GOÄ 3715: Bikarbonat-Abrechnung – Tipps & Fallstricke

4 Min. Lesezeit
GOÄ 3715
Bikarbonat
Punktzahl 60  
Einfachsatz 3,50 € 1,0x
Regelhöchstsatz 4,02 € 1,1x
Höchstsatz 4,55 € 1,3x
Ausschlüsse

Die Bestimmung von Bikarbonat nach GOÄ 3715 birgt präanalytische und abrechnungstechnische Fallstricke. Erfahren Sie, wie Sie die Ziffer korrekt anwenden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3715

GOÄ-Ziffer 3715: Bikarbonat – Punktzahl: 60

Die Gebührenordnungsziffer 3715 bewertet die quantitative Bestimmung von Bikarbonat (HCO3-) im Serum oder Plasma. Diese Laborleistung ist dem Abschnitt M III (Elektrolyte, Wasserhaushalt, physikalische Eigenschaften von Körperflüssigkeiten) zugeordnet. Da es sich um eine Leistung des Speziallabors handelt, gilt hier der reduzierte Gebührenrahmen mit dem Regelhöchstsatz von 1,15 und dem Höchstsatz von 1,3.

Die Leistung umfasst die photometrische Messung des gesamten Bikarbonats nach vorheriger Alkalisierung der Probe. Alternativ fällt auch die Bestimmung des Gesamt-CO2 mittels einer pCO2-Elektrode nach Ansäuerung unter diese Ziffer. Beide methodischen Varianten sind mit der Ziffer 3715 abgegolten.

GOÄ 3715 in der Praxis: Präanalytik und klinische Relevanz

Bikarbonat ist nach Chlorid das zweitwichtigste Anion im menschlichen Organismus und spielt eine Schlüsselrolle im Säure-Basen-Haushalt. Es dient als primärer Puffer zur Neutralisierung von H+-Ionen, um eine lebensbedrohliche Azidose zu verhindern. Die Bestimmung des Gesamt-Bikarbonats dient somit der Beurteilung des metabolischen Status bei Verdacht auf Störungen des Säure-Basen-Gleichgewichts.

In der täglichen Praxis ist die Bestimmung aus Routine-Blutproben jedoch äußerst fehleranfällig. Wenn die Probe nicht streng anaerob gelagert und schnellstmöglich analysiert wird, kommt es durch CO2-Entweichung zu verfälschten Werten. Unter normalen Routinebedingungen liefert die GOÄ 3715 daher nur eine grobe Abschätzung der metabolischen Komponente.

Tipp: Für valide Ergebnisse muss die Probenentnahme streng anaerob erfolgen und die Analytik unverzüglich durchgeführt werden. Andernfalls verliert der gemessene Wert seine klinische Aussagekraft.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3715

Fallbeispiel 1: Abklärung einer chronischen Niereninsuffizienz

Ein Patient mit bekannter chronischer Niereninsuffizienz stellt sich zur Verlaufskontrolle vor. Zur Überprüfung einer renal-tubulären Azidose wird im Labor das Gesamt-Bikarbonat bestimmt. Da keine Blutgasanalyse durchgeführt wird, erfolgt die Abrechnung der Ziffer 3715 zum Regelsatz (1,15-fach).

Fallbeispiel 2: V. a. metabolische Alkalose bei rezidivierendem Erbrechen

Bei einer Patientin mit anhaltendem Erbrechen besteht der Verdacht auf eine metabolische Alkalose durch Säureverlust. Das Labor bestimmt photometrisch das Bikarbonat im Serum. Die Abrechnung erfolgt korrekt über die GOÄ-Ziffer 3715 neben den erforderlichen Elektrolyten wie Chlorid (GOÄ 3556) und Kalium (GOÄ 3557).

Fallbeispiel 3: Ausschluss einer metabolischen Azidose bei Diabetes mellitus

Zur Verlaufskontrolle eines insulinpflichtigen Diabetikers mit instabilen Blutzuckerwerten wird das Bikarbonat im Plasma bestimmt, um eine beginnende Ketoazidose rechtzeitig zu erkennen. Die Bestimmung erfolgt als Einzelleistung aus einer separat entnommenen, anaeroben Probe. Abgerechnet wird die GOÄ 3715 mit dem 1,15-fachen Satz.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3715: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste und gravierendste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 3715 ist die Nebeneinanderberechnung mit der Blutgasanalytik (GOÄ 3710). Da die moderne Blutgasanalyse die Bikarbonat-Konzentration standardmäßig hochpräzise mitberechnet, liefert die Ziffer 3715 keinen zusätzlichen diagnostischen Mehrwert. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen streichen die Ziffer 3715 in diesen Fällen konsequent.

Ein weiterer Fehler betrifft die unkritische Durchführung aus Routine-Sammelproben. Da die Werte unter diesen Bedingungen ungenau sind, monieren Prüfer oft die medizinische Notwendigkeit, wenn parallel eine umfassende Elektrolytdiagnostik ohne konkrete Indikation für eine Säure-Basen-Störung vorliegt.

Achtung: Die GOÄ-Ziffer 3715 ist neben der Ziffer 3710 (Blutgasanalytik) explizit ausgeschlossen. Prüfen Sie vor der Abrechnung genau, ob im selben Behandlungsfall bereits eine BGA durchgeführt wurde.

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Dokumentation der GOÄ 3715: Praxisbewährte Hinweise

Für eine rechtssichere Abrechnung muss die medizinische Indikation für die Bikarbonat-Bestimmung klar aus der Patientenakte hervorgehen. Insbesondere bei der Abrechnung des Schwellenwerts oder bei Rückfragen von Kostenträgern ist die Dokumentation der Verdachtsdiagnose (z. B. metabolische Azidose, Niereninsuffizienz) unerlässlich.

Zudem sollte vermerkt werden, dass die Probe anaerob entnommen und zeitnah verarbeitet wurde, um die Validität der Untersuchung zu untermauern. Dies schützt vor dem Vorwurf der unwirtschaftlichen oder fehlerhaften Leistungserbringung.

Dokumentation: Verdacht auf metabolische Azidose bei chronischer Niereninsuffizienz Stadium III. Anaerobe Blutentnahme zur Bestimmung des Gesamt-Bikarbonats nach GOÄ 3715. Analyse erfolgte unmittelbar postoperativ/postprandial.

GOÄ 3715: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da die GOÄ 3715 dem Abschnitt M III angehört, liegt der Gebührenrahmen zwischen dem 1,0-fachen und dem 1,3-fachen Satz. Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz von 1,15 hinaus auf den Höchstsatz von 1,3 ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Ein erhöhter Aufwand kann beispielsweise durch extreme präanalytische Schwierigkeiten oder dringliche Notfallanalysen begründet werden.

Typische Ziffernkombinationen

Sinnvoll und zulässig ist die Kombination der GOÄ 3715 mit anderen Elektrolytbestimmungen aus dem Abschnitt M, wie etwa Natrium (GOÄ 3558) oder Chlorid (GOÄ 3556), sofern keine Blutgasanalyse erfolgt. Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit Leistungen, die eine BGA beinhalten, oder die Abrechnung im Rahmen von standardisierten Laborprofilen, wenn dadurch Ausschlüsse verletzt werden.

Ziffer 3715 in der neuen GOÄ

Die Bikarbonatbestimmung wird zur neuen Nummer 11821 mit einem Festpreis von 10,80 € — erheblich mehr als der heutige 2,3-fache Satz von 4,02 €. Die neue Legende beschreibt die photometrische Methode in Serum oder Plasma einschließlich Alkalisierung. 11821 ist neben Nummer 11026 (Blutgasprofil) nicht berechnungsfähig.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3715

Die GOÄ-Ziffer 3715 wird für die quantitative Bestimmung von Bikarbonat im Serum oder Plasma berechnet. Dies erfolgt typischerweise zur Beurteilung des Säure-Basen-Haushalts bei metabolischen Störungen. Eine Abrechnung ist jedoch nur zulässig, wenn keine gleichzeitige Blutgasanalyse durchgeführt wird.
Nein, die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 3715 und der Blutgasanalytik nach GOÄ 3710 ist ausgeschlossen. Da die Blutgasanalyse die Bikarbonat-Konzentration bereits präzise erfasst, liefert die Ziffer 3715 keinen zusätzlichen diagnostischen Nutzen. Private Krankenversicherungen lehnen diese Kombination daher konsequent ab.
Für die GOÄ 3715 gilt als Laborleistung des Speziallabors ein reduzierter Gebührenrahmen. Der Regelhöchstsatz liegt beim 1,15-fachen Satz, was einem Honorar von 4,02 € entspricht. Der maximale Höchstsatz beträgt das 1,3-fache und erfordert eine besondere Begründung.
Die Bestimmung des Bikarbonats aus normalen Routine-Blutproben ist sehr fehleranfällig. Ohne streng anaerobe Bedingungen und eine sofortige Analyse entweicht CO2, was die Messergebnisse verfälscht. Für valide Werte muss die Probe daher separat und luftdicht entnommen sowie schnellstmöglich verarbeitet werden.
Beide Parameter können unter der GOÄ-Ziffer 3715 abgerechnet werden, da sie methodische Varianten derselben diagnostischen Aussage darstellen. Während beim Gesamt-Bikarbonat die Probe alkalisiert und photometrisch vermessen wird, erfolgt beim Gesamt-CO2 eine Ansäuerung mit anschließender pCO2-Messung. Beide Verfahren dienen der Abschätzung der metabolischen Komponente des Säure-Basen-Haushalts.
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