Die Ganzkörperknochenmarkszintigraphie nach GOÄ 5428 ist eine hochspezifische Leistung. Dieser Leitfaden zeigt die korrekte Abrechnung und Dokumentation.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5428
Ganzkörperknochenmarkszintigraphie, Schädel und Körperstamm in zwei Sichten/Projektionen – einschließlich der proximalen Extremitäten, gegebenenfalls einschließlich der distalen Extremitäten –
Die GOÄ-Ziffer 5428 beschreibt eine hochspezifische nuklearmedizinische Untersuchung zur Darstellung des funktionsfähigen Knochenmarks. Diese Leistung umfasst die szintigraphische Erfassung des Schädels und des gesamten Körperstamms. Die Aufnahmen müssen zwingend in zwei Sichten beziehungsweise Projektionen erfolgen, um eine räumliche Zuordnung zu ermöglichen.
In der Leistung sind die proximalen Extremitäten, also die schulter- und hüftnahen Abschnitte, immer enthalten. Je nach klinischer Fragestellung können auch die distalen Extremitäten wie Unterarme und Unterschenkel mit abgebildet werden. Die Ziffer deckt die gesamte technische Durchführung inklusive der Bildakquisition und der anschließenden Befundung ab.
GOÄ 5428 in der Praxis: Indikationsstellung und klinischer Nutzen
Die Ganzkörperknochenmarkszintigraphie wird vor allem in der Hämatologie und Onkologie eingesetzt. Ein primäres Einsatzgebiet ist die Beurteilung der Knochenmarkexpansion oder -verdrängung bei myeloproliferativen Erkrankungen. Typische Beispiele hierfür sind die Osteomyelofibrose oder die Polycythaemia vera.
Darüber hinaus eignet sich das Verfahren zur Detektion von fokalen Knochenmarkläsionen bei Patienten mit multiplem Myelom. Auch bei der Suche nach Knochenmarkmetastasen solider Tumoren liefert die Untersuchung wertvolle Erkenntnisse. Sie grenzt sich von der klassischen Skelettszintigraphie ab, da sie nicht den Knochenumbau, sondern das aktive Knochenmarkgewebe darstellt.
Tipp: Bei der Indikationsstellung ist darauf zu achten, dass die Abgrenzung zur reinen Skelettszintigraphie (GOÄ 5420) im Überweisungsschein oder der eigenen Akte klar dokumentiert ist, um Erstattungskonflikte zu vermeiden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5428
Fallbeispiel 1: Verdacht auf Osteomyelofibrose (OMF)
Ein Patient stellt sich mit unklarer Splenomegalie und Panzytopenie vor. Zur Beurteilung des verbliebenen aktiven Knochenmarks wird eine Ganzkörperknochenmarkszintigraphie durchgeführt. Die Untersuchung zeigt eine typische Verdrängung des zentralen Marks mit peripherer Expansion. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 5428 mit dem Regelhöchstsatz von 1,8 (236,07 €).
Fallbeispiel 2: Staging bei Multiplem Myelom
Bei einer Patientin mit bekanntem Plasmazytom soll das Ausmaß des Knochenmarkbefalls bestimmt werden. Aufgrund starker Knochenschmerzen ist die Lagerung der Patientin extrem zeitaufwendig und erfordert zusätzliche Hilfestellungen. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 5428 unter Anwendung des Schwellenwerts von 2,5 (327,88 €) aufgrund des erhöhten Zeitaufwands bei der Lagerung.
Fallbeispiel 3: Ausschluss einer aseptischen Femurkopfnekrose
Ein Patient leidet unter anhaltenden Hüftschmerzen bei unauffälligem Röntgenbefund. Zum Ausschluss einer frühen aseptischen Nekrose wird die Knochenmarkszintigraphie eingesetzt, um Durchblutungs- und Verteilungsmuster darzustellen. Die Leistung wird ordnungsgemäß nach GOÄ 5428 mit dem Faktor 1,8 liquidiert, da keine erschwerenden Faktoren vorlagen.
Häufige Fehler bei der GOÄ 5428: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Doppelberechnung von GOÄ 5428 und der Skelettszintigraphie (GOÄ 5420) am selben Untersuchungstag. Private Krankenversicherungen kürzen hier oft das Honorar, wenn keine getrennten medizinischen Fragestellungen vorliegen. Beide Ziffern dürfen nur nebeneinander stehen, wenn dies explizit begründet wird.
Zudem beanstanden Prüfstellen regelmäßig das Fehlen der geforderten zwei Projektionen in der Dokumentation. Wird die Ganzkörperknochenmarkszintigraphie nur in einer Sicht durchgeführt, ist die Abrechnung der Ziffer 5428 nicht statthaft. In solchen Fällen muss auf niedrigere Ziffern oder entsprechende Abschläge ausgewichen werden.
Achtung: Die bloße Angabe einer Standarddiagnose reicht für eine Nebeneinanderberechnung von Knochen- und Knochenmarkszintigraphie meist nicht aus. Die unterschiedlichen Zielsetzungen der Untersuchungen müssen detailliert dargelegt werden.
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Dokumentation der GOÄ 5428: Praxisbewährte Hinweise
Eine rechtssichere Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen das verwendete nuklearmedizinische Radiopharmakon sowie die genaue Aktivität in Megabequerel (MBq) lückenlos dokumentiert sein. Auch die exakten Start- und Endzeiten der Messungen sollten festgehalten werden.
Der schriftliche Befundbericht muss die Beurteilung beider geforderter Projektionen enthalten. Insbesondere die Beschreibung der Aktivitätsverteilung im Achsenskelett und den proximalen Extremitäten ist essenziell. Eventuelle Abweichungen oder periphere Expansionen müssen präzise beschrieben und bewertet werden.
Dokumentation: Ganzkörperknochenmarkszintigraphie nach Applikation von 370 MBq Tc-99m-Nanokolloid i.v. Akquisition in anteriorer und posteriorer Projektion (Körperstamm, Schädel, proximale Extremitäten). Homogene Speicherung im zentralen Knochenmark, keine pathologischen Speicherdefekte, keine periphere Expansion.
GOÄ 5428: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes von 1,8 bis zum Höchstsatz von 2,5 ist bei der GOÄ 5428 möglich, erfordert jedoch eine einzelfallbezogene Begründung. Typische Begründungen sind eine ausgeprägte Adipositas des Patienten, die eine längere Akquisitionszeit erfordert. Auch starke Schmerzzustände, die häufige Unterbrechungen oder aufwendige Lagerungen nötig machen, rechtfertigen den höheren Faktor.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 5428 wird häufig mit beratenden Leistungen wie der GOÄ 1 oder GOÄ 3 kombiniert. Auch die intravenöse Injektion des Radiopharmakons kann unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen eine Rolle spielen. Wird zusätzlich eine Schnittbilddiagnostik (SPECT) durchgeführt, können entsprechende Zuschlagsziffern wie die GOÄ 5485 für die tomographische Untersuchung ergänzend herangezogen werden.
Ziffer 5428 in der neuen GOÄ
Die Ganzkörperknochenmarkszintigraphie (Schädel und Körperstamm in zwei Projektionen, gegebenenfalls einschließlich Extremitäten) erhält mit Nummer 13516 einen direkten Nachfolger: „Ganzkörperszintigraphie des Knochenmarks, Schädel und Körperstamm in zwei Projektionen, ggf. einschließlich der Extremitäten oder Teilen der Extremitäten" zum Festpreis von 237,98 €. Der bisherige 2,3-fache Satz lag bei 236,07 €.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5428
Was hat nicht gestimmt?