GOÄ 836: Intravenöse Konvulsionstherapie korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 836
Intravenöse Konvulsionstherapie
Punktzahl 190  
Einfachsatz 11,07 € 1,0x
Regelhöchstsatz 25,46 € 2,3x
Höchstsatz 38,75 € 3,5x

Die GOÄ-Ziffer 836 beschreibt die intravenöse Konvulsionstherapie. Da diese Methode veraltet ist, müssen moderne Alternativen korrekt abgerechnet werden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 836

Die Gebührenordnung für Ärzte listet die Ziffer 836 im Abschnitt G (Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie) mit folgender Definition auf:

GOÄ Ziffer 836: Intravenöse Konvulsionstherapie – 190 Punkte

Diese Leistung beschreibt die gezielte, medikamentös induzierte Auslösung eines epileptischen Krampfanfalls zu therapeutischen Zwecken. In der historischen Psychiatrie wurde diese Methode angewandt, um schwere psychische Erkrankungen zu behandeln. Die Ziffer umfasst die gesamte Durchführung der Krampfprovokation inklusive der Überwachung des Patienten während der Konvulsion.

Heutzutage besitzt diese Ziffer in der vertrags- und privatärztlichen Abrechnung jedoch keine praktische Relevanz mehr. Die medizinische Entwicklung hat diese Form der Therapie vollständig abgelöst, weshalb eine aktive Erbringung dieser Leistung ausgeschlossen ist.

GOÄ 836 in der Praxis: Historischer Kontext und Abgrenzung

In der modernen Medizin hat die Elektrokonvulsionstherapie (EKT) die medikamentöse Krampftherapie vollständig verdrängt. Die EKT wird unter kontrollierten Bedingungen in Allgemeinanästhesie durchgeführt und weicht methodisch fundamental von der intravenösen Konvulsionstherapie ab. Daher ist die Anwendung der GOÄ 836 in der heutigen psychiatrischen oder neurologischen Praxis nicht mehr begründbar.

Ein häufiges Missverständnis in der Abrechnungspraxis betrifft die begriffliche Nähe zur Behandlung akuter Krampfanfälle. Die GOÄ 836 darf unter keinen Umständen für die Unterbrechung eines Krampfanfalls (z. B. bei einem Status epilepticus) herangezogen werden. Hierbei handelt es sich um eine antikonvulsive Notfalltherapie und nicht um eine Konvulsionstherapie.

Achtung: Die fälschliche Abrechnung der GOÄ 836 für die Gabe von Antikonvulsiva oder Sedativa zur Anfallsunterbrechung stellt einen schwerwiegenden Abrechnungsfehler dar und führt regelmäßig zu Regressen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 836

Da die Ziffer 836 obsolet ist, zeigen die folgenden Fallbeispiele, wie typische klinische Szenarien rund um Krampfanfälle stattdessen korrekt abgerechnet werden müssen.

Fallbeispiel 1: Akute Unterbrechung eines epileptischen Anfalls

Ein Patient stellt sich mit einem akuten epileptischen Anfall in der Praxis vor. Der Arzt verabreicht umgehend ein Benzodiazepin intravenös (z. B. Diazepam), um den Anfall zu stoppen. Die Abrechnung der GOÄ 836 ist hier unzulässig. Stattdessen wird die intravenöse Injektion nach GOÄ-Ziffer 252 berechnet, gegebenenfalls kombiniert mit einer Notfallgebühr.

Fallbeispiel 2: Infusionstherapie bei Status epilepticus

Zur Stabilisierung eines Patienten nach einem prolongierten Krampfanfall wird eine kontinuierliche intravenöse Infusion mit Antikonvulsiva über 45 Minuten verabreicht. Auch hier darf die GOÄ 836 nicht herangezogen werden. Die korrekte Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 271 (Infusion, mehr als 30 Minuten) sowie die verwendeten Sachkosten für das Medikament.

Fallbeispiel 3: Psychiatrische Elektrokonvulsionstherapie (EKT)

Bei einer schweren, therapieresistenten Depression wird eine moderne Elektrokonvulsionstherapie in einer spezialisierten Klinik durchgeführt. Da es sich nicht um eine intravenöse, sondern um eine physikalische Krampftherapie handelt, ist die GOÄ 836 nicht anwendbar. Die Abrechnung erfolgt über die spezifischen Ziffern für die EKT (z. B. GOÄ 838) in Kombination mit den Anästhesieleistungen.

Häufige Fehler bei der GOÄ 836: Was Prüfer beanstanden

Der gravierendste Fehler bei dieser Ziffer ist die Verwechslung von Ursache und Wirkung. Private Krankenversicherungen (PKV) und Beihilfestellen prüfen Rechnungen mit der GOÄ 836 äußerst streng, da die Ziffer in modernen Praxen generell als obsolet eingestuft wird. Taucht sie dennoch auf einer Liquidation auf, wird sie fast immer gestrichen.

Ein weiterer Fehler ist die Annahme, dass jede Form der medikamentösen Intervention bei Krampfleiden unter diesen psychiatrischen Komplex fällt. Die antikonvulsive Therapie ist eine rein symptomatische oder prophylaktische Behandlung. Sie muss über die allgemeinen Sonderleistungen des Abschnitts C (Injektionen, Infusionen) abgerechnet werden.

Tipp: Überprüfen Sie Ihre Praxissoftware. Oftmals sind veraltete Ziffern noch in den Favoritenlisten hinterlegt. Löschen Sie die GOÄ 836, um versehentliche Falschabrechnungen im hektischen Praxisalltag zu vermeiden.

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Dokumentation der GOÄ 836: Praxisbewährte Hinweise

Da die GOÄ 836 nicht mehr aktiv erbracht wird, konzentriert sich die Dokumentation im Praxisalltag auf die tatsächlich durchgeführten antikonvulsiven Maßnahmen. Eine lückenlose und präzise Patientendokumentation ist essenziell, um die Abrechnung von Notfallleistungen und Injektionen rechtssicher zu untermauern.

In der Patientenakte müssen der genaue klinische Zustand des Patienten, die Dauer des Krampfanfalls sowie die exakte Applikationsform dokumentiert werden. Auch die Vitalparameter vor und nach der Medikamentengabe sollten lückenlos erfasst werden.

Dokumentationsbeispiel:
Pat. mit generalisiertem tonisch-klonischem Krampfanfall in der Praxis. Dauer ca. 3 Minuten. Sofortige Anlage eines peripher-venösen Zugangs. Intravenöse Applikation von 10 mg Diazepam langsam über 2 Minuten. Sistieren des Krampfgeschehens nach 90 Sekunden. Postiktale Überwachung der Vitalparameter (SpO2: 96%, RR: 125/80 mmHg).

GOÄ 836: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Steigerung der GOÄ 836 über den Regelsatz von 2,3-fach hinaus ist rein theoretischer Natur, da die Leistung nicht mehr erbracht wird. Für die stattdessen angewandten Injektions- und Infusionsleistungen (z. B. GOÄ 252 oder 271) kann der Schwellenwert bei besonderem Aufwand (z. B. schwierige Venenverhältnisse bei krampfendem Patienten) mit entsprechender Begründung bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden.

Typische Ziffernkombinationen

Anstelle der obsoleten GOÄ 836 treten im klinischen Alltag sinnvolle Kombinationen zur Behandlung von Krampfanfällen auf. Zulässig und häufig anwendbar sind Kombinationen aus der symptombezogenen Untersuchung nach GOÄ-Ziffer 5, der intravenösen Injektion nach GOÄ-Ziffer 252 und gegebenenfalls den Zuschlägen für unzeitzeitige Inanspruchnahme (Zuschläge A bis D) oder den Notfallzuschlag (Zuschlag G).

Ziffer 836 in der neuen GOÄ

Die intravenöse Konvulsionstherapie hat in der neuen GOÄ keine eigenständige Nachfolgeleistung. Der Entwurf sieht für diese Behandlungsform keine eigene Gebührenposition vor.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 836

Nein, die intravenöse Konvulsionstherapie nach GOÄ 836 kommt in der modernen Medizin nicht mehr zur Anwendung. Die Ziffer ist historisch bedingt und besitzt keine praktische Relevanz mehr für den Praxisalltag.
Die Unterbrechung eines Krampfanfalls, beispielsweise durch die intravenöse Gabe eines Benzodiazepins, wird über die regulären Injektions- oder Infusionsleistungen abgerechnet. Hierfür kommen je nach Erbringung die GOÄ-Ziffern 252 oder 271 in Betracht.
Die GOÄ 836 beschreibt das aktive Auslösen eines Krampfanfalls zu therapeutischen Zwecken und nicht dessen medikamentöse Unterbrechung. Eine Fehlinterpretation dieser Ziffer als antikonvulsive Therapie führt bei Prüfungen unweigerlich zur Streichung.
Die GOÄ-Ziffer 836 ist mit 190 Punkten bewertet. Dies entspricht einem einfachen Gebührensatz von 11,07 Euro und einem Regelhöchstsatz (2,3-fach) von 25,46 Euro.
Es muss präzise dokumentiert werden, welches Medikament in welcher Dosierung und über welchen Zugangsweg appliziert wurde. Nur so lässt sich die Abrechnung von Injektionen (z. B. GOÄ 252) oder Infusionen (z. B. GOÄ 271) gegenüber Kostenträgern rechtssicher begründen.
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