GOÄ 5430: Tumorszintigraphie korrekt abrechnen

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GOÄ 5430
Tumorszintigraphie mit radioaktiv markierten unspezifischen Tumormarkern (z.B. Radiogallium oder -thallium), metabolischen Substanzen (auch 131J), Rezeptorsubstanzen oder monoklonalen Antikörpern- eine Region
Punktzahl 1200  
Einfachsatz 69,94 € 1,0x
Regelhöchstsatz 125,90 € 1,8x
Höchstsatz 174,86 € 2,5x
Ausschlüsse

Die Tumorszintigraphie nach GOÄ 5430 bietet nuklearmedizinischen Praxen wichtige Abrechnungsoptionen. Erfahren Sie alles zu Fallstricken, Ausschlüssen und Steigerungen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5430

Tumorszintigraphie mit radioaktiv markierten unspezifischen Tumormarkern (z.B. Radiogallium oder -thallium), metabolischen Substanzen (auch 131J), Rezeptorsubstanzen oder monoklonalen Antikörpern - eine Region

Die GOÄ-Ziffer 5430 beschreibt eine hochspezialisierte nuklearmedizinische Untersuchung zur Darstellung von Tumorgewebe in einer spezifischen Körperregion. Die Leistung umfasst die Applikation des radioaktiven Tracers sowie die anschließende szintigraphische Bildgebung. Durch den Einsatz unterschiedlicher Radiopharmaka können metabolische Prozesse oder spezifische Rezeptoreigenschaften von Tumorzellen sichtbar gemacht werden.

In der Praxis sind sämtliche vorbereitenden Maßnahmen, die Injektion des radioaktiven Materials sowie die Bildakquisition und die anschließende Auswertung in dieser Gebührenziffer enthalten. Die Ziffer ist dem Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie) der Gebührenordnung für Ärzte zugeordnet. Die Sachkosten für die verwendeten Radiopharmaka sind in der Regel nicht in der Gebühr enthalten und können gesondert als Auslagen berechnet werden.

GOÄ 5430 in der Praxis: Indikationen und klinischer Stellenwert

Die Anwendung der GOÄ 5430 ist in der modernen Onkologie und Endokrinologie fest verankert. Typische Indikationen umfassen den Nachweis oder den Ausschluss von Tumorrezidiven sowie die Primärdiagnostik bei Verdacht auf spezifische Neoplasien. Besonders häufig kommt die Methode bei der Rezeptorszintigraphie (z. B. Somatostatin-Rezeptor-Szintigraphie bei neuroendokrinen Tumoren) oder bei der Anwendung von Radiojod (131J) zur Schilddrüsendiagnostik zum Einsatz.

Ein wesentlicher Aspekt bei der klinischen Anwendung ist die Abgrenzung der untersuchten Region. Da sich die GOÄ 5430 explizit auf eine Region bezieht, muss die Dokumentation die untersuchte Körperregion (z. B. Hals, Thorax oder Abdomen) eindeutig benennen. Sollte eine systemische Ausbreitung vermutet werden, ist sorgfältig abzuwägen, ob stattdessen eine Ganzkörperuntersuchung indiziert ist.

Tipp: Die verwendeten Radiopharmaka und Kontrastmittel sollten stets separat gemäß § 10 GOÄ als Auslagen in der Rechnung ausgewiesen werden, da diese nicht mit dem Honorar der Ziffer 5430 abgegolten sind.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5430

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Rezidiv eines neuroendokrinen Tumors

Ein Patient stellt sich zur Abklärung eines vermuteten Rezidivs eines neuroendokrinen Tumors im Abdomen vor. Es erfolgt eine Somatostatin-Rezeptor-Szintigraphie der abdominellen Region mittels eines markierten Somatostatin-Analogons. Die Untersuchung verläuft ohne Komplikationen.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 5430 zum Regelsatz (1,8-fach). Zusätzlich werden die tatsächlichen Sachkosten für das verwendete Radiopharmakon als Auslagen gemäß § 10 GOÄ in Rechnung gestellt.

Fallbeispiel 2: Radiojoddiagnostik bei Schilddrüsenkarzinom

Bei einer Patientin nach totaler Thyreoidektomie wegen eines papillären Schilddrüsenkarzinoms soll eine Metastasierung im Halsbereich ausgeschlossen werden. Hierzu wird eine regionale Szintigraphie der Halsregion mit Jod-131 durchgeführt.

Abgerechnet wird die GOÄ 5430. Da die Patientin unter starker Klaustrophobie leidet und die Lagerung sowie die Akquisition der Bilder dadurch erheblich verzögert wurden, wird ein erhöhter Steigerungsfaktor von 2,3-fach angewendet. Die Begründung wird detailliert in der Rechnung aufgeführt.

Fallbeispiel 3: Metastasensuche bei bekanntem Prostatakarzinom

Zur Lokalisationsdiagnostik von Knochenmetastasen in der Lendenwirbelsäule bei einem Patienten mit Prostatakarzinom wird eine gezielte regionale Tumorszintigraphie durchgeführt. Die Untersuchung liefert klare Hinweise auf osteoplastische Läsionen.

Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ 5430 zum Regelsatz. Da es sich um eine gezielte regionale Untersuchung handelt, ist diese Ziffer korrekt gewählt. Eine Ganzkörperszintigraphie wurde in diesem Fall nicht durchgeführt, weshalb kein Konflikt mit Ausschlussziffern besteht.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5430: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 5430 ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung mit anderen szintigraphischen Leistungen. Insbesondere die Ausschlussziffern 5431 (Ganzkörperszintigraphie) und 5450 (SPECT) führen bei gemeinsamer Abrechnung am selben Tag regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen und Beihilfestellen.

Die GOÄ-Ziffer 5431 deckt bereits die Ganzkörperdarstellung ab, weshalb eine zusätzliche Abrechnung der regionalen Untersuchung nach 5430 als unzulässige Doppelabrechnung gewertet wird. Ebenso verhält es sich mit der SPECT-Untersuchung nach Ziffer 5450, die als modernere, dreidimensionale Methode die einfache planare Szintigraphie derselben Region ausschließt.

Achtung: Prüfstellen achten penibel darauf, dass bei der Abrechnung der GOÄ 5430 nicht zeitgleich eine SPECT-Untersuchung derselben Region deklariert wird. Eine Kombination ist nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen und bei unterschiedlichen Zielsetzungen denkbar, erfordert dann jedoch eine lückenlose Argumentation.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Abrechnung von Sachkosten. Werden die Kosten für die radioaktiven Substanzen nicht exakt nachgewiesen oder pauschaliert abgerechnet, verweigern die Kostenträger häufig die Erstattung. Es müssen stets die tatsächlichen Einkaufspreise abzüglich eventueller Rabatte angegeben werden.

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Dokumentation der GOÄ 5430: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen alle Schritte der Untersuchung nachvollziehbar festgehalten werden. Dazu gehören neben den Patientendaten die genaue Indikationsstellung, die Aufklärung des Patienten sowie die exakte Bezeichnung des applizierten Radiopharmakons inklusive Charge und Aktivität in Megabequerel (MBQ).

Zudem muss der schriftliche Befundbericht die untersuchte Region klar definieren und die szintigraphischen Befunde detailliert beschreiben. Falls Besonderheiten während der Untersuchung auftreten, die eine Erhöhung des Steigerungsfaktors rechtfertigen, müssen diese zeitnah und konkret in der Akte vermerkt werden.

Dokumentationsbeispiel:
Indikation: V. a. Lokalrezidiv bei bekanntem neuroendokrinen Tumor des Pankreas. Applikation von 111In-Pentetreotid (Aktivität: 185 MBq i.v.). Regionale planare Szintigraphie des Abdomens nach 4 und 24 Stunden. Befund: Diskrete, fokale Mehrspeicherung im Bereich des ehemaligen Tumorbetts, vereinbar mit lokalem Rezidiv. Keine weiteren pathologischen Speicherherde in der untersuchten Region abdominal.

GOÄ 5430: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Gebührensatzes über den Regelsatz von 1,8-fach hinaus bis zum Höchstsatz von 2,5-fach ist bei der GOÄ 5430 möglich, erfordert jedoch eine patientenbezogene und einzelfallbezogene Begründung. Typische Gründe für eine Schwellenwertüberschreitung sind ein erheblicher Mehraufwand bei der Lagerung (z. B. bei ausgeprägten Schmerzzuständen oder Kontrakturen) oder eine erschwerte Kooperation des Patienten (z. B. bei Demenz oder ausgeprägter Unruhe).

Auch technische Schwierigkeiten, die eine Verlängerung der Akquisitionszeit oder zusätzliche Aufnahmen erforderlich machen, können als Begründung dienen. Die Begründung muss auf der Rechnung für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die GOÄ 5430 in Kombination mit beratenden oder symptombezogenen Leistungen abgerechnet. So ist die Abrechnung einer Beratung nach GOÄ 1 oder GOÄ 3 sowie einer symptombezogenen Untersuchung nach GOÄ 5 im selben Behandlungsfall üblich, sofern die formalen Voraussetzungen erfüllt sind.

Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit anderen szintigraphischen Ziffern für dieselbe Region in derselben Sitzung, sofern diese denselben diagnostischen Zweck verfolgen. Die Beachtung der Abrechnungsausschlüsse (insbesondere Ziffern 5431 und 5450) ist hierbei zwingend einzuhalten, um Honorarverluste zu vermeiden.

Gemäß dem Beschluss des Gebührenordnungsausschusses der Bundesärztekammer ist die Ziffer 5430 die sachgerechte Grundleistung für eine PET-Untersuchung einer Körperregion zur Tumordiagnostik; ergänzend ist einmalig die Ziffer 5488 oder 5489 GOÄ berechnungsfähig.

Ziffer 5430 in der neuen GOÄ

Die Tumorszintigraphie in einer Region (bisher 2,3-facher Satz 125,89 €) erhält mit Nummer 13518 einen inhaltlich erweiterten Nachfolger: „Tumorszintigraphie mit radioaktiv markierten tumoraffinen Substanzen in einer und/oder mehreren Region(en)" zum Festpreis von 130,91 €.

Die neue Ziffer deckt jetzt ausdrücklich auch mehrere Regionen ab — eine strukturelle Erweiterung gegenüber der alten Einzel-Regionen-Begrenzung. Die intravenöse Injektion der tumoraffinen Substanzen ist gesondert berechnungsfähig. Bei Wiederholungsuntersuchungen sind die Uhrzeiten in der Rechnung anzugeben. Nicht berechnungsfähig neben 13519 oder 13525.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5430

Die GOÄ-Ziffer 5430 wird für eine Tumorszintigraphie einer Region unter Verwendung radioaktiv markierter, unspezifischer Tumormarker, metabolischer Substanzen, Rezeptorsubstanzen oder monoklonaler Antikörper berechnet. Typische Indikationen sind die Lokalisationsdiagnostik oder die Verlaufskontrolle von Tumoren.
Die GOÄ-Ziffer 5430 darf nicht am selben Behandlungstag neben den Ziffern 5431 (Ganzkörperszintigraphie) und 5450 (SPECT) abgerechnet werden. Diese Leistungen schließen sich gegenseitig aus, da sie teilweise dieselbe diagnostische Zielsetzung oder Technik betreffen.
Ja, die Ziffer 5430 kann bei erhöhtem Aufwand über den Regelsatz von 1,8-fach bis zum Höchstsatz von 2,5-fach gesteigert werden. Typische Begründungen sind ein überdurchschnittlich hoher Zeitaufwand bei unruhigen Patienten oder schwierige Lagerungsbedingungen.
Während die GOÄ 5430 die szintigraphische Untersuchung einer einzelnen Körperregion definiert, bezieht sich die GOÄ 5431 auf eine Ganzkörperszintigraphie. Eine gleichzeitige Abrechnung beider Ziffern für dieselbe Sitzung ist laut GOÄ-Vorgaben ausgeschlossen.
Für eine rechtssichere Abrechnung müssen das verwendete Radiopharmakon inklusive Aktivität, die untersuchte Körperregion, die Indikation sowie der detaillierte Befundbericht dokumentiert werden. Auch eventuelle Besonderheiten, die eine Steigerung des Faktors rechtfertigen, gehören zwingend in die Patientenakten.
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