GOÄ 4727: Pilz-Empfindlichkeitstestung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 4727
Untersuchung zur Prüfung der Empfindlichkeit von angezüchteten Pilzen gegen Antimykotika und/oder Chemotherapeutika mittels trägergebundener Testsubstanzen , je Pilz
Punktzahl 120  
Einfachsatz 6,99 € 1,0x
Regelhöchstsatz 8,04 € 1,1x
Höchstsatz 9,09 € 1,3x

Die GOÄ-Ziffer 4727 regelt die Empfindlichkeitstestung von Pilzen mittels Trägersubstanzen. Erfahren Sie alles zu Abrechnung, Fallstricken und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4727

Der offizielle Leistungstext der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschreibt die Ziffer 4727 wie folgt:

Untersuchung zur Prüfung der Empfindlichkeit von angezüchteten Pilzen gegen Antimykotika und/oder Chemotherapeutika mittels trägergebundener Testsubstanzen, je Pilz

Die Leistung umfasst die Empfindlichkeitstestung von zuvor in einer Kultur angezüchteten Pilzen gegenüber antimykotischen Wirkstoffen. Als methodische Grundlage dient die Verwendung von trägergebundenen Testsubstanzen, die auf ein festes Nährmedium aufgebracht werden. Diese Ziffer ist im Abschnitt M IV. 3. d. (Empfindlichkeitstestung) der GOÄ verortet und stellt eine wichtige Säule der gezielten antimykotischen Therapie dar.

GOÄ 4727 in der Praxis: Indikation und methodische Besonderheiten

In der klinischen Praxis kommt die GOÄ 4727 vor allem bei der Resistenzbestimmung von Hefepilzen (wie Candida-Spezies) oder Schimmelpilzen (wie Aspergillus fumigatus) zum Einsatz. Das klassische Verfahren ist der Agardiffusionstest, auch bekannt als Blättchendiffusionstest. Hierbei diffundiert ein auf einem Filterpapierblättchen aufgebrachtes Antimykotikum in das Nährmedium, um das Wachstum des Pilzes zu hemmen.

Ein wesentlicher Unterschied zu bakteriologischen Untersuchungen besteht in der Abrechnungseinheit. Während die bakterielle Resistenzprüfung nach GOÄ 4610 je getesteter Substanz abgerechnet wird, erfolgt die Berechnung der GOÄ 4727 je Pilz. Dies erklärt auch die deutlich höhere Bewertung von 120 Punkten im Vergleich zu den lediglich 20 Punkten der Ziffer 4610.

Tipp: Da die Auswahl kommerziell erhältlicher Testblättchen für Pilze stark limitiert ist, beschränkt sich die Anwendung in der Praxis meist auf gängige Substanzen wie Fluconazol oder Voriconazol. Für neuere Antimykotika wie Echinocandine wird häufig direkt auf die MHK-Bestimmung ausgewichen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4727

Die folgenden Szenarien verdeutlichen die korrekte Anwendung und Abrechnung der Ziffer im medizinischen Alltag.

Fallbeispiel 1: Nachweis und Testung von Candida albicans

Bei einer Patientin mit rezidivierender vaginaler Mykose wird eine Kultur angelegt. Nach dem Nachweis von Candida albicans erfolgt eine Empfindlichkeitstestung mittels Agardiffusionstest gegen drei gängige Antimykotika. Abgerechnet wird die GOÄ 4727 einmalig für den nachgewiesenen Pilz, unabhängig von der Anzahl der getesteten Wirkstoffe.

Fallbeispiel 2: Mischinfektion mit zwei unterschiedlichen Pilzspezies

Aus einer Sputumprobe eines immunsupprimierten Patienten werden sowohl Aspergillus fumigatus als auch Candida glabrata isoliert. Für beide Erreger wird eine separate Empfindlichkeitstestung mittels trägergebundener Testsubstanzen durchgeführt. In diesem Fall kann die GOÄ 4727 zweimal abgerechnet werden, da zwei unterschiedliche Pilze getestet wurden.

Fallbeispiel 3: Abgrenzung zur quantitativen MHK-Bestimmung

Bei einer systemischen Mykose soll die minimale Hemmkonzentration (MHK) eines Erregers bestimmt werden. Da hierfür ein Mikrodilutionsverfahren ohne klassische Trägersubstanzen genutzt wird, ist nicht die GOÄ 4727, sondern die GOÄ 4728 anzusetzen. Eine Nebeneinanderberechnung beider Ziffern für denselben Erreger ist ausgeschlossen.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4727: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler liegt in der fehlerhaften Multiplikation der Ziffer analog zur bakteriologischen Testung. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen genau, ob die GOÄ 4727 fälschlicherweise je Wirkstoff statt je Pilz liquidiert wurde. Eine solche Mehrfachabrechnung führt unweigerlich zur Honorarkürzung.

Zudem müssen die methodischen Vorgaben der Qualitätssicherung nach EUCAST- oder CLSI-Regelwerken eingehalten werden. Wird ein ungeeignetes oder nicht standardisiertes Testverfahren angewendet, kann die medizinische Notwendigkeit der gesamten Leistung infrage gestellt werden.

Achtung: Die Ziffer 4727 darf nicht abgerechnet werden, wenn die Empfindlichkeitstestung Teil einer komplexen Systemleistung ist oder modernere, vollautomatisierte quantitative Verfahren zum Einsatz kommen, die unter andere Ziffern fallen.

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Dokumentation der GOÄ 4727: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist essenziell, um Rückfragen von Kostenträgern erfolgreich abzuwehren. In der Patientenakte müssen der genaue Name des isolierten Pilzes, die verwendeten trägergebundenen Testsubstanzen sowie die gemessenen Hemmhof-Durchmesser dokumentiert werden. Auch die Interpretation der Ergebnisse (sensibel, intermediär, resistent) gehört zwingend in den Befundbericht.

Zusätzlich sollte vermerkt werden, nach welchem Standard (z. B. CLSI oder EUCAST) die Auswertung erfolgte. Dies untermauert die fachliche Korrektheit und sichert den Vergütungsanspruch ab.

Dokumentationsbeispiel:
Befund vom 15.10.2023: Empfindlichkeitstestung von Candida albicans (Isolat Nr. 3) mittels Agardiffusion (GOÄ 4727). Getestete Substanzen: Fluconazol (Hemmhof 22 mm -> S), Voriconazol (Hemmhof 25 mm -> S). Auswertung nach EUCAST-Richtlinien.

GOÄ 4727: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da die GOÄ 4727 dem Abschnitt M (Laborleistungen) angehört, ist der Gebührenrahmen stark eingeschränkt. Der Regelhöchstsatz liegt beim 1,15-fachen Satz. Eine Steigerung bis zum 1,3-fachen Höchstsatz ist nur bei außergewöhnlich hohem Aufwand zulässig, beispielsweise bei extrem langsam wachsenden Pilzkulturen oder schwieriger Differenzierung des Hemmhofs bei Mischkulturen. Die Begründung muss einzelfallbezogen und nachvollziehbar auf der Rechnung vermerkt werden.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 4727 wird typischerweise mit Ziffern zur Erregeranzucht und Identifizierung kombiniert. Dazu gehören die GOÄ 4715 (Pilzkultur auf selektivem Nährmedium) sowie die GOÄ 4722 (Identifizierung von Pilzen mittels biochemischer oder morphologischer Methoden). Eine gleichzeitige Abrechnung von mikroskopischen Untersuchungen (z. B. GOÄ 4710) ist ebenfalls häufig und medizinisch sinnvoll.

Ziffer 4727 in der neuen GOÄ

Die Prüfung der Antimykotikaempfindlichkeit mittels trägergebundener Testsubstanz (Agardiffusionstest) wird in der neuen GOÄ zur neuen Nummer 12571 — „Agardiffusionsverfahren, je Pilz und Testsubstanz". Der Festpreis beträgt 6,83 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 8,04 €).

Wichtig ist eine strukturelle Änderung bei der Abrechnungseinheit: Die alte Ziffer 4727 war je Pilz berechnungsfähig, unabhängig davon, wie viele Testsubstanzen geprüft wurden. Die neue 12571 gilt je Pilz und Testsubstanz — werden fünf Antimykotika auf einem Pilz getestet, fällt die Ziffer künftig fünfmal an. Die neue Legende verlangt außerdem ausdrücklich eine Reinkultur mit standardisiertem Inokulum. In der Rechnung sind der oder die untersuchten Pilze und das verwendete Regelwerk (z. B. EUCAST-NAK, CLSI) anzugeben.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4727

Die GOÄ-Ziffer 4727 wird für die Empfindlichkeitstestung von angezüchteten Pilzen gegen Antimykotika mittels trägergebundener Testsubstanzen abgerechnet. Dies erfolgt meist im Rahmen einer gezielten Mykose-Diagnostik bei Hefen oder Schimmelpilzen. Die Abrechnung erfolgt je getestetem Pilzstamm.
Der entscheidende Unterschied liegt im Abrechnungsmodus: GOÄ 4727 wird pro Pilz abgerechnet, während die bakterielle Testung nach GOÄ 4610 pro getesteter Substanz berechnet wird. Zudem ist die Punktzahl der GOÄ 4727 mit 120 Punkten sechsmal höher bewertet.
Eine Nebeneinanderberechnung für denselben Pilzstamm und dieselbe Substanz ist in der Regel nicht zulässig, da es sich um konkurrierende Testverfahren handelt. Die MHK-Bestimmung nach GOÄ 4728 stellt das modernere und quantitativ präzisere Verfahren dar. Bei unterschiedlichen Pilzstämmen ist eine getrennte Abrechnung jedoch möglich.
Unter diese Ziffer fallen klassische Agardiffusionstests (Blättchendiffusionstests) sowie Agardilutionsverfahren mit beigemischten Antimykotika. Voraussetzung ist immer die Verwendung trägergebundener Testsubstanzen wie imprägnierter Filterpapierblättchen.
Nein, als Leistung des Abschnitts M (Laboratoriumsuntersuchungen) unterliegt die GOÄ 4727 dem reduzierten Gebührenrahmen. Der Regelhöchstsatz liegt beim 1,15-fachen Satz (8,04 €) und der Höchstsatz beim 1,3-fachen Satz (9,09 €). Eine Überschreitung des 1,15-fachen Satzes erfordert eine besondere medizinische Begründung.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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