenzung zu radiologischen Leistungen. Die eigentliche Bildakquisition (CT oder MRT) ist eine eigenständige Leistung und darf nicht in die Ziffer 2562 hineingerechnet werden, sondern muss separat über den entsprechenden Abschnitt der GOÄ liquidiert werden.

Achtung: Die Abrechnung der GOÄ 2562 für die Berechnung von intraokularen Kunststofflinsen oder für Einstellungsleistungen bei der Nierenlithotripsie ist explizit ausgeschlossen und führt bei Prüfungen unweigerlich zur Streichung.

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Dokumentation der GOÄ 2562: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Aus dem Operationsbericht muss zweifelsfrei hervorgehen, dass eine eigenständige, computergestützte Zielpunktplanung stattgefunden hat. Die bloße Erwähnung, dass ein Navigationssystem "eingeschaltet" war, reicht für die Abrechnung der GOÄ 2562 nicht aus. Es müssen die konkreten Schritte der Registrierung und Pfadplanung dokumentiert werden.

Zusätzlich sollten die verwendeten Bilddatenquellen (z. B. "fusionierte MRT- und CT-Datensätze") und die berechneten Zielkoordinaten im Protokoll festgehalten werden. Dies belegt den hohen medizinischen und technischen Aufwand der Leistung. Archivierte Screenshots der Planungssoftware in der Patientenakte dienen im Streitfall als gerichtsfester Nachweis der erbrachten Leistung.

Dokumentationsbeispiel: "Durchführung einer computergestützten Neuronavigation. Laden und Fusionieren der präoperativen MRT- und CT-Datensätze. Registrierung des Patienten mittels Landmarken. Mathematische Vorausberechnung des optimalen, gefäßschonenden Zugangsweges zum Tumorzentrum (Zielpunktbestimmung). Kontinuierliche intraoperative Pfadkontrolle mittels Infrarot-Navigationssystem."

GOÄ 2562: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Satz ist bei der GOÄ 2562 bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen möglich. Typische Begründungen für eine Faktorerhöhung sind beispielsweise ausgeprägte anatomische Varianten, vorangegangene Operationen im Zielgebiet mit Narbenbildung oder die Notwendigkeit der Fusionierung mehrerer unterschiedlicher Bildgebungsmodalitäten (z. B. PET, MRT und CT) für eine extrem komplexe Zielpunktbestimmung.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 2562 wird regelhaft in Kombination mit den neurochirurgischen Hauptleistungen abgerechnet. Hierzu gehören insbesondere die stereotaktische Operation (GOÄ 2560) und die Implantation von Stimulationselektroden (GOÄ 2561). Daneben sind die präoperativ erforderlichen radiologischen Leistungen wie Schädel-CT (GOÄ 5370) oder Schädel-MRT (GOÄ 5705) voll berechnungsfähig, da sie die datentechnische Grundlage für die anschließende mathematische Zielpunktbestimmung liefern.

Ziffer 2562 in der neuen GOÄ

Die anatomische Vorausberechnung (Zielpunktbestimmung) zu stereotaktischen Eingriffen nach alter Nr. 2562 (2,3-facher Satz: 301,64 €) geht als eigenständige Leistung in der neuen GOÄ unter: Die Zielpunktbestimmung — heute auch als Neuronavigation bezeichnet — ist in den neuen Nachfolgeoperationen als Planungsleistung bereits eingeschlossen. Für die stereotaktische Ausschaltung ist die Planung ausdrücklich in der Legende der Nummer 8328 benannt. Für die Hirnstimulationsimplantation (Nummer 8332) gilt die generelle Kapitelregel L Nr. 1, die alle Operationsplanungsmaßnahmen als unselbständige Bestandteile der jeweiligen Operationsleistung erklärt. Ein gesonderter Ansatz für die Zielpunktbestimmung ist damit nicht mehr möglich.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2562

Die GOÄ-Ziffer 2562 ist für anatomische Vorausberechnungen und Zielpunktbestimmungen im Rahmen stereotaktischer Eingriffe am Zentralnervensystem berechnungsfähig. Dies umfasst auch den Einsatz moderner Neuronavigationstechniken bei neurochirurgischen Operationen. Andere Indikationen wie orthopädische Navigationen sind ausgeschlossen.
Nein, die Anwendung der GOÄ 2562 für die Navigation bei einer Knie-Totalendoprothese ist nicht zulässig. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21. Januar 2010 (Az. III ZR 147/09) entschieden, dass diese Leistung nicht analog herangezogen werden darf. Die Navigation ist in diesen Fällen mit der Hauptleistung abgegolten.
Ja, die für die Zielpunktbestimmung notwendigen radiologischen Voruntersuchungen wie CT oder MRT sind gesondert berechenbar. Die Ziffer 2562 deckt lediglich die mathematisch-anatomische Berechnung und Zielpunktfestlegung ab. Die bildgebenden Diagnostikleistungen stellen eigenständige Gebührenpositionen dar.
Ja, die Ziffer 2562 ist für die computergestützte Neuronavigation bei neurochirurgischen Eingriffen am Gehirn berechnungsfähig. Dies wird durch mehrere Gerichtsurteile gestützt, da es sich um eine räumlich gesteuerte Zielpunktführung handelt. Die Anwendung muss jedoch detailliert im Operationsbericht dokumentiert sein.
In der GOÄ 2562 sind lediglich die rein technischen Ultraschallmessungen zur Entfernungs- und Tiefenbestimmung im Schädelinneren enthalten. Diagnostische Ultraschalluntersuchungen nach den Ziffern 410 ff. GOÄ sind davon unberührt. Diese medizinisch notwendigen diagnostischen Sonographien können eigenständig abgerechnet werden.
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