GOÄ 855: Projektive Tests richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 855
Anwendung und Auswertung projektiver Testverfahren (z. B. Rorschach-Test, TAT) mit schriftlicher Aufzeichnung, insgesamt
Punktzahl 722  
Einfachsatz 42,08 € 1,0x
Regelhöchstsatz 75,74 € 1,8x
Höchstsatz 105,20 € 2,5x

Erfahren Sie, wie Sie projektive Testverfahren nach GOÄ-Ziffer 855 rechtssicher abrechnen, Fehler vermeiden und neue Analogbewertungen optimal nutzen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 855

Anwendung und Auswertung projektiver Testverfahren (z. B. Rorschach-Test, TAT) mit schriftlicher Aufzeichnung, insgesamt

Die Gebührenordnungsziffer 855 beschreibt eine hochspezialisierte Leistung aus dem Bereich der Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie. Sie umfasst sowohl die praktische Durchführung als auch die anschließende qualitative Auswertung projektiver Testverfahren. Ziel dieser diagnostischen Maßnahmen ist die Aufdeckung unbewusster Konflikte, Motive und Persönlichkeitsstrukturen des Patienten.

Im Gegensatz zu metrischen Tests, die quantitativ messbare Daten liefern, basieren projektive Verfahren auf qualitativen Analysen. Die Leistung erfordert zwingend eine schriftliche Aufzeichnung der Testergebnisse und deren Interpretation. Erst mit der Dokumentation dieser Auswertung gilt der Leistungsinhalt als vollständig erbracht.

GOÄ 855 in der Praxis: Indikationen und Delegationsverbot

Die Anwendung der GOÄ 855 ist in der psychiatrischen und psychotherapeutischen Praxis fest verankert. Typische Indikationen sind die differenzialdiagnostische Abklärung komplexer psychischer Störungen sowie die Objektivierung von Therapieerfolgen im Behandlungsverlauf. Häufig genutzte Verfahren sind der Rorschach-Test, der Thematische Apperzeptionstest (TAT) oder der Sceno-Test bei Kindern.

Ein entscheidendes Kriterium für die Abrechnung ist das strikte Delegationsverbot bei projektiven Tests. Während metrische Fragebögen teilweise durch geschultes Praxispersonal durchgeführt werden können, muss die Anwendung projektiver Verfahren vollständig durch den Arzt erfolgen. Auch die Interpretation der Ergebnisse darf unter keinen Umständen an nichtärztliche Mitarbeiter übertragen werden.

Achtung: Wird die Durchführung eines projektiven Tests an MFA oder psychologisch-technische Assistenten delegiert, entfällt der Anspruch auf die Abrechnung der GOÄ 855 vollständig.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 855

Fallbeispiel 1: Rorschach-Test bei Verdacht auf Persönlichkeitsstörung

Ein Patient stellt sich mit diffusen psychischen Beschwerden vor, die auf eine tiefgreifende Persönlichkeitsstörung hinweisen. Zur differenzialdiagnostischen Abklärung führt der Psychiater den aufwendigen Rorschach-Test in der Langfassung durch. Die Durchführung, qualitative Auswertung und schriftliche Dokumentation beanspruchen erhebliche Zeit. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 855, wobei aufgrund des hohen Zeitaufwands ein erhöhter Steigerungssatz gerechtfertigt sein kann.

Fallbeispiel 2: Sceno-Test in der Kinderpsychiatrie

Bei einem siebenjährigen Kind mit Verdacht auf eine emotionale Störung wird der Sceno-Test angewendet. Das Kind gestaltet Spielszenen, die vom Arzt beobachtet, protokolliert und anschließend tiefenpsychologisch ausgewertet werden. Da es sich um ein anerkanntes projektives Verfahren handelt, ist die Abrechnung der GOÄ 855 vollumfänglich begründet. Die schriftliche Aufzeichnung der Spielszenen und deren Deutung sichern den Honoraranspruch.

Fallbeispiel 3: Analogabrechnung einer neuropsychologischen Testbatterie

Im Rahmen eines umfassenden geriatrischen Assessments wird eine neuropsychologische Testbatterie bestehend aus drei standardisierten Einzeltests durchgeführt. Seit dem 1. Juli 2024 ist diese Kombination gemäß den aktuellen Abrechnungsempfehlungen analog nach der GOÄ-Ziffer 855 berechenbar. Die zeitlich getrennte Durchführung und die schriftliche Zusammenfassung der Testergebnisse werden in der Akte dokumentiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 855: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 855 liegt in der Missachtung der „insgesamt“-Regelung. Werden in einer Sitzung mehrere projektive Tests (z. B. Baumtest und Familie-in-Tieren) kombiniert, darf die Ziffer dennoch nur einmal berechnet werden. Eine Aufteilung auf verschiedene Termine aus rein organisatorischen Gründen ist unzulässig und führt bei Prüfungen zur Honorarkürzung.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen häufig die Abrechnung, wenn die geforderte schriftliche Aufzeichnung unvollständig ist. Das bloße Ablegen des Testmaterials in der Patientenakte ohne eine schriftliche Interpretation und Zusammenfassung der Ergebnisse reicht nicht aus. Auch die Verwechslung mit metrischen Persönlichkeitstests, die unter die GOÄ 857 fallen, führt regelmäßig zu Beanstandungen.

Tipp: Achten Sie bei der Zuordnung von Tests genau auf die Klassifizierung. Der weit verbreitete Beck-Depressions-Inventar (BDI) gehört beispielsweise zur GOÄ 857 und darf nicht unter der höher bewerteten GOÄ 855 abgerechnet werden.

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Dokumentation der GOÄ 855: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Prüfstellen oder Beihilfeträger. In der Patientenakte müssen das konkret angewendete Testverfahren, das Datum der Durchführung sowie die exakte Dauer festgehalten werden. Da projektive Tests qualitative Verfahren sind, ist die detaillierte Beschreibung der Patientenreaktionen besonders wichtig.

Die schriftliche Aufzeichnung muss eine fundierte psychodynamische oder qualitative Interpretation enthalten. Es muss ersichtlich sein, wie die Testergebnisse die therapeutische Entscheidung oder die Diagnosestellung beeinflussen. Ein kurzes „Test positiv“ oder „unauffällig“ ist für die Abrechnung der GOÄ 855 unzureichend.

Dokumentationsbeispiel: Durchführung des Thematischen Apperzeptionstests (TAT) zur Abklärung unbewusster Konflikte. Patient zeigt bei Bildvorlagen deutliche Abwehrtendenzen. Schriftliche Auswertung: Hinweise auf verdrängte Aggressionen und Ambivalenzen in familiären Beziehungen. Zeitaufwand: 50 Minuten. Befundbericht erstellt.

GOÄ 855: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelhöchstsatz der GOÄ 855 liegt beim 1,8-fachen Satz (75,74 €). Ein Überschreiten dieses Schwellenwerts bis zum 2,5-fachen Satz (105,20 €) ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse möglich. Typische Begründungen für eine Faktorerhöhung sind eine überdurchschnittlich lange Testdauer bei komplexen Langfassungen (z. B. Rorschach-Test) oder eine erschwerte Kooperation, insbesondere bei Kleinkindern oder dementen Patienten.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 855 wird häufig im Rahmen einer umfassenden psychiatrischen oder psychotherapeutischen Diagnostik erbracht. Erlaubt ist die Kombination mit der psychiatrischen Exploration nach GOÄ 801 oder der eingehenden Beratung nach GOÄ 3. Zu beachten ist jedoch, dass die Testdurchführung zeitlich getrennt von anderen Gesprächsleistungen stattfinden muss, um den Vorgaben des § 4 Abs. 2a GOÄ zu entsprechen.

Ziffer 855 in der neuen GOÄ

Die Anwendung und Auswertung projektiver Testverfahren (Rorschach, TAT u. ä.) war bisher eine Pauschalziffer „insgesamt". In der neuen GOÄ gilt für alle Testverfahren ein zeitbasiertes Modell — unabhängig von der Methode.

  • 1400 „Durchführung von Testverfahren … Dauer unter 15 Minuten" — 6,57 €, als alleinige Leistung oder Abschlussleistung nach 1401-Blöcken
  • 1401 „Durchführung von Testverfahren … je vollendete 15 Minuten" — 22,40 €, bis zu elfmal je Kalendertag; das jeweilige Verfahren ist in der Rechnung anzugeben

Projektive Verfahren wie Rorschach oder TAT sind als Testverfahren im Sinne von 1400/1401 umfasst. Für eine typische Sitzung von 60 Minuten ergeben sich vier Einheiten 1401 (4 × 22,40 € = 89,60 €) — verglichen mit dem bisherigen 2,3-fachen Satz der Ziffer 855 von 75,74 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 855

Nein, im Gegensatz zu einigen metrischen Tests darf die Durchführung projektiver Testverfahren nach GOÄ 855 nicht an nichtärztliches Personal delegiert werden. Auch die Auswertung und Interpretation muss zwingend durch den Arzt selbst erfolgen.
Unter die GOÄ 855 fallen qualitative, persönlichkeitsentfaltende Verfahren wie der Rorschach-Test, der Thematische Apperzeptionstest (TAT), der Sceno-Test oder der Baumtest. Eine detaillierte Zuordnung nicht namentlich genannter Tests erfolgt nach der Art des Verfahrens.
Ja, die Kosten für das verbrauchte Testmaterial können gemäß § 10 GOÄ als Sachkosten gesondert in Rechnung gestellt werden. Dies gilt insbesondere für standardisierte Testbögen oder spezielles Verbrauchsmaterial.
Die Ziffer enthält den Zusatz „insgesamt“ und ist pro Sitzung nur einmal berechenbar. Eine mehrfache Abrechnung im Behandlungsfall ist nur bei medizinischer Notwendigkeit durch eine Veränderung des Krankheitsverlaufs zulässig, nicht jedoch aus rein organisatorischen Gründen.
Seit dem 1. Juli 2024 kann die GOÄ 855 analog für umfassende psychologische Testbatterien (mindestens drei Testverfahren) sowie für validierte, strukturierte klinisch-diagnostische Interviews herangezogen werden. Dies basiert auf den gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer und weiterer Träger.
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