GOÄ 3661: Gallensediment korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3661
Gallensediment, mikroskopisch
Punktzahl 40  
Einfachsatz 2,33 € 1,0x
Regelhöchstsatz 2,68 € 1,1x
Höchstsatz 3,03 € 1,3x

Die Abrechnung der GOÄ 3661 (Gallensediment) wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie, wann die Ziffer noch zeitgemäß ist und wie Sie Honorarverluste vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3661

GOÄ-Ziffer 3661: Gallensediment, mikroskopisch – Gebühr: 40 Punkte

Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 3661 umfasst die mikroskopische Untersuchung von Gallensediment. Diese Laborleistung ist im Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen), Unterabschnitt M II (Sekrete, Liquor, Konkremente) angesiedelt. Ziel der Untersuchung ist die Beurteilung zellulärer und kristalliner Bestandteile im gewonnenen Gallensaft.

In der modernen Medizin hat sich der Stellenwert dieser Ziffer stark verschoben. Während früher die Diagnostik von Kristallausfällungen im Vordergrund stand, dient das Verfahren heute fast ausschließlich speziellen Fragestellungen. Insbesondere der direkte Nachweis von Parasitenstadien rechtfertigt die Durchführung in der modernen Praxis.

GOÄ 3661 in der Praxis: Wandel der Indikation und klinische Relevanz

Die klassische Indikation zur Durchführung einer mikroskopischen Untersuchung des Gallensediments zur Abklärung eines Gallensteinleidens gilt heute als medizinisch obsolet. Durch die hohe Verfügbarkeit und Präzision der Sonographie sowie moderner Steinanalysen (gemäß den GOÄ-Ziffern 3672 und 3673) ist der diagnostische Nutzen für diesen Zweck minimal. Die reine Suche nach Cholesterinkristallen liefert im Vergleich zu bildgebenden Verfahren keine ausreichende therapeutische Konsequenz mehr.

Dennoch verbleibt ein wichtiges, hochspezifisches Anwendungsgebiet in der Infektiologie und Tropenmedizin. Unbestritten ist der Nutzen der mikroskopischen Untersuchung des Gallensafts beim Verdacht auf einen Befall mit Fasciola-Eiern (Großer Leberegel) oder Strongyloides-Larven (Zwergfadenwurm). In diesen seltenen, aber klinisch bedeutsamen Fällen liefert das Sediment nach wie vor entscheidende diagnostische Hinweise.

Tipp: Nutzen Sie die GOÄ 3661 gezielt bei begründetem Verdacht auf parasitäre Infektionen der Gallenwege, wenn herkömmliche Stuhluntersuchungen unauffällig blieben.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3661

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Fasziolose bei chronischen Oberbauchschmerzen

Ein Patient stellt sich mit unklaren, chronischen rechtsseitigen Oberbauchschmerzen und Eosinophilie nach einem Auslandsaufenthalt vor. Nach unauffälliger Sonographie und negativem Stuhlbefund erfolgt eine Duodenalsondierung zur Gewinnung von Gallensaft. Das gewonnene Gallensediment wird mikroskopisch auf Fasciola-Eier untersucht. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 3661 neben der symptombezogenen Untersuchung und der Materialgewinnung.

Fallbeispiel 2: Ausschluss einer Strongyloidiasis bei immunsupprimierten Patienten

Bei einem immunsupprimierten Patienten besteht der Verdacht auf eine disseminierte Strongyloidiasis. Da der Stuhlnachweis negativ war, wird Gallensaft mikroskopisch auf Strongyloides-Larven untersucht. Die mikroskopische Beurteilung des Sediments wird korrekt nach Ziffer 3661 liquidiert. Die Dokumentation hält die immunologische Indikation und den mikroskopischen Befund detailliert fest.

Fallbeispiel 3: Abgrenzung zur modernen Steinanalyse

Ein Patient bittet um die Analyse eines spontan abgegangenen Konkrements. Anstelle einer mikroskopischen Untersuchung des Gallensediments nach GOÄ 3661 wird eine quantitative chemische Analyse durchgeführt. In diesem Fall ist die Abrechnung der GOÄ 3661 unzulässig; stattdessen kommen die Ziffern für die Infrarotspektroskopie (GOÄ 3673) oder die nasschemische Analyse (GOÄ 3672) zur Anwendung.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3661: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 3661 ist die Anwendung bei reinem Verdacht auf Cholezystolithiasis ohne parasitologischen Hintergrund. Private Krankenversicherungen (PKV) und Beihilfestellen fordern bei dieser Ziffer zunehmend eine medizinische Begründung ein, da das Verfahren für die Steinanalytik als obsolet eingestuft wird. Ohne den dokumentierten Verdacht auf einen Parasitenbefall droht hier regelmäßig die Honorarkürzung.

Ein weiterer Fehler liegt in der Verwechslung mit allgemeinen parasitologischen Stuhluntersuchungen. Die Untersuchung von Stuhl auf Parasiten ist nach anderen Ziffern des Abschnitts M (z. B. GOÄ 4744) zu bewerten. Die GOÄ 3661 setzt zwingend die Untersuchung von originärem Gallensaft bzw. dessen Sediment voraus.

Achtung: Rechnen Sie die GOÄ 3661 niemals routinemäßig im Rahmen eines Standard-Gallenstein-Screenings ab. Verwenden Sie stattdessen die Sonographie der Abdomenorgane nach GOÄ 410.

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Dokumentation der GOÄ 3661: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Prüfinstanzen. In der Patientenakte muss die Indikation zur Gewinnung von Gallensaft (z. B. therapierefraktäre Beschwerden, Verdacht auf Parasitose) klar hervorgehen. Zudem müssen die Art der Materialgewinnung und der detaillierte mikroskopische Befund (z. B. Vorhandensein oder Fehlen von Eiern/Larven) dokumentiert werden.

Auch negative Befunde müssen explizit im Laborbuch oder der elektronischen Karteikarte eingetragen werden. Ein einfacher Verweis auf die Durchführung der Leistung reicht bei einer Überprüfung meist nicht aus.

Dokumentationsbeispiel: Duodenalsondierung zur Gallensaftgewinnung bei V. a. Fasziolose. Mikroskopische Untersuchung des Gallensediments (GOÄ 3661): Kein Nachweis von Fasciola-Eiern oder Strongyloides-Larven im Präparat. Detritus und vereinzelte Epithelzellen sichtbar.

GOÄ 3661: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Abweichen vom Regelsatz (1,15-fach) bis zum Höchstsatz (1,3-fach für Laborleistungen) ist bei der GOÄ 3661 nur mit einer patientenbezogenen Begründung möglich. Typische Gründe für eine Faktorerhöhung sind ein extrem zähflüssiges Sekret, das eine aufwendige Zentrifugation erfordert, oder eine erschwerte Differenzierung bei stark verunreinigten Proben. Die Begründung muss auf der Rechnung verständlich und nachvollziehbar formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 3661 wird häufig im Kontext einer umfassenden gastroenterologischen oder infektiologischen Abklärung erbracht. Sinnvoll und zulässig ist die Kombination mit Ziffern für die Materialgewinnung (z. B. Duodenalsondierung) sowie mit ergänzenden parasitologischen Spezialuntersuchungen aus dem Stuhl (z. B. GOÄ 4744). Nicht nebeneinander berechenbar sind Leistungen, die denselben Untersuchungsschritt auf unterschiedliche Weise abbilden, sofern sie sich gegenseitig ausschließen.

Ziffer 3661 in der neuen GOÄ

Die mikroskopische Beurteilung des Gallensediments sieht der Entwurf der neuen GOÄ ohne eigene Nachfolgeleistung vor. Die Leistung entfällt als eigenständig abrechenbare Position.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3661

Die GOÄ 3661 darf abgerechnet werden, wenn eine mikroskopische Untersuchung von Gallensediment erfolgt. In der modernen Praxis ist dies vor allem beim begründeten Verdacht auf parasitäre Infektionen wie Fasziolose oder Strongyloidiasis der Fall. Eine Abrechnung zur reinen Gallensteinanalyse gilt hingegen als veraltet.
Der Regelhöchstsatz (Schwellenwert) für die GOÄ-Ziffer 3661 liegt beim 1,15-fachen Satz und beträgt 2,68 €. Der einfache Gebührensatz liegt bei 2,33 €, während der Höchstsatz (1,3-fach) mit 3,03 € vergütet wird. Höhere Sätze erfordern eine medizinische Begründung auf der Liquidation.
Ja, die Abrechnung neben einer parasitologischen Stuhluntersuchung (z. B. nach GOÄ 4744) ist zulässig, sofern es sich um unterschiedliche Untersuchungsmaterialien handelt. Die GOÄ 3661 bezieht sich ausschließlich auf das Gallensediment. Beide Leistungen müssen medizinisch indiziert und separat dokumentiert sein.
Private Krankenversicherungen lehnen die Erstattung häufig ab, wenn die Untersuchung lediglich zur Diagnostik von Gallensteinen durchgeführt wurde. Da hierfür modernere Verfahren wie die Sonographie existieren, fordern Prüfer meist den Nachweis einer infektiologischen oder parasitologischen Fragestellung. Eine präzise Indikationsstellung in der Dokumentation verhindert solche Kürzungen.
Für die Analyse von Gallensteinen oder anderen Konkrementen sind die GOÄ-Ziffern 3672 (chemisch-analytisch) und 3673 (physikalisch, z. B. Infrarotspektroskopie) vorgesehen. Diese modernen Verfahren haben die rein mikroskopische Sedimentbeurteilung zur Steinbestimmung vollständig abgelöst. Sie bieten eine deutlich höhere diagnostische Aussagekraft.
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