GOÄ 2976: Hämatothorax-Ausräumung richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2976
Ausräumung eines Hämatothorax
Punktzahl 2000  
Einfachsatz 116,57 € 1,0x
Regelhöchstsatz 268,11 € 2,3x
Höchstsatz 408,00 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 2976 (Ausräumung eines Hämatothorax): Erfahren Sie alles über korrekte Indikationen, Ausschlüsse und rechtssichere Dokumentation.

1. Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2976

Ausräumung eines Hämatothorax

Die GOÄ-Ziffer 2976 beschreibt eine spezialisierte thoraxchirurgische Leistung zur Evakuierung von Blut und Blutgerinnseln aus der Pleurahöhle. Diese Maßnahme ist erforderlich, wenn sich nach Traumata, Operationen oder spontanen Ereignissen größere Mengen Blut im Brustkorb ansammeln, die nicht mehr eigenständig resorbiert werden können. Die Leistung umfasst den operativen Zugang zum Thoraxraum, die vollständige Hämatomausräumung sowie die anschließende Sanierung des Pleuraraums.

In der Regel ist die Eröffnung des Thorax mittels Thorakotomie oder im Rahmen einer videoassistierten Thorakoskopie (VATS) integraler Bestandteil dieser Ziffer. Die Spülung der Pleurahöhle zur Sicherung der Blutungsfreiheit ist ebenfalls mit der Gebühr abgegolten. Vorbemerkungen des Abschnitts L sind bei der Abgrenzung zu anderen operativen Eingriffen am Brustkorb stets zu beachten.

2. GOÄ 2976 in der Praxis: Indikationen und klinischer Ablauf

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2976 setzt eine klare medizinische Indikation voraus, bei der eine einfache Punktion zur Entlastung des Pleuraraums nicht ausreicht. Typische klinische Szenarien umfassen den traumatischen Hämatothorax nach schweren Dezelerationstraumata oder Rippenserienfrakturen. Auch postoperative Nachblutungen nach lungenchirurgischen Eingriffen erfordern häufig eine chirurgische Revision des Thoraxraums.

Ein wesentliches Abgrenzungskriterium zu einfacheren Maßnahmen ist das Vorliegen von koaguliertem, also verfestigtem Blut. Während flüssiges Blut über eine einfache Drainage abgeleitet werden kann, erfordern solide Koagel die manuelle oder instrumentelle Ausräumung. Die Wahl des operativen Zugangs – ob minimalinvasiv via VATS oder konventionell offen – beeinflusst die Wahl der Ziffer 2976 nicht, kann jedoch Relevanz für den Steigerungsfaktor besitzen.

3. Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2976

Fallbeispiel 1: Posttraumatischer Hämatothorax nach Sturz

Ein Patient stellt sich nach einem Sturz mit einer Rippenserienfraktur und zunehmender Dyspnoe in der Praxis vor. Die radiologische Diagnostik zeigt einen ausgeprägten, teilweise bereits organisierten Hämatothorax rechts. Es erfolgt die thorakoskopische Ausräumung von ca. 600 ml festen Blutkoageln und anschließende Spülung. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 2976 zum Regelhöchstsatz von 2,3.

Fallbeispiel 2: Postoperative Revision nach Segmentresektion

Nach einer geplanten Lungensegmentresektion kommt es beim Patienten zu einer relevanten Nachblutung im Pleuraraum. Zur Vermeidung einer Lungenkompression wird eine notfallmäßige Re-Thorakotomie durchgeführt, bei der das Hämatom vollständig ausgeräumt wird. Aufgrund der akuten Notfallsituation und der erschwerten Bedingungen bei der Re-Operation wird die GOÄ-Ziffer 2976 mit dem Höchstsatz von 3,5 liquidiert.

Fallbeispiel 3: Spontaner Hämatothorax unter Antikoagulation

Bei einem Patienten unter therapeutischer Antikoagulation entwickelt sich ein spontaner, massiver Hämatothorax mit mediastinaler Verlagerung. Die chirurgische Intervention erfordert eine offene Ausräumung der Blutmassen zur Entlastung des Herz-Kreislauf-Systems. Neben der GOÄ-Ziffer 2976 werden die intensivmedizinische Überwachung und die laborchemische Gerinnungssteuerung gesondert in Rechnung gestellt.

4. Häufige Fehler bei der GOÄ 2976: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Liquidation der GOÄ-Ziffer 2976 ist die zusätzliche Berechnung der Ziffer 2397 für die Anlage einer Thorax-Saugdrainage. Diese Kombination ist durch die Abrechnungsbestimmungen explizit ausgeschlossen. Die Drainageeinlage gilt als Zuarbeit und nachfolgender Bestandteil der operativen Hämatomentlastung.

Achtung: Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen die gemeinsame Abrechnung von GOÄ 2976 und GOÄ 2397 sehr genau. Eine Doppelabrechnung führt regelmäßig zu Beanstandungen und Honorarkürzungen.

Zudem wird die Ziffer 2976 fälschlicherweise manchmal für einfache Pleurapunktionen herangezogen, wenn dabei blutiges Sekret gewonnen wird. Eine bloße Aspiration von flüssigem Blut rechtfertigt jedoch nur die Abrechnung der Ziffer 300. Für die Ziffer 2976 muss zwingend eine echte, operative Ausräumung von Koageln stattgefunden haben.

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5. Dokumentation der GOÄ 2976: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation des operativen Eingriffs ist die beste Absicherung gegen Honorarkürzungen. Im Operationsbericht muss die Konsistenz des entleerten Blutes detailliert beschrieben werden. Insbesondere die Erwähnung von soliden Blutkoageln, Fibrinbelägen oder organisierten Hämatomanteilen sichert die Abgrenzung zur einfachen Pleurapunktion.

Dokumentation: Thorakoskopischer Zugang im 5. ICR. Absaugen von ca. 350 ml flüssigem Blut sowie manuelle und instrumentelle Ausräumung von ca. 250 g soliden, teils organisierten Blutkoageln aus dem posterioren Pleuraraum. Ausgiebige Jet-Spülung mit warmer Ringer-Lösung bis zur vollständigen Blutungsfreiheit. Einlegen einer 24-Ch-Thoraxdrainage.

Auch die exakte Angabe der gewonnenen Menge an Blut und Koageln ist für die Plausibilität der Abrechnung unerlässlich. Die Dokumentation sollte zudem Angaben zur Entfaltung der Lunge nach der Hämatomevakuierung enthalten.

6. GOÄ 2976: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Erhöhung des Steigerungssatzes über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus bis zum 3,5-fachen Satz ist bei der GOÄ-Ziffer 2976 gut begründbar. Relevante Kriterien sind hierbei ein überdurchschnittlich hoher Blutverlust, der zu einer hämodynamischen Instabilität führt. Auch ausgeprägte pleurale Verwachsungen, die eine vorsichtige Präparation erfordern, oder eine extreme Adipositas des Patienten rechtfertigen eine Faktorerhöhung.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der operativen Leistung können die anästhesiologischen Leistungen (z. B. GOÄ 430 oder 432) durch den Anästhesisten separat abgerechnet werden. Auch präoperative sonographische Untersuchungen des Thorax nach GOÄ 410 sind eigenständig berechnungsfähig. Werden im Rahmen desselben Eingriffs Gewebeproben der Pleura entnommen, kann die Ziffer 2281 für die Pleorabiopsie zusätzlich anfallen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Tipp: Dokumentieren Sie bei der Anwendung eines erhöhten Steigerungssatzes die genaue OP-Dauer und die spezifischen anatomischen Erschwernisse, um Rückfragen der Kostenträger im Vorfeld zu vermeiden.

Ziffer 2976 in der neuen GOÄ

Ziffer 2976 (Ausräumung eines Hämatothorax) verzweigt in der neuen GOÄ je nach Technik oder Indikation. Bisheriger 2,3-facher Satz: 268,11 €.

  • bei offen chirurgisch: 9333 „Offen chirurgische Ausräumung eines Hämothorax, Serothorax und/oder Pleuraergusses, einschließlich Debridement, ggf. einschließlich -Thoraxdrainage(n) -Adhäsiolyse, je Seite" (523,49 €) — je Seite
  • bei thorakoskopisch: 9334 „Thorakoskopische Ausräumung eines Hämothorax, Serothorax und/oder Pleuraergusses, einschließlich Debridement, ggf. einschließlich -Thoraxdrainage(n) -Adhäsiolyse, je Seite" (582,67 €) — je Seite

Die Bandbreite reicht von 523,49 € bis 582,67 € — die Dokumentation des konkreten Vorgehens entscheidet über die Ziffer.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2976

Nein, die gemeinsame Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2976 und der Ziffer 2397 ist laut den offiziellen Ausschlussbestimmungen der GOÄ nicht zulässig. Die Anlage einer Thorax-Saugdrainage ist in der Leistung der Hämatothorax-Ausräumung bereits enthalten. Daher darf für die Drainage kein zusätzliches Honorar berechnet werden.
Die GOÄ-Ziffer 2976 beschreibt die chirurgische Ausräumung von soliden Blutkoageln und größeren Blutansammlungen, meist über eine Thorakotomie oder Thorakoskopie. Im Gegensatz dazu dient die GOÄ 300 lediglich der Punktion und dem Absaugen von flüssigem Pleuraerguss oder flüssigem Blut. Eine reine Aspiration rechtfertigt die Abrechnung der deutlich höher bewerteten Ziffer 2976 nicht.
Ein Überschreiten des Regelsatzes ist bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen, massiver Koagelbildung oder ausgeprägten pleuralen Verwachsungen gerechtfertigt. Auch ein hoher Blutverlust mit hämodynamischer Instabilität des Patienten kann als Begründung herangezogen werden. Die Erschwernisgründe müssen stets einzelfallbezogen und nachvollziehbar in der Liquidation dokumentiert werden.
Ja, die Ausräumung eines Hämatothorax kann sowohl offen-chirurgisch als auch thorakoskopisch (VATS) erfolgen und wird über die Ziffer 2976 abgerechnet. Der minimalinvasive Zugang schließt die Ziffer nicht aus. Bei erhöhtem technischem oder zeitlichem Aufwand durch das thorakoskopische Vorgehen sollte ein erhöhter Steigerungsfaktor gewählt werden.
Neben der chirurgischen Leistung der GOÄ 2976 können die entsprechenden Anästhesieleistungen, wie beispielsweise die GOÄ-Ziffer 430 oder 432, gesondert liquidiert werden. Auch die postoperative Überwachung oder Schmerztherapie ist unter Beachtung der jeweiligen Ausschlüsse berechnungsfähig. Die Anästhesie muss dabei von einem eigenständigen Anästhesisten erbracht und abgerechnet werden.
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