Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 837 (Elektrische Konvulsionstherapie): Erfahren Sie alles zu Sätzen, Kombinationen und Dokumentation.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 837
GOÄ Ziffer 837: Elektrische Konvulsionstherapie - 273 Punkte
Die elektrische Konvulsionstherapie (EKT) stellt eine hochwirksame psychiatrische Behandlungsmaßnahme dar. Im Rahmen dieser Therapie wird unter kontrollierten Bedingungen ein generalisierter Krampfanfall ausgelöst. Dies geschieht mittels kurzer elektrischer Impulse, die über am Kopf angebrachte Elektroden appliziert werden.
Die Leistung nach Ziffer 837 umfasst die unmittelbare Vorbereitung, die Durchführung der elektrischen Stimulation sowie die Überwachung während des induzierten Anfalls. Die medizinische Notwendigkeit erfordert eine kontinuierliche Überwachung der Vitalparameter. Die Abrechnung erfolgt pro einzelner Behandlungssitzung.
GOÄ 837 in der Praxis: Indikationen und Durchführung
Die Anwendung der EKT ist in der modernen Psychiatrie klar definiert. Sie kommt vor allem bei schweren, therapieresistenten Depressionen zum Einsatz, wenn medikamentöse Therapien versagt haben. Auch bei akuter Suizidalität oder katatonen Zuständen bietet diese Methode eine schnelle und lebensrettende Behandlungsoption.
Die Durchführung erfolgt stets unter Allgemeinanästhesie und Muskelrelaxation, um physische Verletzungen während des Krampfanfalls zu verhindern. Die Behandlung wird in der Regel als Serie von mehreren Sitzungen durchgeführt. Typischerweise erfolgen zwei bis drei Anwendungen pro Woche über einen Zeitraum von mehreren Wochen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 837
Fallbeispiel 1: Stationäre EKT bei schwerer wahnhafter Depression
Ein Patient mit einer schweren, wahnhaften depressiven Episode verweigert die Nahrungsaufnahme. Aufgrund der akuten Vitalgefährdung wird eine stationäre EKT-Serie indiziert. Die Durchführung erfolgt unter Vollnarkose und kontinuierlichem Monitoring.
Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 837 zum Regelsatz. Die anästhesiologischen Leistungen sowie die stationäre Unterbringung werden gesondert liquidiert. Die medizinische Begründung dokumentiert die Therapieresistenz und die akute Gefährdung.
Fallbeispiel 2: Ambulante Erhaltungs-EKT
Eine Patientin befindet sich nach erfolgreicher Index-EKT in der ambulanten Erhaltungsphase. Zur Rezidivprophylaxe wird einmal monatlich eine ambulante EKT-Sitzung durchgeführt. Die Patientin wird prä- und postoperativ in der Praxis überwacht.
Neben der GOÄ-Ziffer 837 wird die Narkose separat berechnet. Eine zusätzliche psychiatrische Exploration am selben Tag ist nur berechnungsfähig, wenn sie zeitlich und inhaltlich unabhängig von der EKT-Sitzung stattfindet. Die Dokumentation muss diese strikte Trennung klar ausweisen.
Fallbeispiel 3: EKT bei katatoner Schizophrenie unter erschwerten Bedingungen
Ein Patient im katatonen Stupor zeigt ausgeprägte kardiovaskuläre Instabilitäten. Die EKT-Durchführung erfordert ein erweitertes Monitoring und eine verlängerte Überwachungszeit nach dem Anfall. Der zeitliche Aufwand ist erheblich erhöht.
Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 837 erfolgt mit dem 3,5-fachen Steigerungssatz. Als Begründung wird die kardiovaskuläre Instabilität und der dadurch bedingte erhebliche Überwachungsaufwand in der Rechnung angegeben.
Häufige Fehler bei der GOÄ 837: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler liegt in der unvollständigen Abrechnung der Begleittherapien. Oftmals wird vergessen, die Anästhesieleistungen separat in Rechnung zu stellen. Diese sind jedoch nicht in der Ziffer 837 enthalten und müssen eigenständig deklariert werden.
Zudem beanstanden private Krankenversicherungen häufig die Nebeneinanderberechnung von zeitintensiven psychiatrischen Gesprächen am selben Tag. Solche Kombinationen bedürfen einer präzisen Dokumentation, die die zeitliche Unabhängigkeit der Leistungen belegt. Pauschale Begründungen führen hier regelmäßig zu Kürzungen.
Achtung: Die Narkoseleistung ist nicht in der GOÄ 837 enthalten und muss unbedingt separat über die entsprechenden Ziffern des Abschnitts D (Anästhesie) abgerechnet werden.
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Dokumentation der GOÄ 837: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die Indikation, die schriftliche Einwilligung sowie das Narkoseprotokoll detailliert hinterlegt sein. Auch die Stimulationsparameter und die Dauer des Krampfanfalls sind zu erfassen.
Besonderes Augenmerk sollte auf die Dokumentation der Überwachungsphase gelegt werden. Eventuelle Besonderheiten oder Komplikationen während des Aufwachens müssen präzise beschrieben werden. Dies dient als Grundlage für eine eventuelle Erhöhung des Steigerungsfaktors.
Dokumentation: Durchführung der 4. EKT-Sitzung bei schwerer depressiver Episode. Präoxygenierung, Narkoseeinleitung durch Anästhesisten. Bilaterale Elektrodenplatzierung. Stimulusparameter: 800 mA, 1,5 s. Krampfzeit im EEG: 45 Sekunden (motorisch 35 Sekunden). Keine Komplikationen in der Aufwachphase.
GOÄ 837: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ-Ziffer 837 kann bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad oder überdurchschnittlichem Zeitaufwand gesteigert werden. Typische Gründe für eine Faktorerhöhung bis zum 3,5-fachen Satz sind eine schwierige Krampfschwellenbestimmung oder ausgeprägte postiktale Verwirrtheitszustände. Auch eine erhöhte kardiovaskuläre Gefährdung rechtfertigt die Steigerung.
Typische Ziffernkombinationen
Regelmäßig wird die GOÄ 837 in Kombination mit den Anästhesieziffern (z. B. GOÄ 451 oder 452) abgerechnet. Auch die postoperative Überwachung nach GOÄ 444 kann unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar sein. Diagnostische Leistungen im Vorfeld, wie ein EEG nach GOÄ 827, sind an separaten Terminen problemlos kombinierbar.
Tipp: Begründen Sie Schwellenwertüberschreitungen (über 2,3-fach) stets patientenbezogen, beispielsweise bei erheblichem Mehraufwand durch kardiovaskuläre Instabilität während des induzierten Krampfanfalls.
Ziffer 837 in der neuen GOÄ
Die elektrische Konvulsionstherapie wird zur neuen Nummer 4435: „Elektrokonvulsionstherapie, einschließlich anschließender ärztlicher Überwachung, je Sitzung" (177,94 €).
\nGegenüber der alten 837 nimmt die neue Ziffer die posttherapeutische ärztliche Überwachung ausdrücklich in die Leistungsbeschreibung auf — diese war bisher separat zu regeln. Die Anästhesieleistung bleibt weiterhin gesondert abrechenbar, ein Ausschluss ist im Entwurf nicht erkennbar.
\nHeute bringt die 837 beim 2,3-fachen Satz 36,59 €; die neue 4435 liegt mit 177,94 € fast fünfmal so hoch.
\nStand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 837
Was hat nicht gestimmt?